Der Begriff „Karenzzeit“ taucht im SGB II in der Fassung seit 1.1.2023 („Bürgergeld“) zweimal auf:
- beim zu berücksichtigen Vermögen (§ 12) und
- bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22).
Karenzzeit beim Vermögen
Die durch das Bürgergeld eingeführte Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat des Leistungsbeginns für Vermögen entfällt. Bis 30.6.2026 wurde Vermögen während dieser Zeit nur berücksichtigt, wenn es als erheblich galt (bei der ersten Person 40.000 EUR und bei jeder weiteren Person 15.000 EUR).
Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, galten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Regelung ab Juli 2026
An die Stelle dieser Regelung tritt nun ein gestaffeltes Schonvermögen; der jeweilige Freibetrag richtet sich nach dem Alter und damit nach der bisherigen Lebensleistung. Der Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Wie bisher wird das Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft als Gesamtschonvermögen zusammengefasst.
Freibetrag:
| Alter | Freibetrag |
| bis zum 30. Lebensjahr | 5.000 EUR |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 EUR |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 EUR |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 EUR |
Selbstgenutztes Wohneigentum
Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wurde also die durch das Bürgergeld eingeführte Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat des Leistungsbeginns für Vermögen wieder abgeschafft. Nicht von der Abschaffung betroffen ist nur noch selbstgenutztes Wohneigentum. Dieses wird unabhängig von ihrem Wert und ihrer Größe während der Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt. Während der Karenzzeit gelten die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II angegebenen Immobiliengrößen also noch nicht (Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter, Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter Wohnfläche). Sie kommen erst zum Tragen, wenn die Karenzzeit vorbei ist.
Karenzzeit bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung
Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Die Menschen sollen den Kopf frei haben für die Arbeitssuche oder Qualifizierung, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen. Von daher wurde auch bei den KdU-Kosten eine Karenzzeit eingeführt.
Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung/das Eigenheim werden in der Karenzzeit für ein Jahr übernommen. Erst danach wird überprüft, ob die Wohnung den Angemessenheitskriterien entspricht.
Schutzwirkung eingeschränkt
Zum 01.07.2026 wurde § 22 SGB II nun erneut erheblich verändert. Zwar bleibt die Karenzzeit für Unterkunftskosten formal bestehen, ihre Schutzwirkung wurde jedoch deutlich eingeschränkt. Es gilt grundsätzlich weiterhin eine Karenzzeit von zwölf Monaten ab Beginn des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit entsteht, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.
Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft jedoch nicht mehr uneingeschränkt übernommen. Seit dem 01.07.2026 gilt vielmehr eine gesetzliche Obergrenze: Unterkunftskosten werden innerhalb der Karenzzeit nur noch anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache (= 150-Prozent-Grenze) der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nicht überschreiten (§ 22 Absatz 1 Satz 6).
Beispiel:
- Die örtlich angemessene Bruttokaltmiete beträgt 600 Euro.
- Die zulässige Obergrenze während der Karenzzeit liegt damit bei 900 Euro (150%).
- Beträgt die tatsächliche Miete 975 Euro, werden lediglich 900 Euro anerkannt.
- Die Differenz von 75 Euro muss die leistungsberechtigte Person selbst tragen.
Damit wird die Funktion der Karenzzeit grundlegend verändert. Während bis 30.6.2026 selbst deutlich überhöhte Unterkunftskosten im ersten Leistungsjahr grundsätzlich übernommen wurden, greift nun bereits ab Beginn des Leistungsbezugs eine unmittelbare Begrenzung der anerkannten Unterkunftskosten. Ziel des Gesetzgebers ist, unverhältnismäßig hohe Unterkunftskosten zu vermeiden und missbräuchliche Gestaltungen – insbesondere extrem hohe Quadratmeterpreise bei Kleinstwohnungen – einzudämmen.
Härtefallregelung:
Um besondere Belastungssituationen zu berücksichtigen, enthält § 22 Absatz 1 Satz 7 eine Härtefallregelung. Danach können auch während der Karenzzeit Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze anerkannt werden, wenn:
- die höheren Kosten unabweisbar sind oder
- sie in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.
Ein unabweisbarer Fall kann insbesondere vorliegen bei:
- notwendiger Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften,
- fehlenden realistischen Alternativen auf dem Wohnungsmarkt,
- gesundheitlich erforderlicher Barrierefreiheit,
- langer Wohndauer,
- Alleinerziehung oder
- Umgangsrechten mit Kindern.
Die Härtefallregelung soll verhindern, dass besonders schutzbedürftige Personen kurzfristig ihre Wohnung verlieren oder unzumutbaren Wohnsituationen ausgesetzt werden.
Quellen: SOLEX, Walhalla Fachredaktion, Arbeitsbuch Bürgergeld-Reform: Das neue SGB II Walhalla Fachverlag, Regensburg 2026; Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag, Regensburg 2026; FOKUS-Sozialrecht
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