Impfplan

Wenn ab 27.12.2020 die Impfungen gegen gegen SarsCov2 beginnen, geschieht das in einer festgelegten Reihenfolge.

Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut. Diese Rechtsverordnung soll rückwirkend ab 15. Dezember 2020 in Kraft treten. Eine Priorisierung ist notwendig, weil zunächst nicht ausreichend Impfstoff zu Verfügung steht, um alle Menschen zu impfen, die das wünschen.

Anspruch

Anspruch auf eine Impfung haben alle,

  • die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
  • die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die in den in der Verordung genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind.

Vier Gruppen

Es gibt 4 Gruppen, aufgeteilt nach

  • höchster Priorität
  • hoher Priorität
  • erhöhter Priorität
  • alle anderen

Höchste Priorität

Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

  • Über 80-Jährige
  • Personen, die in stationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  • Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko wie Intensivstationen, Notaufnahmen, Rettungsdienste, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,  SARS-CoV-2-Impfzentren und in Bereichen mit infektionsrelevanten Tätigkeiten
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln, betreuen oder pflegen. (v.a. Hämato-Onkologie und  Transplantationsmedizin. 

Hohe Priorität

  • Über 70-Jährige
  • Personen mit  Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung, nach einer Organtransplantation
  • Enge Kontaktpersonen von über 80-Jährigen oder Bewohnern von Alten- Pflegeheimen und Heimen für geistig Behinderte
  • Kontaktpersonen von Schwangeren
  • Personen, die in stationären Einrichtungen für geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren
  • Polizei- und Ordnungskräfte, die  im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
  • Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in relevanten Positionen der Krankenhausinfrastruktur
  • Personen, die in Flüchlings- und Obdachloseneinrichtungen leben oder tätig sind 

Erhöhte Priorität

  • Über 60-Jährige
  • Personen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chron. Nierenerkrankung, chron. Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, div. Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko (Labore) und ohne Betreuung von Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten
  • Personen in relevanter Position in Regierungen, Verwaltungen und den Verfassungsorganen, in Streitkräften, bei der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und THW, Justiz
  • Personen in relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur, im Apotheken und Pharmawirtschaft, öffentliche Versorgung und Entsorgung, Ernährungswirtschaft, Transportwesen, Informationstechnik und Telekommunikation
  • Erzieher und Lehrer
  • Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen 

Die letzte Gruppe besteht aus den Personen, die nicht unter die Prioritätskriterien fallen. Sie können sich danach impfen lassen. Vermutlich wird das nicht vor dem Sommer 2021 der Fall sein.

Auffrischimpfung

Der Biontec/Pfizer-Impfstoff wird in zwei Dosen innerhalb von drei Wochen verimpft, um sicherzugehen, dass eine vollständige Immunität gegen das Virus erreicht wird. Bei den Auffrischungsimpfungen gilt die gleiche Prioritäts-Reihenfolge. Die Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine erste Schutzimpfung erhalten haben, hat Priorität vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben.

Impfzentren und mobile Impfteams

Geimpft wird in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind. Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Die Impfzentren sind mittlerweile betriebsbereit.

Wer impft?

Die Impfaufklärung ist zwingend von Ärzten vorzunehmen. Die Impfung selbst kann auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Die Länder und Kommunen müssen sicherstellen, dass ausreichend Personal vorgehalten wird, um die Impfzentren zu betreiben. Dabei werden sie insbesondere von niedergelassenen Ärzten und medizinischem Personal aus Krankenhäusern vor Ort unterstützt. Aber auch Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder Logistikunternehmen können bei der Organisation und den Betrieb vor Ort helfen.

Termine

Die Impfberechtigten werden informiert. Damit es nicht zu langen Warteschlangen vor Impfzentren kommt, wird  es ein einheitliches Terminmanagement geben. Das BMG hat  gemeinsam  mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des bestehenden Systems der Terminvergabe der Terminservicestellen mit der bundeseinheitlichen Telefonnummer 116117 ein standardisiertes Modul erarbeitet. Dieses Modul wird voraussichtlich von allen Bundesländern genutzt.

Nachweis der Impfberechtigung

Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten laut Impfverordung:  der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis. Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.

Personen in Einrichtungen, die unter gesetzlicher Betreuung leben brauchen eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Impfung, incl. einer ärztlichen Aufklärung. Das stellt viele Einrichtungen zur Zeit vor große Probleme, weil die erforderlichen Einwilligungen über Weihnachten oft schwer zu beschaffen sind.

Weitere Informationen gibt es beim Bundesgesundheitsministerium, aber auch auf vielen Interneseiten, etwa beim Deutschlandfunk.

Quellen: BMG, DLF

Noch mehr Informationen dazu seit heute Nachmittag unter tagesschau.de

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