Neues zur Fiktion der „Nichterreichbarkeit“

Mit dem neu ins SGB II eingefügten § 7b Abs. 4 (BGBl. 2026 Teil I Nr. 107) enthält das SGB II nun einen Trick, wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen umgangen werden können. Wir haben darüber am 14. Mai schon ausführlich berichtet.

Seit Anfang Juli hat die Bundesagentur für Arbeit zu der neuen Vorschrift ihr „Fachlichen Weisungen“ veröffentlicht. Im neuen Absatz 4 wird die Rechtsfolge von 3 aufeinanderfolgenden versäumten Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund geregelt.

Ziel und Auftrag laut Bundesarbeitsagentur

Ziel der Regelung ist, die Verbindlichkeit von Terminen zu erhöhen und mit sogenannten „Terminverweigerern“ wieder eine persönliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, eine bundesweit gleichwertig hohe Qualität und Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung der gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen, wird mit der Veröffentlichung der Fachlichen Weisungen die Verfahrensweise in Bezug auf die genannten Neuregelungen verbindlich geregelt. Durch die Neuregelung wird das bisherige System der Rechtsfolgen geändert. Bisher haben Kundinnen und Kunden für jedes Meldeversäumnis eine Leistungsminderung von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs für einen Monat erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum Juli 2026 wird das erste Meldeversäumnis ohne Rechtsfolge bleiben, für wiederholte Meldeversäumnisse wird eine Leistungsminderung in Höhe von 30 % für einen Monat ausgesprochen (§ 32 SGB II). Beim dritten Meldeversäumnis in Folge tritt keine prozentuale Minderung des Regelbedarfs mehr ein, sondern die Rechtsfolge aus § 7b Abs. 4 SGB II und damit die Nichterreichbarkeitsfiktion und der Entfall des Leistungsanspruchs.

Zur Abmilderung der Rechtsfolge bestimmt § 7b Abs. 4 Satz 4 SGB II, dass die betroffene Person zunächst noch für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs erhält. In diesem Monat wird der als nichterreichbar geltenden Person die Möglichkeit der persönlichen Vorsprache im Jobcenter gegeben. Diese dient der Wiederherstellung der Erreichbarkeit.

Einordnung der Fachlichen Weisungen

Die Weisungen widersprechen laut SOZIALRECHT-JUSTAMENT teilweise der gesetzlichen Regelung und verschärfen sie nochmals zu Lasten von Leistungsberechtigten. Die Neuregelung wirft zahlreiche sozialrechtliche Fragen auf. Abgesehen davon wird die Regelung oftmals psychisch kranke Menschen treffen, für die laut dem Gesetzgeber Schutzmechanismen gestärkt werden sollten. SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist eine von Bernd Eckhardt herausgegebene Online-Zeitschrift, die Rechtswissen über das existenzsichernde Sozialrecht anbietet. Finanziert wird SOZIALRECHT-JUSTAMENT durch sozialrechtliche Online-Seminare.

Zur Nichterreichbarkeitsfiktion

Der Grundgedanke der Neuregelung besteht laut SOZIALRECHT-JUSTAMENT darin, dass bei wiederholten Meldeversäumnissen so getan werde, als ob die Person nicht erreichbar wäre. Dies soll selbst dann der Fall sein, wenn die Person tatsächlich erreichbar sei, weil sie zum Beispiel auf ein Anhörungsschreiben schriftlich antworte. Es gehe also nicht um eine widerlegbare Vermutung der Nichterreichbarkeit, sondern um eine Fiktion der Nichterreichbarkeit. Mit der Nichterreichbarkeit verschwünde die Person praktisch aus dem Geltungsbereich des SGB II. Sie werd daher auch rechtlich nicht durch eine Leistungsminderung sanktioniert. Die Härtefallregelung bei Sanktionen solle aber gleichwohl angewandt werden.

Die Fiktion der Nichterreichbarkeit ist juristisch hochgradig umstritten und wirft fundamentale verfassungsrechtliche Fragen auf. Die Betroffenen haben oft keine Chance, Gegenbeweise vorzulegen (z. B. dass Briefe durch Postverlust gar nicht ankamen oder ungeöffnet blieben wegen psychischer Krisen), sobald die Ausschlussfrist verstrichen ist.

Widersprüchlichkeiten der gesetzlichen Regelungen

Laut SOZIALRECHT-JUSTAMENT zeige sich bei systematischer Betrachtung der Fachlichen Weisungen: „Probleme, die bei der Umsetzung des Rechts auftreten, werden teilweise zum Nachteil der Leistungsberechtigten beiseitegeschoben. Die Weisungen zu den Regelungen der Fiktion der Nichterreichbarkeit des § 7b Abs. 4 SGB II füllen achteinhalb Seiten. Auch anhand von Beispielen versucht die BA hier ihre Rechtsauffassung für die Praxis nachvollziehbar darzustellen.“ Manchmal scheitere die BA dabei an den praktischen Widersprüchlichkeiten der gesetzlichen Regelungen.

Die ausführliche Einordnung der Fachlichen Weisungen erschien in der August-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit, SOZIALRECHT-JUSTAMENT, FOKUS-Sozialrecht, Bundesgesetzblatt

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Ganzheitliche Betreuung (Bürgergeld)

Seit 1. Juli 2023 haben die Jobcenter die Möglichkeit ein Coaching (sog. ganzheitliche Betreuung) zu bewilligen, um Bürgergeldbeziehende für eine Beschäftigung zu befähigen.

Informationen vom BMAS und der Agentur für Arbeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aktuelle Informationen zu den Inhalten und zur Durchführung des § 16k SGB II (ganzheitliche Betreuung) herausgegeben. Dieses Finanzierungsinstrument ist mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Bürgergeldes zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Die Betreuung kann sowohl von Jobcentern als auch von ihnen beauftragte Dritte durchgeführt werden.

Mit diesem Instrument, so das BMAS, soll die Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgebaut und stabilisiert werden. Junge Menschen sollen zudem an eine Ausbildung herangeführt bzw. während der Ausbildung begleitet werden können. Bei der ganzheitlichen Betreuung soll im Rahmen von Einzelcoachings an den besonderen, individuellen Problemlagen der Leistungsberechtigten gearbeitet werden, die Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit haben. Umfasst ist dabei die beratende wie auch die aufsuchende Betreuung, bei der auch das häusliche und sozialräumliche Umfeld
einbezogen werden kann.

Förderinhalte

Mögliche Förderinhalte finden sich in der fachlichen Weisung der Bundesagentur für
Arbeit zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. Dort finden sich auch nähere
Informationen zur Abgrenzung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III.

Mögliche Förderinhalte:

  • Individuelle Beratung, Betreuung und Unterstützung der Teilnehmenden und ggf. deren Bedarfsgemeinschaft während des gesamten Förderzeitraums,
  • Unterstützung in der konkreten persönlichen und familiären Situation, z. B. Aufbau von Tagesstrukturen, Stabilisierung der Bedarfsgemeinschaft, soziale Aktivierung, Verbesserung sozialer Handlungskompetenzen, Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  • Alltagshilfen, z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Beratung zum Erscheinungsbild, Hilfestellung bei Behördengängen und Antragstellungen,
  • Krisenintervention bzw. Konfliktbewältigung,
  • Unterstützung bei psychosozialen Problemen, Suchtproblematiken, Schulden, Gesundheitsproblemen, Entwicklung von Sprachkompetenzen durch Aktivierung von Netzwerken zu anderen Leistungsträgern.
  • Unterstützung bei besonderen individuellen Rahmenbedingungen, die der Beschäftigungsfähigkeit entgegenstehen, z. B. von Geflüchteten, Frauen/Männern, die § 10 SGB II (Zumutbarkeit) in Anspruch nehmen,
  • Abstimmung der ganzheitlichen Betreuung mit schon bestehenden Leistungen (z. B. bei Leistungen in Kooperation mit der Jugendhilfe oder bei Therapien),
  • Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII oder von Krankenkassen bzw. Rehaträgern,
  • Aufbau beruflicher Handlungskompetenzen, z. B. Unterstützung bei der Entwicklung von Arbeitstugenden, Förderung der beruflichen Flexibilität, Vermittlung der Anforderungen im Arbeitsalltag (u. a. pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers),
  • Übergangsmanagement, z. B. Förderung von Anschlussperspektiven
  • Beschäftigungs- und ausbildungsbegleitende Angebote
  • Individuelle Hilfestellungen bei der Heranführung an eine Berufsorientierung, Ausbildung oder zur Begleitung während einer Ausbildung, z. B. Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungsbetrieben, Vorbereitung auf und Begleitung zu Bewerbungsgesprächen, individuelle Betreuung am Ausbildungsplatz, Ansprechpartner für den Ausbildungsbetrieb, Koordination von und Begleitung zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Unterstützung beim Übergang von der Ausbildung in eine anschließende Beschäftigung.

Trägerzulassung

Voraussetzung für die Umsetzung ist eine Trägerzulassung, wobei eine zentrale Anforderung dabei ist, ein Qualitätssystem zu etablieren. Damit können sich die Träger bereits an den entsprechenden Ausschreibungsverfahren durch das Jobcenter beteiligen. Die Durchführung als sog. „Gutscheinmaßnahme“ setzt eine Träger- und Maßnahmezulassung voraus. Sowohl die Träger- als auch die Maßnahmezulassung erfolgt durch akkreditierte Fachkundige Stellen.

Quellen: BMAS, Arbeitsagentur, Paritätischer Gesamtverband

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