Ganztagsbetreuung in den Schulferien

Ein eigener Gesetzentwurf der Länder, der auf eine Initiative des Landes Niedersachsen zurückgeht, steht am 13. Juni 2025 im Bundesrat auf der Tagesordnung. Er sieht eine Erweiterung der Möglichkeiten für Kommunen vor, den Anspruch von Grundschulkindern auf Ganztagsbetreuung zu erfüllen.

Anspruch auf Ganztagsbetreuung

Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder der ersten bis vierten Klasse einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung an Werktagen von bis zu acht Stunden. Dieser Anspruch kann durch Betreuung in Tageseinrichtungen oder Ganztagsgrundschulen erfüllt werden, wobei die Länder bis zu vier Wochen Schließzeiten während der Ferien gesetzlich festlegen können. Trotz dieser Regelung bestünden vor allem in den Ferienzeiten große Herausforderungen, da die Betreuungskapazitäten in den Tageseinrichtungen nicht flächendeckend ausreichen, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Nach bisheriger Rechtslage könne zudem der Anspruch auf Ganztagesbetreuung nur durch Angebote, die unter Schulaufsicht stehen, erfüllt werden.

Niedrigschwellige Ferienangebote

Niedersachsen schlägt deshalb mit dem Landesantrag vor, den Rechtsanspruch so zu erweitern, dass auch niedrigschwellige Ferienangebote der Jugendarbeit als anspruchserfüllend anerkannt werden. Es gebe zahlreiche bewährte und vor Ort sehr nachgefragte Ferienangebote der Jugendarbeit, die aber den bisher geltenden Anforderungen nicht entsprächen. Die Umsetzung der Ferienbetreuung im bisherigen gesetzlichen Rahmen werde als kaum realisierbar eingeschätzt, was vor allem die kommunalen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor erhebliche personelle, strukturelle und finanzielle Herausforderungen stelle.

Mehr Flexibilität für kommunale Träger

Durch die Erweiterung des Kreises der Angebote hätten die örtlichen Träger mehr Flexibilität, um bestehende Ferienangebote weiterzuführen und auszubauen. Landesrechtliche Schließzeiten von bis zu vier Wochen blieben weiterhin möglich und die Träger könnten ergänzend bedarfsgerechte Angebote in Tageseinrichtungen vorhalten. Ziel sei es, die Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung auch während der Schulferien realistisch und flächendeckend sicherzustellen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com KinderSchule.jpg

Mehr Zeit für den Ganztagsausbau

Der Bundestag hat am Donnerstag, 22. Mai 2025, erstmals den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegten Gesetzentwurf „zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau“ (21/216) beraten. Die Abgeordneten überwiesen die Vorlage im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Hintergrund dafür ist das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) aus dem Jahr 2021, mit dem ab dem Schuljahr 2026/27 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter der Klassenstufen 1 bis 4 eingeführt wird. 

Milliardenschweres Förderprogramm

Dafür hat der Bund den Ländern ein milliardenschweres Förderprogramm bereitgestellt, dessen Mittel aber vielfach nicht rechtzeitig innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgerufen worden sind. „Als Investitionshemmnisse sind insbesondere bei größeren Bauvorhaben (Planungs-)Unsicherheiten für Länder und deren Kommunen festzustellen. Mitunter sind die Landesprogramme, die die jeweilige landesrechtliche Ausgestaltung der Förderanträge regeln, erst im Jahr 2024 in Kraft getreten, sodass Unsicherheiten bestehen, ob entsprechende Baumaßnahmen bis Ende 2027 aufgrund umfangreicher Planungsprozesse, aktueller und erwarteter Fachkräfteengpässe in Bau(planungs-)berufen sowie Lieferengpässen abgeschlossen werden können“, führen die Fraktionen in dem nun vorgelegten Entwurf aus.

Verlängerung um 2 Jahre

Deshalb wollen Union und SPD das Investitionsprogramm Ganztagsausbau um zwei Jahre verlängern. Das bedeutet konkret eine Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes GaFinHG, (2021) damit Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden können und deren Abrechnung bis zum 30. Juni 2030 erfolgen kann. Darauf aufbauende Fristenregelungen, insbesondere zur Mittelumverteilung, werden entsprechend angepasst. Die Frist zur Auflösung des Sondervermögens im Ganztagsfinanzierungsgesetz GaFG (2020) wird damit ebenfalls um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2030, verlängert. 

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com: children-593313_1280.jpg

Covid19 – Arbeitsunfall in der Schule

Angesichts der steigenden Zahlen der Kinder, die sich in Schule und Kita mit Covid19 infizieren hier noch mal der Hinweis, dass es sich in bestimmten Fällen lohnt, die Infektion der Unfallkasse zu melden.

Automatisch versichert

Kita-Kinder, Schüler:innen und Studierende sind in Deutschland automatisch über die Unfallkassen versichert und können eine Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall melden. Versichert sind Kinder, wenn sie sich bei der Arbeit, also in einer Tageseinrichtung, einer Schule oder Universität infizieren. Dazu zählen auch die Pausen, die Wege zur Schule und zurück, Schulfeste oder Betriebspraktika. Wichtig hierbei: Der reine Nachweis des Virus reicht nicht aus, es müssen auch Symptome der Erkrankung vorhanden sein.

Bessere Versorgung durch die Unfallkassen

Sollten sich Kinder in der Schule oder Kita anstecken, wären sie durch eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung besser versorgt. Sie bekämen zum Beispiel aufwändige Reha-Leistungen und ärztliche Behandlungen bezahlt, müssten keinerlei Zuzahlungen leisten und bekämen auch Fahrtkosten erstattet. Sollte es aufgrund der Coronavirus-Erkrankung zu Spätfolgen (s.u.) kommen und das Kind später nicht voll arbeiten können, müssten die Unfallkassen zudem eine möglicherweise lebenslange Rente zahlen. Diese betrage je nach Alter des Kindes bei der Infektion bis zu mehrere hundert Euro im Monat.

COVID-19 als Arbeitsunfall

Laut Unfallkasse NRW kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen, wenn eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen.

Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist.

In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.

Dauer und Nähe

Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.

Fahrgemeinschaften

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

Spätfolgen

Zu den Spätfolgen, die gerade bei Kindern noch wenig genau erforscht sind, gab es vor kurzem durch eine Studie scheinbar Entwarnung. Nur knapp unter 0,8 Prozent der Kinder bekämen Long-Covid. Selbst dieser geringe Prozentsatz beträfe allerdings in Deutschland bisher 16.380 junge Menschen im Alter von 0 bis 19 Jahren (RKI).

Nun hat sich der Autor und Kinderarzt Herbert Renz-Polster die Studie etwas genauer angesehen und bemängelt vor allem, dass etwa die Gruppe der infizierten Kinder über einen völlig anderen Zeitraum („4 Wochen nach der Infektion“) nach dem Auftreten von Symptomen befragt worden seien als die Kontrollgruppe der Kinder ohne Infektion („innerhalb des letzten Jahres“). Renz-Polster hält die Schlussfolgerungen der Studie für falsch. Ausführlich begründet er dies hier.

Unfallanzeige

Bei der DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung kann man im Falle eines Falles die Unfallanzeige gleich herunterladen

Quellen: DGUV, Unfallkasse NRW, Springer Nature Switzerland AG, Herbert Renz-Polster, RKI

Abbildung: pixabay.com cold-1972619_1280.jpg