Impfverordnung – Neufassung

Am 11.8. wurde im Bundesanzeiger die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung bekanntgegeben. Sie tritt rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft.

Die vorliegende Neufassung der CoronaImpfV löst die bisherige CoranaImpfV vom 8. Februar 2021 ab und entwickelt diese im Lichte der Erfahrungen mit den Coronaschutzimpfungen, der unterschiedlichen zugelassenen Impfstoffe und den Aktualisierungen der STIKO-Empfehlung fort.

Prioisierung bleibt

Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht auch weiterhin prioritär für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Als weitere prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die beruflich einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind und jene, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.

Änderungen

Geändert gegenüber der CoronaImpfV vom 8. Februar 2021 wird insbesondere:

  • In Hochinzidenzgebieten, z. B. auch durch angrenzenden Grenzregionen, können Anspruchsberechtigte vorrangig geimpft werden.
  • Die Möglichkeit für die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen, ihre Versicherten über den möglichen Anspruch auf priorisierte Schutzimpfungen zu informieren, wird konkretisiert. Den Ländern wird es ermöglicht, diese schriftliche versichertenbezogene Information über einen möglichen Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.
  • Eine flächendeckende Verimpfung durch Arztpraxen, also der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und der ambulant privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten, sowie der Betriebsärztinnen und -ärzte wird ermöglicht. Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte können Schutzimpfungen erbringen, wenn sie damit beauftragt sind. Die Beauftragung erfolgt durch die Zurverfügungstellung des Impfstoffs. Für die Verimpfung in Arztpraxen werden fallbezogene Vergütungsvorgaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 ist für Ende März/Anfang April der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden.
  • Abweichungen von der Impf-Priorisierung sollen zudem künftig möglich sein, um eine dynamische Virus-Ausbreitung „aus hochbelasteten Grenzregionen” zu verhindern. Damit könnten etwa Sachsen, Bayern, das Saarland oder weitere Länder die ganze Bevölkerung in solchen Hotspots an der Grenze impfen.
  • eine Altersbegrenzung bezogen auf den Impfstoff von AstraZeneca wird nicht mehr genannt. Hintergrund ist, dass die Ständige Impfkommission ihn nun auch für Menschen ab 65 Jahre empfiehlt und nicht nur für 18- bis 64-Jährige. 
  • Um möglichst viele Erstimpfungen zu ermöglichen, soll bei den Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna der Abstand zur Zweitimpfung von sechs Wochen ausgeschöpft werden – beim Mittel von AstraZeneca von zwölf Wochen. Für Zweitimpfungen schon vereinbarte Termine sind davon aber unberührt.

Quelle: BMG

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