Sozialer Sprengstoff aus dem Wirtschaftsministerium

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gehört eigentlich nicht zu den Gesetzen, die hier auf Fokus-Sozialrecht thematisiert werden. Hier geht es aber um die Folgen für Menschen in prekären Lebenslagen, denen – warum auch immer – eine Stromsperre droht. Schon 2020 berichteten wir über darüber, dass laut Bundesverfassungsgericht die Versorgung mit Energie als Teil des „menschenwürdigen Existenzminimums“ anzusehen ist. Laut Deutschem Institut für Menschenrechte waren 2024 etwa vier Millionen Menschen in Deutschland von Energiearmut betroffen.
2025 berichteten wir über ein Urteil des OLG Düsseldorf, dass Energieversorger verpflichtend vor einer Stromsperre ihren Kund:innen eine zinsfreie monatliche Ratenzahlung anbieten müssen.

Nur noch beim Landgericht

Jetzt machen LTO (Legal Tribune Online) und tacheles e.V. darauf aufmerksam, dass in der Neufassung des EnWG geregelt ist, dass Verbraucher:innen bei drohender Stromsperre nun auf jeden Fall zum zuständigen Landgericht gehen müssen, wenn sie die Sperre noch abwehren wollen.

Nur mit Anwalt

Wenn ein Energieversorger eine Strom- oder Gassperre androht, mussten Betroffene bisher schnell reagieren. Sie konnten ohne großen bürokratischen Aufwand zum örtlichen Amtsgericht (AG) gehen, um im Wege einer einstweiligen Verfügung die Sperre abzuwenden. Durch die Verlagerung der Zuständigkeit an die Landgerichte (LG) bricht dieses System zusammen:

Anwaltszwang: Vor dem Landgericht herrscht strikter Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Ein Bürger kann dort nicht mehr selbst einen Antrag stellen, um seinen Strom zu retten.

Die Anwaltssuche als Hürde: Wer ohnehin seine Stromrechnung nicht bezahlen kann, hat kein Geld für einen Anwalt. Es ist extrem schwer, auf die Schnelle eine Kanzlei zu finden, die ein solches Mandat auf Basis von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe (PKH) übernimmt. Prozesskostenhilfe bekommt man nicht bewilligt, wenn die Erfolgsaussichten gering sind.

Geografische und finanzielle Hürden

Amtsgerichte gibt es fast überall, Landgerichte hingegen nur in größeren Städten. Für Menschen in finanziellen Notlagen kommen zu der psychischen Belastung nun weite Anfahrtswege und zusätzliche Fahrtkosten hinzu, um überhaupt zu dem zuständigen Gericht zu gelangen.

Überlastung und Verzögerungen

Landgerichte sind für komplexe Großverfahren ausgelegt, nicht für den schnellen, bürgernahen Eilrechtsschutz bei Energiesperren. Die Folge sind längere Verfahrenszeiten. Für die Betroffenen bedeutet das im schlimmsten Fall, wochenlang sprichwörtlich im Dunkeln zu sitzen, bis eine Entscheidung fällt.

handwerklichen Fehler?

Ob es sich mal wieder um einen „handwerklichen Fehler“ handelt, schlichte Ignoranz oder Schlimmeres. Dieser Gesetzes-Fauxpas entpuppt sich in der Realität als sozialpolitischer Sprengstoff. Es schneidet ausgerechnet die Schwächsten – Menschen in Energiearmut – faktisch vom schnellen Zugang zum Recht ab.

Quellen: Legal Tribune Online, tacheles e.V., Gesetze-im-Internet, Fokus-Sozialrecht, wikipedia, DIMR

Abbildung: pixabay.com candlelight-3194287_1280.jpg

Urteil zu Stromsperren

Wenn Verbraucher:innen mit der Zahlung ihrer Stromrechnung in Verzug sind, kann ihnen im schlimmsten Fall der Strom abgeschaltet werden. Energieversorger sind verpflichtet vor einer Stromsperre ihren Kund:innen eine zinsfreie monatliche Ratenzahlung anzubieten. (§ 19 Abs. 5 Stromgrundversorgungsverordnung)

Keine zusätzlichen Gebühren

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 13.02.2025, Az I-20 UKI 7/24) die Rechte von Verbrauchern bei drohenden Stromsperren gestärkt. Demnach dürfen Energieversorger keine zusätzlichen Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarungen oder die Abwendung einer Stromsperre verlangen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

24 Monatsraten ermöglichen

Konkret entschied das Gericht, dass ein Grundversorger gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV verpflichtet ist, eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten, ohne hierfür zusätzliche Bearbeitungsgebühren zu erheben. Das OLG erklärte entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen eines Energieversorgers für unwirksam. Außerdem wurde festgestellt, dass Kunden in finanziellen Schwierigkeiten eine Ratenzahlung über bis zu 24 Monate ermöglicht werden muss – eine Begrenzung auf 12 Monate, wie sie von einigen Versorgern praktiziert wurde, ist unzulässig​.

Bundesgerichtshof soll angerufen werden

Das Urteil wurde am 13. Februar 2025 gefällt (Az.: I-20 UKI 7/24). Die betroffene NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH erwägt, Revision einzulegen, um eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale

In einer Pressemitteilung zu dem Urteil sagt Kolja Ofenhammer, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, dass die Folgen einer Stromsperre für die Betroffenen gravierend seien. Eine Ratenzahlungsvereinbarung gebe ihnen die Chance, die Stromsperre abzuwenden und den Zahlungsrückstand auszugleichen. Zusätzliche Gebühren für Kunden zu erheben, die bereits Schwierigkeiten haben, die Stromkosten zu bezahlen, seien da kontraproduktiv.

Ob Krankheit, Jobverlust oder Schulden – es gebe viele Gründe, weshalb Verbraucher:innen ihre Stromrechnung nicht mehr zahlen können. Bereits ab einem Zahlungsrückstand von zwei monatlichen Abschlägen und mindestens 100 Euro, können Energieversorger den Strom abschalten. Um Kund:innen vor einer plötzlichen Stromsperre zu schützen, gebe es das Recht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung. Damit diese bezahlbar ist, müssen Energieversorger bei hohen Rückständen Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten anbieten. 

Quellen: Verbraucherzentrale NRW, Soziale Schuldnerberatung Hamburg

Abbildung: pixabay.com cat-333075_1280.jpg