BAFöG-Reform 2024

Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester: Das sind Begriffe aus der kommenden BAFöG-Reform. Der Referentenentwurf dazu liegt vor. Die schlechte Nachricht zuerst: Eine Eine Erhöhung des BAföG-Sätze ist nicht vorgesehen. Damit würde das BAföG mindestens drei Jahre ohne Erhöhung bleiben, wahrscheinlich sogar vier, denn 2025 dürfte es wegen der Bundestagswahlen gar keine BAföG-Anpassung geben. Offenbar ist die FDP-Bildungsministerin der Ansicht, Student*innen seien von steigenden Preisen und Inflation nicht betroffen.

Keine Erhöhung der Bedarfsätze

Über eine Anpassung der BAföG-Sätze berät der Bundestag am Mittwoch, 17. Januar 2024. Den Abgeordneten liegt dazu der „Dreiundzwanzigste Bericht nach Paragraf 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach Paragraf 21 Absatz 2“ (20/9870) als Unterrichtung vor. Er umfasst die Jahre 2021 und 2022, wie aus der Vorlage hervorgeht. Nach 40-minütiger Debatte ist die Überweisung an den federführenden Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vorgesehen.

Laut Gesetz sind „die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach Paragraf 21 Absatz 2 alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten“.

Preisentwicklung im Blick behalten

In den Berichtszeitraum fällt den Angaben zufolge ein Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für Studenten, Fachschüler und Berufsfachschüler. Die entsprechende Rechtsgrundlage trat zum 21. Dezember 2022 in Kraft. Mehr als 3,55 Millionen Antragsberechtigte an mehr als 4.500 Ausbildungsstätten konnten die Einmalzahlung nach einer Pilotphase ab dem 28. Februar 2023 und bundesweit ab dem 15. März und bis zum 2. Oktober 2023 beantragen. Es wurden dem Bericht zufolge rund 2,84 Millionen Anträge bewilligt und insgesamt mehr als 568 Millionen Euro ausgezahlt.

Der Bericht empfiehlt nicht ausdrücklich eine Erhöhung der BAFöG-Sätze, sondern empfiehlt, „das Spannungsverhältnis zwischen gestiegenen Verbraucherpreisen, der finanzwirtschaftlichen Gesamtentwicklung und dem Vertrauen in ein bedarfsgerechtes BAföG als selbstverständliche Rahmenbedingung für Ausbildungsentscheidungen andererseits im Blick zu behalten.“

Klage läuft

Ob das BAföG in seiner aktuellen Form gegen das Grundgesetz verstößt, prüft zur Zeit das Bundesverfassungsgericht. Die anstehende BAFöG-Reform kostet laut Bildungsministerium 62 Millionen Euro. Der Haushaltsauschuss hatte dafür ursprünglich 150 Millionen vorgesehen. Dann wäre ja noch Spielraum,sollte es zu einer Klatsche aus Karlsruhe kommen.

Was bringt die BAFöG-Reform sonst?

  • Einführung eines Flexibilitätssemesters, das jedem Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert zu werden,
  • Verschiebung der Frist für die förderungsunschädliche Vornahme eines Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund und Erweiterung der Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes um jeweils ein Semester,
  • Einführung einer Studienstarthilfe. Der einmalige Zuschuss zum Studienstart soll jungen Menschen aus finanzschwachen Familien einen Anreiz zur Studienaufnahme geben und finanzielle Hürden beim Übergang in ein Hochschulstudium abbauen.
  • Die Anhebung der Freibeträge, die für Leistungen nach dem BAföG gelten, sowie der
    Freibeträge für die Rückzahlung des Darlehensanteils um fünf Prozent. Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Auszubildenden wird so angepasst, dass die ab dem 1. Januar 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Absatz 1a SGB IV berücksichtigt ist und Auszubildende damit ohne Anrechnung auf ihre Förderung bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs einer ausbildungsbegleitenden Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Außerdem werden die Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse an Veränderungen der Beitragssätze und der Bemessungsgrundlagen angepasst und dabei auch der für 2024 geltende Durchschnittswert für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigt.

Quellen: Studis online, BMBF, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: bafoeg-digital.jpg (Startseite des online-portals BAFöG-Digital)

Leistungen für Asylbewerber und der „Pullfaktor“

§ 3 Abs. 1 AsylbLG enthält eine Definition des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs. Bei den Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes wird seit jeher unterschieden zwischen notwendigem Bedarf und notwendigem persönlichen Bedarf (vor 2015 gerne als „Taschengeld“ bezeichnet. Bis 23.10.2015 wurde dieser Betrag dann Bargeldbetrag genannt – diese Bezeichnung ließ sich aufgrund der Einführung des Sachleistungsprinzips in Erstaufnahmeeinrichtungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz nicht mehr aufrecht erhalten).

Grundleistungen in Aufnahmeeinrichtungen

Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) wird der notwendige Bedarf zwingend durch Sachleistungen gedeckt. Die Dauer dieses Aufenthaltes kann je nach Gesetzeslage im Bundesland unterschiedlich hoch sein. § 47 Abs. 1 AsylG spricht von „bis zu sechs Monaten“, § 47 Abs. 1bAsylG eröffnet den Bundesländern, eine weit längere Verweildauer festzulegen (bis zu 24 Monate). Das Asylbewerberleistungsgesetz „begrenzt“ die Leistungsdauer der Grundleistungen aufgrund von § 2 AsylbLG: nach einem 18-monatigem Aufenthalt muss das Sozialamt die sogenannten „Analogleistungen“ erbringen – es sei denn, die Aufenthaltsdauer wurde „rechtsmissbräuchlich beeinflusst“ 

Beim notwendigem persönlichen Bedarf gilt ebenfalls der Vorrang der Sachleistungen. Allerdings gilt dies nur, soweit die Gewährung von Sachleistungen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Ist dies nicht der Fall, können Leistungen auch in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. 

Grundleistungen außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen

Sind die Asylsuchenden nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind im Regelfall Geldleistungen zur Selbstversorgung zu gewähren. Nur wenn die Umstände es erfordern, können statt der Geldleistungen Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Angesichts des Verwaltungsaufwandes und der erheblichen Mehrkosten der Abweichung von Geldleistungen zu Lasten der öffentlichen Hand dürften solche Umstände real kaum begründbar sein.

Die Regelsätze decken nicht den Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat ab, hierfür sind in Form von Geld- oder Sachleistungen die Bedarfe zu decken.

Bedarfssätze der Grundleistungen

Die Bedarfssätze der Grundleistungen sind seit 01.09.2019 in § 3a AsylbLG geregelt. Die Bedarfsstufen sind dabei in enger Anlehnung an die in § 8 RBEG geregelten, nach Alter und Haushaltskonstellation differenzierenden Regelbedarfsstufen ausgestaltet. Die Bedarfssätze sollen jährlich angepasst werden.

Danach ergeben sich folgende Bedarfssätze zum 01.01.2024:

Stufe Notwendiger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf Grundleistung gesamt
1
(Alleinstehend oder Alleinerziehende)
256 EUR 204 EUR 460 EUR
2
(Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft*)
229 EUR 184 EUR 413 EUR
3
(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben)
204 EUR 164 EUR 368 EUR
plus 20 Euro Sofortzuschlag
4
(Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren)
269 EUR 139 EUR 408 EUR
plus 20 Euro Sofortzuschlag
5
(Kinder zwischen 6 und 13 Jahren)
204 EUR 137 EUR 341 EUR
plus 20 Euro Sofortzuschlag
6
(Kinder bis 5 Jahren)
180 EUR 132 EUR 312 EUR
plus 20 Euro Sofortzuschlag

Pull-Faktoren

Anders als von vielen Politikern und Medien immer wieder beklagt, spielen die Leistungen für Asylbewerber als „Pullfaktoren“ nur eine geringe Rolle. Wesentlich wichtiger für die Auswahl eines Fluchtziels sind soziale Kontakte oder die Sprache. Oft ist es für die Menschen gar nicht möglich, ökonomische Kalküle bei der Wahl des Ziellandes aufzustellen, weil die Auslöser für die Flucht meistens vollkommen unvorhergesehen eintreffen. Eine gute Zusammenfassung des Standes der wissenschaftlichen Forschung zu Fluchtursachen und Fluchtentscheidungen (Migrationsforschung) konnte man am 12.10.2022 auf der Onlineseite der Tagesschau nachlesen.

Quellen: Bundesanzeiger, Tagesschau, SOLEX

Abbildung: fotolia_101139545.jpg

BAföG 2022/2023

Die Reform der Ausbildungsförderung wurde im Koalitionsvertrag angekündigt. Danach soll das BAföG elternunabhängiger werden. Der elternunabhängige Garantiebetrag im Rahmen der Kindergrundsicherung soll künftig direkt an volljährige Anspruchsberechtigte in Ausbildung und Studium ausgezahlt werden.

Ankündigungen im Kolitionsvertrag

  1. eine deutliche Erhöhung der Freibeträge,
  2. eine Anhebung der Altersgrenzen,
  3. die Erleichterung eines Studienfachwechsel,
  4. die Verlängerung der Förderhöchstdauer,
  5. eine Anhebung der Bedarfssätze auch vor dem Hintergrund steigender Wohnkosten,
  6. eine regelmäßige Anpassung von Freibeträgen und Bedarfssätzen
  7. eine Absenkung des Darlehensanteils.
  8. Studierende aus Bedarfsgemeinschaften sollen eine neue Studienstarthilfe bekommen.
  9. Die Beantragung und Verwaltung des BAföG soll schlanker, schneller und digitaler werden.

Gesetzentwurf

Nun hat die Bundesbildungsministerin einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, den Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)

Vergleich

Wenn man die neun Punkte aus dem Koalitionsvertrag durchgeht, fällt auf, dass einige Ankündigungen es nicht in den Gesetzentwurf deschafft haben. Aber der Reihe nach:

Punkt 1: Erhöhung der Freibeträge
Die Freibeträge werden um rund 20 Prozent angehoben.
Der Vermögensfreibetrag für Geförderte wird auf 45.000 Euro angehoben und so dem für mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bereits derzeit geltenden Vermögensfreibetrag gleichgestellt.

Punkt 2: Anhebung der Altersgrenzen
Die Altersgrenze bei Beginn der geförderten Ausbildung wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben, ein unmittelbar an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium ist auch danach noch förderungsfähig.

Punkt 3: Erleichterung eines Studienfachwechsel
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 4: Verlängerung der Förderhöchstdauer
Über eine Verordnungsermächtigung wird es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.

Punkt 5: Anhebung der Bedarfssätze
Die Bedarfssätze werden um rund 5 Prozent angehoben. Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende wird auf 360 Euro angehoben.

Punkt 6: Anpassung von Freibeträgen und Bedarfssätzen
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 7: Absenkung des Darlehensanteils
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.
Aber: Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren wird auch für Rückzahlungsverpflichtete in Altfällen eröffnet.

Punkt 8: Studienstarthilfe für Studierende aus Bedarfsgemeinschaften
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 9: Vereinfachung der Beantragung
Für die Antragstellung auf Ausbildungsförderung wird auf das Schriftformerfordernis verzichtet, insbesondere um die digitale Antragstellung zu erleichtern.

Zusätzlich will die Bildungsministerin mit der BAföG-Reform die Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge in Drittstaaten (außerhalb der EU) ermöglichen.

Höchstsatz

Der in den Medien immer wieder genannte BAföG-Höchstsatz steigt laut Gesetzentwurf von 861 Euro im Wintersemester 2021/2022 auf 903 Euro im Wintersemester 2022/2023. Der Höchstsatz ergibt sich aus dem Betrag für Studierende an Hochschulen, der Zulage für die Unterkunft für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und die Beitragszuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung.

Natürlich hängt der individuelle BAföG-Satz von vielen Faktoren ab und wird in einem kompliziertem Verfahren errechnet. Wie die einzelnen Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge aussehen sollen, wird demnächst hier zu lesen sein.

Quelle: BMBF

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BAföG-Bedarfssatz vor Gericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.5.2021 entschieden, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.

Anspruch auf Existenzminimum

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). 

Soziale Gegensätze ausgleichen

Dieses Teilhaberecht verpflichtet den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung in einer Weise zu ermöglichen, die den Zugang zur Ausbildung nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht, sondern ihn so gestaltet, dass soziale Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird.

Ermittlung des Bedarfssatzes

Konkret geht es um die Ermittlung des Bedarfssatzes. Somit hat die Vorlage des BVerwG eine grundsätzliche Bedeutung, auch wenn es im konkreten Fall um eine Berechnung aus dem Jahr 2016 ging.

Das Deutsche Studentenwerk erklärt dazu, dass es seit Jahren die Bundesregierung auffordert, den Bedarfssatz der Studierenden empirisch sauber festzustellen und nicht einfach von Jahr zu Jahr fortzuschreiben. Nach den Berechnungen einer Anfang 2019 vom DSW vorgestellten Studie zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden hätte der BAföG-Grundbedarf bereits im Jahr 2016 zwischen 500 und 550 Euro im Monat betragen müssen.

Das BVerwG führt dazu aus, dass dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe und dass das tatsächliche Gebrauchmachen von dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht nicht an einer unzureichenden finanziellen Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitert. 

Kein taugliches Berechnungsverfahren

Die Ermittlung des Bedarfssatzes unterliegt der Prüfung, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Dieser Prüfung hält der streitige Bedarfssatz nicht stand. Eine den vorgenannten Anforderungen gerecht werdende Festsetzung kann unter anderem deshalb nicht nachvollzogen werden, weil das gewählte Berechnungsverfahren im Unklaren lässt, zu welchen Anteilen der Pauschalbetrag auf den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits entfällt und diese abdecken soll. Zudem fehlt es an der im Hinblick auf die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten gebotenen zeitnahen Ermittlung des entsprechenden studentischen Bedarfs. Hier lag der Festsetzung aus dem Jahre 2010, die bis 2016 galt, eine Erhebung aus dem Jahr 2006 zugrunde.

Strukturelle BAföG-Reform

Die BAföG-Novellierungen der vergangenen Jahre holten nicht auf, so das DSW, was man in der Vergangenheit versäumt habe. 2012 gab es 671.000 BAföG-geförderte Studierende; 2019 waren es noch 489.000. Deshalb fordert das DSW, die Elternfreibeträge so schnell wie möglich um weitere 15 Prozent zu erhöhen.

Das DSW fordert eine grundlegende, strukturelle BAföG-Reform:

  • BAföG an die Lebens- und Studienrealität anpassen
  • die Förderungshöchstdauer nicht mehr an die Regelstudienzeit koppeln
  • Altersgrenzen weg
  • Förderung in Richtung Vollzuschuss.

Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

Weil das Bundesverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Quellen. Bundesverwaltungsgericht, DGB, Deutsches Studentenwerk

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