Virus-Weltkarte

Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1)

Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können dazu führen, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, ist aber insbesondere für Selbständige, und hier vor allem für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige, risikobehaftet. Dieser Personenkreis verfügt in aller Regel über begrenzte finanzielle Rücklagen und hat auch keinen Zugang zu anderen Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, oder Insolvenzgeld. Infolgedessen kann kurzfristig eine existenzbedrohende Situation eintreten.

Gesetze im Eiltempo

Die Bundesregierung arbeitet an mehreren Gesetzentwürfen, die diese Auswirkungen lindern sollen. Die Gesetze sollen im Schnelldurchgang beschlossen werden und schon ab kommender Woche gelten. Schon am 13.3.2020 trat das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ in Kraft, das Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorsieht.

Eines der Gesetzespakete, die jetzt in der parlamentarischen Beratung sind, stammt aus dem Bundesarbeitsministerium und trägt den Titel „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, kurz Sozialschutz-Paket.

Sozialschutz-Paket

Hier die wesentlichen Regelungen:

§ 67 SGB II (gültig vom 1.3.2020 bis 30.6.2020, bzw. bis 31.12.2020)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten.

Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume (§ 67 Abs.1) vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen (§ 67 Abs. 2).
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen (§ 67 Abs. 3). Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung (und hier insbesondere der Wohnungsgröße) führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung (§ 67 Abs. 4). Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist.
  • Die Jobcenter können Weiterbewilligungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse auch ohne Antrag vornehmen (§ 67 Abs. 5).
  • Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern (§ 67 Abs. 6).

§ 141 SGB XII (gültig vom 1.3.2020 bis 30.6.2020, bzw. bis 31.12.2020)

Der neue § 141 SGB XII entspricht inhaltlich dem § 67 SGB II wie gerade beschrieben.

Erhebliche Einkommenseinbußen können auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen, die bisher keine Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bezogen haben. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus können auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen.

Aus diesem Grund werden die Maßnahmen für das SGB II auch im SGB XII nachvollzogen.

Auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht sollen erleichterte Regelungen gelten. Deshalb sind die Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) übernommen worden.

§ 20 Bundeskindergelddesetz: Kinderzuschlag (gültig ab Tag des Inkrafttretens, Befristungen in den einzelnen Absätzen)

Bei vielen Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen. Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst:

  • Um die Familienkassen bei erhöhtem Bearbeitungsaufkommen zu entlasten, kann der Bewilligungszeitraum letztlich mehr als sechs Monate umfassen, wenn die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nimmt (§ 20 Abs. 4). Dadurch sollte vermieden werden, dass die Berechtigten erst nach Ablauf einiger Monate einen Bewilligungsbescheid einschließlich einer Nachzahlung erhalten und gleich wieder einen neuen Antrag stellen müssen, weil der Bewilligungszeitraum abläuft. Die Vorschrift wird zugleich befristet auf Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2021 beginnt.
  • Eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag wird eingeführt (§ 20 Abs. 5). In diesen Fällen wird der Bewilligungszeitraum automatisch verlängert, ohne dass ein Antrag gestellt wird oder eine erneute Prüfung erfolgt. Die Regelung ist zeitlich befristet. Sie ist nur in Fällen anzuwenden, in denen der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in dem Zeitraum zwischen 1. April 2020 und 30. September
    2020 endet.
  • Eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen (§ 20 Abs. 6 Satz 2). Dies gilt für Anträge, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden.
  • Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1), in „Normalzeiten“ wird dagegen das Einkommen der letzten sechs Monate betrachtet. Die Erleichterung „Einkommen des letzten Monats“ gilt für Anträge, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden.

Weitere Regelungen des Sozialschutz Pakets.: Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (2)

Quelle: BMAS

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