BAFöG im Kabinett

Viel Kritik vor allem von den Studierenden-Vertretern erntet der Gesetzentwurf über die 29. BAFöG- Änderung. Hauptkritikpunkt ist, dass weder die Wohnkostenpauschale noch die Bedarfssätze erhöht werden und es deshalb nicht mehr Geld für die BAföG-Empfänger gibt.

Der Höchstsatz ohne Unterkunftskosten liegt seit Herbst 2022 bei 452 Euro. Verglichen mit dem in der Düsseldorfer Tabelle als Richtwert für den Elternunterhalt voregebenen Richtwert von 520 Euro, so das Deutsche Studierendenwerk, liege das BAFöG deutlich darunter, ebenso unter dem Grundbedarf von 563 Euro beim Bürgergeld.

Änderungen beim BAföG

Ungeachtet dessen hat das Bundeskabinett die BAFöG-Reform am 6.März 2024 auf den parlamentarischen Weg gebracht. Wesentliche Punkte des Entwurfs sind:

  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner der Geförderten werden um fünf Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um fünf Prozent erhöht
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden. 
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Ab Herbst 2024

Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Quellen: Bundesregierung, WDR, DSW, FOKUS-Sozialrecht

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Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester

Das sind zwei Begriffe aus der anstehenden Bafög-Reform. Dass eine Erhöhung der Bedarfssätze nicht geplant ist, aber einige Freibeträge schon und andere Anpassungen erfolgen sollen, ist im verlinkten Artikel nachzulesen. Hier nun mehr zu Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester.

Flexibilitätssemester

Das Flexibilitätssemester (§ 15 Abs. 3 BAFöG) soll jedem Studierenden einmalig die Möglichkeit geben, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert zu werden.

Bei Studiengängen an Hochschulen und Akademien wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) geleistet. Die tatsächliche Studienzeit überschreitet jedoch in vielen Fällen die Regelstudienzeit. Dieser Entwicklung soll Rechnung getragen werden, indem Auszubildende künftig ohne Angabe besonderer Gründe ein sogenanntes Flexibilitätssemester in Anspruch nehmen können. Das Flexibilitätssemester wird pro Person einmalig bewilligt. Das heißt beispielsweise bei mehrstufigen Studiengängen im Bachelor-/Mastersystem entweder einmalig im Bachelor oder einmalig im Master. Es soll dem Auszubildenden mehr Flexibilität bei der Durchführung seines Studiums und dem Umgang mit studienverlängernden Umständen geben, da er ohne Angabe besonderer Gründe auch nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer noch gefördert werden kann.

Studienstarthilfe

Jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten soll durch Einführung einer Studienstarthilfe (§ 56 BAFöG) als ein strukturell neues Instrument die Entscheidung für eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Hochschulausbildung erleichtert werden, und finanzielle Eingangshürden abgebaut werden.

Dabei sollen gerade die zu Beginn des Studiums in besonderem Maße anfallenden Aufwendungen (beispielsweise Mietkaution, IT-Ausstattung, Bücher) finanziert werden, deren Charakter als Anfangsinvestition durch die sonst gleichmäßig als monatlicher Auszahlungsbetrag geleistete Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht abgebildet ist. Die Ausgestaltung als Zuschuss soll zudem Bedenken mit Blick auf eine zukünftige Rückzahlungspflicht
ausräumen.

Voraussetzung

Studienstarthilfe kann beantragen, wer als Auszubildender oder Studierender das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  • Leistungen nach dem SGB II,
  • Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • selbst oder ihre Eltern für sie einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen.

1.000 Euro

Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in
Höhe von 1.000 Euro geleistet. Die Studienstarthilfe ist bei Sozialleistungen, deren Gewährung einkommensabhängig erfolgt, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.

Quellen: BMBF, FOKUS-Sozialrecht

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