Stärkung der Vor-Ort-Apotheken

2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH C-148/15) entschieden, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente für ausländische Versandhändler nicht gelten dürfe. Das sahen die Vor-Ort-Apotheken als entscheidenden Wettbewerbsnachteil gegenüber den Online-Apotheken an. Bei Gesundheitsminister Jens Spahn stießen sie damit auf offene Ohren.

Die Folge ist, dass heute, am 28.10., ein Gesetz im Bundestag verabschiedet werden soll, dass die Vor-Ort-Apotheken stärken soll: das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken .

Der EuGH hatte in einem früheren Urteil (EuGH vom 11.12.2003 C-322/01) allerdings anerkannt, dass etwaige Einschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, insbesondere durch zwingende Gründe des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherung oder der Intaktheit des nationalen Gesundheitswesens. Darauf beruft sich nun die Bundesregierung. Auf Grund des Sachleistungsprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein Rabattverbot zwingend notwendig. Einheitliche Apothekenabgabepreise seien für das austarierte System der Erstattung von Arzneimitteln in der GKV erforderlich. Es gehe hier auch nicht um ein grundsätzliches Rabattverbot in allen Bereichen, sondern allein um die Umsetzung im Rahmen der Arzneimittelversorgung von Versicherten in der GKV.

Dienstleistungen gegen Vergütung

Weiter sollen insbesondere durch die Einführung und Vergütung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen die Vor-Ort-Apotheken gezielt gefördert werden und in ihrer wichtigen Funktion für die qualifizierte Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten gestärkt werden. Auf diese Weise soll die pharmazeutische Kompetenz der Apothekerinnen und Apotheker den Patientinnen und Patienten noch besser zugutekommen. Dabei geht es auch um extra Geld für zusätzliche Leistungen, zum Beispiel

  • bei der Medikationsberatung von Patienten, etwa bei einer Krebstherapie,
  • für Notdienste oder
  • Botendienste.

Elektronischen Verordnung

Durch weitere Änderungen im SGB V und im ApoG wird sichergestellt, dass die freie Apothekenwahl auch nach der Einführung der elektronischen Verordnung erhalten bleibt. Anfang 2022 soll das E-Rezept flächendeckend eingeführt werden. Es sieht vor, dass Patienten ein Rezept künftig digital in einer App speichern und bei jeder Apotheke auch online vorzeigen können. Natürlich werden davon auch große Online-Apotheken im Ausland profitieren. Das Gesetz soll verhindern, dass mit der Ausstellung der elektronischen Verordnung Patienten vorgeschrieben wird, wo sie das Rezept einlösen.

Grippe-Impfung in der Apotheke (und Paragrafenwirrwarr)

Es sollen regionale Modellprojekte gestartet werden zur Durchführung der Grippeschutzimpfung in Apotheken durch Änderungen im SGB V und im IfSG. Dazu soll ein neuer § 132i eingeführt werden. Die Vorschrift zu diesem Modell vorhaben gibt es aber schon. Sie steht in § 132j und wurde mit dem Masernschutzgesetz im März eingeführt. Der jetzt gültige § 132i behandelt „Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren“.

Wiederholungsrezept

Um eine wiederholte Abgabe von Arzneimitteln auf dieselbe Verordnung zu ermöglichen, werden weitere Änderungen im SGB V, im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgenommen. Es wird geregelt, dass Vertragsärzte für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen können, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.

Schon zu Beginn des Jahres 2020 war das Wiederholungsrezept Gegenstand einer Gesetzesänderung (neuer Absatz 1b im § 31 SGB V). Allerdings scheiterte die Umsetzung zunächst an der Realität. „Zu früh gefreut“.

Quellen: BMG, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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