Kein E-Rezept

Wie schon im Oktober letzten Jahres befürchtet, wird es vorläufig kein E-Rezept geben. Dies geht aus einer Mitteilung des Petitionsausschusses vom 14.2.2022 hervor.

Petition eingereicht

Im Oktober hatte die Vorsitzende der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), Petra Reis-Berkowicz eine öffentliche Petition beim Bundestag eingereicht, in der sie eine zwölfmonatige Testphase für das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefordert hatte.

Testphase soll verlängert werden

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Sabine Dittmar (SPD), teilte dem Petitionsausschuss mit, dass die ursprünglich für den 1. Januar 2022 geplante Einführung elektronisch erstellter Rezepte (E-Rezept) auf unbestimmte Zeit verschoben wird.  Die bundesweite Testphase sei offen verlängert worden, sagte sie. Maßstab für einen späteren flächendeckenden Roll-Out sei die technische Verfügbarkeit gemessen an den mit der Selbstverwaltung vereinbarten Qualitätskriterien. „Sobald diese erfüllt sind, sollte auch die Umstellung auf das E-Rezept erfolgen“, machte Dittmar deutlich.

mit der Brechstange

Dass es aktuell noch Probleme beim E-Rezept sowie bei der Ausfertigung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt, machte Petra Reis-Berkowicz, vor den Abgeordneten deutlich.

Reis-Berkowicz betonte während der Sitzung, die Einführung des E-Rezeptes „im Schweinsgalopp und mit der Brechstange“ sei kontraproduktiv und ausgesprochen besorgniserregend im Hinblick auf künftige Digitalisierungsmaßnahmen. Eine Digitalisierung, die die Versorgung der Patienten verbessert und die Arbeitsabläufe erleichtert und beschleunigt, werde von der Ärzteschaft ausdrücklich begrüßt. Es sei höchste Zeit für cybersichere digitale Anwendungen, die der Zusammenarbeit mit anderen am Gesundheitssystem Beteiligten zugutekomme.

Kann so nicht funktionieren

Die geplanten Umstellungen, so die Petentin weiter, würden aber in erheblichem Maße in die Praxisabläufe eingreifen. Benötigt werde für das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein funktionierender Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Allein sieben technische Geräte würden benötigt – zuzüglich zu einer stabilen und schnellen Internetverbindung. Die Technik müsse zudem nicht nur in der Arztpraxis, sondern auch im Zusammenspiel mit Krankenkassen, Apotheken und Arbeitgebern funktionieren. Es sei erwartbar, dass dies in einem kurzen Testzeitfenster, bei laufendem Praxisbetriebe und ohne die Berücksichtigung der in den Praxen schon vorhanden IT „nicht funktionieren kann“.

Reis-Berkowicz forderte, die Expertise der Anwender stärker zu nutzen. „Wir sind nie gefragt worden, ob das so in unsere Arbeitsabläufe zu implementieren ist“, kritisierte sie. Schulungen im Umgang mit der neuen Hardware habe es ebenfalls nicht gegeben. Es sei ein digitales Handbuch zur Verfügung gestellt worden, „durch das wir uns dann durcharbeiten müssen“.

Ärzteschaft besser einbinden

Gesundheitsstaatssekretärin Dittmar nahm die Anregung auf. Man werde prüfen, inwieweit die Ärzteschaft besser in die Schaffung digitaler Lösungen eingebunden werden kann, sagte sie.

Quelle: Bundestag

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Krankschreibung per Videosprechstunde

Am 19. November 2021 beschloss der G-BA, dass Ärztinnen und Ärzte nicht nur Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde bescheinigen können, die bereits als Patient*innen in der Praxis bekannt sind, sondern auch Versicherten, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Sprechstunde noch unbekannt sind.

auch für unbekannte Versicherte

Seit Oktober 2020 besteht bereits die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde für Versicherte. Die Erweiterung auf Versicherte, die das erste Mal Kontakt zu der Ärztin oder dem Arzt haben, unterscheidet sich jedoch in der Dauer der erstmaligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In einer Arztpraxis bekannte Versicherte können bis zu 7 Kalendertage krank geschrieben werden, für unbekannte Versicherte ist dies lediglich für bis zu 3 Kalendertage möglich.

Kein Anspruch auf Krankschreibung per Video

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Die Änderung der Richtlinie wurde am 18. Januar 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 19. Januar in Kraft.

AU per Telefon

Die Corona-Sonderregelung, dass Patienten und Patientinnen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, sich telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankschreiben lassen können, gilt (zunächst noch) bis 31.3.2022.

Quellen: G-BA, Bundesanzeiger, FOKUS-Sozialrecht

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Krankschreibung per Videosprechstunde

Im letztjährigen Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege – DVPMG schrieb der Gesetzgeber folgenden Absatz 4a in den § 92 des SGB V:

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien … Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen … ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. …

Bekanntmachung des G-BA

Diese Regelungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun beschlossen und am 19.November 2021 bekanntgegeben. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt sind. 

Bekannte oder Unbekannte

Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, wie auch schon im Gesetzestext vorgegeben, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Corona Sonderregelung bis 31.12.2021

Unabhängig vom getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.

Quelle: G-BA

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AU per Video – Sprechstunde

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit – die sogenannte Krankschreibung – von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Ver-tragsärzten sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Kran-kenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfä-higkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Be-scheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.7.2020 in einer Presseerklärung mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen Vertragsärztinnen und -ärzte können zukünftig die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten auch per Videosprechstunde feststellen.

Im SGB V seit 5 Jahren

Im Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) war im § 87 Abs. 2a SGB V zum ersten Mal die Rede von „Video-Sprechstunden“. Der gesetzliche Auftrag lautete zu prüfen, inwieweit durch den Einsatz sicherer elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien Videosprechstunden telemedizinisch erbracht werden können. Prüfen soll das der Bewertungsausschuss (BA), ein Gremium der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Voraussetzungen

Als Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt laut G-BA insbesondere,

  • dass die oder der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und
  • dass die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt.

Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.

Ausgeschlossen bleibt eine Krankschreibung per Videosprechstunde

  • bei Versicherten, die in der betreffenden Arztpraxis bislang noch nie persönlich vorstellig geworden sind,
  • sowie die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates.

Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Digitalisierte AU-Bescheinigung für die Krankenkasse

Eine weitere Änderung der AU-Richtlinie betrifft die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse. Sie soll ab 1.1.2021 digitalisiert und elektronisch übermittelt werden.

Quelle: G-BA

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