Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gehört eigentlich nicht zu den Gesetzen, die hier auf Fokus-Sozialrecht thematisiert werden. Hier geht es aber um die Folgen für Menschen in prekären Lebenslagen, denen – warum auch immer – eine Stromsperre droht. Schon 2020 berichteten wir über darüber, dass laut Bundesverfassungsgericht die Versorgung mit Energie als Teil des „menschenwürdigen Existenzminimums“ anzusehen ist. Laut Deutschem Institut für Menschenrechte waren 2024 etwa vier Millionen Menschen in Deutschland von Energiearmut betroffen. 2025 berichteten wir über ein Urteil des OLG Düsseldorf, dass Energieversorger verpflichtend vor einer Stromsperre ihren Kund:innen eine zinsfreie monatliche Ratenzahlung anbieten müssen.
Nur noch beim Landgericht
Jetzt machen LTO (Legal Tribune Online) und tacheles e.V. darauf aufmerksam, dass in der Neufassung des EnWG geregelt ist, dass Verbraucher:innen bei drohender Stromsperre nun auf jeden Fall zum zuständigen Landgericht gehen müssen, wenn sie die Sperre noch abwehren wollen.
Nur mit Anwalt
Wenn ein Energieversorger eine Strom- oder Gassperre androht, mussten Betroffene bisher schnell reagieren. Sie konnten ohne großen bürokratischen Aufwand zum örtlichen Amtsgericht (AG) gehen, um im Wege einer einstweiligen Verfügung die Sperre abzuwenden. Durch die Verlagerung der Zuständigkeit an die Landgerichte (LG) bricht dieses System zusammen:
Anwaltszwang: Vor dem Landgericht herrscht strikter Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Ein Bürger kann dort nicht mehr selbst einen Antrag stellen, um seinen Strom zu retten.
Die Anwaltssuche als Hürde: Wer ohnehin seine Stromrechnung nicht bezahlen kann, hat kein Geld für einen Anwalt. Es ist extrem schwer, auf die Schnelle eine Kanzlei zu finden, die ein solches Mandat auf Basis von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe (PKH) übernimmt. Prozesskostenhilfe bekommt man nicht bewilligt, wenn die Erfolgsaussichten gering sind.
Geografische und finanzielle Hürden
Amtsgerichte gibt es fast überall, Landgerichte hingegen nur in größeren Städten. Für Menschen in finanziellen Notlagen kommen zu der psychischen Belastung nun weite Anfahrtswege und zusätzliche Fahrtkosten hinzu, um überhaupt zu dem zuständigen Gericht zu gelangen.
Überlastung und Verzögerungen
Landgerichte sind für komplexe Großverfahren ausgelegt, nicht für den schnellen, bürgernahen Eilrechtsschutz bei Energiesperren. Die Folge sind längere Verfahrenszeiten. Für die Betroffenen bedeutet das im schlimmsten Fall, wochenlang sprichwörtlich im Dunkeln zu sitzen, bis eine Entscheidung fällt.
handwerklichen Fehler?
Ob es sich mal wieder um einen „handwerklichen Fehler“ handelt, schlichte Ignoranz oder Schlimmeres. Dieser Gesetzes-Fauxpas entpuppt sich in der Realität als sozialpolitischer Sprengstoff. Es schneidet ausgerechnet die Schwächsten – Menschen in Energiearmut – faktisch vom schnellen Zugang zum Recht ab.
Prozesskostenhilfe soll Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation sonst keine Möglichkeiten der Rechtsverteidigung oder der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruches hätten, die Durchführung eines darauf gerichteten Rechtsstreites ermöglichen. Ausgenommen von der Gewährung von Prozesskosten sind Strafverfahren, wobei jedoch die Nebenklage in Strafverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe zugelassen ist. Die Vorschriften für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in den § 114 ff. ZPO Zivilprozessordnung) niedergelegt.
Personenkreis und Voraussetzungen
Prozesskostenhilfe kann eine Partei im Sinne der Zivilprozessordnung (Kläger, Beklagter) in Anspruch nehmen. Es gelten folgende Voraussetzungen:
Die Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur zum Teil oder nur in Raten oder nicht aufbringen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht mutwillig sein.
Belange des Sozialrechts
Die Anrufung der Gerichte im Bereich des Sozialrechts sind in aller Regel kostenfrei. Es fallen jedoch ggf. Anwaltskosten an. Das Sozialrecht ist grundsätzlich auch vom Schutz im Sinne der Prozesskostenhilfe erfasst (siehe hierzu § 73a SGG), es sei denn, dass der Rechtsstreit ausnahmsweise so einfach gelagert ist, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist (Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 29. Januar 1998 – L 1 U 291/97).
Erfolgsaussicht
Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten zu beurteilen. Dabei sind keine harten Maßstäbe anzulegen. Insbesondere, wenn ein Antragsteller als Beklagter auftritt, ist ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen immer dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn nicht sofort ersichtlich ist, dass die Klage gegen ihn in vollem Umfange Erfolg haben muss.
Mutwille
Erscheint die Rechtsverfolgung mutwillig, so muss sie nicht mit Leistungen der Prozesskostenhilfe gefördert werden.
Zum 1. Januar 2014 wurde diese Legaldefinition – basierend auf der gänigen Rechtsprechung – in § 114 Abs. 2 ZPO eingefügt: „Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“
Art der Leistung
Prozesskostenhilfe wird in Form einer Kostenübernahme oder in Form eines Darlehens gewährt. Die Frage, ob und in welcher Form Prozesskostenhilfe gewährt wird, ermittelt sich nach einer individuellen Einkommensgrenze. Wird diese Einkommensgrenze unterschritten, so wird die Prozesskostenhilfe als Zuschuss – andernfalls als Darlehen – gewährt.
Einkommensermittlung
Die Berechnung der individuellen Einkom an den Vorschriften des SGB XII. Zunächst gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen, insbesondere:
Erwerbseinkommen aus abhängiger oder selbständiger Arbeit
Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Krankengeld, Unfallgeld, Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Pensionen und Renten, Hinterbliebenenleistungen,
Wohngeld,
Sozialhilfe,
Unterhaltszahlungen,
Unregelmäßig anfallende Einkünfte (zu einem durchschnittlichen Monatseinkommen umgerechnet),
Zu berücksichtigen ist das Einkommen, das der Ratsuchende selbst erzielt. Das Haushalts- oder Familieneinkommen ist nicht relevant. Einkünfte von Ehegatten dürfen nicht zusammengerechnet werden. Kindergeld und Kinderzuschlag ist dem minderjährigen Kind als Einkommen anzurechnen.
Nicht als Einkommen zählen nach § 82 Abs. 2 SGB XII:
Grundrenten nach SGB XIV und entsprechende Renten,
Leistungen der Pflegeversicherung beim Pflegebedürftigen nach § 13 Abs. 5 SGB XI sowie Pflegegeld nach § 13 Abs. 6 SGB XI; Ausnahme: das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI,
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie Geschenke Dritter (§ 84 SGB XII)
Abzugsbeträge
Abzugsbeträgen nach § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII,
Steuern,
Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen,
Beiträge zu sonstigen Versicherungen, soweit diese gesetzliche vorgeschrieben oder angemessen sind,
Mindestbeiträge zur geförderten Altersvorsorge,
Werbungskosten
Freibeträge
Auf der Grundlage dieses Einkommens wird eine Einkommensbereinigung durchgeführt. Die Einkommensfreibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO und § 115 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2b ZPO werden durch Bekanntmachung fortgeschrieben, zuletzt durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 360). Die Unterhaltsfreibeträge vermindern sich um eigenes Einkommen der Unterhaltsempfänger.
Erwerbseinkommensfreibetrag des Rechtssuchenden, wenn er ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht. Dieser Einkommensfreibetrag beträgt aktuell 282 EUR.
Freibetrag des Rechtssuchenden nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO aktuell 619 EUR.
Freibetrag für den Ehegatten / den eingetragenen Lebenspartner nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO, aktuell 619 EUR.
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der nach gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt geleistet wird, in Abhängigkeit von ihrem Alter, nach § 115 Abs. 1 Nr. 2b ZPO. Dieser Freibetrag beträgt aktuell für
Erwachsene 496 EUR,
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs 518 EUR,
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 429 EUR,
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs 393 EUR.
Weitere mögliche Abzugsbeträge
Die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers stehen (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Zu berücksichtigen ist hier die Bruttomiete, Betriebskosten einschließlich Wasser, Energiekosten usw. sind zu berücksichtigen. Ebenso Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII.
Weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastung angemessen ist. Hierunter fallen auch Sozialleistungen, die wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden. Eine solche Leistung wird damit im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1610a BGB). Als besondere Belastung gelten auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII. Die Regelung, was als „weitere Beträge“ gilt ist nicht abschließend geregelt. Dies können auch laufende Kreditraten oder sonstige Abzahlungsverpflichtungen sein.
Einsatz von Vermögen
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird der Einsatz des Vermögens analog zu den Vorschriften des SGB XII geprüft. Es gelten die in § 90 SGB XII genannten Ausnahmen für Vermögenseinsatzes, insbesondere
angemessener Hausrat,
kleines Hausgrundstück,
kleine Barbeträge,
Härtefälle.
Einzusetzendes Einkommen
Aus dieser Berechnung ergibt sich nun das so genannte einzusetzende Einkommen. Liegt dieser Betrag unter 10,00 EUR, so werden im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Kosten in vollem Umfang übernommen. Liegt das einzusetzende Einkommen über 10,00 EUR monatlich, so sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des Einzusetzenden Einkommens festzusetzen. Es wird dabei auf volle Euro abgerundet. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des 600 Euro übersteigenden Teils des Einkommens.
Die folgende Tabelle enthält beispielhaft die Höhe der Raten bei bestimmten einzusetzenden Einkommenshöhen:
einzusetzendes Einkommen
Monatsrate
in EUR
in EUR
10,00
0,00
50,00
25,00
100,00
50,00
150,00
75,00
200,00
100,00
250,00
125,00
300,00
150,00
350,00
175,00
400,00
200,00
450,00
225,00
500,00
250,00
550,00
275,00
600,00
300,00
700,00
400,00
900,00
600,00
1.200,00
900,00
Die Ratenzahlung umfasst höchstens 48 Monatsraten. Schließlich endet die Ratenzahlung, wenn die Prozesskosten durch die geleisteten Zahlungen gedeckt sind.
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist beim Gericht des jeweiligen Rechtszuges zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Im Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel zu stellen. Dem Antrag müssen Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt sein.
Im Zweifel kann vom Gericht auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangt werden (§ 118 Abs. 2 ZPO).
Dem Gegner ist vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist eine Einigung zu erwarten, kann das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Erörterung laden. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert.
Bei Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kann das Gericht neue Raten festsetzen. Gewinnt die hilfsbedürftige Partei das Verfahren, so zahlt der Verlierer die Gerichtskosten sowie seine Anwaltskosten und die des Gegners. Verliert die hilfsbedürftige Partei, zahlt der Verlierer die Anwaltskosten des Gegners, die Gerichtskosten, die Gerichtsvollzieherkosten und die eigenen Anwaltskosten sind je nach Gerichtsbeschluss erlassen oder gestundet. Für die Anwaltskosten des Gegner – wenn diese vom PKH-Berechtigten zu tragen sind – tritt die Prozesskostenhilfe nicht ein.
Rechtsmittel
Gegen eine Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann von der Prozesspartei Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Verfahrenskostenhilfe
Im Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird Verfahrenskostenhilfe (VKH) statt Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Verweis von § 76 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften des Zivilprozessordnung. Verfahrenskostenhilfe wird demnach nach denselben Vorschriften gewährt wir Prozesskostenhilfe. Der häufigste Anwendungsfall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist das Ehescheidungsverfahren. Zum Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sollte in diesem Fall ein Klageentwurf beigefügt werden, damit das Gericht die Erfolgsaussicht des Verfahrens prüfen kann. Ggf. sollte bereits der Antrag auf Verfahrenskosten mit anwaltlicher Hilfe erstellt werden.