Bundesrat will mehr Mittel für Frühe Hilfen

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Beitrag des Bundes für die Bundesstiftung Frühe Hilfen zu erhöhen. Am 10. Juni 2022 beschloss er auf Anregung von 14 Ländern, einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Forderung

Der Bund müsse die seit 2014 unveränderten Fördermittel entsprechend veränderter Rahmenbedingungen und der Preisentwicklung ab dem Jahr 2023 schrittweise um 45 Millionen Euro auf 96 Millionen im Jahr 2025 erhöhen und in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Anzahl der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts anpassen.

Präventiver Kinderschutz und Gesundheitsförderung

Bei den Frühen Hilfen, die unter dem Aspekt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen entwickelt und aufgebaut worden sind, inzwischen aber auch als Maßnahme der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern verstanden werden, handele es sich um ein verhältnismäßig junges Arbeitsfeld, betont der Bundesrat in einem Gesetzentwurf.

Die ersten Ansätze und Programme seien in den Jahren 2005 bis 2010 entwickelt und – in der Regel mit Modellcharakter – umgesetzt worden. Am Anfang hätte dabei vor allem die aufsuchende Arbeit durch fortgebildete Familienhebammen im Vordergrund gestanden. Insbesondere auf Grund des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und der rechtlich auf diesem Gesetz beruhenden Bundesinitiative Frühe Hilfen – seit 1. Januar 2018 Bundesstiftung Frühe Hilfen – hätten sich die Frühen Hilfen zu einem eigenständigen sozial- und gesundheitspolitischen Handlungsfeld entwickelt, das sich bundesweit zunehmend professionalisiert und immer stärker durch fachliche Standards geprägt sei.

Gesetzesinitiative schon 2019

Schon 2019 hatte der Bundesrat einen inhaltlich entsprechenden Entwurf in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er jedoch nicht abschließend beraten und unterfiel mit Ende der Legislaturperiode der so genannten Diskontinuität.

Diskontinuität

Nach diesem Grundsatz verfallen am Ende der Wahlperiode im Bundestag alle noch nicht abschließend behandelten Vorlagen (vgl. § 125 Geschäftsordnung des Bundestages). Die bisherigen Abgeordneten verlieren ihr Mandat und Fraktionen oder Ausschüsse müssen neu gebildet werden. Für den Bundesrat als kontinuierlich tagendes Organ gilt dieser Grundsatz nicht.

keine feste Fristen

Der Bundesrat startet nun einen erneuten Versuch, das Thema weiterzuverfolgen. Der Entwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie nimmt dazu Stellung und legt dann beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristen, wann dieser sich damit befasst, gibt es nicht.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Soziarecht

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Bundesratsbeschlüsse vor der Sommerpause

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat unter anderem der BAFöG-Reform zugestimmt. Sie kann daher wie geplant zum neuen Schuljahr, bzw. zum neuen Semester in Kraft treten.

Inflationsausgleich

Die 27. Novelle des Bundeausbildungsförderungsgesetzes beinhaltet eine Erhöhung der Bedarfssätze um 5,75 Prozent und eine Erhöhung der Freigrenzen um 20,75 Prozent, als Ausgleich für steigende Lebenshaltungskosten.

höhere Altersgrenze

Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.

Darlehen

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.

Notfall-BAFöG

Ebenfalls am 8. Juli 2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten, der 28. BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Falle einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.

§ 219a ersatzlos gestrichen

Ebenfalls gebilligt hat der Bundesrat ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch gebilligt. Der Bundestag hatte die Aufhebung am 24. Juni 2022 beschlossen.

Künftig können Ärztinnen und Ärzte ausführlich über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärztinnen und Ärzte für eine Abtreibung finden können, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Neues aus dem Bundesrat

Wenn Gesetzesvorhaben den Bundesrat passiert haben, dauert es in der Regel nur noch wenige Tage bis sie nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Am letzten Freitag, den 10.6.2022, gab der Bundesrat grünes Licht für zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag – unter anderem die Grundgesetzänderung zum Milliarden-Sondervermögen der Bundeswehr, den Haushalt 2022, die Rentenerhöhung und den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro.

Auch der Pflegebonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, weitere Corona-Steuerhilfen und das so genannte Sanktionsmoratorium für Hartz-IV fanden die Billigung der Länder.

Pflegebonus

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Den höchsten Bonus erhalten Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften – sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Steuerhilfen

Das ursprüngliche Steuerhilfegesetz wurde noch mal verändert. So sind jetzt Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro, statt 3.000 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. 
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Sanktionsmoratorium

Die Sanktionsregelungen für Pflichtverstöße von Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfängern werden für ein Jahr ausgesetzt. Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung setzt das Gesetz die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen befristet für ein Jahr ab Inkrafttreten aus. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße neu regeln.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Rentenerhöhung

Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. 
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

12 Euro Mindestlohn

Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro, zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen.
Gilt ab 1. Oktober 2022.

Mini- und Midijob-Grenze

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – die sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich künftig gleitend an. Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich.
Das Gesetz soll noch im Juni 2022 in Kraft treten.

Corona-Sonderregelungen

Mit dem Pflegebonusgesetz und dem Corona-Steuerhilfegesetz werden coronabedingte Sonderregelungen in der Pflege bis 31.12.2022 verlängert. Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Steuer-ID für alles

Was Google, Facebook und Co. können, will der Staat jetzt auch: nämlich vollständige Profile von seinen Kunden bzw. Bürgern erstellen. Zumindest ist das die Befürchtung der Kritiker, unter anderem der Opposition im Bundestag am Registermodernisierungsgesetz, das am 5.3.2021 im Bundesrat verabschiedet wurde.

Identifikationsnummer

Natürlich soll es mit dem Gesetz laut Bundesregierung um etwas anderes gehen, nämlich um Verwaltungsvereinfachung, Vernetzung und Bürgerfreundlichkeit. Die seit 2007 eingeführte Steuer-ID war bislang nur dem Finanzamt zugänglich. Nun soll die Nummer in Bürger-ID („Identifikationsnummer“) umbenannt werden und 51 Behörden und Datenbanken zugänglich gemacht werden, u. a. Einwohner-Meldeämter, Führerscheinstellen, Rentenversicherungen und Krankenkassen.

Die Bürger-Identifikationsnummer dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind.

Eindeutigere Zuordnung

Bisher dienen bei Behördenleistungen Name, Geburtsdatum und Adresse zur Identifizierung des Betroffenen – was in der Praxis manchmal fehleranfällig oder auch aufwändig war, etwa wenn Betroffene ihre Geburtsurkunde vorlegen mussten. Die Verwendung der bereits an die Bürgerinnen und Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten.

Datencockpit für mehr Transparenz

Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage bzw. mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein so genanntes Datencockpit schaffen: Zukünftig können Bürger nachsehen, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Bundesregierung hatte wiederholt betont, alle Vorgaben der Verfassung würden beachtet. Die Opposition stimmte dagegen geschlossen gegen das Gesetz, weil sie es für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält. Für den Bundesrat scheinen die Bedenken offenbar ausgeräumt, sonst hätte er nach anfänglichen Bedenken nicht zudestimmt.

Quelle: Bundesrat, Bundestag, ökotest

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Gesetze im Bundesrat

In seiner Sitzung am 27.11.2020 machte der Bundesrat den Weg frei für 24 Bundestagsbeschlüsse – sie können nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Darunter einige, die hier schon thematisiert wurden.

Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge

Verabschiedet wurde das Zweite Familienentlastungsgesetz.

Zum 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro und beträgt damit

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro und
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer wird pro Elternteil um 144 Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommenssteuer fällig wird.

Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Von jetzt 9.408 Euro steigt er

  • 2021 auf 9.744 Euro und
  • 2022 auf 9.984 Euro.

Regelsätze

Verabschiedet wurde das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe.

Ab 1.1.2021 gelten folgende Regelsätze im SGB II und SGB XII:

  • Regelbedarfsstufe 1 / Alleinstehende von 432 € auf 446 € / + 14 €
  • Regelbedarfsstufe 2 / Partner innerhalb BG von 389 € auf 401 € / + 12 €
  • Regelbedarfsstufe 3 / U 25 im Haushalt der Eltern von 345 € auf 357 € / + 12 €
  • Regelbedarfsstufe 4 / Jugendliche von 15 bis 17 J. von 328 € auf 373 € / + 45 €
  • Regelbedarfsstufe 5 / Kinder von 6-14 J. von 308 € auf 309 € / + 1 €
  • Regelbedarfsstufe 6 / Kinder von 0 bis unter 6 Jahren von 250 € auf 283 € / + 33 €

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis Ende März

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Solo-Selbstständige wie Kulturschaffende, die wirtschaftlich von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, können damit länger Unterstützung erhalten.

Freibeträge für Menschen mit Behinderung

Verabschiedet wurde das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge.

Für die Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge werden sowohl die Voraussetzungen als auch die Höhe der Beträge angepasst, und sowohl der Nachweisaufwand als auch der Prüfungsaufwand verringert. Weitere Steuervereinfachungen sollen Steuerpflichtige mit Behinderungen von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • die Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge einschließlich Aktualisierung der Systematik,
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner
    als 50,
  • die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom
    Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person und
  • die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

Weitere Gesetze

Folgende Gesetze wurden außerdem genehmigt:

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Bereits im ersten Sozialschutz-Paket zur Bewältigung der Corona-Pandemie wurde beschlossen, den Zugang zu Sozialleistungen im SGB II, SGB XII und Bundesversorgungsgesetz befristet zu erleichtern. Es geht um folgendes:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen. Eine Einkommensprüfung findet weiterhin statt, das gilt auch für Einkommen aus Vermögen.
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist.
  • Die Sozialämter können Weiterbewilligungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse auch ohne Antrag vornehmen.

Diese Regelungen gelten aktuell bis 31.12.2020.

Selbständige und Künstler*innen

Insbesondere (Solo-)Selbstständige, Künstlerinnen und Künstler sowie andere Gruppen mit verringertem Einkommen, die von den Folgen der Pandemie-Bekämpfung besonders wirtschaftlich getroffen wurden, können so unbürokratisch und schnell Zugang zur Grundsicherung bekommen.

Der Bundesrat hat am 6.11.2020 nun eine Verlängerung der Maßnahmen bis Ende 2021 gefordert, vor allem mit Blick auf (Solo-)Selbstständige, Künstlerinnen und Künstler. Die Leistungen aus den Grundsicherungssystemen stellten derzeit häufig die einzige Möglichkeit für einkommenslose Selbstständige, Künstlerinnen und Künstler dar, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie seien von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung wirtschaftlich besonders hart getroffen.

Mittagsverpflegung

Der Bundesrat will, dass auch die Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung um ein Jahr verlängert werden.

Es sei nicht auszuschließen, dass es auch im kommenden Jahr immer wieder lokale Schulschließungen geben werde. Deshalb solle sichergestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können.

Es sei auch weiterhin damit zu rechnen, dass Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind oder an vergleichbaren Maßnahmen teilhaben, nicht an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen können. Dies kann beispielsweise aufgrund eines persönlichen Gesundheitsrisikos oder einer (Teil-)Schließung der Einrichtung der Fall sein. Die Mittagsversorgung solle weiterhin sichergestellt werden.

Ob die Bundesregierung die Bundesratsforderung umsetzt und einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg bringt, liegt in ihrer Entscheidung. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Krankenhauszukunftsgesetz

Der Bundesrat hat am 9.10.2020 ein Gesetzespaket beschlossen, das in erster Linie ein Investitionsprogramm für Krankenhäuser ermöglichen soll. Mit dazu gehören auch die Ende August im Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerungen von Corona-Maßnahmen.

Drei Milliarden

Kern des Gesetzes ist die Unterstützung von Kliniken für eine bessere und modernere Ausstattung. Ein neuer Krankenhauszukunftsfonds ermöglicht Investitionen, zum Beispiel in moderne Notfallkapazitäten und in bessere digitale Infrastrukturen der Krankenhäuser. Gefördert werden sollen Maßnahmen zur Digitalisierung der Ablauforganisation und Kommunikation, der Telemedizin, Robotik und Hightech-Medizin. Auch Investitionen in die IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser und die regionalen Versorgungsstrukturen können Unterstützung erhalten.

Das Gesetz verlängert die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds, der bereits vor einigen Jahren zur Förderung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen gebildet worden war, um zwei Jahre bis 2024.

Pandemie-bedingte Maßnahmen

Kinderkrankengeld: Der Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld wird ausgedehnt. Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, haben im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Dazu wird im § 45 SGB V ein Absatz 2a eingefügt, der zum 1.1.2021 aber wieder verschwindet.

Kinderzuschlag: die vereinfachte Berücksichtigung des Vermögens beim Kinderzuschlag wird bis 31.12.2020 verlängert. (neuer Absatz 6a in § 20 BKGG)

Pflegeunterstützungsgeld: Ebenfalls bis 31.12. verlängert wird die Entschädigung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie das Pflegeunterstützungsgeld. Beides kann bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Monate, in denen wegen der Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz auf Antrag unberücksichtigt. (§ 150 SGB XI, neu: § 4a und § 9 PflegeZG, neu: § 16 FPfZG)

Corona-Prämie für Pflegepersonal in Krankenhäusern: Krankenhäuser, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet sind, können ihren Beschäftigten eine Prämie bis zu 1000 Euro zahlen – als Anerkennung für deren Leistungen bei der Bewältigung der Krise. Dafür stehen insgesamt 100 Millionen Euro bereit.

Bundesrat fordert weitere Änderungen

In einer begleitenden Entschließung setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Länder Anträge auf Förderung von Investitionsmaßnahmen aus dem Krankenhauszukunftsfonds noch bis Ende des Jahres 2022 stellen können. Außerdem weist er auf die besondere Situation der Universitätskliniken hin und fordert, die Ausgleichsregelungen für Corona-bedingte Ausfälle bis mindestens 31. März 2021 zu verlängern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quellen: Bundesrat, BMG, FOKUS-Sozialrecht

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Intensivpflegegesetz mit Bedenken zugestimmt

Nun ist es amtlich: Wer Intensivpflege benötigt, verliert unter Umständen auch noch sein Grundrecht auf Selbsbestimmung.

Der Bundesrat stimmte am 18.9.2020 dem Intensivpflegegesetz (IPReG) zu. In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat aber darauf hin, dass die Rechte von Menschen mit Behinderung auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe eingeschränkt werden könnten – insbesondere bei der Entscheidung über ihren Wohnort. Die Befürchtungen seien auch durch die Änderungen im Bundestagsverfahren nicht komplett ausgeräumt worden.
Der Vermittlungsausschuss soll aber nicht angerufen werden. Damit winkt der Bundesrat ein Gesetz durch, dass die UN-Behindertenrechtskonvention missachtet und vermutlich auch das Grundgesetz.

Ziel: Kostenreduzierung

Vorgeschobener Anlass für das Gesetz waren einige Abrechnungsbetrugsfälle in der Intensivpflege. In Wirklichkeit geht es aber um Kostensenkungen, wie schon die Gesetzesbegründung des ersten Entwurfs unter dem Namen „Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz (RISG)“ sagt. Gegen Betrug durch Abrechnungen in so genannten Beatmung-WGs gibt es allerdings schon Strafgesetze, die konsequent angewendet werden müssen.

Offensichtlich ist es so, dass Minister Spahn, gemeinsam mit den Lobbyisten der Pflegebranche und Krankenkassen, die außerklinische Pflege als Auslaufmodell betrachtet, weil in Kliniken fachliche Betreuung kostengünstiger gebündelt werden kann.

Auf großen Druck der Öffentlichkeit, der Fachverbände, der Opposition und einer Petition konnten wenigstens einige Erleichterungen in das Gesetz eingebaut werden.

§ 37c SGB V

Versicherte mit außerklinischen, intensivpflegerischen Versorgungsbedarfen erhalten künftig die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege auf Grundlage des § 37c SGB V; Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden in diesen Fällen nicht mehr nach § 37 SGB V erbracht. Der anspruchsberechtigte Personenkreis nach § 37c SGB V ist im Wesentlichen der Personenkreis, der nach bisherigem Recht aufgrund eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege auch bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen ausnahmsweise Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V hatte. Insoweit wird auf die bestehende, bewährte Abgrenzung des Anwendungsbereichs zurückgegriffen. Die Eigenanteile, die die Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen zu leisten haben, werden erheblich reduziert.

Grundrecht ja, aber nur gegen Geld

In der Gesetzesbegründung des Gesundheitsministeriums wird im Übrigen zynisch darauf hingewiesen, dass jeder sein Grundrecht ja wahrnehmen könne, bezahlen müsse er dann schon selbst. Immerhin gilt das Grundgesetz noch für Millionäre, die Intensivpflege brauchen.:
„Unabhängig von der gewählten Wohnform können die Leistungsorte, an denen außerklinische Intensivpflege erbracht wird, dem Schutzbereich von Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz unterfallen (Unverletzlichkeit der Wohnung), so dass für das Betreten durch den MD grundsätzlich eine Einwilligung des Schutzrechtsinhabers erforderlich ist. Erfolgt diese Einwilligung durch den oder die Versicherte, den oder die Hausrechtsinhaber oder -inhaberin oder den oder die an den Wohnräumen Berechtigten nicht, kann die Leistung an den Leistungsorten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 versagt werden.“

Anforderungen an die außerklinische Pflege

Die Anforderungen an die außerklinische Pflege sind so hoch, dass sie von den betroffenen Menschen kaum umgesetzt werden können. Überprüfen soll das der medizinische Dienst nach Richtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss erlassen wird.

  • Intensivpflege darf nur noch von besonders qualifizierten Ärzten und Ärztinnen verordnet werden
  • strenge Qualitätsvorgaben gelten für die häusliche Intensivpflege
  • Pflegedienste werden zur Zusammenarbeit mit Fachärzten verpflichtet
  • medizinischer Dienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben durch persönliche Begutachtung zu Hause

Was tun?

Offen bleibt, ob es Klagen gegen das Gesetz geben wird. Überlegungen dazu gibt es aber. Möglich bleibt den Betroffenen aber der Versuch, Einfluss auf die Begutachtungsrichtlinien zu nehmen. Nachdem ein erster Entwurf des G-BA dazu bekannt geworden ist, der die Schlimmes befürchten ließ, beeilte sich der G-BA darauf hinzu weisen, dass die endgüligen Richtlinien erst nach Beratung und Diskussion mit allen Beteiligten verabschiedet werde.

Fazit

Ein lesenswertes Fazit aus dem Kampf um das IPReG zieht die Autorin und Bloggerin Laura Mensch unter dem Titel: „Schluss, aus, vorbei – IPReG gefährdet die Selbstbestimmung jetzt aktiv“.

Quellen: Bundesrat, BMG, Change.org, Kobinet, FOKUS-Sozialrecht

Unsere bisherigen Beiträge zum Thema:

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