Weniger Leistungsbeziehende durch Bürgergeld

Sozialmissbrauch und Kündigungswellen, weil das Bürgergeld so hoch sei, dass die Arbeit sich nicht mehr lohne. Vor allem die Springerpresse versucht seit Monaten, Stimmung gegen gegen Sozialleistungsbezieher zu machen. Neben Flüchtlingen und potentiellen Empfängern der noch gar nicht existierenden Kindergrundsicherung, sind vor allem Menschen im Visier, die Bürgergeld beziehen.

Was ist dran an den Behauptungen?

  • Sämtliche „Berechnungen“, nachdem man mit Bürgergeld mehr verdienen kann als mir „ehrlicher Arbeit“, haben sich als falsch herausgestellt. Beispiel Jens Spahn.
  • Dass die Sozialausgaben in unermessliche Höhen steigen, ist wissenschaftlich nicht haltbar, wie neulich hier im Beitrag „Sozialstaat explodiert?“ dargelegt.
  • Angeblichen Kündigungswellen als Folge der Bürgergeld-Einführung lassen sich nicht belegen.

Kündigungswellen?

Am 22. Februar gab es dazu eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage des grünen Bundestagsabgeordneten Bsirske (auf Seite 54). Er wollte wissen, welche Informationen, beispielsweise in Form von verlässlichen statistischen Daten zum Übergang von Beschäftigung in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, der Bundesregierung hinsichtlich der These vorlägen, dass es seit der Einführung des Bürgergeldes im Jahr 2023 zu einer Welle massenhafter Kündigungen gekommen sei, und welche Schlussfolgerungen sie daraus ziehe.

Niedrigster Zugang zur Grundsicherung seit Einführung des SGB II

Die Antwort lautete, dass es zu dieser These keine empirischen Befunde gäbe. Im Jahr 2023 gäbe es nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit rund 3,28 Millionen Zugänge in Arbeitslosigkeit im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Das seien 2,0 Prozent bzw. 64.000 mehr Zugänge als im Jahr 2022. Die Zugänge aus Beschäftigung im 1. Arbeitsmarkt in Arbeitslosigkeit im Rechtskreis SGB II lagen im Jahr 2023 jedoch mit 341.000 Zugängen um 13,7 Prozent bzw. 54.000 Zugängen niedriger als im Jahr 2022.

Damit gab es im Jahr 2023, dem Jahr der Einführung des Bürgergeldes, den bislang niedrigsten Zugang an Arbeitslosen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende aus Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt seit ihrer Einführung im Jahr 2005. Gleichzeitig ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Jahresverlauf 2023 saisonbereinigt weiter gestiegen.

Mehr Artikel dazu

Damit ist wieder mal klar, dass es sich bei all dem um Fakenews-Kampagnen handelt, um Stimmung gegen „die da unten“ zu machen. Nachzulesen auch im Tagesspiegel, im Spiegel, bei tacheles e.V. und in der ZEIT.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, BILD, Tagesschau

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Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vorgelegt.

Teilzeit ohne spezielle Begründung

Das neue „Freiwilligen-Teilzeitgesetz“ soll jungen Menschen unter 27 Jahren ermöglichen, einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren, ohne dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Bisher konnten sie nur mit einem solchen Interesse einen Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten.

Mit der Änderung sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Dienste auch ohne berechtigtes Interesse in Teilzeit absolviert werden können. Voraussetzung ist eine wöchentliche Dienstzeit von mehr als 20 Stunden und das Einverständnis der Einsatzstelle, des Trägers und der Freiwilligen. Ein Anspruch auf eine Reduzierung der Dienstzeit wird jedoch nicht geschaffen.

Obergrenze für Taschengeld

Die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld ist seit der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes und für die Jugendfreiwilligendienste dynamisch an die in der allgemeinen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Der prozentuale Anteil ist jedoch seitdem unverändert und wird deshalb angehoben. Dadurch wird den Trägern und Einsatzstellen die Möglichkeit eröffnet, ein höheres angemessenes Taschengeld zu zahlen.

8% statt 6%

Aktuell beträgt die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld bei 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, das sind bei der für 2024 geltenden monatlichen BBG von 7.550 Euro West und 7.450 Euro Ost 453 Euro, bzw. 447 Euro.

Geplant sind ab 2025 Obergrenzen von 8 Prozent der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Bei den für dieses Jahr geltenden Zahlen wären dies 604 Euro, bzw. 596 Euro. Für Teilzeit-Dienstleistende reduziert sich die Obergrenze je nach Arbeitsumfang natürlich-

Weitere gesetzliche Klarstellungen und Verbesserungen:

  • Die Freiwilligen erhalten in der Praxis oftmals auch Mobilitätszuschläge von ihren Trägern oder Einsatzstellen. Dabei erfolgt mit Blick auf die Taschengeldobergrenze keine Anrechnung der neuen Mobilitätszuschläge auf das Taschengeld.
  • Zum Schutz und zur Anerkennung der Freiwilligen können durch die Teilnahme an einem Seminar dann dienstfreie Tage entstehen, wenn Seminarzeit auf in der Einsatzstelle dienstfreie Tage fällt.
  • Die Einsatzstellen sind bereits nach geltender Rechtslage verpflichtet, Beitragszuschüsse insbesondere zur freiwilligen gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung an die betroffenen Freiwilligen zu zahlen. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Ausgaben im Bundesfreiwilligendienst vom Bund im Rahmen der BFD-Zuschuss-Obergrenze ersetzt werden.

Quellen: Bundestag

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Vielfalts-Fibel in Leichter Sprache

Oft ist es nicht leicht, sich bei den Begriffen, die im Umfeld der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt auftauchen, zurecht zu finden. Beim LSVD (Lesben- und Schwulenverband) gibt es dazu ein Glossar, das die wichtigsten Begriffe erklärt.

Beispiele

  • was ist Homosexualität,
  • was Bisexualität?
  • Was bedeuten Cisgeschlechtlichkeit,
  • Intergeschlechtlichkeit und
  • Transgeschlechtlichkeit?
  • Wofür steht LSBTIQ?
  • Was bedeutet das Sternchen?
  • Was heißt Gender,
  • was ist queer?

Glossar übersetzt

Für die Kinder- und Jugendhilfe, aber auch für Teile der Behindertenhilfe gibt es dieses Glossar nun auch übersetzt in Leichter Sprache als „Vielfalts-Fibel“. In ihr werden die wichtigsten Begriffe der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt erklärt. Rund 200 Bilder und der Text in Leichter Sprache helfen, die Zusammenhänge einfach zu verstehen.

Unterstützung für Fachkräfte

Die Fibel soll auch Fachkräfte in der Kinder- und Jugendarbeit und Behindertenhilfe dabei unterstützen, gut mit Themen der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt umgehen können. Das Projektteam der „Vielfalts-Fibel“ bietet für Fachkräfte auch Fortbildungen, Webtalks und Veranstaltungen vor Ort an.

Bestellung oder Download

Die Fibel kann kostenlos beim LSVD bestellt oder als barrierefreies PDF heruntergeladen werden.

Quellen: LSVD, Paritätischer Gesamtverband, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht: DIN-Empfehlungen für Leichte Sprache

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Cannabis

Nach langer politischer Auseinandersetzung hat der Bundestag am Freitag, 23. Februar 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (20/870420/8763) gebilligt. Mit dem Gesetz soll Erwachsenen künftig der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum im privaten Raum erlaubt werden. Im öffentlichen Raum soll die Höchstgrenze bei 25 Gramm liegen. In namentlicher Abstimmung votierten 404 Abgeordnete für das Gesetz, 226 stimmten dagegen und vier enthielten sich ihrer Stimme.

Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses

Zur Abstimmung hatten der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/10426) und der Haushaltsausschuss einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung (20/10427) vorgelegt. Der Gesundheitsausschuss hatte in einer teils turbulenten und emotionalen Sitzung am Mittwoch, 21. Februar, noch einige Änderungen am Ursprungsentwurf beschlossen.

Anträge der CDU/CSU (20/8735) und der AfD (20/8869), die beide den Stopp der geplanten Legalisierung forderten, fanden beide keine Mehrheit. Gegen den Antrag der AfD stimmten alle übrigen Fraktionen des Hauses, für den Antrag der Union stimmte auch die AfD. Auch zu diesen Vorlagen hatte der Gesundheitsausschuss Beschlussempfehlungen abgegeben (20/10426).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Gesetz sieht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene vor. Ermöglicht wird nun der private Eigenanbau, der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen. Mit dem Gesetz werde ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert, heißt es in der Begründung der Bundesregierung.

Das Gesetz zielt den Angaben zufolge darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern. Die aktuelle Entwicklung zeige, dass der Konsum von Cannabis trotz der bestehenden Verbotsregelungen weiter ansteige. Das vom Schwarzmarkt bezogene Cannabis sei oft mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) unbekannt sei und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein könnten.

Privater Cannabis-Anbau

Künftig möglich sein soll zudem der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum. Privat angebautes Cannabis muss jedoch vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt werden. Außerdem dürfen nichtgewerbliche Anbauvereinigungen Cannabis künftig anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben.

Dafür gelten strenge Vorschriften. So werden für die Anbauvereinigungen maximal 500 Mitglieder zugelassen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Zulässig ist nur die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung. In den Anbauvereinigungen darf Cannabis nur in begrenztem Umfang an Mitglieder weitergegeben werden, wobei die Mitgliedschaft und das Alter zu überprüfen sind.

Begrenzte Ausgabe von Cannabis

An Mitglieder weitergegeben werden dürfen maximal 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat. Die Ausgabe von Cannabis an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren ist auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des THC-Gehalts auf zehn Prozent zulässig. Konsumcannabis darf als Haschisch oder Marihuana nur in kontrollierter Qualität und in Reinform weitergegeben werden. In einer Schutzzone von 100 Metern um Anbauvereinigungen sowie Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugängliche Sportstätten wird der Konsum von Cannabis verboten.

Um vor allem Kinder und Jugendliche vor der Droge zu schützen, gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und Anbauvereinigungen. Geplant ist außerdem eine Stärkung der Prävention durch eine Aufklärungskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) über die Wirkung und Risiken von Cannabis. Die Novelle soll nach vier Jahren auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen hin evaluiert werden. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht für Medizinalcannabis.

Geplant ist ein gestuftes Inkrafttreten der Reform. So soll das Gesetz insgesamt am 1. April 2024 in Kraft treten. Die Vorschriften für den gemeinschaftlichen Eigenanbau in den sogenannten Anbauvereinigungen soll jedoch am 1. Juli 2024 in Kraft treten. 

Stellungnahme des Bundesrates

In einer Stellungnahme hatte zuvor der Bundesrat seine Befürchtung vor hohen finanziellen Folgebelastungen der Länder durch Kontroll- und Vollzugs- sowie Präventions- und Interventionsaufgaben zum Ausdruck gebracht (20/8704). Als Beispiel angeführt wurde die Kontrolle der Anbauvereinigungen. Der Bundesrat bezweifelte auch die wirksame Kontrolle des zulässigen Höchstwertes von THC (Tetrahydrocannabinol) und hält neue, hochpotente Cannabis-Sorten für möglich.

Die praktische Umsetzung der geplanten Jugendschutzzonen im öffentlichen Raum und Schutzvorkehrungen im privaten Raum war nach Einschätzung der Länderkammer ebenfalls kritisch zu hinterfragen. Hier deute sich ein strukturelles Vollzugsdefizit an. Schließlich wies der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, zulässige Grenzwerte für THC im Straßenverkehr festzulegen.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung teilte die Bedenken des Bundesrates zum Vollzugsaufwand nicht, wie aus der entsprechenden Unterrichtung (20/8763) hervorgeht. So sei voraussichtlich erst nach fünf Jahren die geschätzte Gesamtzahl von 3.000 Anbauvereinigungen erreicht. Die Länder könnten die Personal- und Sachmittelkapazitäten sukzessive anpassen. Zudem erwartet der Bund mit der Entkriminalisierung hohe Einsparungen der Länder durch weniger Strafanzeigen und weniger Strafverfahren. Die eingesparten Mittel könnten für die Überwachung der Anbauvereinigungen sowie für die Suchtprävention eingesetzt werden.

Aufklärung und Prävention sowie gesetzliche Vorgaben für die Anbauvereinigungen trügen zu einem umfassenden Gesundheits- und Jugendschutz bei, heißt es in der Unterrichtung weiter. Was den zulässigen THC-Wert im Straßenverkehr betrifft, habe eine interdisziplinäre Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums das Ziel, Grenzwerte zu ermitteln. Nach Auffassung der Bundesregierung sei der THC-Grenzwert so zu bemessen, dass die Straßenverkehrssicherheit ausreichend gewahrt bleibe.

Weiterhin umstritten

Während der letzten parlamentarischen Beratungen meldete sich der Präsident der Bundesärztekammer mit massiver Kritik am Gesetzentwurf. Etwa zeitgleich forderten 30 Forscher und Fachleute in einem offenen Brief Bundestagsabgeordnete auf, dem Gesetzentwurf in dieser Woche zuzustimmen.

In einer übersichtlichen Zusammenstellung fasst die Tagesschau die wissenschaftliche Einschätzung zum Für und Wider zusammen.

Quellen: Bundestag, Tagesschau

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Rentenversicherungsbericht, Rentenerhöhung 2024

Im November 2023 wurde der Rentenversicherungsbericht 2023 vom Bundestag verabschiedet, im Bundesrat wurde er Anfang Februar 2024 „zur Kenntnis“ genommen. Die Bundesregierung veröffentlicht jährlich einen Rentenversicherungsbericht, in dem die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft dargestellt wird. Gesetzliche Grundlage ist § 154 SGB VI.

Die wichtigsten Ergebnisse sind:

  • Für Ende 2023 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 44,5 Milliarden Euro (1,67 Monatsausgaben) geschätzt.
  • Der Beitragssatz bleibt bis zum Jahr 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Bis zum Jahr 2030 steigt der Beitragssatz auf 20,2 Prozent und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen Obergrenze von 22 Prozent. Im letzten Jahr des Vorausberechnungszeitraums (2037) beträgt der Beitragssatz 21,1 Prozent.
  • Bis zum Jahr 2037 steigen die Renten um insgesamt knapp 43 Prozent. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,6 Prozent pro Jahr.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern liegt aktuell bei rund 48,2 Prozent und bleibt auch bis zum Jahr 2024 knapp oberhalb von 48 Prozent.

Dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus

Die Berechnungen gehen dabei stets von geltendem Recht aus. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent und der Einstieg in die teilweise Kapitaldeckung zur Dämpfung der Beitragssatzentwicklung werden in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Ohne diese ausstehende Reform würde das Rentenniveau nach 2025 stufenweise über 46,9 Prozent im Jahr 2030 bis auf 45,0 Prozent zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2037 sinken.

3,5 Prozent

Für den kommenden Juli wird in dem Rentenversicherungsbericht (Seite 39) mit einer Rentensteigerung von bundesweit rund 3,5 Prozent gerechnet. Der Rentenwert steige dann auf 38,92 Euro. Der Anstieg geht vor allem auf die im Schnitt gestiegenen Löhne zurück. Der endgültige Wert für die Anhebung zum 1. Juli 2024 ist jedoch noch nicht festgelegt und wird erst im Frühjahr bestimmt. Die Renten werden jährlich im Sommer unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Land angepasst.

Einheitlicher Rentenwert

Im letzten Jahr gab es noch mal eine unterschiedliche Anpassung in den alten und den neuen Bundesländern. Mit der Erhöhung der Rentenwerte 2023 wurde die Angleichung der Rentenhöhe in ganz Deutschland ein Jahr früher als geplant vollzogen.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Sozialstaat explodiert?

Aktuelle öffentliche Debatten vermitteln häufig den Eindruck, in Deutschland seien die Sozialausgaben in den vergangenen Jahren explodiert und der Staat über alle Maße aufgebläht worden. Ein genauer Blick auf die Statistiken – auch im internationalen Vergleich – zeigt: Dieser Eindruck ist von Fakten nicht gedeckt. Der deutsche Staat ist weder übermäßig groß, noch sind seine Ausgaben in den vergangenen zwei Jahrzehnten auffällig gewachsen.

OECD-Zahlen ausgewertet

Für die Hans-Böckler-Stiftung haben Katja Rietzler und Sebastian Dullien Statistiken der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) der letzten 20 Jahre ausgewertet. Danach liegt Deutschland sowohl bei den Sozialausgaben als auch bei den Steigerungen der Sozialausgaben im mittleren bis unteren Bereich aller OECD-Länder.

Wachstum unauffällig

Untersucht wurden beispielsweise das preisbereinigte Wachstum, das Wachstum relativ zur Wirtschaftsleistung oder relativ zu den Ausgaben in anderen, vergleichbaren Staaten. Dabei stellte sich heraus, dass das Wachstum der realen öffentlichen Sozialausgaben in Deutschland in den vergangenen 20 Jahren unauffällig ist – im Vergleich zu anderen OECD-Ländern sind die Sozialausgaben hierzulande besonders schwach gewachsen.

Staatsquote

Auch bei der Staatsquote, also den gesamten staatlichen Ausgaben einschließlich der Sozialausgaben, ist im westeuropäischen Vergleich bis 2023 keine Auffälligkeit für Deutschland festzustellen.

Alle Vergleichszahlen und Grafiken der Auswertung kann man auf der Homepage des Institus für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler Stiftung nachlesen.

Quelle: IMK, wikipedia

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Verkehrswende für das Klima

Bei den relativ unspektakulären Steiks im öffentlichen Nahverkehr in den letzten Wochen ging aus vor allem auch um bessere Arbeitsbedingungen für das Personal in Bussen und Straßenbahnen. Eine Verkehrswende, die einen massiv ausgebauten öffentlichen Nahverkehr braucht, kann nicht funktionieren, wenn das Personal fehlt, weil die Arbeitsbedingungen so schlecht sind.

Gemeinsamer Klimastreik

Sinnvollerweise haben sich deswegen Fridays for Future und Verdi zusammengetan und einen gemeinsamen Klimastreiktag ausgerufen – am 1. März 2024. Unterstützt wird der Protesttag von einem breiten Bündnis:

  • Verkehrsclub VCD
  • Paritätischer Gesamtverband
  • NaBu
  • Greenpeace
  • EVG (Eisenbahner-Gewerkschaft im DGB)
  • Bündnis Sozialverträgliche Mobilitätswende
  • BUND und BUNDjugend
  • AWO Bundesverband
  • attac

Aufruf – #WirFahrenZusammen

In einem gemeinsamen Aufruf beschreiben die Initiatoren den Zustand des öffentlichen Nahverkehrs mit den Schlagworten:

  • „Lange Wartezeiten,
  • überfüllte Bahnen,
  • Fahrtausfälle
  • keine Busverbindung auf dem Land“

Ob bei der Fahrt zur Schule, zur Arbeit, zur Ärztin oder von der Party nach Hause: Millionen von Menschen seien täglich auf den Nah- und Regionalverkehr angewiesen. Doch die aktuelle Politik verhindere, dass wir klimafreundlich, zuverlässig, bequem, sicher und günstig unterwegs sein können.

Verdoppelung des Angebots bis 2030

Für eine lebenswerte Zukunft und um die Klimakrise zu stoppen, müsse der ÖPNV bis 2030 verdoppelt werden. Doch im Moment werde das Angebot im Nah- und Regionalverkehr nicht besser, sondern schlechter: „Busse und Bahnen fallen aus, auch weil es nicht genug Fahrer:innen gibt. Lange Schichten, kaum Pausen und schlecht planbare Dienste, das alles nehmen die Beschäftigten auf sich, um uns täglich von A nach B zu bringen.

Den hohen Krankenstand und massiven Personalmangel, der durch die Arbeitsbelastung entstehe, bekämen alle Nutzenden zu spüren. Immer mehr Beschäftigte hörten auf. So führen immer weniger Busse und Bahnen statt mehr.

Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge

Tatsächlich ist ein verlässlicher und inklusiver ÖPNV mit ausreichend Bus- und Bahnverbindungen ist für alle gut und unverzichtbar. Personenbeförderung ist Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie muss darum auch ökologischen und sozialen Anforderungen gerecht werden und flächendeckend für Alle nutzbar sein. 

Deswegen fordern FFF und Ver.di Bund und Länder auf, endlich massiv in den Nah- und Regionalverkehr zu investieren. Nur so können zukünftig mehr Menschen entspannt Busse und Bahnen nutzen. Das wäre ein wichtiger Schritt für die sozial-ökologische Mobilitätswende.

Übersicht der Demos am 1. März 2024

Eine Übersicht zu allen lokalen Demonstrationen findet sich auf der Website von Fridays for Future.

Quellen: FFF, verdi.de,

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Sichere Schulwege

Für mehr Sicherheit für Schulkinder ist die Einrichtung von Schulstraßen in Deutschland bereits heute möglich. Beleg dafür ist ein im Dezember veröffentlichtes und jetzt finalisiertes Rechtsgutachten beauftragt von Kidical Mass Aktionsbündnis, Deutsches Kinderhilfswerk (DKHW) und dem ökologischen Verkehrsclub VCD. 

Zögerliche Kommunen

Dem Gutachten zufolge haben Kommunen vielfältige Möglichkeiten Schulstraßen einzurichten und diese nur für den Rad- und Fußverkehr freizugeben. Dennoch waren die Kommunen bislang zögerlich. Entsprechende Erlasse auf Landesebene fehlten. Das ändert sich jetzt.

NRW mit landesweiter Regelung

Nordrhein-Westfalen hat als erstes Bundesland eine landesweite Regelung für Schulstraßen herausgegeben. Der Erlass empfiehlt eine Teileinziehung von Straßen und die Absperrung durch Poller oder Schranken.

Gefahren für auf dem Schulweg

Unter einer „Schulstraße“ ist im derzeitigen Sprachgebrauch die temporäre Sperrung einer Straße für den Kfz-Verkehr im Nahbereich einer Schule zu den maßgeblichen Bring- und Holzeiten zu verstehen. Insbesondere an Grundschulen ist oftmals zu beobachten, dass Schulkinder mit Kraftfahrzeugen bis vor den Haupteingang gebracht bzw. dort abgeholt werden. Dies kann zu kritischen Verkehrssituationen führen, wenn der Bring- und Holverkehr mit seinen negativen Begleiterscheinungen (Stauungen, Parkraumsuche, Park- und Wendemanöver, Rangiervorgänge etc.) auf Schulkinder trifft, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule kommen.

Verkehrssicherheit von Schulkindern

Die Einrichtung einer Schulstraße dient daher in erster Linie der Verkehrssicherheit von Schulkindern und kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits heute rechtssicher erfolgen. Neben der Möglichkeit, eine Schulstraße im Rahmen einer Veranstaltung unter Verwendung von z. B. mobilen Sperrelementen herzustellen, kann zur dauerhaften Einrichtung mit Verkehrszeichen auf das vorhandene Instrumentarium der StVO und auf das aktuelle Straßenrecht zurückgegriffen werden.

Hoffnung auf bundesweite Verbreitung

Der Erlass aus Nordrhein-Westfalen sei ein Riesenerfolg, so Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes: „Mit dem Erlass machen wir einen sehr großen Schritt nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern es ist ein Meilenstein hin zur bundesweiten Verbreitung von Schulstraßen und damit zu mehr Sicherheit auf Schulwegen. Dieses Signal geht jetzt von Nordrhein-Westfalen aus: Schulstraßen werden kommen, zuerst in Nordrhein-Westfalen, bald schon in ganz Deutschland.

Quellen: Deutsches Kinderhilfswerk (DKHW) , VCD, Kidical Mass, MUNV-NRW (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr)

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Bezahlkarten und andere Abschreckungen

Mittlerweile dürfte allen klar geworden sein, dass die breite Mehrheit in Deutschland rechtsradikale und rechtspopulistische Politik ablehnt. Alle Vertreter der demokratischen Parteien begrüßen das ausdrücklich. Die Politik, die sie umsetzen, folgt allerdings den Erzählungen vom rechten Rand.

Offenbar scheint Deutschlands größtes Problem nicht etwa die drohende Klimakatastrophe oder die immer größere Kluft zwischen arm und reich zu sein, sondern die schier unfassbare Zahl von Flüchtlingen. 2023 wurden jeweils 240 Deutsche von einem Flüchtling umzingelt.

Warum fliehen Menschen?

Lösungen sind einerseits „Abschiebungen in großem Stil“ und andererseits muss man den Flüchtlingen das Leben hier möglichst unerträglich machen. Dabei soll die Bezahlkarte helfen. Grundlage dafür das Märchen von den Pullfaktoren. Danach sitzen in den Ländern der dritten Welt potenteille Flüchtlinge gemütlich während eines Krieges in ihren Bunkern oder etwa bei Umweltkatastrophen auf den Dächern ihrer Häuser und beratschlagen, wohin sie denn fliehen wollen. Und weil jemand weiß, dass es in Deutschland massenhaft Geld für Flüchtlinge gibt, wollen natürlich alle nach Deutschland. Nun ist aber jemand darunter, der von den drohenden Bezahlkarten gehört hat. Also wollen die Flüchtlinge doch lieber nach Italien oder sie geben den Fluchtgedanken auf und lassen sich umbringen.

Urteil des Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat schon 2012 der Politik ins Stammbuch geschrieben, dass ein menschenwürdigen Existenzminimums für jeden Menschen gewährleitet sein muss und erklärt, dass die Menschenwürde nicht »aus migrationspolitischen Gründen relativiert« werden dürfe (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). Wie das aber gerade durch die Einführung einer Bezahlkarte konterkariert wird, hat Pro Asyl in einem Appell an die Bundesländer eindrücklich beschrieben.

Beispiele:

Keine Überweisungen: Die Bezahlkarte ist nicht mit einem Bankkonto verknüpft, eine Überweisungsmöglichkeit soll explizit ausgeschlossen sein. Überweisungen sind heutzutage aber unentbehrlich – etwa für einen Handyvertrag, für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder manche kleine Einkäufe im Internet. Geflüchtete müssen insbesondere die Raten für ihre dringend benötigten Rechtsbeistände per Überweisung bezahlen können.

Beschränkung von Bargeld: Die Länder haben sich nicht einmal auf einen relevanten Mindestbetrag verständigt, der von den Betroffenen in bar abgehoben werden kann. Wer in Deutschland ohne Bargeld lebt und nur wenige Dinge in bestimmten Läden kaufen kann, verliert an Selbstbestimmung und macht demütigende Erfahrungen, etwa wenn der Euro für die öffentliche Toilette oder der Beitrag für die Klassenkasse fehlt. Beim Gemeindefest oder in der Schulcaféteria kann man mit der Bezahlkarte nichts kaufen.

Regionale Beschränkung: Die Bezahlkarte kann so eingestellt werden, dass sie nur innerhalb eines bestimmten Postleitzahlenbereichs funktioniert. Die regionale Einschränkung der Karte stellt offenkundig den Versuch dar, die Freizügigkeit der Betroffenen durch die Hintertür zu beschränken: Wer Verwandte oder Freund*innen besucht oder einen weiter entfernten Facharzt oder eine Beratungsstelle aufsuchen möchte, kann in ernste Schwierigkeiten geraten, wenn er*sie nicht einmal eine Flasche Wasser kaufen kann.

Verwaltungsaufwand senken?

Ein Argument der Länder bei der Einigung auf gemeinsame Standards für eine Bezahlkarte ist, dass der Verwaltungsaufwand damit gesenkt werde. Das ist allerdings höchst umstritten. Der Städtetag zeigte sich skeptisch, Sozialwissenschaftler Marcus Engler betont in der Tagesschau, dass es auf die Ausgestaltung der Bezahlkarte ankommt. Er hält übrigens das Argument, Fluchtanreize ließen sich durch niedrigere Sozialleistungen senken, für nicht belegt.

Auslandsüberweisungen stoppen?

Dazu Pro Asyl: „Eine weitere Begründung für die Bezahlkarte lautet: Man wolle den Transfer von Geld unterbinden – wahlweise zu den Heimatfamilien oder zu Schleppern. Dabei wird übersehen: Bereits heute erhalten Geflüchtete, besonders in der Anfangszeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder, vor allem Sachleistungen und nur einen sehr geringen Geldbetrag. Die Idee, von den geringen Asylbewerberleistungen könnte noch Geld in die Herkunftsländer geschickt werden, ist völlig realitätsfern.“

Quellen: Pro Asyl, FOKUS-Sozialrecht, Hessische Staatskanzlei, Deutschlandfunk, Taggesschau
Alles Wissenswerte zur Bezahlkarte im Artikel von Netzpolitik.org vom 24.01.2024

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Barrieren und Denkmalschutz

Ich habe lange in einer wunderschönen Villa aus dem 19 Jahrhundert gearbeitet. Die Villa wurde Ende der 70er Jahre umfassend renoviert und es zogen rund 30 Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung ein. Durchschnittsalter zwischen 30 und 40. Es gab ein damals innovatives Begleitungskonzept, dass den Bewohnern ein möglichts selbstbestimmtes Leben ermöglichte. Die Villa lag mitten in einer kleinen Stadt, hier gelang so etwas wie Inklusion, bevor man den Begriff überhaupt kannte. Die Villa stand unter Denkmalschutz, hatte völlig unterschiedliche Räume, verwinkelte Gänge, Zwischentreppen und keinen Aufzug.

Umbau nicht möglich

Anfang der 2000er Jahre stellte man mehr oder weniger überrascht fest, dass die Bewohner langsam älter und gebrechlicher wurden, vor allem die Treppen wurden zum Problem. Aber kaum einer wollte ausziehen. Also wurde ein Umbau angestrebt, um die alte Villa weiterhin bewohnbar zu halten. Letztlich scheiterten alle Pläne und Vorschläge nicht nur an den hohen Kosten, sondern am Denkmalschutz. Hätte es das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2024 schon früher gegeben, wäre die Geschichte vielleicht anders ausgegangen.

Urteil des BGH

Beim BGH ging es in zwei Verfahren um die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen zur Barrierereduzierung (Errichtung eines Personenaufzugs bzw. Errichtung einer 65 Zentimeter erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe). Auch hier ging es um eine Wohnanlage, bestehend aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Wohnhäusern. Die Wohnanlage steht unter Denkmalschutz. Besitzer ist eine Eigentümergemeinschaft. Diese lehnte einen Umbau ab, den ein Miteigentümer anstrebte, um die Gebäude barrierfreier zu machen. Dagegen klagte der Betreffende, das Amtsgericht wies die Klage ab.

angemessene bauliche Veränderung

In der nächsten Instanz bekam er recht, was die Miteigentümer nicht hinnehmen wollten, so dass der Fall vor dem BGH landete. Das Urteil bestätigte die Auffassung der zweiten Instanz. Das BGH stellte fest, dass die von den Klägern erstrebte Errichtung eines Personenaufzugs eine angemessene bauliche Veränderung darstelle, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen diene. Die Angemessenheit sei nur dann ausnahmsweise zu verneinen, wenn mit der Maßnahme Nachteile verbunden seien, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können die Unangemessenheit daher regelmäßig nicht begründen.

Förderung der Barrierefreiheit

Der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen – unter anderem zur Förderung der Barrierefreiheit – ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. 

BGH, wikipedia

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