Ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern

Ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen sollen künftig in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden können. Das sieht der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ (21/7561) vor.

Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Nach geltendem Recht kann laut Entwurf ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Mit der geplanten Neuregelung setzt die Bundesregierung nach eigener Darstellung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) um. Das Gericht hatte entschieden, dass diese ausnahmslose Vorgabe in bestimmten Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führen kann, und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2026 aufgegeben.

Krankenhausaufenthalt bleibt Regelfall

Der Krankenhausaufenthalt soll laut Entwurf Regelfall bleiben. Der Betreuer soll in eine Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses nur einwilligen können, wenn dem Betroffenen durch die Verbringung oder den Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und diese außerhalb des Krankenhauses voraussichtlich vermieden oder signifikant reduziert werden können. Der alternative Behandlungsort muss die erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung den Krankenhausstandard nahezu erreichen. Zudem dürfen dort keine anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Positionen von vergleichbarem Gewicht drohen. Die Einwilligung des Betreuers bedarf weiterhin der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Einzelfall-Entscheidung

„Diese Regelung erfordert somit eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, bei dem anhand von konkreten Anhaltspunkten eine Bewertung der in Betracht gezogenen Maßnahme vorgenommen wird“, führt die Bundesregierung aus. Die neue Norm soll im bestehenden Paragraf 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzt werden.

ultima ratio

Zur Stärkung des Grundsatzes, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel (ultima ratio) eingesetzt werden dürfen, sieht der Entwurf zudem zusätzliche Dokumentations- und Prüfpflichten vor. Unter anderem soll der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht nähere Angaben zu dem Versuch machen, den Betroffenen von der Behandlung zu überzeugen, sowie zu geprüften weniger belastenden Maßnahmen. Auch die Feststellung des zu beachtenden Willens des Betroffenen soll stärker dokumentiert werden. Zudem sollen Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen gestärkt und grundsätzlich verpflichtend bestellt werden.

Änderungsvorschläge des Bundesrats abgelehnt

Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme weitergehende Änderungen.

  • So will er postoperative Maßnahmen wie Fixierungen nach einer Operation unter bestimmten Voraussetzungen von den betreuungsrechtlichen Genehmigungsvorschriften ausnehmen. Die Bundesregierung lehnt dies ab. Eine Einwilligung in eine Operation umfasse nach entsprechender Aufklärung jedenfalls mutmaßlich auch eine postoperativ notwendig werdende Fixierung; erhebliche Rechtsunsicherheiten, die eine gesetzliche Klarstellung erforderten, seien nicht erkennbar.
  • Ebenfalls ablehnend äußert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Länderkammer, bei bestimmten freiheitsentziehenden Maßnahmen auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichten zu können. Der Schutz der grundrechtlichen Belange der Betroffenen müsse Vorrang vor Verfahrensvereinfachungen oder Kostenerwägungen haben, argumentiert die Bundesregierung.
  • Auch eine vom Bundesrat geforderte Verlängerung der gerichtlichen Genehmigungsdauer ärztlicher Zwangsmaßnahmen von sechs Wochen auf drei Monate lehnt sie als „zu weitgehend“ ab. Wegen des schweren Grundrechtseingriffs müsse eine engmaschige gerichtliche Überprüfung gewährleistet bleiben.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, FOKUS-Sozialrecht

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Krankenhauspflicht bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen eingeschränkt

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die strikte Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen Krankenhausaufenthalt nicht verfassungsgemäß ist, wenn dies zu vermeidbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen führt. Es erkannte eine Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG an, Zwangsmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen auch in Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern zu ermöglichen. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2026 eine Neuregelung schaffen.


Sachverhalt:

Eine Betroffene mit paranoider Schizophrenie wehrte sich gegen die betreuungsgerichtliche Ablehnung, eine Zwangsmedikation in ihrem Wohnverbund durchführen zu lassen. Der gesetzliche Vertreter hatte beantragt, ihr das Medikament dort zu verabreichen, da der Transport ins Krankenhaus regelmäßig retraumatisierend wirkte. Nach geltendem Recht durfte eine Zwangsbehandlung jedoch nur stationär in einem Krankenhaus erfolgen.

Das Amtsgericht genehmigte die Zwangsbehandlung im Krankenhaus, lehnte die Durchführung im Wohnverbund aber ab. Diese Entscheidung bestätigte das Landgericht. Der Bundesgerichtshof legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung dem Bundesverfassungsgericht vor.

So hat das Gericht entschieden:

Strenge Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen
Das Gericht stellte fest, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen besonders hohen Anforderungen genügen müssen. Solche Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit seien nur als letztes Mittel zulässig. Der Gesetzgeber habe eine Schutzpflicht, medizinisch notwendige Maßnahmen zu ermöglichen, dürfe dabei aber Freiheitsrechte Betroffener nicht unverhältnismäßig einschränken.

Krankenhauspflicht nicht immer geeignet
Die bisherige Regelung, die Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt bindet, sei nicht in allen Fällen verfassungsgemäß. Es könne zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen, wenn Betroffene zur Durchführung der Maßnahme in ein Krankenhaus verbracht werden. Dies gelte insbesondere bei Personen, die durch den Ortswechsel retraumatisiert oder anderweitig gesundheitlich beeinträchtigt würden.

Alternativen in anderen Einrichtungen zulässig
Das Gericht betonte, dass eine Zwangsbehandlung auch in Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern zulässig sein kann, sofern dort ein mit dem Krankenhaus vergleichbarer Versorgungsstandard gewährleistet ist. Der Gesetzgeber müsse hierfür eine Ausnahme von der bisherigen Regelung schaffen, um unverhältnismäßige Belastungen für Betroffene zu vermeiden.

Kein Widerspruch zu Grundrechten
Das Gericht sah keinen Widerspruch zwischen den Schutzpflichten des Staates und der Achtung von Freiheitsrechten. Eine ausgewogene Regelung, die individuelle Umstände berücksichtigt, sei möglich und notwendig.

Gesetzgeber hat bis Ende 2026 Zeit
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2026, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin bleibt die bisherige Rechtslage in Kraft.

Bundesverfassungsgericht vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24)