Wie vermeidet man die Kindergrundsicherung?

Im Hinblick auf die Pläne der Familienministerin Paus, die sich anschickt, die im Koalitionsvertrag angekündigte und versprochene Kindergrundsicherung umzusetzen, rumort es gewaltig in der Porsche-Partei. Wie kann man das verhindern?

Kein Konzept – oder doch?

Zum Glück sitzt ja im Finanzministerium der Vorsitzende der besagten Partei, also an einem ziemlich langen Hebel. Nachdem er zunächst bemängelte, es gäbe kein Konzept, benutzte er das Konzept, um auszurechnen, dass die Kindergrundsicherung ja nicht so viel kosten würde, weil sie mittels Digitalisierung vorhandene Leistungen ja nur bündeln würde. Er vergaß dabei zu erwähnen, dass es zum Konzept der Kindergrundsicherung gehört, dass alle Anspruchsberechtigten die Leistungen auch bekommen sollen. Das scheiterte in vielen Fällen an den komplizierten Antragsverfahren und bürokratischen Hindernissen, die ein Großteil der Eltern bis jetzt davon abhielt, die Leistungen überhaupt zu beantragen. Weil geplant ist, dass alle Leistungen in Zukunft automatisch zu den Berechtigten gelangen, würde dies allein schon mehrere Milliarden kosten, die der Bund bisher aufgrund der Kompliziertheit der Verfahren eingespart hat.

Diffamierungen und falsche Rechnungen

Zweiter Schritt der Kampagne: Wir unterstellen den Leistungsempfängern einfach asoziales Verhalten. Schließlich weiß man ja, dass „Eltern das zusätzliche Geld einfach für ihre eigenen Bedürfnisse wie beispielsweise Alkohol oder Zigaretten verwenden.“ So Lindners Parteikollege Markus Herbrand – finanzpolitischer Sprecher und Obmann im Finanzausschuss für die FDP-Bundestagsfraktion in der „Wirtschaftswoche“ am 5. März 2023.

In dem gleichen Artikel lobt Herr Herbrand seine Regierung, weil sie ja „ärmeren Familien mit der Kindergelderhöhung, den höheren Regelsätzen in SGB II und XII, dem Kindersofortzuschlag und einem erhöhten Kinderzuschlag zusätzlich bis zu 116 Euro im Monat und pro Kind zur Verfügung stellen würde.“ Weil das so toll klingt, erwähnt er nicht, dass Kindergeld auf den Regelbedarf des Kindes (Kinderregelsatz) in voller Höhe angerechnet wird, eine Erhöhung des Kindergeldes für Kinder im Bezug von Bürgergeld (SGB II) bzw. Sozialhilfe (SGB XII) also gar nichts bringt. Außerdem verschweigt er, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag die Überwindung bzw. Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach SGB II voraussetzt, der gleichzeitige Bezug von Bürgergeld und Kinderzuschlag daher nicht möglich ist. Die „116 Euro“ sind also kompletter Unsinn.

Kinderarmut bekämpfen

Blöd für die FDP ist nur, dass sämtliche Sozialverbände und Gewerkschaften auf eine schnelle Einführung der Kindergrundsicherung drängen, und zwar nicht nur ein Umbasteln der bisherigen Leistungen, sondern grade für die immer stärker von Armut bedrohten Kinder eine deutliche Erhöhung der Leistungen.

Initiative im Bundesrat

Auch im Bundesrat brachte das Saarland am 3. März 2023 einen Entschließungsantrag ein, zur umgehenden Einführung der Kindergrundsicherung. Darin heißt es, der Bundesrat stelle mit Sorge fest, dass mehr als jedes fünfte Kind in Deutschland in Armut aufwachse. Dabei drücke sich Kinderarmut nicht nur durch einen Mangel an finanziellen Mitteln, sondern auch durch Benachteiligungen im Bildungs- und Gesundheitssystem, bei der Wohnsituation oder bei der gesellschaftlichen Teilhabe aus. Der Bundesrat begrüße daher das im Koalitionsvertrag festgeschriebene Vorhaben der Bundesregierung, eine Kindergrundsicherung einzuführen, um Familien zu stärken, Kinderarmut zu bekämpfen und Chancengleichheit für alle Kinder zu gewährleisten.

Eine Kindergrundsicherung könne die Position von Kindern nachhaltig stärken. Mit der entsprechenden Ausgestaltung könnten Kinder, insbesondere auch aus den Rechtskreisen des SGB II und des SGB XII, eine individuelle und bedarfsgerechte Hilfestellung erhalten, um ihre Lebenssituation substanziell zu verbessern. Wenn der Garantiebetrag nicht mit dem Einkommen der Eltern verrechnet werde, würden Kinder nicht nur als Teil einer Bedarfsgemeinschaft, sondern auch als Individuen anerkannt. Der ergänzende einkommensunabhängige Zusatzbetrag könnte zielgenau die Kinder und Jugendlichen erreichen, die am meisten Unterstützung benötigen. Hierfür müssten ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Quellen: Zeit, Wirtschaftswoche, Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht, Bundesrat

Abbildung: Fotolia_48139166_Subscription_XXL.jpg

Letzte Bundesratssitzung 2022

Der Bundesrat versammelt sich am Freitag, den 16 Dezember zu seiner letzten Sitzung in diesem Jahr. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem

KiTa-Qualitätsgesetz

Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz abgelöst, mit dem der Bund von 2019 bis 2022 den Ländern rund 5,5 Milliarden Euro für die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualitätsentwicklung weiter zu stärken, werden mit dem KiTa-Qualitätsgesetz die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation des Gute-KiTa-Gesetzes aufgegriffen.

Das Einkommen, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten sollen bundesweit verpflichtende Staffelungskriterien für Kita-Beiträge sein. Familien mit geringem Einkommen, die etwa Sozialleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bleiben künftig bundesweit von den Beiträgen befreit.

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden. Dazu wird ein Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0) eingesetzt, das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege von allen Beteiligten entwickelt wurde. Nach einer ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Erprobungsphase soll PPR 2.0 ab 2025 endgültig implementiert werden. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs wird eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bilden, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen kann (§ 137k SGB V).

Wichtige Ergänzung: Nachdem im kürzlich verabschiedeten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, noch Hebammen ab 2025 im Pflegebudget ausgeschlossen waren, soll der Personalaufwand für Hebammen nun doch vollständig im Pflegebudget berücksichtigt werden. Es hatte zahlreiche Proteste gegeben, unter anderem von Hebammenverbänden und durch eine von mehr als 1,6 Millionen Unterstützern getragene Petition.

Chancen-Aufenthaltsgesetz

Mit § 104c AufenthG wird ein neues „Chancen-Aufenthaltsrecht“ eingeführt. Es sieht vor, dass Ausländer, die sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, eine auf 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen, um ihnen die Chance einzuräumen, in dieser Zeit die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und Identitätsnachweis). Für Angehörige der Kernfamilie wird von der Voraufenthaltsdauer abgesehen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist nur nach den §§ 25a und 25b AufenthG unter den dort normierten Voraussetzungen verlängerbar.

Straftäter bleiben von der Chancen-Regelung grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung gegenwärtig verhindern. Das Chancen-Aufenthaltsrecht tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

Mit dem Gesetz soll ein Rechtsanspruch zur Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und -schüler geschaffen werden. Bei den Fachschüler*innen soll die Anspruchsberechtigung an Ausbildungsstätten angeknüpft werden, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz genannt sind. Damit soll im Vollzug des Gesetzes auf vorhandene Verzeichnisse der Länder zurückgegriffen werden können.
Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung von Stellen ausgezahlt werden, die von den Ländern zu bestimmen sind. Es ist vorgesehen, dass die Ausgaben der Länder vom Bund erstattet werden.

8. SGB IV-Änderungsgesetz 

Mit dem Gesetz sollen Regelungen zur Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung,
aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf den Weg gebracht werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Umstellung von Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorsehen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse.

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz das Ziel, die Kostenheranziehung
in der Kinder- und Jugendhilfe von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie deren Ehegatten oder Lebenspartnern abzuschaffen. Dies gilt sowohl für das Heranziehen zu den Kosten von stationären als auch von teilstationären Leistungen.

Junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und über ein eigenes Einkommen verfügen, werden zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen. Gleiches gilt für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (sogenannte Leistungsberechtigte). Sie haben bis zu 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen; Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten herangezogen. Mit der Abschaffung der Kostenheranziehung wird dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung getragen, die Entwicklung junger Menschen hin zu eigenverantwortlichen und selbständigen Personen zu unterstützen, da sie somit vollständig über ihr erzieltes Einkommen verfügen können.

Jahressteuergesetz

Unter anderem mit

  • vollständigem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023,
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags,
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags,
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung.

Quellen: Bundesrat, Bundetag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: fotolia.com bundesrat.jpg

Wohngeld Plus im Bundesrat

Am kommenden Freitag, dem 25.11.2023 berät der Bundesrat abschließend über das Wohngeld-Plus-Gesetz. Sehr wahrscheinlich wird der Bundesrat das Gesetz durchwinken und damit der Empfehlung des des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung folgen.

Ausschuss-Empfehlung

Der Ausschuss empfiehlt allerdings nicht nur die Zustimmung, sondern auch eine begleitende Entschließung. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert das Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes auf den 1. April 2023 zu verschieben, um dessen Umsetzung administrierbar zu gestalten. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, noch in der ersten Hälfte dieser Legislaturperiode eine umfassende Reform auf den Weg zu bringen, die über die wenigen, im Wohngeld-Plus-Gesetz enthaltenen Regelungen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands hinaus wesentliche Verfahrensvereinfachungen und Nachweiserleichterungen im Wohngeldrecht umsetzt.

Ursprünglicher Entwurf kaum geändert

Die Anregungen des Bundesrats seien nur geringfügig berücksichtigt worden. Insbesondere der Forderung nach einer Erhöhung des Bundesanteils bei den Wohngeldausgaben folgt die Bundesregierung mit Verweis auf die bereits beim Heizkostenzuschuss vollständig übernommene finanzielle Verantwortung nicht.

Die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen zum Gesetzentwurf
betreffen unter anderem die Einführung von Bagatellgrenzen im Falle von Rückforderungen sowie die Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums von 18 auf 24 Monate. Auch sollen die Effekte der neuen, dauerhaften Komponenten für Heizkosten und Klima nach zwei Jahren evaluiert werden.

Wesentliche Inhalte

Das Gesetz verfolgt das Ziel, angesichts steigender Wohnkosten, drastisch steigender Energiekosten sowie des starken Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten, die dadurch bedingten Mehrbelastungen der Wohngeldempfänger abzufedern. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Heizkosten

Es soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt werden, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht.

Klimakomponente

Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld soll ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung erfolgen. Damit können strukturelle Mieterhöhungen im Wohngeld aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden.

Wohngeldformel

Durch eine ergänzende Anpassung der Wohngeldformel soll auch an den Einkommensrändern des Wohngeldes eine durchschnittliche Wohnkostenbelastung von rund 40 Prozent gewährleistet und zusätzlichen Haushalten ein Anspruch auf Wohngeld ermöglicht werden. Insgesamt werden diese Maßnahmen dazu führen, dass das Wohngeld ab dem 1.Januar 2023 durchschnittlich um 190 Euro pro Monat auf 370 Euro steigt.

Kosten teilen sich Bund und Länder

Die Kosten für das Wohngeld werden insgesamt rund 1,85 Milliarden Euro betragen, die Bund und Länder je zur Hälfte übernehmen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Walhallaverlag: Wohngeld.jpg

Bundesrat zum Entlastungspaket

Die Ländervertreter haben am 28. Oktober in einer Stellungnahme zum dritten Entlastungspaket der Bundesregierung („Doppelwumms“) eine höhere Beteiligung des Bundes an den Kosten dafür gefordert.

Hohe Kosten für die Länder

Die Länder sähen sich in der Mitverantwortung, einen angemessenen Beitrag zur Abmilderung der Folgen der hohen Energiepreise zu leisten. Ohne eine nachhaltige Beeinträchtigung bei der Finanzierung der übrigen notwendigen Aufgaben in ihren Haushalten könnten die Länder einen solchen Beitrag allerdings nur leisten, wenn eine Verständigung über die Höhe einer tragbaren Länderbelastung erfolge und es zu einer deutlichen Reduzierung der Belastung der Länder durch den Bund komme.

Konkret geht es um die Kosten für

  • die Nachfolgeregelung zum 9-Euro-Ticket,
  • die Wohngeldreform,
  • die außerordentlich steigenden Energie- und Sachkosten bei den Krankenhäusern einschließlich der Krankenversorgung der Universitätskliniken sowie Pflegeeinrichtungen und
  • für die Unterbringung, Betreuung und Integration von geflüchteten Menschen.

Änderungenwünsche bei Gesetzesvorhaben

Der Bundesrat äußerte sich zu Gesetzentwürfen der Bundesregierung – wie den Plänen für ein Bürgergeld, für eine umfassende Wohngeldreform und für ein Inflationsausgleichsgesetz. Mit den Änderungsvorschlägen gehen diese Gesetze nun zur weiteren Beratung zurück in den Bundestag.

Inflationsausgleichgesetz

Hier lautet die Forderung, dass auch das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind angehoben werden müsse,undzwar von 250 auf 262 Euro. Die starken
Preissteigerungen belasteten gerade Familien mit mehr als drei Kindern, da für
alle Familienmitglieder unter anderem Lebensmittel zu stark gestiegenen
Preisen beschafft werden müssen. Da Mehrkindfamilien überdurchschnittlich
oft von Armut betroffen seien, müssten gerade Familien mit mehr als drei
Kindern besonders gut vor den Folgen der Preissteigerungen geschützt werden.

Bürgergeld

Zahlreiche Änderungsvorschläge gibt es beim Bürgergeld. Unter anderem empfiehlt der Bundesrat, dass die im Entwurf vorgesehene Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei einem monatlichen Erwerbseikommen von 520 Euro bis 1 000 Euro auch für Einkommen aus Ausbildungsvergütungen oder Qualifizierungen beziehungsweise Teilqualifizierungen gelten. Weitere Punkte unter anderem:

  • die Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten solle auch während der zweijährigen Karenzzeit gelten,
  • bei nicht erforderlichen Umzügen unmittelbar vor Antragstellung oder
    während des laufenden Bezuges solle keine Karenzzeit gelten.
Karenzeit im Bürgergeld-Entwurf
Damit die Bürgergeld-Leistungsberechtigten sich weitgehendst auf die Arbeitssuche fokussieren können und gleichzeitig ihre Existenz gesichert wissen, bestehen in den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs Karenzzeiten für Wohnen und  für den Einsatz von angespartem Vermögen.  In diesen zwei Jahren wird bei der Bedürftigkeitsprüfung Vermögen nicht berücksichtigt. Allerdings gilt eine Erheblichkeitsgrenze.
Das gilt auch für selbst genutztes Wohneigentum. Es  wird unabhängig von seiner Fläche von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Zudem werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in diesem Zeitraum in tatsächlicher Höhe anerkannt. Das gilt auch und insbesondere für Mietwohnungen.

Außerdem bemängelt der Bundesrat, dass Flüchtlinge aus der Ukraine, die in Gemeinschaftsuntekünften ohne Selbstverpflegungsmöglichkeit leben unter Umständen eine Vollverpflegung zusätzlich zum vollen Bürgergeld erhalten könnten. Dies solle aus Gerechtigkeitsgründen vermieden werden. (Für Ukraine-Flüchtlinge gilt seit Juni 2022 das SGB II und nicht das Asylbewerberleistungsgesetz.)

Jobcenter-Personal überfordert?

Unterdessen wurde bekannt, dass die Personalräte der Jobcenter eine Verschiebung der Hartz-IV-Reform fordern. In einem offenen Brief berichten die Personalräte von einer akuten Überlastung der Behörden. Diese sei in dieser Form nicht hinnehmbar und tragbar. Zusätzlich seien Etatkürzungen geplant, die die Situation weiter verschärfen wird, so die Autoren des Brandbriefs. Die Verschiebung solle aber nicht die Leistungserhöhungen sowie die Erhöhung der Vermögensfreigrenzen betreffen.

Wohngeld Plus

Bei der Wohngeld-Reform mahnt der Bundesrat vor allem Maßnahmen zur Entbürokratisierung an. So fordert er unter anderem gravierende und umfassende Vereinfachungen und Nachweiserleichterungen im Wohngeldrecht. Dabei sei auch eine schnelle und unbürokratische Vollzugslösung für pauschale Vorauszahlungen zu finden, die den Interessen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung trägt, ohne zugleich zu einer Verdoppelung des Aufwands in den Wohngeldbehörden zu führen.

Beschlossene Gesetze

Grünes Licht gab es vom Plenum des Bundesrats für einige Gesetze aus dem Bundestag, unter anderem zum Heizkostenzuschuss, zur Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger sowie zur Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung. Zugestimmt haben die Länder auch der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.

Quelle: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, gegen-hartz.de

Abbildung: Fotolia_144881072_Subscription_XL.jpg

GKV-Finanzierung im Bundesrat

In seiner Plenarsitzung am 28. Oktober 2022 befasst sich der Bundesrat abschließend mit dem Bundestagsbeschluss zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen

Hintergrund für das Ziel, die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen zu stabilisieren, ist insbesondere, dass für 2023 mit einem Milliardendefizit für die Kassen gerechnet wird und sich die Versicherten 2023 auch auf höhere Zusatzbeiträge einstellen müssen; gerechnet wird derzeit mit 0,3 Prozentpunkten. Zudem soll das Gesetz mit strukturellen Maßnahmen eine Grundlage zur mittel- und langfristigen Sicherung einer solidarischen und nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung legen.

Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds

Vorgesehen ist insbesondere, dass der Bund im Jahr 2023 einen weiteren Zuschuss an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2 Milliarden Euro zahlt. Nach dem Entwurf des Haushaltsgesetzes 2023 gewährt der Bund für das Jahr 2023 zudem ein Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro an den Gesundheitsfonds.

Solidarausgleich

Zur Reduzierung der Finanzierungslücke 2023 verteilt das Gesetz die finanziellen Lasten der GKV durch einen kassenübergreifenden Solidarausgleich gleichmäßiger auf die Mitglieder der GKV, indem die Finanzreserven der Krankenkassen, die abzüglich eines Freibetrags von 4 Millionen Euro das 0,2-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe überschreiten, in zwei Stufen anteilig herangezogen werden und den Gesundheitsfonds verstärken. Darüber hinaus soll die gesetzliche Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen von aktuell dem 0,8-fachen auf das 0,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe sinken.

Verlängerung des Preismoratoriums für Medikamente

Zur Stabilisierung der Arzneimittelausgaben der GKV soll das Preismoratorium bei Arzneimitteln bis Ende 2026 verlängert werden. Diese Maßnahme soll über die Vermeidung von zu erwartenden Preissteigerungen wesentlich zur Stabilisierung der Ausgaben für Arzneimittel in Höhe von mindestens 1,8 Milliarden Euro pro Jahr beitragen. Zudem soll sich der Apothekenabschlag für einen Zeitraum von zwei Jahren auf 2 Euro erhöhen.

Reform der extrabudgetären Vergütung

Die Regelung zur extrabudgetären Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bei sogenannten Neupatienten wird – anders als im Regierungsentwurf geplant – nicht abgeschafft, sondern reformiert. Vorgesehen ist ein zielgenaueres Anreizsystem für die Vermittlung und schnelle Behandlung von Patienten. Den ursprünglich vorgesehenen Entfall der Vergütung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisiert.

Zusatzbeitrag

Gesundheitsminister Lauterbach hatte bei der Vorlage seines Spargesetzes im Sommer eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,3 Punkte auf 1,6 Prozent angekündigt, wodurch sich ein Gesamtbetrag in Rekordhöhe von 16,2 Prozent des Bruttolohnes ergibt. In der vergangenen Woche hatte der GKV-Schätzerkreis in seiner Prognose zu erkennen gegeben, dass auch eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um lediglich 0,2 Punkte möglich sein könnte. Nun bleibt es aber laut Gesetzesvorlage, die im Bundesrat beraten wird doch bei 0,3 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist lediglich eine Rechengröße. Jede Krankenkasse kann einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, nachzulesen hier, allerdings noch mit den Werten für 2022.

Quelle: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_123446516_Subscription_XXL.jpg

Bundesrat will mehr Mittel für Frühe Hilfen

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Beitrag des Bundes für die Bundesstiftung Frühe Hilfen zu erhöhen. Am 10. Juni 2022 beschloss er auf Anregung von 14 Ländern, einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Forderung

Der Bund müsse die seit 2014 unveränderten Fördermittel entsprechend veränderter Rahmenbedingungen und der Preisentwicklung ab dem Jahr 2023 schrittweise um 45 Millionen Euro auf 96 Millionen im Jahr 2025 erhöhen und in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Anzahl der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts anpassen.

Präventiver Kinderschutz und Gesundheitsförderung

Bei den Frühen Hilfen, die unter dem Aspekt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen entwickelt und aufgebaut worden sind, inzwischen aber auch als Maßnahme der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern verstanden werden, handele es sich um ein verhältnismäßig junges Arbeitsfeld, betont der Bundesrat in einem Gesetzentwurf.

Die ersten Ansätze und Programme seien in den Jahren 2005 bis 2010 entwickelt und – in der Regel mit Modellcharakter – umgesetzt worden. Am Anfang hätte dabei vor allem die aufsuchende Arbeit durch fortgebildete Familienhebammen im Vordergrund gestanden. Insbesondere auf Grund des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und der rechtlich auf diesem Gesetz beruhenden Bundesinitiative Frühe Hilfen – seit 1. Januar 2018 Bundesstiftung Frühe Hilfen – hätten sich die Frühen Hilfen zu einem eigenständigen sozial- und gesundheitspolitischen Handlungsfeld entwickelt, das sich bundesweit zunehmend professionalisiert und immer stärker durch fachliche Standards geprägt sei.

Gesetzesinitiative schon 2019

Schon 2019 hatte der Bundesrat einen inhaltlich entsprechenden Entwurf in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er jedoch nicht abschließend beraten und unterfiel mit Ende der Legislaturperiode der so genannten Diskontinuität.

Diskontinuität

Nach diesem Grundsatz verfallen am Ende der Wahlperiode im Bundestag alle noch nicht abschließend behandelten Vorlagen (vgl. § 125 Geschäftsordnung des Bundestages). Die bisherigen Abgeordneten verlieren ihr Mandat und Fraktionen oder Ausschüsse müssen neu gebildet werden. Für den Bundesrat als kontinuierlich tagendes Organ gilt dieser Grundsatz nicht.

keine feste Fristen

Der Bundesrat startet nun einen erneuten Versuch, das Thema weiterzuverfolgen. Der Entwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie nimmt dazu Stellung und legt dann beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristen, wann dieser sich damit befasst, gibt es nicht.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Soziarecht

Abbildung: Fotolia_200192096_Subscription_XXL.jpg

Bundesratsbeschlüsse vor der Sommerpause

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat unter anderem der BAFöG-Reform zugestimmt. Sie kann daher wie geplant zum neuen Schuljahr, bzw. zum neuen Semester in Kraft treten.

Inflationsausgleich

Die 27. Novelle des Bundeausbildungsförderungsgesetzes beinhaltet eine Erhöhung der Bedarfssätze um 5,75 Prozent und eine Erhöhung der Freigrenzen um 20,75 Prozent, als Ausgleich für steigende Lebenshaltungskosten.

höhere Altersgrenze

Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.

Darlehen

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.

Notfall-BAFöG

Ebenfalls am 8. Juli 2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten, der 28. BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Falle einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.

§ 219a ersatzlos gestrichen

Ebenfalls gebilligt hat der Bundesrat ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch gebilligt. Der Bundestag hatte die Aufhebung am 24. Juni 2022 beschlossen.

Künftig können Ärztinnen und Ärzte ausführlich über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärztinnen und Ärzte für eine Abtreibung finden können, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: fotolia.com bundesrat.jpg

Neues aus dem Bundesrat

Wenn Gesetzesvorhaben den Bundesrat passiert haben, dauert es in der Regel nur noch wenige Tage bis sie nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Am letzten Freitag, den 10.6.2022, gab der Bundesrat grünes Licht für zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag – unter anderem die Grundgesetzänderung zum Milliarden-Sondervermögen der Bundeswehr, den Haushalt 2022, die Rentenerhöhung und den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro.

Auch der Pflegebonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, weitere Corona-Steuerhilfen und das so genannte Sanktionsmoratorium für Hartz-IV fanden die Billigung der Länder.

Pflegebonus

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Den höchsten Bonus erhalten Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften – sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Steuerhilfen

Das ursprüngliche Steuerhilfegesetz wurde noch mal verändert. So sind jetzt Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro, statt 3.000 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. 
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Sanktionsmoratorium

Die Sanktionsregelungen für Pflichtverstöße von Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfängern werden für ein Jahr ausgesetzt. Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung setzt das Gesetz die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen befristet für ein Jahr ab Inkrafttreten aus. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße neu regeln.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Rentenerhöhung

Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. 
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

12 Euro Mindestlohn

Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro, zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen.
Gilt ab 1. Oktober 2022.

Mini- und Midijob-Grenze

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – die sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich künftig gleitend an. Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich.
Das Gesetz soll noch im Juni 2022 in Kraft treten.

Corona-Sonderregelungen

Mit dem Pflegebonusgesetz und dem Corona-Steuerhilfegesetz werden coronabedingte Sonderregelungen in der Pflege bis 31.12.2022 verlängert. Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: fotolia.com bundesrat.jpg

Steuer-ID für alles

Was Google, Facebook und Co. können, will der Staat jetzt auch: nämlich vollständige Profile von seinen Kunden bzw. Bürgern erstellen. Zumindest ist das die Befürchtung der Kritiker, unter anderem der Opposition im Bundestag am Registermodernisierungsgesetz, das am 5.3.2021 im Bundesrat verabschiedet wurde.

Identifikationsnummer

Natürlich soll es mit dem Gesetz laut Bundesregierung um etwas anderes gehen, nämlich um Verwaltungsvereinfachung, Vernetzung und Bürgerfreundlichkeit. Die seit 2007 eingeführte Steuer-ID war bislang nur dem Finanzamt zugänglich. Nun soll die Nummer in Bürger-ID („Identifikationsnummer“) umbenannt werden und 51 Behörden und Datenbanken zugänglich gemacht werden, u. a. Einwohner-Meldeämter, Führerscheinstellen, Rentenversicherungen und Krankenkassen.

Die Bürger-Identifikationsnummer dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind.

Eindeutigere Zuordnung

Bisher dienen bei Behördenleistungen Name, Geburtsdatum und Adresse zur Identifizierung des Betroffenen – was in der Praxis manchmal fehleranfällig oder auch aufwändig war, etwa wenn Betroffene ihre Geburtsurkunde vorlegen mussten. Die Verwendung der bereits an die Bürgerinnen und Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten.

Datencockpit für mehr Transparenz

Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage bzw. mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein so genanntes Datencockpit schaffen: Zukünftig können Bürger nachsehen, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Bundesregierung hatte wiederholt betont, alle Vorgaben der Verfassung würden beachtet. Die Opposition stimmte dagegen geschlossen gegen das Gesetz, weil sie es für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält. Für den Bundesrat scheinen die Bedenken offenbar ausgeräumt, sonst hätte er nach anfänglichen Bedenken nicht zudestimmt.

Quelle: Bundesrat, Bundestag, ökotest

Abbildung: AdobeStock_325603866-scaled.jpg

Gesetze im Bundesrat

In seiner Sitzung am 27.11.2020 machte der Bundesrat den Weg frei für 24 Bundestagsbeschlüsse – sie können nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Darunter einige, die hier schon thematisiert wurden.

Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge

Verabschiedet wurde das Zweite Familienentlastungsgesetz.

Zum 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro und beträgt damit

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro und
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer wird pro Elternteil um 144 Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommenssteuer fällig wird.

Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Von jetzt 9.408 Euro steigt er

  • 2021 auf 9.744 Euro und
  • 2022 auf 9.984 Euro.

Regelsätze

Verabschiedet wurde das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe.

Ab 1.1.2021 gelten folgende Regelsätze im SGB II und SGB XII:

  • Regelbedarfsstufe 1 / Alleinstehende von 432 € auf 446 € / + 14 €
  • Regelbedarfsstufe 2 / Partner innerhalb BG von 389 € auf 401 € / + 12 €
  • Regelbedarfsstufe 3 / U 25 im Haushalt der Eltern von 345 € auf 357 € / + 12 €
  • Regelbedarfsstufe 4 / Jugendliche von 15 bis 17 J. von 328 € auf 373 € / + 45 €
  • Regelbedarfsstufe 5 / Kinder von 6-14 J. von 308 € auf 309 € / + 1 €
  • Regelbedarfsstufe 6 / Kinder von 0 bis unter 6 Jahren von 250 € auf 283 € / + 33 €

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis Ende März

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Solo-Selbstständige wie Kulturschaffende, die wirtschaftlich von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, können damit länger Unterstützung erhalten.

Freibeträge für Menschen mit Behinderung

Verabschiedet wurde das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge.

Für die Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge werden sowohl die Voraussetzungen als auch die Höhe der Beträge angepasst, und sowohl der Nachweisaufwand als auch der Prüfungsaufwand verringert. Weitere Steuervereinfachungen sollen Steuerpflichtige mit Behinderungen von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • die Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge einschließlich Aktualisierung der Systematik,
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner
    als 50,
  • die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom
    Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person und
  • die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

Weitere Gesetze

Folgende Gesetze wurden außerdem genehmigt:

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: bundesrat.jpg