Hilfsmittel für Versicherte mit komplexen Bedarfen

Die Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie im Februar 2025 bringt für Menschen mit Behinderungen wesentliche Verbesserungen in der Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Vereinfachung von Antrags- und Genehmigungsverfahren.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG neu eingefügte Absatz 5c des § 33 SGB V und der daraufhin durch den Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA angepassten Hilfsmittelrichtlinie. Das Gesetz wurde als eines der letzten Gesetze der Ampelkoalition am 14. Februar im Bundesrat verabschiedet. Der G-BA gab am 20. Februar 2025 die Änderung der Hilfsmittelrichtlinie bekannt. Laut Pressemitteilung hat der G-BA nun Vorgaben in der Hilfsmittel-Richtlinie geändert, um die Prüf- und Genehmigungsprozesse in komplexen Bedarfssituationen zu straffen und vereinfachen.

zeitintensive Bedarfsfeststellung

Versicherte mit schweren, komplexen oder mehrfachen Behinderungen und ihren entsprechend spezifischen Bedarfen können auf individuell angepasste oder speziell ausgestattete Hilfsmittel wie Sitzschalen oder Elektrorollstühle angewiesen sein. Das Feststellen des genauen Bedarfs, die ärztliche Verordnung und der Genehmigungsprozess gestalten sich gerade bei dieser Patientengruppe oft anspruchsvoll und zeitintensiv.

Die Zeit drängt, gerade bei Kindern

Nur wenn Hilfsmittel medizinisch erforderlich sind, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen. Diese Erforderlichkeit eines bestimmten Hilfsmittels – beispielsweise um eine Behinderung auszugleichen – überprüfen die Krankenkassen. Im Zweifelsfall bedienen Sie sich dabei der Kompetenz des fachlich unabhängigen Medizinischen Dienstes. Die Änderungen an der Hilfsmittel-Richtlinie zielen auf eine Vereinfachung des Prüf- und Genehmigungsprozesses ab. Dies sei, so das G-BA, besonders relevant für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Auf eine schnelle Leistungsentscheidung seien sie ganz besonders angewiesen, da sie sich noch in der Entwicklung befänden.

Wann der MD überflüssig ist

Die neue gesetzliche Regelung soll die Hilfsmittelversorgung speziell von jenen Versicherten zusätzlich erleichtern, die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen betreut werden. Wird von einem solchen Zentrum ein Hilfsmittel empfohlen, haben die Krankenkassen künftig davon auszugehen, dass es medizinisch erforderlich ist, so dass eine Einbindung des Medizinischen Dienstes in das Genehmigungsverfahren entfällt. Auch der Bundesverband der Lebenshilfe hatte im Vorfeld auf die Wichtigkeit dieser Regelung hingewiesen.

Inkrafttreten des Beschlusses

Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quellen: G-BA, Lebenshilfe, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com disabled-vehicle-3951813_1280.jpg

3,74 Prozent Rentenerhöhung

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Dies teilt das BMAS in seiner Presseerklärung vom 6. März 2025 mit.

Noch gilt die Niveauschutzklausel

Bis zum 1. Juli 2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung führt.

66 Euro

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.

Was passiert danach?

Das Rentenpaket II, offiziell das Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz, wurde am 29. Mai 2024 vom Bundeskabinett beschlossen und ist seitdem im parlamentarischen Verfahren. Es soll das Rentenniveau langfristig bei mindestens 48 Prozent sichern und durch den Aufbau eines Generationenkapitals (Kapitaldeckung über den Aktienmarkt) die Rentenversicherung zukunftssicher machen. Die zweite und dritte Lesung stehen noch aus, und angesichts des Endes der Ampel-Koalition ist unklar, ob und wann das Gesetz final verabschiedet wird.

Rentenreform wird neu verhandelt

Ohne die Niveauschutzklausel wird der Rentenwert wieder vollständig nach den regulären Anpassungsregeln in § 68 SGB VI berechnet. Das bedeutet, dass er von Faktoren wie der Lohnentwicklung, dem Nachhaltigkeitsfaktor (Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern) und der wirtschaftlichen Lage abhängt. In der Praxis könnte der Rentenwert dann stagnieren oder sogar sinken, wenn die Lohnentwicklung schwach ist oder der Nachhaltigkeitsfaktor die Rentenanpassung bremst. Es gibt keine automatische Garantie mehr für ein Mindestniveau. Für die neue Regierung heißt das, die Rente muss in den Koalitionsvertrag.

Quellen: BMAS, FOKUS Sozialrecht,

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

Finanzierung der Freiwilligendienste

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung (VE) in Höhe von insgesamt 100 Millionen Euro für den Bundesfreiwilligendienst genehmigt. Die VE soll im Jahr 2026 fällig werden. Darüber informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung zur vorläufigen Haushaltsführung 2025 (20/15041).

Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtungserklärung (VE) wird benötigt, um in dem im Bundesfreiwilligengesetz (BFDG) vorgesehenen Verfahren eine entsprechend rechtlich bindende Zusicherung zur Finanzierung für die meist überjährig auszuschreibenden Plätze im Bereich des Bundesfreiwilligendienstes erteilen zu können.

Die VE dient der Sicherstellung der kontinuierlichen Bewilligung einer überjährigen Maßnahme (Abschluss von BFD-Vereinbarungen), deren diesjähriger und damit durch Ausgaben finanzierter Teil als Fortsetzungsmaßnahme nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c des Grundgesetzes in der vorläufigen Haushaltsführung
möglich ist. Die Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025 kann nicht abgewartet werden.

Warnungen der Verbände

Der Bundesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr (BAK FSJ) hatte genauso wie der Paritätische Gesamtverband, das Deutsche Rote Kreuz, die AWO und andere Verbände gewarnt, dass fehlende verbindliche Finanzzusagen des Bundes die Vertragsabschlüsse für den BFD ab April 2025 gefährden könnten. Dies liegt daran, dass viele Einsätze im BFD üblicherweise im Sommer beginnen und über ein Jahr laufen, weshalb Träger frühzeitig Planungssicherheit benötigen – auch für das Jahr 2026.

Bundesfreiwillige sind unverzichtbar

Die Bundesfreiwilligen leisten in ihren Einrichtungen unverzichtbare Arbeiten, ohne
die ein regulärer Weiterbetrieb, insbesondere in systemkritischen Bereichen, kaum möglich wäre. So unterstützen sie u. a. im Bereich des Gesundheits- und Pflegesystems, der Wohlfahrtspflege, im Zivil- und Katastrophenschutz, der Integration sowie in anderen Teilen der sozialen gemeinwohlorientierten Infrastruktur (Senioren, Menschen mit Behinderung).

Langfristige Lösungen gefragt

Die Genehmigung der 100 Millionen Euro ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung des Bundesfreiwilligendienstes. Es löst das akute Problem der fehlenden Vertragsschlüsse und ermöglicht die Fortführung des Dienstes. Es ist jedoch wichtig, dass langfristige Lösungen gefunden werden, um die Finanzierung und Attraktivität der Freiwilligendienste nachhaltig zu sichern.

Quellen: Bundestag, Paritätischer Gesamtverband, BAK FSJ, Süddeutsche

Abbildung: webinar_icf-orientierte-bedarfsermittlung_AdobeStock_435421435_600x600.jpg

Urteil zu Stromsperren

Wenn Verbraucher:innen mit der Zahlung ihrer Stromrechnung in Verzug sind, kann ihnen im schlimmsten Fall der Strom abgeschaltet werden. Energieversorger sind verpflichtet vor einer Stromsperre ihren Kund:innen eine zinsfreie monatliche Ratenzahlung anzubieten. (§ 19 Abs. 5 Stromgrundversorgungsverordnung)

Keine zusätzlichen Gebühren

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 13.02.2025, Az I-20 UKI 7/24) die Rechte von Verbrauchern bei drohenden Stromsperren gestärkt. Demnach dürfen Energieversorger keine zusätzlichen Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarungen oder die Abwendung einer Stromsperre verlangen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

24 Monatsraten ermöglichen

Konkret entschied das Gericht, dass ein Grundversorger gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV verpflichtet ist, eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten, ohne hierfür zusätzliche Bearbeitungsgebühren zu erheben. Das OLG erklärte entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen eines Energieversorgers für unwirksam. Außerdem wurde festgestellt, dass Kunden in finanziellen Schwierigkeiten eine Ratenzahlung über bis zu 24 Monate ermöglicht werden muss – eine Begrenzung auf 12 Monate, wie sie von einigen Versorgern praktiziert wurde, ist unzulässig​.

Bundesgerichtshof soll angerufen werden

Das Urteil wurde am 13. Februar 2025 gefällt (Az.: I-20 UKI 7/24). Die betroffene NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH erwägt, Revision einzulegen, um eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale

In einer Pressemitteilung zu dem Urteil sagt Kolja Ofenhammer, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, dass die Folgen einer Stromsperre für die Betroffenen gravierend seien. Eine Ratenzahlungsvereinbarung gebe ihnen die Chance, die Stromsperre abzuwenden und den Zahlungsrückstand auszugleichen. Zusätzliche Gebühren für Kunden zu erheben, die bereits Schwierigkeiten haben, die Stromkosten zu bezahlen, seien da kontraproduktiv.

Ob Krankheit, Jobverlust oder Schulden – es gebe viele Gründe, weshalb Verbraucher:innen ihre Stromrechnung nicht mehr zahlen können. Bereits ab einem Zahlungsrückstand von zwei monatlichen Abschlägen und mindestens 100 Euro, können Energieversorger den Strom abschalten. Um Kund:innen vor einer plötzlichen Stromsperre zu schützen, gebe es das Recht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung. Damit diese bezahlbar ist, müssen Energieversorger bei hohen Rückständen Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten anbieten. 

Quellen: Verbraucherzentrale NRW, Soziale Schuldnerberatung Hamburg

Abbildung: pixabay.com cat-333075_1280.jpg

Tag der Seltenen Erkrankungen

Zum 18. Mal fand am 28. Februar 2025 weltweit der Rare Disease Day statt, der internationale Tag der Seltenen Erkrankungen. Auch der Verband der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) und der GKV-Spitzenverband erinnern daran.

Wann ist eine Erkrankung selten?

In der Europäischen Union gilt eine Erkrankung als selten, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen von ihr betroffen sind. Es gibt allerdings mehr als 8.000 Seltene Erkrankungen und jährlich werden weitere entdeckt. Die Gesamtzahl der Betroffenen ist deshalb trotz der Seltenheit der einzelnen Erkrankung hoch. Allein in Deutschland leben Schätzungen zufolge etwa vier Millionen Menschen mit einer Seltenen Erkrankung, in der gesamten EU geht man von circa 30 Millionen Betroffenen aus.

Viele Seltene Erkrankungen sind schwer zu erkennen und haben genetische Ursachen. Die Diagnosestellung ist entscheidend für die weitere Versorgung und Betreuung der erkrankten Menschen. Mit herkömmlichen Methoden ist dies nicht immer möglich.

Modellvorhaben im Rahmen des SGB V

Seit 2021 erlaubt der § 64e SGB V ein Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung sowohl bei seltenen als auch bei onkologischen Erkrankungen. Das Modellvorhaben Genomsequenzierung wird aktuell an 27 Spitzenzentren der Universitätsklinika durchgeführt, die hierfür gemeinsam einen Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband geschlossen haben. Dies berichtet der GKV in einer Pressemitteilung anlässlich des Tags der Seltenen Erkrankungen.

umfangreichen Qualitätsanforderungen

Die umfangreichen Qualitätsanforderungen führen dazu, dass die Versorgung auf die Einrichtungen konzentriert wird, die in multidisziplinären Teams eine umfassende Expertise mit Seltenen Erkrankungen haben und bei denen Forschung und Versorgung Hand in Hand gehen. Damit wird gewährleistet, dass zielgerichtet die Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf eine Seltene Erkrankung ausgewählt werden, bei denen genetische Veränderungen als Ursache vermutet werden.

neue Therapiemöglichkeiten

Das Modellvorhaben verfolgt den Ansatz einer wissensgenerierenden Versorgung, bei der klinische und genomische Daten in einer gemeinsamen Dateninfrastruktur zusammengeführt und gleichzeitig für Ärztinnen und Ärzte sowie Forschende auswertbar gemacht werden. So können in Zukunft noch mehr Patientinnen und Patienten mit Seltenen Erkrankungen von dem Modellvorhaben profitieren, wenn durch die hier gewonnenen Erkenntnisse neue Therapiemöglichkeiten entwickelt werden. Auch die Evaluation des Modellvorhabens wird so ermöglicht.

Erste Erfolge

Mit der Genomsequenzierung steht nun das modernste und anspruchsvollste Verfahren zur Verfügung, um das Vorliegen einer Seltene Erkrankung mit einer genetischen Ursache zu untersuchen. So berichtet eines der teilnehmenden Zentren für Seltene Erkrankungen an einem Universitätsklinikum, dass bereits zu Beginn des Modellvorhabens bei drei von vier kritisch kranken Kindern auf der Kinder-Intensivstation durch die Genomsequenzierung Diagnosen gestellt werden konnten, die nicht nur maßgeblich die Behandlung beeinflusst, sondern auch den Angehörigen die lange Ungewissheit genommen haben.

Quellen: achse (Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen), GKV-Spitzenverband, BMG, tagesschau

Abbildung: AdobeStock_872404437-scaled.jpeg

Schwankende Netto-Rente

Bezieher der gesetzlichen Rente müssen sich darauf einstellen, dass ihre Netto-Rente in den nächsten Monaten mal sinkt, mal steigt. Bis sie im August ihr endgültiges stabiles Niveau erreicht.

Krankenkassen-Zusatzbeitrag

Die teilweise drastische Erhöhung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags zu Beginn des Jahres 2025 macht sich bei den Renten erst im März bemerkbar. Beispiel: Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,8 Prozent sinkt die Nettorente um 0,4 Prozent (die Hälfte zahlt der Rentenversicheungsträger). Das bedeutet für eine Brutto-Rente von 1.200 Euro (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) eine Einbuße von 4,80 Euro.

Kinder in der Pflegeversicherung

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden seit Juli 2023 ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25% für jedes Kind entlastet. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Diese Regelung gilt natürlich auch für Rentner mit minderjährigen Kindern, allerdings kam bei den Rentnern diese Entlastung lange Zeit nicht an.

Aufgrund fehlender Daten wurde dies bei manchen rentenbeziehenden Eltern nicht berücksichtigt, was jetzt nachträglich behoben werden soll. Die Deutsche Rentenversicherung plant, die zu viel gezahlten Pflegebeiträge ab April/Mai 2025 zu erstatten. Im Einzelfall sind hier mehrere 100 Euro Beitragserstattung möglich. Die Nettorente wird dann wieder ein wenig steigen.

Rentenwert steigt

Ab Juli 2025 wird wie jedes Jahr der Rentenwert neu bestimmt. Der Rentenwert bestimmt unter anderem die Höhe der Rente. Dieses Jahr wird mit einer Erhöhung von 3,6 Prozent gerechnet. Das wären bei einer 1.200 Euro – Bruttorente 43 Euro mehr. Gleichzeitig wird aber im Juli erstmals in diesem Jahr die seit Anfang des Jahres geltende Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge von 0,2 Prozent eingerechnet. So bleiben von den 43 Euro mehr nur noch 40,50 Euro. Außerdem sind rückwirkend für die ersten 6 Monate des Jahres 6 mal 0,2 Prozent nachzuzahlen, also rund 14 Euro.

Ab August stabil

Für das restliche Jahr sollte die Nettorente monatlich die gleiche Höhe haben, da dann alle Sonderregelungen eingerechnet sind.

Quellen: Finanztip, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com coins-1726618_1920.jpg

Evaluationsbericht der Bedarfsplanungs-Reform

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die wesentlichen Änderungen seiner Bedarfsplanungs-Reform aus dem Jahr 2019 evaluiert und den erstellten Ergebnisbericht am 21. Februar 2025 veröffentlicht. In dem Bericht wird auf die mit den einzelnen Themen verbundenen Fragestellungen und auch die möglichen methodischen Herausforderungen eingegangen. Die Auswirkungen der wesentlichen Änderungen der Reform der Bedarfsplanung von 2019 werden dezidiert im Zeitablauf dargestellt und analysiert. Unbenommen von der nun vorliegenden Evaluation wird der G-BA auch weiterhin die maßgeblichen Veränderungen in den bundesweiten Versorgungsstrukturen sowie bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen beobachten und bei Bedarf die Richtlinie anpassen.

Wesentliche Ergebnisse des Evaluationsberichts

Der Morbiditätsfaktor eignet sich – trotz Limitationen – besser als der vormalige Demografiefaktor, um den sich verändernden Versorgungsbedarf der Bevölkerung arztgruppenspezifisch differenzierter über die Verhältniszahlen in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Dennoch wird der G-BA auch weiterhin regelmäßig überprüfen, ob sich eine Verbesserung der Methodik anbietet und den Morbiditätsfaktor dementsprechend anpassen.

Um die Erreichbarkeit von Arztpraxen stärker in den Fokus zu rücken, wurden für vier verschiedene Arztgruppen (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Augenärzte, Frauenärzte) Schwellenwerte, welche bei der Prüfung des zusätzlichen Versorgungsbedarfs herangezogen werden sollen, definiert. Die Abfrage bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zeigte, dass andere Instrumente der Bedarfsplanung bevorzugt eingesetzt werden und dieses Instrument entsprechend seltener zur Anwendung kommt. Da die arztgruppenspezifischen Erreichbarkeitskriterien von den KVen dennoch ausdrücklich begrüßt werden, hält der G-BA an den derzeitigen Regelungen fest.

Bei den Quotenregelungen, welche auf eine verbesserte Steuerung der Zusammensetzung der Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen bei der Besetzung von Arztsitzen abzielen, zeigt sich für die fachinternistische Versorgung, dass sowohl die Mindestquote für die Rheumatologen als auch die Maximalquoten ihren Zweck erfüllen. So kam es bereits zu einem leichten Anstieg an Rheumatologen in der Versorgung, weitere Quotensitze sind noch frei. Eine Erhöhung der Quote von 8 % auf 10 % soll zum Stichtag 31.12.2026 überprüft werden. Die Maximalquoten im fachinternistischen Bereich werden bislang in keiner der Arztgruppen ausgeschöpft. Da deren Anteile jedoch seit 2019 stetig ansteigen, werden sie ihren Zweck erfüllen, die Anteile konstant zu halten. Auch mit Blick auf die Quoten in der nervenärztlichen und der psychotherapeutischen Versorgung sind aus der Evaluation keine Änderungsbedarfe hervorgegangen.  

Zu den Verhältniszahlanpassungen bei den Kinder- und Jugendärzten, den Nervenärzten, den Psychotherapeuten sowie den fachärztlich tätigen Internisten wird festgehalten, dass sie den dahinterstehenden Zielsetzungen – Kapazitätsausweitung und flächendeckendere Versorgung – entsprechen. Bei allen der genannten Arztgruppen kam es zu einer Erhöhung der Niederlassungsmöglichkeiten, die in den Folgejahren zunehmend besetzt werden konnten sowie entsprechend auch zu einer kontinuierlichen Zunahme an Behandlungskapazitäten.

Quelle: G-BA,

Abbildung: pixabay.com doctor-gc563d2ed8_1280.jpg

Kein Zusammenhang zwischen Ausländeranteil und Kriminalitätsrate

Das ist das Ergebnis einer Untersuchung des Münchner ifo Instituts. Ausländer sind in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) gegenüber ihrem Bevölkerungsanteil überrepräsentiert. Dies nährt die Sorge, Migration gefährde die Sicherheit durch eine vermeintlich höhere Kriminalitätsneigung von Ausländern.

ortsspezifische Faktoren

Die Studie analysiert Daten der PKS (2018-2023) nach Kreisen und erörtert bestehende Erkenntnisse aus der Forschung zur Auswirkung von Zuwanderung auf Kriminalität. Die Ergebnisse zeigen, dass die höhere Kriminalitätsrate von Ausländern überwiegend durch ortsspezifische Faktoren, etwa ihre Konzentration in Ballungsräumen mit hoher Kriminalitätsdichte, erklärt wird. Ihre Demografie (jünger und männlicher) spielt dagegen eine geringere Rolle. Im Zeitraum 2018-2023 lässt sich kein Zusammenhang zwischen einer Veränderung im regionalen Ausländeranteil und der lokalen Kriminalitätsrate nachweisen. Die Ergebnisse decken sich mit Befunden der internationalen Forschung: (Flucht-) Migration hat keinen systematischen Einfluss auf die Kriminalität im Aufnahmeland.

Migration ist kein Sicherheitsrisiko

Deutschland kämpft mit massivem Fachkräftemangel und Finanzierungsdruck auf die Sozialsysteme aufgrund der demografischen Alterung. Zum Beispiel geht seit 2023 der Anstieg beschäftigter Beitragszahler in die Sozialversicherung ausschließlich auf ausländische Personen zurück. Dennoch erschweren Fehlwahrnehmungen und Vorurteile, die Migration als Sicherheitsrisiko sehen, mehrheitsfähige Strategien zur Gewinnung ausländischer Arbeitskräfte. Dies verursacht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten.

kein systematischer Zusammenhang

Die Studie zeigt, dass Migranten in der Kriminalstatistik zwar überrepräsentiert sind, ein höhererMigrantenanteil aber nicht zu mehr lokaler Kriminalität führt. Vielmehr ist die Überrepräsentation weitgehend auf Standortfaktoren zurückzuführen: Zuwanderer leben häufiger in Gegenden mit generell höheren Kriminalitätsraten – auch unter Einheimischen. Daneben belegt die internationale Forschung keinen
systematischen Zusammenhang zwischen Einwanderung und Kriminalität.

effektive politische Maßnahmen nötig

Die Bundesregierung hat zuletzt mehrere Maßnahmen zur Förderung der Integration von Migranten umgesetzt. Darunter schnellere Einbürgerungen und die Einführung von Aufenthaltserlaubnissen für beschäftigte Asylbewerber (Spurwechsel) und abgelehnte Asylbewerber (Chancenaufenthaltsgesetz). Es ist wichtig zu evaluieren, wie sich einzelne Maßnahmen auf die Integrationschancen von Migranten auswirken – nicht nur in Bezug auf Kriminalität, sondern
insbesondere mit Blick auf die Arbeitsmarkt- und gesellschaftliche Integration. Nur so können effektive politische Maßnahmen entwickelt werden, die die gesellschaftliche Akzeptanz von Asylrecht und Fachkräftezuwanderung stärken.

Quellen: ifo-Institut, Zeit, FOKUS-Sozialrecht, Gemeinnützige Gesellschaft zur
Unterstützung Asylsuchender e. V.

Abbildung: Fotolia_91457673_M.jpg

Letzte Bundesratssitzung vor den Wahlen

In ihrer ersten Sitzung des Jahres und der zugleich letzten in dieser Legislaturperiode behandelten die Mitglieder des Bundesrates mehr als 60 Punkte, darunter 17 Gesetze aus dem Bundestag, die nun in Kraft treten können. Darunter sind auch einige aus dem Bereich Sozialrecht:

Gewalthilfegesetz

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu stellen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt seien ein strukturelles Problem mit massiven Folgen für die Betroffenen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt. Nach wie vor fänden nicht alle Betroffenen bedarfsgerechten Schutz und Unterstützung. Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen seien nicht flächendeckend vorhanden. Zudem fehle es an Personal und passgenauen Angeboten.

Verlässliches Hilfesystem schaffen

Ziel des Gesetzes sei es daher, ein verlässliches Hilfesystem zu schaffen. Der Zugang von Gewaltbetroffenen zu Schutz und Beratung soll durch die Einführung eines Rechtsanspruchs sichergestellt werden. Die Länder werden verpflichtet, hierfür ein ausreichendes Netz von Schutz- und Beratungseinrichtungen vorzuhalten. 

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.

Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs Wochen und ab der 20. bis zu acht Wochen. Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Bundesrat hatte Ausweitung des Mutterschutzes gefordert

Der Bundesrat hatte am 5. Juli 2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert.

Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Kommune

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist es, Patientinnen und Patienten den Zugang zu Hausarztterminen zu erleichtern. Es umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

Abschaffung der Budgets

Alle hausärztlichen Leistungen, einschließlich Hausbesuchen, werden zukünftig ohne Kürzungen vergütet. Die Einführung von Quartalsbudgets entfällt, so dass die Honorare steigen können, wenn neue Patientinnen und Patienten aufgenommen werden oder mehr Leistungen erbracht werden als bisher.

Versorgungs- und Vorhaltepauschalen

Müssen viele chronisch kranke Patientinnen und Patienten derzeit aus abrechnungstechnischen Gründen in jedem Quartal neu einbestellt werden, kann künftig stattdessen eine Versorgungspauschale für bis zu ein Jahr abgerechnet werden. Somit entfallen unnötige Abrechnungstermine. Darüber hinaus sollen Praxen, die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, durch eine Vorhaltepauschale besonders honoriert werden.

Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel

Das Gesetz sieht ebenso vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.

Erweiterte Notfallverhütung

In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen – und nicht nur unter 23-Jährige – Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.

Entschädigungsleistungen für Opfer des SED-Regimes

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes in der ehemaligen DDR angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt.

Auch für in der DDR beruflich Verfolgte steigt ab Juli 2025 die Ausgleichsleistung von 240 auf 291 Euro. Ab dem Jahr 2026 ist dafür ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen. Die erforderliche Mindestverfolgungszeit für den Bezug dieser Leistung wird um ein Jahr verkürzt.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: fotolia.com bundesrat.jpg

Höhere Entschädigung für SED-Opfer

Der Bundesrat hat einem Gesetz zugestimmt, das zum einen Entschädigungsleistungen für Opfer des SED-Regimes erheblich verbessert.

Opferrente steigt dynamisch

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes in der ehemaligen DDR angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt.

Auch für in der DDR beruflich Verfolgte steigt ab Juli 2025 die Ausgleichsleistung von 240 auf 291 Euro. Ab dem Jahr 2026 ist dafür ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen. Die erforderliche Mindestverfolgungszeit für den Bezug dieser Leistung wird um ein Jahr verkürzt.

Vermutungsregelung kommt

Das Gesetz vereinfacht außerdem die Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden bei SED-Opfern: Liegen bestimmte schädigende Ereignisse und bestimmte gesundheitliche Schädigungen vor, wird zukünftig vermutet, dass ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich ist.

Auch die Einmalzahlung für Opfer von Zwangsaussiedlungen steigt: Sie beträgt zukünftig 7.500 Euro. Außerdem können Opfer von Zersetzungsmaßnahmen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Einmalzahlung in Höhe von 1.500 Euro erhalten.

Fonds für Härtefälle

Das Gesetz sieht ebenso vor, dass die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte Leistungen aus einem geplanten Härtefallfonds beziehen kann. Zuvor hatte der Möbelhändler IKEA angekündigt, den Fonds mit sechs Millionen Euro zu unterstützen. Das Unternehmen hatte in der Vergangenheit von der Zwangsarbeit in DDR-Gefängnissen profitiert.

Im September 2024 berichteten wir hier ausführlich über den Inhalt des Gesetzes.

Quelle: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com border-2232996_1280.jpg