Präsenzpflicht

Die Präsenpflicht wird aufgehoben. Allerdings nur für die Abgeordneten des Bundestags. Dies meldet die Tagesschau heute am 28.1.2022. Sie dürfen wegen der hohen Corona-Ansteckungsrate am ersten Sitzungstag des Bundestags im Februar, den 15.2. schwänzen.

Bußgeld, wenn die Kinder geschützt werden sollen

Viele Eltern können von der Aufhebung der Präsenzpflicht nur träumen. Sie müssen ihre Kinder in die Schule schicken, auch wenn die Gefahr groß ist, dass sie sich dort anstecken. Lassen sie ihre Kinder trotzdem zu Hause, drohen ihnen umgehend Bußgeldbescheide. Ganz besonders trifft dies Eltern mit vorerkrankten Kindern. Eine betroffene Kölner Familie geht nun mit Bußgeldbescheiden von insgesamt 15.000 Euro, die zur Not Zwangsvollstreckt werden oder in Beugehaft umgewandelt können, vor das Bundesverfassungsgericht. Sie sind der Ansicht, dass das Recht, sich vor einer Infektion in der Schule zu schützen, die Präsenzpflicht überwiege. Das Recht auf Bildung könne auch mit Heimunterricht gewährleistet werden. Über einen anderen konkreten Fall berichtet Bent Freiwald auf krautreporter.de.

Zweierlei Maß in NRW

Übrigens ist in NRW gängige Praxis, dass Eltern, die der Auffassung sind, eine Testpflicht in der Schule sei Kennzeichen einer Diktatur, und die deswegen ihre Kinder nicht in die Schule schicken, keine besonderen Maßnahmen befürchten müssen. Offenbar wird dieses Verhalten vom Land entschuldigt und geduldet. Dies geht aus einer Recherche der „Neuen Westfälischen“ vom 25.1.2022 hervor.

Urteil aus Bamberg

In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil aus vor Corona-Zeiten interessant, dass einen anderen Blickwinkel auf die „heilige Kuh“ Präsenzpflicht erlaubt. Bislang wird ja gerne ein Verstoß gegen die Schulpflicht gleich als Kindeswohlgefährdung gebrandmarkt. Das Urteil stammt vom 22.11.2021, die behandelten Sachverhalte aber aus den Jahren 2018 und 2019.

Keine Kindeswohlgefährdung

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in dem Urteil festgestellt, dass im Fall einer Schulverweigerung nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden kann. Es müssen vielmehr alle wesentlichen Aspekte des konkreten Einzelfalls ermittelt und hinsichtlich einer konkreten Kindeswohlgefährdung bewertet werden.

§§ 1666, 1666a BGB ermöglichen lediglich ein staatliches Einschreiten zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung, nicht die Durchsetzung einer bestmöglichen Förderung des jeweils betroffenen Kindes. Zwar kann es einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellen, der das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666a BGB erfordert, wenn Eltern sich beharrlich weigern, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um sie stattdessen zu Hause zu unterrichten.

Im Fall einer Schulverweigerung kann jedoch nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Allgemeine Erwägungen reichen zur Begründung einer konkreten und erheblichen Gefährdung nicht aus. Worum es ging und wie das konkrete Urteil aussieht, kann man bei openjur nachlesen.

BVG: Recht auf Distanzunterricht

Ein paar Tage vor dem Bamberger Urteil, am 19.11.2021, hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt.

Präsenzpflicht ist nicht oberstes Ziel

Karlsruhe hat nicht nur erstmalig ein „Recht auf schulische Bildung“ kreiert. Es formuliert einen Anspruch der Schüler:innen auf digitalen Distanzunterricht. Damit ist nicht mehr die Präsenzpflicht oberstes Ziel, sondern das Recht auf schulische Bildung. Mehr zur Bewertung des BVG-Urteils aus der Sicht von Verfassungsrechtlern und Pädagogen kann man auf „Table.Bildung“ lesen.

Die Verfassungsgerichtsurteil findet sich in der dazugehörigen Pressemitteilung.

Quellen: Tagesschau, Familie Jahnz-Warscheid, Krautreporter, Neue Westfälische, openjur, Table.Bildung, Bundesverfassungsgericht

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg

Das schwierige Kindeswohl

Die Bundesregierung stellte am 2.12.2020 den Kabinettsentwurf des „Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ vor. Darin enthalten ist eine Änderung zum Referentenentwurf, die für Zündstoff gesorgt hat.

Worum geht es?

Wenn leibliche Eltern ihr Kind, das in einer Pflegefamilie aufwächst, weil die Eltern sich aus irgendwelchen Gründen nicht angemessen um ihr Kind kümmern konnten, zurückholen wollen, muss zunächst einmal klar sein, dass sie ihre Probleme dauerhaft überwunden haben. Trotzdem kann es aber gut sein, dass das Kind gar nicht zurück will, weil es mittlerweile einestarke Bindung zur Pflegefamilie aufgebaut hat. Im entsprechenden Paragrafen des BGB sollte ursprünglich folgender Absatz 3 eingefügt werden:
„Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 (Herausnahme in eine Pflegefamilie) ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn
1. die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet
oder
2. der Gefährdung des Kindeswohls innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums auf andere Weise, auch durch öffentliche Hilfen anlässlich seiner Rückführung zu den Eltern, begegnet werden kann.“

Gerade der zweite Punkt löste zum Beispiel bei der „Deutschen Kinderhilfe“ und beim Deutschen Familiengerichtstag (DFGT) Widerspruch aus. Dies bedeute, dass Kinder auch dann probeweise zu den leiblichen Eltern zurück sollen, wenn die Situation dort potentiell gefährdend ist. Stundenweise Familienhilfen könnten rund um die Uhr bestehende Risiken für Kinder nicht kompensieren. „Für viele Pflegekinder wäre diese ethisch nicht vertretbare Experimentierklausel katastrophal“, erklärt der Jurist Ludwig Salgo von der Universität Frankfurt, Experte bei der Kinderkommission des Bundestages.

Im jetzt veröffentlichten Kabinettsentwurf ist der umstrittene Punkt 2 raus. Jetzt lautet der neue Absatz:
„Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.“

Jetzt geht es also ausschließlich um das Kindeswohl. Es ist nicht mehr festgelegt, dass Maßnahmen versucht werden müssen, um das zu erreichen. Gleichwohl muss jeder Einzelfall genau geprüft werden. Ausgeschlossen ist dabei auch nicht, dass unter Umständen der Rückführungsprozess in die Herkunftsfamilie so ausgestaltet werden kann, dass sich das Kind ohne Gefährdung seines Wohls einerseits von seiner Pflegeperson lösen und andererseits in seine Herkunftsfamilie wieder integrieren kann. Dazu sollen Familienhilfen zur Verfügung stehen, wie Beratung und Unterstützung. Wie schwierig das Thema ist, zeigt sich schon darin, dass die Gesetzesbegründung allein zu dem neuen Absatz 3 fast drei Seiten lang ist.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf sieht gesetzliche Änderungen in fünf Bereichen vor:

  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Die einzelnen Punkte werden auf der Homepage des Ministeriums näher erläutert.

Quelle: Bundeskabinett, BMFSFJ, Tagesspiegel vom 20.11.2020

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