Wäscheleine mit Kindersocken und Geldscheinen

Kindergeld, Kinderfreibetrag 2027

Für das Jahr 2027 und die Folgejahre setzt die Bundesregierung die Vorgaben zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums im Rahmen des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 um. Der Entwurf wurde mittlerweile dem Bundesrat zugeleitet. Beratungstermine dazu im Bundesrat oder Bundestag sind noch nicht bekannt. Eventuell ergeben sich auch noch kleine Änderungen, wenn der neue Existenzminimumbericht tatsächlich vorliegt. Die – wie immer – selbstbeweihräuchernde Steuerzahler-Entlastung der Regierung folgt also vorgegebenen Regelungen. Die Bundesregierung kann also gar nicht anders, sofern sie die Vorschriften nicht erst mit neuen Gesetzen ändert.

Kinderfreibetrag

Der im Herbst 2026 zu erwartende 16. Existenzminimumbericht wird den für die Freistellung des Existenzminimums verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf für das Jahr 2027 beim Kinderfreibetrag aufzeigen. In Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses Berichts wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) für jeden Elternteil von 3.414 Euro um 150 Euro auf 3.564 Euro erhöht. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2027 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 6.828 Euro um 300 Euro auf 7.128 Euro erhöht. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 Euro um 300 Euro auf insgesamt 10.056 Euro.

Kindergeld

Aus dem Kinderfreibetrag und den Existenzminimum ergibt sich eine Kindergelderhöhung von jetzt 259 Euro

  • zum 1.1.2027 auf 267 Euro und
  • zum 1.1.2028 auf 272 Euro

Weitere Änderungen

  • Der maximal zulässige Stundenlohn bei (steuerlich begünstigten) Sonn- und Feiertagszuschlägen wird von 50 auf 75 Euro angehoben. 
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1430 Euro.
  • Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen wird von 20 auf 15 Prozent reduziert und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro gesenkt.
  • Der einheitliche Pauschsteuersatz bei Mini-Jobs wird von 2 auf 5 Prozent erhöht.

Gegenfinanzierung

Ein Teil der Gegenfinanzierung besteht aus der Einführung einer „Superreichensteuer“ von 47 Prozent für Jahreseinkommen ab 280.000 Euro.

Quellen: Bundeskabinett, Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht

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