Pfändung in das Taschengeldkonto eines Heimbewohners teilweise möglich

Ein Heimbewohner bekam Unterstützung von der Sozialhilfe. Darin enthalten war auch der sogenannte Barbetrag. Die monatlich eingehenden Beträge hat das Heim für den Bewohner auf einem „Taschengeldkonto“ verwaltet. Das so angesparte Geld wollte ein Gläubiger des Bewohners pfänden. Das lehnten Amts- und Landgericht jedoch ab.

Der Bundesgerichtshof hingegen gab dem Gläubiger mit einer am 10. Juni 2020 veröffentlichten Entscheidung – jedenfalls teilweise – Recht (Beschluss vom 30. April 2020, Az. VII ZB 82/17). Dem Bewohner muss lediglich der monatliche Barbetrag verbleiben; bei einem Regelbedarf von aktuell 432 Euro sind das 116,64 Euro.

Zweckbindung ist zu beachten

Das Beschwerdegericht war noch der Auffassung, der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf „Auszahlungen vom Taschengeldkonto“ sei unpfändbar. Dies gelte unabhängig davon, ob Sozialhilfe im Sinne des § 27b Abs. 2 SGB XII (seit dem 1. Januar 2020: § 27b Abs. 3 SGB XII) oder ein entsprechender Betrag von der übergeleiteten Rente eines Selbstzahlers auf das vom Drittschuldner verwaltete „Taschengeldkonto“ gezahlt werde.

Dies sieht der BGH nicht uneingeschränkt so. Er differenziert und argumentiert mit der Zweckbindung. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen als sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass mit einem Wechsel in der Gläubigerposition ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners verletzt würde oder die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe, etwa weil die Leistungshandlung im Hinblick auf den Empfänger einen besonderen Charakter annimmt. Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.

Barbetrag unpfändbar

Eine solche rechtlich beachtliche Zweckbindung ist gegeben, soweit die vom Heimträger auf dem „Taschengeldkonto“ verwalteten Geldbeträge der Höhe nach dem angemessenen Barbetrag gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII entsprechen. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass der notwendige Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung neben den in dieser Einrichtung gewährten Leistungen auch einen angemessenen Barbetrag für seine darüber hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse umfasst. Der vom Gesetzgeber in § 27b Abs. 3 SGB XII festgelegte angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung dient damit der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. Da es den Bewohnern einer Pflegeeinrichtung nicht in allen Fällen möglich ist, sich in ausreichendem Maße persönlich um die Verwaltung der Barbeträge zu kümmern, kann diese Aufgabe von dem Heimträger übernommen werden. Die Verwaltung erfolgt in diesem Fall treuhänderisch für die betreffenden Bewohner der Pflegeeinrichtung. Der Heimträger darf Auszahlungen von dem „Taschengeldkonto“ nur zugunsten des betreffenden Bewohners oder zur Begleichung von Forderungen, die zur Deckung dessen persönlichen Bedarfs entstanden sind, vornehmen. Als Beitrag zum notwendigen Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung ist dessen Auszahlungsanspruch gegen den Heimträger in dem sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII ergebenden Umfang zweckgebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der auf dem „Taschengeldkonto“ verwaltete Geldbetrag aus Mitteln der Sozialhilfe oder aus einer Rente stammt.

Aufgrund dieser Zweckbindung scheidet eine Abtretung in dem genannten Umfang und damit auch eine Pfändung des Auszahlungsanspruchs aus. Gegenüber der Zweckbindung des der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienenden Auszahlungsanspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner hat die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Gläubigerin zurückzutreten.

Übersteigende Beträge sind pfändbar

Dagegen ist eine zur Unpfändbarkeit führende Zweckbindung insoweit zu verneinen, als die vom Drittschuldner auf dem „Taschengeldkonto“ verwalteten Geldbeträge der Höhe nach den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII (bis 31.12.2019:  § 27b Abs. 2 SGB XII) übersteigen. Denn insoweit dient der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner nicht mehr der Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts und ein besonderes, schutzwürdiges Interesse des Drittschuldners an der Beibehaltung seines Gläubigers ist nicht ersichtlich. Allein die Vereinbarung einer Verwaltung von Geld auf einem „Taschengeldkonto“ – ohne Bezug zum notwendigen Lebensunterhalt des Bewohners einer Pflegeeinrichtung – kann daher eine Zweckbindung und damit eine Unpfändbarkeit des betreffenden Auszahlungsanspruchs gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB nicht begründen. Anderenfalls hätte es ein Schuldner, der sich in einer Pflegeeinrichtung befindet, in der Hand, auf diese Weise die Teile seines Vermögens dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, derer er zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht bedarf.

Leitsatz des Gerichts

„Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem „Taschengeldkonto“ verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem „Taschengeldkonto“ eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.“

Zur BGH-Entscheidung: www.rechtsprechung-im-internet.de

Anhörung via Bild- und Tonübertragung geplant

In der Bundesratssitzung am 15. Mai 2020 wurde beschlossen, ein vom Land Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen und Saarland vorgeschlagenes „Gesetz zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren“ im Bundestag einzubringen.

Zweck der Vorlage

§ 278 Abs. 1 FamFG sowie § 319 Abs. 1 FamFG für das unterbringungsrechtliche Verfahren sehen wegen des tiefen Grundrechtseingriffs einer möglichen freiheitsentziehenden Maßnahme grundsätzlich eine persönliche Anhörung und das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks durch den Richter „im unmittelbaren Angesicht“ des Betroffenen vor. Nach dem Gesetzeswortlaut reichen hierzu weder telefonische oder schriftliche Anhörungen noch eine Anhörung per Videotelefonie.

Diese derzeitige gesetzliche Ausgestaltung der richterlichen Anhörungspflichten im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren kann angesichts der hohen Ansteckungsgefahr des COVID-19-Virus zu einer ernsten gesundheitlichen Gefahr für besonders vulnerable Personen führen.

Zwar gibt es in engen Ausnahmen die Möglichkeit von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen Die Verpflichtung des Ge-richts, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, bleibt daneben grundsätz-lich bestehen. Ferner setzen die gesetzlichen Möglichkeiten, von der Anhörung bei Gefahr im Verzug durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abzusehen, zwin-gend voraus, dass die Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen zeitlich nicht abgewartet werden kann. Zudem muss die Anhörung in solchen Fällen unverzüglich – also in der Regel noch vor dem Ende der Pandemie – nachgeholt werden, womit die dargestellte Problematik nicht gelöst wäre.

Nach derzeitiger Rechtslage bestehen damit nicht unbeträchtliche Unsicherheiten, wieweit die Richterinnen und Richter dieser Gefährdungslage begegnen können.

Flexible Anhörung nur unter engen Voraussetzungen

Dem beschriebenen Problem ist durch eine gesetzliche Einschränkung der Erforderlichkeit von persönlichem Kontakt bei entsprechenden Anhörungen während einer epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie in den Lebensbereichen zu begegnen, in denen regelmäßig besonders vulnerable Personengruppe betroffen sind.

Hierbei soll auf eine Anhörung nicht vollständig verzichtet werden, vielmehr soll diese lediglich auch mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung an einen anderen Ort möglich sein. Um ggf. bestehenden Vorbehalten Rechnung zu tragen, darf diese Form der Anhörung nur unter engen Voraussetzungen erfolgen:

  • Grundlegende Voraussetzung ist zunächst, dass der Deutsche Bundestag eine epi-demische Lage nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von nationaler Tragweite festgestellt hat.
  • Weiter ist erforderlich, dass die Gefährdung im Einzelfall nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Daher muss die persönliche Anhörung in der üblichen Form etwa dann durchgeführt werden, wenn Schutzausrüstung, medizinische Masken oder Ähnliches zur Verfügung stehen bzw. wenn ein ausreichender Sicherheitsabstand zuverlässig hergestellt werden kann. Nur wenn solche Sicherungsmaßnahmen nicht kurzfristig ergriffen werden können, darf die Anhörung im Wege der Bild und Tonübertragung durchgeführt werden.
  • Zudem soll das Gericht verpflichtet werden, nach Beendigung der epidemischen Lage im Sinne des Infektionsschutzgesetzes die Anhörung unverzüglich in der üblichen Form nachzuholen.

Quelle: Bundesrat, Gesetzantrag 211/20 vom 15.5.2020

Keine Auswirkung einer zweckwidrigen Verwendung auf Kfz-Steuervergünstigung

Im Bundesgesetzblatt I vom 30.04.2020 wurde die „SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung“ veröffentlicht, die für schwerbehinderte Menschen, die eine Steuerbefreieung bzw. -ermäßigung für ihr Kfz erhalten, wichtig sein kann.

Denn diese Verordnung regelt, dass sich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation zweckfremde bzw. zweckwidrige Verwendung von begünstigten Fahrzeugen nicht auf die Steuerpflicht auswirken.

Hintergrund:

Die Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG soll nach ihrer Zweckbestimmung nur der schwerbehinderten Person zugute kommen. Sie kann deshalb nicht auf andere Personen übertragen oder ausgedehnt werden. Entspricht die Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht dem Zweck des Gesetzes, führt dies zum Verlust der Steuervergünstigung.

Als zweckfremd wurde bisher insbesondere auch angesehen, wenn das begünstigte Kraftfahrzeug durch dritte Personen – auch Familienangehörige! – genutzt wird, sofern diese Nutung nicht der Haushaltsführung bzw. der Fortbewegung der schwerbehinderten Person dient. Beispiele hierfür sind Fahrten von Eltern zur Arbeitsstätte oder Fahrten von dritten Personen in den Urlaub.

Auch eine „Mitbeförderung“ dritter Personen wird als kritisch eingesetzt. Stuert die schwerbehinderte Person im eigenen Interesse ein Ziel an und nimmt bei dieser Gelegenheit eine dritte Person mit, ist dies in Ordnung und wirkt sich nicht auf die Steuervergünstigung aus. Wird die Fahrt allerdings im alleinigen Interesse dritter Personen durchgeführt, so ist der Tatbestand der zweckwidrigen Mitbeförderung erfüllt.

Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden diese Vorgaben bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Handlungsempfehlungen in Zeiten des Coronavirus

Die Ausbreitung des neuen Coronavirus und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen des Bundes bzw. der einzelnen Bundesländer haben massive Auswirkungen auf das Berufsleben rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer.

Die Berufsverbände haben daher Informationen und Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

Behandelt werden wichtige Aspekte, wie z. B.

  • persönlicher Kontakt zwischen Betreuern und den von ihnen betreuten Personen,
  • Fragen der Gesundheitssorge,
  • Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen von positiv getesteten Heimbewohnern

Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB): Empfehlungen für den Berufsalltag

Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB): Handlungsempfehlungen für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

Abbildung: pixabay.com connection-4884862_1280.jpg

Pflegebegutachtung ohne Hausbesuch, Beratungsbesuche ausgesetzt

Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium hat am 19. März 2020 in Absprache mit Pflegeverbänden Sofortmaßnahmen beschlossen, um das Infektionsrisiko von Pflegekräften und Pflegebedürftigen zu reduzieren:

Keine Hausbesuche mehr zur Einstufung in den Pflegegrad (§ 18 SGB XI)

Die Medizinischen Dienste werden aus Gründen des Infektionsschutzes keine persönlichen Pflegebegutachtungen in der ambulanten und stationären Pflege mehr durchführen.

Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden stattdessen künftig nach Aktenlage sowie – falls notwendig – in telefonischen oder digitalen leitfadengestützten Interviews durchgeführt. Gesprächspartner können dabei sein der Pflegebedürftige selbst, ein pflegender Angehöriger, die Pflegekraft und gegebenenfalls der rechtliche Betreuer.

Aussetzung der Beratungsbesuche (§ 37 SGB XI)

Beratungsbesuche zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege (sog. Beratungseinsatz, § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

An sich sind diese Beratungsbesuche für Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, verpflichtend – je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich. Diese Besuche werden regelmäßig von zugelassenen Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen durchgeführt. Sie dienen der pflegepraktischen Unterstützung der pflegenden Angehörigen und sollen die Qualität der häuslichen Pflege sichern.

Das Pflegegeld wird gekürzt oder im Wiederholungsfall ganz entzogen, wenn Pflegebedürftige die Beratung nicht abrufen. Auch diese gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen bei fehlendem Nachweis werden ausgesetzt. Dies gilt auch für eine rückwirkende Kürzung oder Entziehung des Pflegegelds.

Der Anspruch der Pflegebedürftigen auf Beratung bleibt allerdings bestehen; diese soll dann bei Bedarf telefonisch und oder digital stattfinden.

Quelle: GKV-Spitzenverband

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Neuerungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie das Geordnete-Rückkehr-Gesetz treten – als Teile des Migrationspakets – am 21. August 2019 bzw. am 1. September 2019 in Kraft und sind von der Sozialverwaltung unmittelbar anzuwenden. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises

Personen in der Übergangsphase zwischen Äußerung eines Asylgesuchs und Ausstellung eines Auskunftsnachweises gehören künftig zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG. Diese neue Fallgruppe deckt die Situation ab, dass die ausländische Person ein Asylgesuch geäußert hat, die Bearbeitung des Ankunftsnachweises bzw. der Aufenthaltsgestattung aber noch nicht abgeschlossen ist. Rein verwaltungstechnisch erhielten diese Personen bisher schon Leistungen, da mit dem „Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“ mit Geltung ab 17.3.2016 in § 11 ein Abs. 2a eingeführt wurde, der eingeschränkte Leistungen für diese Überbrückungsphase regelt.

Nur noch Überbrückungsleistungen für vollziehbar Ausreisepflichtige

Es wird in das AsylbLG ein vollständiger Leistungsausschluss für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die einen internationalen Schutzstatus in einem anderen EU-Staat haben, eingeführt. Stattdessen erhalten diese Personen als Auffangmaßnahme eine zeitlich und sachlich begrenzte „Überbrückungsleistung“ – bereits bekannt und ganz ähnlich konstruiert im Rechtskreis SGB II (dort § 7 SGB II) und SGB XII (dort § 23 SGB XII).

Ausweitung der Fälle zur Anspruchseinschränkung

Die Konstellationen, wann eine Anspruchseinschränkung ausgesprochen werden kann, wurden erweitert: insbesondere für den Fall, dass gegen die neu in § 13 Abs. 3 Satz 3 AsylG geregelte Pflicht verstoßen wurde, einen Asylantrag so bald wie möglich nach Einreise in Deutschland zu stellen oder für Fälle, in denen das BAMF festgestellt hat, dass die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

Analogleistungen erst nach 18 Monaten

Die Wohnverpflichtung für Asylbewerber ohne Kinder wird ausgeweitet; sie können künftig bis zu 18 Monate statt wie bislang sechs Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden (Änderung des § 47 AsylG durch das Geordnete-Rückkehr-Gesetz). Vor diesem Hintergrund wird auch die Wartefrist in § 2 Abs. 1 AsylbLG von 15 auf 18 Monate verlängert. Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, die sich am 21.8.2019 bereits 15 Monate ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten haben (Übergangsregel des neuen § 15 AsylbLG). Stichtag für die Einreise in das Bundesgebiet ist damit der 21.5.2018.

Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in das SGB II-/SGB XII-System

Künftig endet die Leistungsberechtigung für Leistungen aus dem AsylbLG allein mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Die bisherige Regelung, dass ein Wechsel in den Rechtskreis SGB II oder SGB XII schon vor Ablauf der Frist zur Anfechtung einer Gerichtsentscheidung möglich war, entfällt künftig.

Kein Ausschluss von Ausbildungsförderungsleistungen für Analogleistungsberechtigte

§ 22 SGB XII sieht einen grundsätzlichen Leistungsausschluss für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung während einer Ausbildung vor, die nach dem BAföG oder nach den §§ 51, 57, 58 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) förderungsfähig ist.

Klargestellt wird nun, dass § 22 SGB XII nicht für analogleistungsberechtigte Asylantragsteller mit Aufenthaltsgestattung, Geduldete und Inhaber einer dem AsylbLG zugeordneten Aufenthaltserlaubnis gilt, wenn sie in einer Ausbildung bzw. berufsvorbereitenden Maßnahme sind. Gleiches gilt für Schüler oder Studenten, die BAföG-Leistungen erhalten.

Neubemessung der Grundleistungen, Neufestsetzung der Bedarfs- und Leistungssätze

Die Grundleistungen wurden auf eine neue Bemessungsgrundlage gestellt. Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung sind nun aus den Geldleistungen herausgerechnet; sie werden künftig als Sachleistungen erbracht. Zudem wurde eine eigene Bedarfsgruppe für Asylbewerber in Sammelunterkünften geschaffen, deren Leistungen aufgrund des „Synergieeffektes“ geringer ausfallen. 

Damit sinkt die Grundleistung für Alleinstehende um 10 Euro auf 344 Euro. Für Paare reduziert er sich von 318 auf 310 Euro. Ebenfalls 310 Euro erhalten Bewohner in Sammelunterkünften. Bei Jugendlichen (14 und 17 Jahre) bleibt der Satz nahezu gleich, sie bekommen mit 275 Euro einen Euro weniger als bisher.


Topaktuell bei WALHALLA: Das neue Asylbewerberleistungsgesetz

Cover Das neue AsylbewerberleistungsgesetzDie aktuelle Synopse hilft Ihnen, die Neuerungen zum 1.8.2019 schnell zu erfassen und zu verstehen. Sie ist in zwei Teile gegliedert:

Teil 1: Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Teil 2: geänderte Vorschriften im Bereich Arbeits- und Sprachförderung (SGB III, Aufenthaltsgesetz, Deutschsprachförderverordnung)

 

Schnelle Orientierung im neuen Recht:

  • Absatzgenaue Gegenüberstellung des alten und neuen Wortlauts
  • Optische Hervorhebung der Änderungen: Was gilt künftig?
  • Umsetzungshinweise durch die Gesetzesbegründung zum jeweiligen Paragrafen
  • Erläuterungen und Auslegungshilfen zu den Neuerungen

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Betreuer bekommen ab 27.7. mehr Geld

Im heute veröffentlichten Bundesgesetzblatt I wurde das „Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ verkündet.

Damit tritt das Gesetz bereits am 27. Juli 2019 in Kraft. Ab diesem Tag ist für alle Abrechnungsmonate der Pauschalvergütung die neue Vergütungssystematik (Fallgruppen) anzuwenden.

Höchste Zeit, sich mit der Vergütungsreform auseinanderzusetzen. In unserem Praktikerseminar am 23. Juli 2019 sind noch einige Plätze frei!

Vergütung des Betreuers, Vormunds und Verfahrenspflegers – Aktuelle gesetzliche Änderungen und weiter geltende Rechtsprechung

Dieses Seminar vermittelt eine systematische Kenntnis zum neuen Vergütungsrecht, klärt Streitfragen und erörtert praktische Beispiele. Bisher ergangene Rechtsprechung wird dahingehend überprüft, ob sie auch auf die neue Rechtslage zutrifft und entsprechend diskutiert.

Referent: Reinhold Spanl
Termin und Ort: 23.07.2019 in Kassel

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Neues Vergütungssystem für Betreuer passiert den Bundesrat

Heureka – wir haben ein Gesetz! Nach vielen Diskussionen und Einwürfen hat der Bundesrat heute (07.06.2019) dem „Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ zugestimmt. Und zwar in der Fassung, wie sie von der Bundesregierung eingebracht wurde.

Das bedeutet insbesondere: Inkrafttreten voraussichtlich am 1. August 2019 (gesetzestechnisch korrekt am „Tages des ersten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats“, Artikel 4 des Gesezes).

Das Gesetz erhöht die Vergütung für Berufsbetreuer um durchschnittlich 17 Prozent und modernisiert das Abrechnungssystem: Statt der bisherigen Einzelabrechnungen gibt es künftig monatliche Fallpauschalen. Dies soll es den Ländern ermöglichen, die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Betreuungsfälle zu berücksichtigen und angemessen zu vergüten.

Wichtig: Auf Vergütungsansprüche, die vor dem 1. August 2019 erbracht wurden, ist noch das VBVG in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats anzuwenden.


Hinweis auf das aktuelle Betreuerseminar

Topaktuell bieten wir dazu ein WALHALLA Praxis-Seminar an:

Vergütung des Betreuers, Vormunds und Verfahrenspflegers – Aktuelle gesetzliche Änderungen und weiter geltende Rechtsprechung

Dieses Seminar vermittelt eine systematische Kenntnis zum neuen Vergütungsrecht, klärt Streitfragen und erörtert praktische Beispiele. Bisher ergangene Rechtsprechung wird dahingehend überprüft, ob sie auch auf die neue Rechtslage zutrifft und entsprechend diskutiert.

Referent: Reinhold Spanl                                
Termin und Ort: 23.07.2019 in Kassel

Gleich anmelden – die Plätze sind begrenzt!

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70 Jahre Grundgesetz: Unsere Grundrechte praxisnah erklärt

Heute läuft die Aktion „Kinderrechte ins Grundgesetz“ in den Social Media Kanälen (z.B. auf Twitter oder in Facebook) anläßlich des 70. Geburtstags des Grundgesetzes.

Dieser runde Geburtstag war Anlass für uns vom Walhalla Fachverlag ein Büchlein mit Erklärungen von Prof. Schade zu den Grundrechten zu veröffentlichen. Dieses kann als E-Book kostenlos downgeloadet werden.

Auf www.walhalla.de/service/whitepaper das E-Book auswählen und auf den Download-Knopf klicken. Adresse eingeben. Fertig!

 

Bundestag hebt Wahlausschluss von Vollbetreuten auf; neu: Regelung zu Assistenzleistungen

Am 16.05.2019 wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze“ in 2./3. Lesung im Bundestag verabschiedet (Drs. 19/9228). Die Änderungen sollen am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Zuvor muss das Gesetz noch den Bundesrat durchlaufen.

Wie berichtet, hatte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 29. Januar 2019 (Az.: 2 BvC 62/14) die derzeit bestehende Regelung in § 13 Ziffer 2 und Ziffer 3 für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt und die Regelungen deshalb für nichtig erklärt. Per einstweiliger Anordnung hatte das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2019 die Vorschriften zum Wahlrechtsausschluss von behinderten und psychisch kranken Menschen zur Europawahl gekippt und ermöglicht so, dass die Betroffenen an der Europawahl teilnehmen können (Voraussetzung ist eine Antragstellung – siehe die Ausführungen im gesonderten Beitrag!).

Die Wahlrechtsausschlüsse des § 13 Nummer 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes
und des § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes werden mit dieser Gesetzesänderung nun beendet.

Zugleich werden

  • die Grenzen zulässiger Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts bestimmt,
  • wird die Strafbarkeit der Wahlfälschung bei zulässiger Assistenz in § 107a des
    Strafgesetzbuches klargestellt
  • die notwendigen Folgeänderungen in der Bundeswahlordnung, der Europawahlordnung und in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen.

Grenzen zulässiger Assistenz:

Nach dem neu eingefügten § 14 Abs. 5 Bundeswahlgesetz kann ein Wahlberechtigter, der nicht lesen kann oder der wegen einer Behinderung seine Stimme nicht selbst abgeben kann, technische Unterstützung bekommen.

„(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“

Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat eine „Versicherung an Eides statt“ zu unterzeichnen, wenn sie bei der Wahl assistiert. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, macht sich strafbar (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Bereits der Versuch ist nach § 107a Abs. 1 und Abs. 3 StGB strafbar.