G-BA: Ende der Sonderregelungen

Zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Sonderregelungen zu Leistungsansprüchen während der COVID-19-Pandemie laufen am 7. April 2023 aus. Dies teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Presseerklärung am 6. April 2023 mit.

  • Mit dem Außerkrafttreten der Coronavirus-Impfverordnung gilt für den Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen damit ab 8. April 2023 die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA.
  • Mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enden auch die Corona-Sonderregelungen, die der G-BA in seinen Richtlinien zum Entlassmanagement von Krankenhäusern vorgesehen hatte: Ab dem 8. April gelten hier wieder die regulären Möglichkeiten zur Verordnung von Leistungen wie Heilmittel und häusliche Krankenpflege.

Schutzimpfungen gegen COVID-19

Die ab 8. April 2023 geltende Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie berücksichtigt bereits die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut. Entsprechende Beschlüsse hatte der G-BA vorsorglich gefasst.

In der Richtlinie ist festgehalten, welche Impfstoffe zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen in den verschiedenen Altersgruppen auch unter Berücksichtigung besonderer Risiken wie Vorerkrankungen eingesetzt werden können.

Ärztin oder Arzt entscheidet

Darüberhinausgehende Leistungsansprüche auf Impfungen gegen COVID-19 sieht das BMG in seiner Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV) vor, wenn diese von einer Ärztin oder einem Arzt für medizinisch erforderlich gehalten werden.

Damit reduziert sich der Umfang des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 ab dem 8. April 2023 von dem weitreichenden Anspruch nach der bisherigen Corona-Impfverordnung auf die dann geltenden Bestimmungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie. Ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Person auf Schutzimpfungen unter anderem abhängig

  • von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe,
  • von einer entsprechenden Vorerkrankung oder
  • von einer beruflichen Indikation.

Die Krankenkasse kann nach § 20i Absatz 2 SGB V in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. Die Festlegung von Satzungsleistungen liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse.

Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt

Seit dem 8. April 2023 gelten wieder die Regeln wie vor der Pandemie: Krankenhäuser können bei der Überleitung in die ambulante Versorgung die benötigten Leistungen für eine Dauer von bis zu 7 (statt 14) Tagen verordnen. Damit soll die in der Regel kurze Spanne bis zum Beginn der Nachbetreuung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte abgesichert werden. Das Entlassmanagement umfasst die Verordnung von

  • häuslicher Krankenpflege,
  • Heilmitteln,
  • Hilfsmitteln,
  • Soziotherapie,
  • spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

sowie von sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten. Arzneimittel können von Seiten des Krankenhauses mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden. Auch das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Dauer von 7 Tagen möglich.

Hintergrund

Erstmals am 20. März 2020 beschloss der G-BA zeitlich befristete Corona-Sonderregelungen: Ausnahmeregelungen, die in der pandemischen Situation für die Versicherten, die Krankenkassen und die ambulanten und stationären Leistungserbringer praktikable Abweichungen von den regulären Vorgaben ermöglichten. Die insgesamt weit über 100 gefassten Beschlüsse zielten im Wesentlichen darauf ab, den medizinischen Einrichtungen mehr Flexibilität beim Einsatz ihrer personellen Ressourcen zu geben und sie von Routineaufgaben und auch Dokumentationsvorgaben zu entlasten. Zudem galt es angesichts des hohen Infektionsrisikos in medizinischen Einrichtungen, direkte Kontakte zwischen medizinischem Personal und Versicherten zu reduzieren, ohne die ja weiterhin benötigten Versorgungsangebote komplett herunterzufahren.

Quelle: G-BA, Bundesgesetzblatt

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Haftung bei Off-Label Corona-Impfungen

Impfungen, nicht nur gegen Corona, dürfen Ärzte ihren Patienten auch dann verabreichen, wenn sie nicht von der StIKo empfohlen sind, voeausgesetzt,sie sind zugelassen. Allerdings hat das Folgen für die Haftung und Entschädigungen, falls es zu einem Impfschaden kommt. Denn dann können keine Versorgungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz geltens gemacht werden. Eventuell kann auch der Arzt haftbar gemacht werden.

Änderung der Verordnung

Nun wurde mit Wirkung zum 18.12.2021 die Coronavirus-Impfverordnung dahingehend geändert, dass in § 1 Abs. 2 S. 1 die Wörter „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien,“ gestrichen und nachfolgenden Sätze ergänzt werden: „Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt.“

Erklärung der Änderung

Das bedeutet, dass Ärzte und Ärztinnen künftig nicht nur abrechenbar nach der CoronaImpfVerordnung unter 18jährige mit Auffrischungsimpfungen und unter 5jährige Kinder mit Grundimmuninität versorgen können, sondern vor allem. dass der Bund die Haftung für diese Impfungen nach § 60 Abs. 1a übernimmt, da es sich bei der (Änderung der) Corona-Impfverordnung um eine VO iSv. § 20 i Abs. 3 S. 2 Nummer 1a SGB 5 handelt.

So kommentierte Rechtsanwältin Nina Diercks aus Hamburg auf Twitter die aktuelle Änderung der Impfverordnung.

BMG rudert zurück?

Allerdings zeigte sich das Bundesgesundheitsministerium auf einmal über seine eigene Verordnung erschrocken und twitterte schnell:

„Hallo @RAinDiercks, Off-Label-Kinderimpfungen (Boosterimpfungen von Kinder und Jugendlichen, Impfungen unter 5 Jahren) sind NICHT umfasst. Diese werden aktuell weder von STIKO noch von PEI empfohlen. Hier übernimmt die Ärztin bzw. der Arzt die volle Verantwortung.“

Die Antwort der Anwältin war eindeutig: „STIKO und PEI waren und sind juristisch komplett irrelevant. Grundsätzlich. Und erst recht, wenn wie hier die Haftung durch den Bund übernommen wird. Lesen Sie bitte ihre eigenen Gesetze doch einmal durch.“

Eher resigniert dann der Kommentar von RA Diercks: „Es wäre so bezeichnend, wenn das BMG nun eine erneute Änderung veranlasst und die Haftungsübernahme wieder rausnehmen lässt und erklärt, das wäre ein „Fehler“ gewesen. Aber gut. Was hab ich in der Pandemiepolitik eigentlich auch erwartet.“

Wie heißt noch mal der Gesundheitsminister?

Quelle: Bundesanzeiger, @RAinDiercks (Twitter)

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Impfbereitschaft im Medizinsektor

Impfstoff gibt es genug in Deutschland. Im Gegensatz zu vielen Ländern wie etwa in Afrika, Asien. Trotzdem gerät die Impfkampagne ins Stocken, weil sich zu viele nicht impfen lassen wollen oder zumindest zögern, sich impfen zu lassen. Dazu kommen die, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und vor allem Kinder und Jugendliche.

Diskussion über Impfpflicht

Das lässt nichts Gutes erwarten für den kommenden Herbst und Winter. Deswegen wird sogar eine Impfpflicht diskutiert oder zumindest eine Impfpflicht für einzelne Berufsgruppen. Natürlich denkt man da zunächst an die Menschen, die im medizinischen und pflegerischen Bereich tätig sind. Gerade hier gab es zu Beginn des Jahres beunruhigende Meldungen über mangelnde Impfbereitschaft beim medizinischen Personal.

Befragung des RKI

Nun hat das Robert-Koch-Institut eine umfassende Befragung veröffentlicht, die Aufschluss geben kann über die tatsächliche Impfbereitschaft beim Krankenhauspersonal.

Studiendesign

KROCO: die Krankenhausbasierte Online-Befragung zur COVID-19-Impfung, dessen erster Ergebnisbericht am 14.7.21 veröffentlicht wurde. Die Arbeit im Gesundheitssektor ist seit dem Frühjahr 2020 stark von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen. Insbesondere das Krankenhauspersonal kommt vermehrt mit SARS-CoV-2 in Kontakt und ist im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt. Dadurch kann Klinikpersonal ungewollt als Multiplikator für das Virus dienen. Andererseits wird Krankenhauspersonal in der Bevölkerung als Gesundheitsexpert:innen wahrgenommen und hat eine Vorbildfunktion für das Gesundheitsverhalten. Für den Erfolg der COVID-19-Impfstrategie kommt dem Krankenhauspersonal daher eine entscheidende Bedeutung zu. Die KROCO-Studie schätzt die aktuelle Impfquote unter dem Krankenhauspersonal in Deutschland und die Bereitschaft, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und erfragt Beweggründe für und gegen eine Impfung.

Impfquote

Danach waren am Ende des ersten Befragungszeitraums, am 12.4.2021,

  • 48 % vollständig geimpft,
  • 35 % mit der ersten Dosis geimpft.

Zum Vergleich die Quote in der Gesamtbevölkerung am 12.4.2021:

  • 6,1 % vollständig geimpft,
  • 16,5 % mit der ersten Dosis geimpft.

Natürlich liegt der Vorsprung bei der Impfquote vor allem daran, dass medizinisches Personal bei der Impfung die gleich hohe Priorität wie Alte und Vorerkrankte hatte. Trotzdem scheinen sich die Befürchtungen über mangelnde Impfbereitschaft im Gesundheitswesen nicht bestätigt zu haben. Dies belegen auch die weiteren Feststellungen aus der KROCO-Befragung:

Weitere Ergebnisse

  • Im Zeitraum der Studie, vom 22.03.2021 bis 12.04.2021, hatten 83 % des teilnehmenden Krankenhauspersonals bereits mindestens eine Dosis eines SARS-CoV-2-Impfstoffes erhalten und 48 % waren bereits vollständig geimpft.
  • Bei Klinikpersonal mit besonderem Expositionsrisiko oder Kontakt zu vulnerablen Patient:innen-Gruppen waren die Impfquoten noch höher (90 % mindestens eine Dosis, 68 % vollständig geimpft).
  • Die Impfquote unterschied sich deutlich zwischen Berufsgruppen (Ärzteschaft: 78 % vollständig geimpft – Pflegepersonal: 61 % vollständig geimpft) und Einsatzorten (OP: 94 % vollständig geimpft – Normalstation: 54 % vollständig geimpft).
  • Ein Großteil der Nicht-Geimpften gab an, sich “auf jeden Fall impfen” zu lassen (49 %) oder äußerte sich eher positiv (15 %).
  • 15 % der Nicht-Geimpften gaben an, sich “auf gar keinen Fall” impfen lassen zu wollen und 13 % äußerten sich eher negativ.
  • Die Hauptgründe gegen eine Impfung waren neben dem fehlenden Impfangebot die Furcht vor starken Nebenwirkungen oder vor bleibenden Schäden, die Sorge, dass die neuen Impftechnologien nicht sicher sein könnten und der Wunsch noch abwarten zu wollen.
  • Die Hauptgründe für eine Impfung waren der Wunsch sich selbst und das private Umfeld, sowie Kolleg:innen und Patient:innen zu schützen und eine Aufforderung durch den Arbeitgeber erhalten zu haben.

Fortsetzung folgt

Die vorgestellten Ergebnisse sind vorläufig und können sich ggf. noch ändern. Die nächste Befragungswelle der Studie wird im Juli 2021 abgeschlossen sein. Der Bericht erscheint in den darauffolgenden Wochen.

Quelle: RKI

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Impfverordnung – Neufassung

Am 11.8. wurde im Bundesanzeiger die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung bekanntgegeben. Sie tritt rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft.

Die vorliegende Neufassung der CoronaImpfV löst die bisherige CoranaImpfV vom 8. Februar 2021 ab und entwickelt diese im Lichte der Erfahrungen mit den Coronaschutzimpfungen, der unterschiedlichen zugelassenen Impfstoffe und den Aktualisierungen der STIKO-Empfehlung fort.

Prioisierung bleibt

Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht auch weiterhin prioritär für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Als weitere prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die beruflich einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind und jene, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.

Änderungen

Geändert gegenüber der CoronaImpfV vom 8. Februar 2021 wird insbesondere:

  • In Hochinzidenzgebieten, z. B. auch durch angrenzenden Grenzregionen, können Anspruchsberechtigte vorrangig geimpft werden.
  • Die Möglichkeit für die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen, ihre Versicherten über den möglichen Anspruch auf priorisierte Schutzimpfungen zu informieren, wird konkretisiert. Den Ländern wird es ermöglicht, diese schriftliche versichertenbezogene Information über einen möglichen Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.
  • Eine flächendeckende Verimpfung durch Arztpraxen, also der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und der ambulant privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten, sowie der Betriebsärztinnen und -ärzte wird ermöglicht. Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte können Schutzimpfungen erbringen, wenn sie damit beauftragt sind. Die Beauftragung erfolgt durch die Zurverfügungstellung des Impfstoffs. Für die Verimpfung in Arztpraxen werden fallbezogene Vergütungsvorgaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 ist für Ende März/Anfang April der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden.
  • Abweichungen von der Impf-Priorisierung sollen zudem künftig möglich sein, um eine dynamische Virus-Ausbreitung „aus hochbelasteten Grenzregionen” zu verhindern. Damit könnten etwa Sachsen, Bayern, das Saarland oder weitere Länder die ganze Bevölkerung in solchen Hotspots an der Grenze impfen.
  • eine Altersbegrenzung bezogen auf den Impfstoff von AstraZeneca wird nicht mehr genannt. Hintergrund ist, dass die Ständige Impfkommission ihn nun auch für Menschen ab 65 Jahre empfiehlt und nicht nur für 18- bis 64-Jährige. 
  • Um möglichst viele Erstimpfungen zu ermöglichen, soll bei den Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna der Abstand zur Zweitimpfung von sechs Wochen ausgeschöpft werden – beim Mittel von AstraZeneca von zwölf Wochen. Für Zweitimpfungen schon vereinbarte Termine sind davon aber unberührt.

Quelle: BMG

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Impfplan – Überarbeitung

Seit 8.2.2021 gilt die veränderte Impfverordnung, die die Reihenfolge der Impfungen bestimmt. (Zum Vergleich: unser Bericht über die Impfverordnung vom Dezember)

Wesentliche Änderungen:

  • Mehr Menschen mit Vorerkrankungen in Gruppe 2 (hohe Priorität)
  • Zwei (statt bisher eine) enge Kontaktpersonen können benannt werden.
  • Personen unter 65 Jahre sollen vorrangig mit AstraZeneca-Impfstoff geimpft werden.
  • Abweichung von der Reihenfolge möglich aus organisatorischen Gründen.
  • zeitversetzte Einladungen zur Impfung sind möglich

Anpassung nötig

Das BMG begründet die Anpassung der Impfverordnung vor allem damit, dass der dritte zugelassene Impfstoff der Firma AstraZeneca zunächst nur an Menschen unter 65 Jahren verabreicht werden soll. Menschen unter 65 Jahren, die der Gruppe mit der höchsten Priorität zuzuordnen sind – zum Beispiel Pflegekräfte – sollen nun vorrangig mit dem neu zugelassenen Impfstoff von AstraZeneca geimpft werden. Damit können gleichzeitig mehr betagte Menschen mit den Impfstoffen von BioNTech/Pfizer und Moderna geimpft werden.

Höchste Priorität

In dieser Gruppe gibt es keine Veränderung. Es geht um über 80-Jährige und Menschen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind.
Hinzu kommen aber noch Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben.

Diese Personengruppen sollen bis Ende März ein Impfangebot erhalten haben.

Hohe Priorität

Vermutlich ab April sind die Personen mit hoher Priorität an der Reihe. Hier sind einige dazugekommen, die unter bestimmtem Vorerkrankungen leiden.

Wie bisher gehören in die Gruppe alle Menschen über 70, Menschen mit Trisomie 21, Menschen mit Demenz und Menschen nach einer Organtransplantation.

Dazu kommen nun

  • Menschen mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  • Krebspatienten- und patientinnen sowie Menschen, deren Krebserkrankung weniger als fünf Jahre zurückliegt,
  • Menschen mit schweren chronischen Lungenkrankheiten wie etwa COPD oder Mukoviszidose,
  • Menschen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  • Menschen mit chronischer Nierenerkrankung,
  • Menschen mit Diabetes mellitus, bei denen der sogenannte HbA1c-Wert mindestens 7,5 Prozent beträgt,
  • Menschen mit einem Body-Mass-Index über 40, also sehr starkem Übergewicht.

Außerdem werden in dieser Gruppe auch Personen berücksichtigt,

die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

Weiter können hier auch Personen geimpft werden, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Darüber entscheidet eine Stelle, die von dem jeweiligen Bundesland extra dafür eingerichtet werden soll.

Erhöhte Priorität

Hier geht es um die über 60-Jährigen. Einige aus dieser Gruppe, die keine 60 sind, aber vorerkrankt, sind jetzt in die Gruppe mit hoher Priorität aufgerückt.

Die Aufzählungen der Vorerkrankungen wurden teilweise spezifiziert und ergänzt, beispielsweise mit Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung.

Kontaktpersonen

Pflegebedürftige Menschen ab 70 Jahren und Schwangere, sowie Personen, die in der Gruppe mit höchster und hoher Priorität aufgelistet sind, können jetzt zwei enge Kontaktpersonen benennen, die mit hoher Priorität geimpft werden. Bisher konnten sie nur eine Person benennen.

AstraZeneca

Der Impfstoff der Firma AstraZeneca ist bislang nur für Personen unter 65 freigegeben, weil die entsprechenden Untersuchungs- und Testergebnisse noch nicht vorliegen. Möglich ist aber, dass auch dieser Impfstoff irgendwann auch für Ältere freigegeben wird. Bis dahin soll das Pflege- und Betreuungspersonal, Begleitpersonen und Risikopatienten, die noch keine 65 Jahre alt sind, vorrangig mit AstraZeneca geimpft werden, sodass mehr Impfungen mit BioNTech/Pfizer und Moderna an ältere Personen gegeben werden können. Das BMG verspricht sich davon eine Beschleunigung der Impfkampagne.

Organisatorische Gründe

Bislang konnte von der Reihenfolge abgewichen werden, wenn es neue infektiologischen Erkenntnisse oder neue Empfehlungen des RKIs geben sollte.

Nun darf auch aus organisatorischen Gründen von der Reihenfolge abgewichen werden, etwa, wenn abends Impfstoff übrig bleibt, der wegen der geringen Haltbarkeit ansonsten entsorgt werden müsste.

zeitversetzte Einladungen

Um eine Überlastung bei der Terminvergabe zu vermeiden, sollen nicht alle, die an der Reihe sind, gleichzeitig eine Einladung zur Impfung bekommen. Also getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen.

Stufenplan der STIKO

Das Robert-Koch-Institut hat ebenfalls seinen aktualisierten Stufenplan für die Impfung veröffentlicht. Wieder gibt es Abweichungen zur Impfverordnung vom BMG. Auch, wenn der Plan der Ständigen Impfkomission schöner anzusehen ist, so gilt im Zweifelsfall die Verordnung.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Impfen und Verschwörungen

Pünktlich zum geplanten Start der von den meisten Menschen lang ersehnten Impfungen gegen SarsCov2-Erreger machen die Impfgegner noch einmal mobil.

Widerlegte Lügen

Wieder meldet sich Wolfgang Wodarg zu Wort. Seine Thesen wurden und Voraussagen haben sich bisher als völlig falsch herausgestellt. Jetzt bekämpft er die Impfung, behauptet etwa, der mRNA-Impfstoff könne unfruchtbar machen und in die DNA eingreifen. Wieder wurde alles gründlich widerlegt.

Nun stellt er unter Beweis, dass er offensichtlich auch nicht rechnen kann oder zumindest krasse Denkfehler begeht.

95 Prozent Wirksamkeit

Biontec/Pfizer, die Hersteller des mRNA-Impfstoffs, der zunächst zum Einsatz kommt, geben die Wirksamkeit ihres Impfstoffs mit etwa 95% an. Nachzulesen in den STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung des Robert-Koch Instituts unter Punkt 8.2.3.

Zusammengefasst: In der Test-Phase III

  • bekamen 17.411 Probanden den Impfstoff. 8 von ihnen erkrankten trotzdem an Covid19,
  • bekamen 17.511 Probanden ein Placebo. 162 von ihnen erkrankten an Covid19.

Von den insgesamt 170 Erkrankten waren also knapp 5% geimpft und ca. 95% nicht geimpft.

Denkfehler beim Querdenker-Star

Wodarg rechnet nun vor, 162 Erkrankte Placeboempfänger minus 8 Erkrankte Impfstoff-Empfänger seien 154 durch die Impfung geschützte. Das bezieht er auf die Gesamtzahl der Teinmehmer und schließt daraus, dass ja nur weniger als 1 Prozent durch die Impfung geschützt seien.

Am besten veranschaulicht man den Fehlschluss durch ein Beispiel: Nehmen wir 40.000 Häuser, die Hälfte ist durch verbesserten Brandschutz geschützt. In den Häusern mit verbesserten Brandschutz bricht innerhalb einer gewissen Zeitspanne 8 mal ein Feuer aus. In den Häusern ohne den verbesserten Brandschutz dagegen 162 mal. Kein Mensch würde daraus folgern, dass der Brandschutz unnötig sei, weil er ja nur in weniger als 1% der Häuser Brände verhindert habe.

Wodarg versteift sich auch noch zu der Drohung von rechtlichen Konsequenzen gegen Ärzte und Ärztinnen, die bei der Impfaufklärung die vom Hersteller und vom RKI bestätigte 95%ige Erfolgschance der Impfung übernehmen.

Strafandrohungen gegen Impfende…

Strafandrohungen kommen auch von dubiosen Anwälten. Es wird rechtlichen Betreuern von Heimbewohnern ein Musterschreiben empfohlen, in dem denjenigen, die eine Impfung durchführen, mit Klagen gedroht wird wegen Körperverletzung über Mißhandlung bis hin zu Mordversuch. Begründet wird dies mit falschen Behauptungen über den Impfstoff, zum Beispiel, der Impfstoff sei angeblich vorklinisch nicht getestet worden oder er sei im Wege des Notfalls zugelassen, was beides falsch ist.

…oder geht der Schuss nach hinten los?

Falls es Betreuer geben sollte, die dieses Musterschreiben tatsächlich benutzen, kann der Schuss aber auch nach hinten losgehen. Wer als Betreuer das Musterschreiben verwendet, dokumentiert damit schriftlich, dass er für die Impfentscheidung seines Betreuten nicht einmal grundlegende Recherchen und Überlegungen angestellt hat.
Natürlich kann sich ein Betreuer gegen die Impfung entscheiden. Er muss aber die verkehrsübliche Sorgfalt anwenden. Kommt der Betreute durch die Entscheidung des Betreuers zu einem abwendbaren Schaden und der Betreuer hat sich nachweislich schlecht informiert, so muss er für den Schaden haften. (Die Bewertung des Musterschreibens stammt von Rechtsanwalt Chan-Jo Jun auf Twitter).

Quellen: ZDF, RKI, Volksverpetzer, Chan-Jo Jun

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Impfplan

Wenn ab 27.12.2020 die Impfungen gegen gegen SarsCov2 beginnen, geschieht das in einer festgelegten Reihenfolge.

Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut. Diese Rechtsverordnung soll rückwirkend ab 15. Dezember 2020 in Kraft treten. Eine Priorisierung ist notwendig, weil zunächst nicht ausreichend Impfstoff zu Verfügung steht, um alle Menschen zu impfen, die das wünschen.

Anspruch

Anspruch auf eine Impfung haben alle,

  • die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
  • die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die in den in der Verordung genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind.

Vier Gruppen

Es gibt 4 Gruppen, aufgeteilt nach

  • höchster Priorität
  • hoher Priorität
  • erhöhter Priorität
  • alle anderen

Höchste Priorität

Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

  • Über 80-Jährige
  • Personen, die in stationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  • Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko wie Intensivstationen, Notaufnahmen, Rettungsdienste, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,  SARS-CoV-2-Impfzentren und in Bereichen mit infektionsrelevanten Tätigkeiten
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln, betreuen oder pflegen. (v.a. Hämato-Onkologie und  Transplantationsmedizin. 

Hohe Priorität

  • Über 70-Jährige
  • Personen mit  Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung, nach einer Organtransplantation
  • Enge Kontaktpersonen von über 80-Jährigen oder Bewohnern von Alten- Pflegeheimen und Heimen für geistig Behinderte
  • Kontaktpersonen von Schwangeren
  • Personen, die in stationären Einrichtungen für geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren
  • Polizei- und Ordnungskräfte, die  im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
  • Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in relevanten Positionen der Krankenhausinfrastruktur
  • Personen, die in Flüchlings- und Obdachloseneinrichtungen leben oder tätig sind 

Erhöhte Priorität

  • Über 60-Jährige
  • Personen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chron. Nierenerkrankung, chron. Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, div. Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko (Labore) und ohne Betreuung von Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten
  • Personen in relevanter Position in Regierungen, Verwaltungen und den Verfassungsorganen, in Streitkräften, bei der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und THW, Justiz
  • Personen in relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur, im Apotheken und Pharmawirtschaft, öffentliche Versorgung und Entsorgung, Ernährungswirtschaft, Transportwesen, Informationstechnik und Telekommunikation
  • Erzieher und Lehrer
  • Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen 

Die letzte Gruppe besteht aus den Personen, die nicht unter die Prioritätskriterien fallen. Sie können sich danach impfen lassen. Vermutlich wird das nicht vor dem Sommer 2021 der Fall sein.

Auffrischimpfung

Der Biontec/Pfizer-Impfstoff wird in zwei Dosen innerhalb von drei Wochen verimpft, um sicherzugehen, dass eine vollständige Immunität gegen das Virus erreicht wird. Bei den Auffrischungsimpfungen gilt die gleiche Prioritäts-Reihenfolge. Die Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine erste Schutzimpfung erhalten haben, hat Priorität vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben.

Impfzentren und mobile Impfteams

Geimpft wird in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind. Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Die Impfzentren sind mittlerweile betriebsbereit.

Wer impft?

Die Impfaufklärung ist zwingend von Ärzten vorzunehmen. Die Impfung selbst kann auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Die Länder und Kommunen müssen sicherstellen, dass ausreichend Personal vorgehalten wird, um die Impfzentren zu betreiben. Dabei werden sie insbesondere von niedergelassenen Ärzten und medizinischem Personal aus Krankenhäusern vor Ort unterstützt. Aber auch Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder Logistikunternehmen können bei der Organisation und den Betrieb vor Ort helfen.

Termine

Die Impfberechtigten werden informiert. Damit es nicht zu langen Warteschlangen vor Impfzentren kommt, wird  es ein einheitliches Terminmanagement geben. Das BMG hat  gemeinsam  mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des bestehenden Systems der Terminvergabe der Terminservicestellen mit der bundeseinheitlichen Telefonnummer 116117 ein standardisiertes Modul erarbeitet. Dieses Modul wird voraussichtlich von allen Bundesländern genutzt.

Nachweis der Impfberechtigung

Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten laut Impfverordung:  der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis. Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.

Personen in Einrichtungen, die unter gesetzlicher Betreuung leben brauchen eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Impfung, incl. einer ärztlichen Aufklärung. Das stellt viele Einrichtungen zur Zeit vor große Probleme, weil die erforderlichen Einwilligungen über Weihnachten oft schwer zu beschaffen sind.

Weitere Informationen gibt es beim Bundesgesundheitsministerium, aber auch auf vielen Interneseiten, etwa beim Deutschlandfunk.

Quellen: BMG, DLF

Noch mehr Informationen dazu seit heute Nachmittag unter tagesschau.de

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