SGB II – Karenzzeit ab Juli 2026

Der Begriff „Karenzzeit“ taucht im SGB II in der Fassung seit 1.1.2023 („Bürgergeld“) zweimal auf:

  • beim zu berücksichtigen Vermögen (§ 12) und
  • bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22).

Karenzzeit beim Vermögen

Die durch das Bürgergeld eingeführte Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat des Leistungsbeginns für Vermögen entfällt. Bis 30.6.2026 wurde Vermögen während dieser Zeit nur berücksichtigt, wenn es als erheblich galt (bei der ersten Person 40.000 EUR und bei jeder weiteren Person 15.000 EUR).

Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, galten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Regelung ab Juli 2026

An die Stelle dieser Regelung tritt nun ein gestaffeltes Schonvermögen; der jeweilige Freibetrag richtet sich nach dem Alter und damit nach der bisherigen Lebensleistung. Der Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Wie bisher wird das Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft als Gesamtschonvermögen zusammengefasst.

Freibetrag:

AlterFreibetrag
bis zum 30. Lebensjahr5.000 EUR
ab dem 31. Lebensjahr10.000 EUR
ab dem 41. Lebensjahr12.500 EUR
ab dem 51. Lebensjahr20.000 EUR

Selbstgenutztes Wohneigentum

Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wurde also die durch das Bürgergeld eingeführte Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat des Leistungsbeginns für Vermögen wieder abgeschafft. Nicht von der Abschaffung betroffen ist nur noch selbstgenutztes Wohneigentum. Dieses wird unabhängig von ihrem Wert und ihrer Größe während der Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt. Während der Karenzzeit gelten die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II angegebenen Immobiliengrößen also noch nicht (Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter, Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter Wohnfläche). Sie kommen erst zum Tragen, wenn die Karenzzeit vorbei ist.

Karenzzeit bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung

Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Die Menschen sollen den Kopf frei haben für die Arbeitssuche oder Qualifizierung, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen. Von daher wurde auch bei den KdU-Kosten eine Karenzzeit eingeführt.

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung/das Eigenheim werden in der Karenzzeit für ein Jahr übernommen. Erst danach wird überprüft, ob die Wohnung den Angemessenheitskriterien entspricht.

Schutzwirkung eingeschränkt

Zum 01.07.2026 wurde § 22 SGB II nun erneut erheblich verändert. Zwar bleibt die Karenzzeit für Unterkunftskosten formal bestehen, ihre Schutzwirkung wurde jedoch deutlich eingeschränkt. Es gilt grundsätzlich weiterhin eine Karenzzeit von zwölf Monaten ab Beginn des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit entsteht, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.

Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft jedoch nicht mehr uneingeschränkt übernommen. Seit dem 01.07.2026 gilt vielmehr eine gesetzliche Obergrenze: Unterkunftskosten werden innerhalb der Karenzzeit nur noch anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache (= 150-Prozent-Grenze) der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nicht überschreiten (§ 22 Absatz 1 Satz 6).

Beispiel:

  • Die örtlich angemessene Bruttokaltmiete beträgt 600 Euro.
  • Die zulässige Obergrenze während der Karenzzeit liegt damit bei 900 Euro (150%).
  • Beträgt die tatsächliche Miete 975 Euro, werden lediglich 900 Euro anerkannt.
  • Die Differenz von 75 Euro muss die leistungsberechtigte Person selbst tragen.

Damit wird die Funktion der Karenzzeit grundlegend verändert. Während bis 30.6.2026 selbst deutlich überhöhte Unterkunftskosten im ersten Leistungsjahr grundsätzlich übernommen wurden, greift nun bereits ab Beginn des Leistungsbezugs eine unmittelbare Begrenzung der anerkannten Unterkunftskosten. Ziel des Gesetzgebers ist, unverhältnismäßig hohe Unterkunftskosten zu vermeiden und missbräuchliche Gestaltungen – insbesondere extrem hohe Quadratmeterpreise bei Kleinstwohnungen – einzudämmen.

Härtefallregelung:

Um besondere Belastungssituationen zu berücksichtigen, enthält § 22 Absatz 1 Satz 7 eine Härtefallregelung. Danach können auch während der Karenzzeit Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze anerkannt werden, wenn:

  • die höheren Kosten unabweisbar sind oder
  • sie in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Ein unabweisbarer Fall kann insbesondere vorliegen bei:

  • notwendiger Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften,
  • fehlenden realistischen Alternativen auf dem Wohnungsmarkt,
  • gesundheitlich erforderlicher Barrierefreiheit,
  • langer Wohndauer,
  • Alleinerziehung oder
  • Umgangsrechten mit Kindern.

Die Härtefallregelung soll verhindern, dass besonders schutzbedürftige Personen kurzfristig ihre Wohnung verlieren oder unzumutbaren Wohnsituationen ausgesetzt werden.

Quellen: SOLEX, Walhalla Fachredaktion, Arbeitsbuch Bürgergeld-Reform: Das neue SGB II Walhalla Fachverlag, Regensburg 2026; Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag, Regensburg 2026; FOKUS-Sozialrecht

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Vermögensfreigrenzen beim Grundsicherungsgeld

Zu den geplanten Änderungen im SGB II gehören auch die Regelungen zum Schonvermögen.

Zur Zeit gilt:

Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1.1.2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 EUR geschützt. Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Neu:

  • Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen.
  • Das Schonvermögen wird künftig vom Lebensalter abhängig gemacht. Mit zunehmendem Alter steigt der Betrag, der nicht auf Leistungen angerechnet wird. Der höhere Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

Freibetrag – altersabhängig

Freibetrag bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres: 5.000 Euro,

ab dem 21. Lebensjahr: 10.000 Euro,

ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,

ab dem 51. Lebensjahr: 15.000 Euro.

Karenzzeit bleibt bei der Wohnung

Wie bei Leistungsberechtigten, die zur Miete wohnen, soll die Beibehaltung der Wohnung im ersten Jahr des Leistungsbezugs weiterhin ermöglicht werden. Eine selbstbewohnte Immobilie ist daher unabhängig von ihrer Größe während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 wie bisher vollständig als Vermögen freizustellen.

Einmalige SGB II – Beantragung

Die bisherige Regelung, wonach bei einer einmaligen Beantragung von SGB-II-Leistungen – also bei Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen, etwa im Zusammenhang mit Betriebs- oder Heizkostennachzahlungen oder nachträglich geltend gemachten Kosten für eine Gemeinschafts- oder Obdachlosenunterkunft – vermutet wurde, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, entfällt durch die Streichung des § 12 Absatz 6. Künftig ist daher ein regulärer, vollumfänglicher Antrag zu stellen.
Die Gesetzesbegründung enthält keine Erläuterung, warum der Absatz gestrichen wurde. Lediglich wird darauf verwiesen, dass „erste Ergebnisse der Evaluation des Bürgergeldes zudem zeigen, dass nur in wenigen Fällen relevantes Vermögen vorhanden ist“. Gerade vor diesem Hintergrund hätte das bisherige, bürger- und verwaltungsfreundliche Verfahren durchaus beibehalten werden können.

Quellen: BMAS, Bundestag, SOLEX

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Milliarden-Einsparungen?

Viel Geld sollte gespart werden durch die Umwandlung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld. Dass das hauptsächlich Wahlkampfgetöse war, haben wir hier schon einmal aufgezeigt.

Im jetzt im Bundestag vorgestellten Gesetzentwurf wird deutlich wie hoch die Einsparungen tatsächlich sind. Unter Punkt D (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand) kann man folgendes lesen:

„Mit dem Gesetzentwurf sind Minderausgaben in den Jahren 2026 und 2027 verbunden, in den Jahren 2028 und 2029 entstehen hingegen geringfügige Mehrausgaben.“(ups!) Dazu gibt es folgende Tabelle:

Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft und
Jahr

Rechtskreiswechsel trifft Flüchtlinge aus der Ukraine

Auch der ebenfalls gestern im Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf über den Rechtskreiswechsel von Ukraine-Flüchtlingen vom SGB II in das Asylbewerberleistungsgesetz (21/3539) wird wohl keine Kosten einsparen. Mit der geplanten Änderung, zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurückzukehren, verfolgt die Bundesregierung im sogenannten Leistungsrechtsanpassungsgesetz nach eigenen Aussagen das Ziel, Kosten einzusparen. „Der vorgelegte Gesetzentwurf, nach dem zukünftig alle nach dem 1. April 2025 eingereisten Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr im SGB II, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz versorgt werden sollen, spart aber kein Geld ein, sondern führt zu Mehrausgaben im Gesamthaushalt von mindestens 77 Millionen Euro“, rechnet die grüne Fraktion dagegen vor.

Bundesrat

Die Zustimmung des Bundesrats zu dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz ist allerdings noch nicht sicher. Der Bund würde zwar Geld einsparen, Länder und Kommunen hätten aber die Mehrausgaben nach dem AsylBLGestetz am Hals.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Grundsicherungsgeld im Bundestag

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II) grundlegend ändern, unter anderem soll diese soziale Mindestsicherung nicht mehr „Bürgergeld“, sondern „Grundsicherungsgeld“ heißen (21/3541). Die Regierung schreibt im Entwurf unter anderem: „Ein langfristig starker Sozialstaat braucht klare, durchsetzbare Regeln und die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. Er wird getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung immer wieder zu überprüfen und neu auszubalancieren.“

Mehr Fordern, weniger Fördern

Dazu gehört laut Entwurf unter anderem: Dem Grundsatz des Forderns gemäß Paragraf 2 des SGB II zufolge sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sein, „ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen“. Insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte sollen demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden, wenn dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist. 

Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit soll durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt werden. Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibe uneingeschränkt erhalten. Dies gelte insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, schreibt die Regierung. Ferner soll der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende, soweit die Betreuung sichergestellt ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt werden.

Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung

Der Kooperationsplan soll durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt werden. Er soll damit noch transparenter die für die gemeinsame Integrationsarbeit vorgesehenen Schritte dokumentieren und in seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt werden. Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll gestrichen, die Höhe des Schonvermögens nach Altersstufen gestaffelt werden. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft sollen begrenzt werden. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft soll die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung festgelegt werden, auch in der Karenzzeit.

Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll „wirkungsvoller und praxistauglicher“ ausgestaltet werden. Der Regelbedarf soll für mindestens für einen Monat gestrichen werden können, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Zugleich sollen die Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt werden.

Kürzung der Geldleistung

Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf soll um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden können. Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.

Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.

Scharfe Kritik von Grünen und Linken

Monatelang habe man eine „zutiefst schäbige“ Debatte der Union um das Bürgergeld erlebt, in der von angeblichen Einsparungen in Milliardenhöhe die Rede gewesen sei. Die neue Grundsicherung sei ein „sozialpolitischer Tabubruch. Die Androhung von Obdachlosigkeit habe nichts mit Arbeitsvermittlung zu tun. Das Gesetz habe aber noch einen anderen Zweck: Es solle Druck auf die Beschäftigten ausüben, jede noch so schlechte Arbeit anzunehmen oder zu behalten.

Das Gesetz sei ein Startschuss für den größten Angriff auf den Sozialstaat, den es je gegeben habe, vorbereitet durch eine „faktenfreie Hetzkampagne“. 

Statt für Einsparungen zur sorgen, verursache das Projekt neue Kosten. Es gebe im Bürgergeldbezug allein 1,8 Millionen Kinder und rund 800.000 Aufstocker, aber die Koalition konzentriere sich in der Debatte lieber auf die rund 16.000 „Totalverweigerer“, dies sei ein „Treten nach unten“ und werde heftigen Widerstand erzeugen.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Buergergeld-Ende-1.png Walhalla-Verlag, bearbeitet von Thomas Knoche