Neues zur Fiktion der „Nichterreichbarkeit“

Mit dem neu ins SGB II eingefügten § 7b Abs. 4 (BGBl. 2026 Teil I Nr. 107) enthält das SGB II nun einen Trick, wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen umgangen werden können. Wir haben darüber am 14. Mai schon ausführlich berichtet.

Seit Anfang Juli hat die Bundesagentur für Arbeit zu der neuen Vorschrift ihr „Fachlichen Weisungen“ veröffentlicht. Im neuen Absatz 4 wird die Rechtsfolge von 3 aufeinanderfolgenden versäumten Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund geregelt.

Ziel und Auftrag laut Bundesarbeitsagentur

Ziel der Regelung ist, die Verbindlichkeit von Terminen zu erhöhen und mit sogenannten „Terminverweigerern“ wieder eine persönliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, eine bundesweit gleichwertig hohe Qualität und Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung der gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen, wird mit der Veröffentlichung der Fachlichen Weisungen die Verfahrensweise in Bezug auf die genannten Neuregelungen verbindlich geregelt. Durch die Neuregelung wird das bisherige System der Rechtsfolgen geändert. Bisher haben Kundinnen und Kunden für jedes Meldeversäumnis eine Leistungsminderung von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs für einen Monat erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum Juli 2026 wird das erste Meldeversäumnis ohne Rechtsfolge bleiben, für wiederholte Meldeversäumnisse wird eine Leistungsminderung in Höhe von 30 % für einen Monat ausgesprochen (§ 32 SGB II). Beim dritten Meldeversäumnis in Folge tritt keine prozentuale Minderung des Regelbedarfs mehr ein, sondern die Rechtsfolge aus § 7b Abs. 4 SGB II und damit die Nichterreichbarkeitsfiktion und der Entfall des Leistungsanspruchs.

Zur Abmilderung der Rechtsfolge bestimmt § 7b Abs. 4 Satz 4 SGB II, dass die betroffene Person zunächst noch für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs erhält. In diesem Monat wird der als nichterreichbar geltenden Person die Möglichkeit der persönlichen Vorsprache im Jobcenter gegeben. Diese dient der Wiederherstellung der Erreichbarkeit.

Einordnung der Fachlichen Weisungen

Die Weisungen widersprechen laut SOZIALRECHT-JUSTAMENT teilweise der gesetzlichen Regelung und verschärfen sie nochmals zu Lasten von Leistungsberechtigten. Die Neuregelung wirft zahlreiche sozialrechtliche Fragen auf. Abgesehen davon wird die Regelung oftmals psychisch kranke Menschen treffen, für die laut dem Gesetzgeber Schutzmechanismen gestärkt werden sollten. SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist eine von Bernd Eckhardt herausgegebene Online-Zeitschrift, die Rechtswissen über das existenzsichernde Sozialrecht anbietet. Finanziert wird SOZIALRECHT-JUSTAMENT durch sozialrechtliche Online-Seminare.

Zur Nichterreichbarkeitsfiktion

Der Grundgedanke der Neuregelung besteht laut SOZIALRECHT-JUSTAMENT darin, dass bei wiederholten Meldeversäumnissen so getan werde, als ob die Person nicht erreichbar wäre. Dies soll selbst dann der Fall sein, wenn die Person tatsächlich erreichbar sei, weil sie zum Beispiel auf ein Anhörungsschreiben schriftlich antworte. Es gehe also nicht um eine widerlegbare Vermutung der Nichterreichbarkeit, sondern um eine Fiktion der Nichterreichbarkeit. Mit der Nichterreichbarkeit verschwünde die Person praktisch aus dem Geltungsbereich des SGB II. Sie werd daher auch rechtlich nicht durch eine Leistungsminderung sanktioniert. Die Härtefallregelung bei Sanktionen solle aber gleichwohl angewandt werden.

Die Fiktion der Nichterreichbarkeit ist juristisch hochgradig umstritten und wirft fundamentale verfassungsrechtliche Fragen auf. Die Betroffenen haben oft keine Chance, Gegenbeweise vorzulegen (z. B. dass Briefe durch Postverlust gar nicht ankamen oder ungeöffnet blieben wegen psychischer Krisen), sobald die Ausschlussfrist verstrichen ist.

Widersprüchlichkeiten der gesetzlichen Regelungen

Laut SOZIALRECHT-JUSTAMENT zeige sich bei systematischer Betrachtung der Fachlichen Weisungen: „Probleme, die bei der Umsetzung des Rechts auftreten, werden teilweise zum Nachteil der Leistungsberechtigten beiseitegeschoben. Die Weisungen zu den Regelungen der Fiktion der Nichterreichbarkeit des § 7b Abs. 4 SGB II füllen achteinhalb Seiten. Auch anhand von Beispielen versucht die BA hier ihre Rechtsauffassung für die Praxis nachvollziehbar darzustellen.“ Manchmal scheitere die BA dabei an den praktischen Widersprüchlichkeiten der gesetzlichen Regelungen.

Die ausführliche Einordnung der Fachlichen Weisungen erschien in der August-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit, SOZIALRECHT-JUSTAMENT, FOKUS-Sozialrecht, Bundesgesetzblatt

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