BVaDiG im Bundesrat

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wird am Freitag, 5.7.2024 im Bundesrat beraten. Verabschiedet wurde es schon Mitte Juni im Bundestag.

Inhalt des Gesetzes

Mit dem Gesetz sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Ferner soll die berufliche Bildung digitaler werden, indem konsequent digitale Dokumente und medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse ermöglicht werden. Dies entspreche dem Auftrag des Koalitionsvertrages und solle nun als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung umgesetzt werden, so die Bundesregierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs. Mit der gesetzlichen Verankerung des Feststellungsverfahrens werde zudem eine Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt. Ausführlich berichteten wir hier und hier über das Gesetz.

Stellungnahme des Bundesrats

Der Bundesrat hatte in seinem ersten Durchgang zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 73/24). Die Länder sorgten sich, dass durch das Validierungsverfahren Fehlanreize geschaffen werden könnten, die die berufliche Erstausbildung schwächen. So sei eine Validierung erst zu ermöglichen, wenn die zweieinhalbfache Zeit der Berufsausbildung im Referenzberuf erbracht wurde. Ferner sei ein Mindestalter von 25 Jahren für die Validierung vorzusehen, um Konflikte mit Schulbesuchspflichten der Länder zu vermeiden; es sei sicherzustellen, dass berufliche Qualifikationen nur nach einer Mindestschulzeit von zwölf Jahren erworben werden können. Der Bundesrat wandte sich auch dagegen, dass Menschen, deren Qualifikation im Validierungsverfahren festgestellt wurden, die Ausbildereignung erhalten sollen. Nicht zuletzt wurde für die notwendigen Vorbereitungen der zuständigen Stellen ein späteres Inkrafttreten der Regelungen angeregt.

und Antwort der Regierung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf nun in seiner 176. Sitzung am 14.Juni 2024 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (vgl. BT-Drucksache 20/1182) mit Änderungen angenommen. Einige zentrale Forderungen des Bundesrates – etwa die Heraufsetzung des Mindestalters wegen einer Kollision mit der Schulbesuchspflicht – wurden dabei aufgegriffen.

Ausschuss – Empfehlungen

  • Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Innere
    Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
    dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
  • Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner eine begleitende
    Entschließung, mit der er u. a. auf die die fehlende Vorbereitungszeit wegen des
    frühen Inkrafttretens des Gesetzes schon zum 1. Januar 2025 hinweist und eine
    Verschiebung für ein Jahr für unerlässlich hält.
  • Auch der Innenausschuss empfiehlt, sich in einer Entschließung noch einmal
    inhaltlich zu dem Gesetz zu äußern: Das neue Gesetz sehe eine Änderung in
    den §§ 54 und 59 BBiG vor, wonach zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Fortbildungsprüfungs- und Umschulungsprüfungsregelungen mehr erlassen dürften. Dieser über Jahrzehnte von Bund und Ländern
    aufgebauten und bewährten Struktur der Personalgewinnung öffentlichen
    Dienst solle, insbesondere angesichts des Fachkräftemangels, nicht die Grundlage entzogen werden. Daher sei eine Interimslösung zu schaffen, damit die
    Länder weiter zum Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung ermächtigt bleiben, solange der Bund von seinen Regelungskompetenzen keinen Gebrauch macht.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bundestag beschließt Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Inhalt des Gesetzes

Die Bundesregierung hat den Bundestag heute abschließend über das „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) beraten lassen. Das Gesetz enthält unterschiedlichste Regelungen: Neben der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss (Validierung) und der Einführung von digitalen Dokumenten und Verfahren in der beruflichen Bildung (Digitalisierung) enthält der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung, zur Teilzeitausbildung und zum digitalen mobilen Ausbilden. Von den Änderungen betroffen sind das Berufsbildungsgesetz, das Registermodernisierungsgesetz, die Handwerksordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Validierung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit

Die „Validierung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit“ bezieht sich auf ein Verfahren, bei dem die beruflichen Kompetenzen einer Person, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurden, festgestellt und bescheinigt werden. Dieses Verfahren ermöglicht es, die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit einer Person zu dokumentieren und mit den Anforderungen eines bestimmten Berufs zu vergleichen. Durch die Validierung können berufliche Kompetenzen sichtbar gemacht und anerkannt werden, auch wenn sie nicht durch eine formale Ausbildung erworben wurden. Mit diesem Gesetz öffnet sich schließlich auch für solche Personen, die auf alternativen Wegen ihre Fähigkeiten erworben haben, der Zugang zu Weiter- und Fortbildung.

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Der geplante neue § 50d BBiG regelt spezielle Regeln für Menschen mit Behinderungen, die Schwierigkeiten haben, ihre beruflichen Fähigkeiten vollständig nachzuweisen. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen trotz ihrer Einschränkungen fair behandelt werden. Es wird anerkannt, dass ihre Fähigkeiten möglicherweise nicht genau mit den Anforderungen eines bestimmten Berufs übereinstimmen, aber dennoch ihre individuellen Stärken und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Es gibt auch klare Anweisungen, wie ihre Fähigkeiten bewertet werden sollen, auch wenn sie spezielle Unterstützung oder spezielle Arbeitsplätze benötigen. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen haben, ihre beruflichen Fähigkeiten zu zeigen und erfolgreich in ihrem Beruf zu sein. So soll beispielsweise die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt und bescheinigt werden, wenn sie nicht vollständig vergleichbar mit der für den Referenzberuf erforderlichen Handlungsfähigkeit ist.

Teilzeitausbildungen

Im Gesetzentwurf werden verschiedene Änderungen bezüglich der Teilzeitausbildung vorgeschlagen, um die Flexibilität und Attraktivität dieses Ausbildungsmodells zu erhöhen. Beispielsweise soll ein Kürzungsmechanismus eingeführt werden, der es ermöglicht, die Ausbildungsdauer für Teilzeitauszubildende zu verkürzen, insbesondere für leistungsstarke Auszubildende mit bestimmten Qualifikationen oder Verpflichtungen wie einem dualen Studium oder Familien- bzw. Pflegeaufgaben. Auch soll eine automatische Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich sein, wenn dies aufgrund der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit nötig ist. Auch soll ein effizienterer Ausbildungs- und Prüfungsablauf ermöglicht werden.

Neue Regelungen zur Digitalisierung

Im Gesetzentwurf BVaDiG werden verschiedene Neuerungen im Bereich der Digitalisierung in der beruflichen Bildung vorgeschlagen. Darunter die praxisgerechte digitale Abfassung von Ausbildungsverträgen, die Einführung medienbruchfreier digitaler Prozesse, Ermöglichung digitaler Dokumente und Verfahren und neue Rahmenbedingungen zum digitalen mobilen Ausbilden.

Digitales mobiles Ausbilden

Beim digitalen mobilen Ausbilden werden Ausbildungsinhalte ohne gleichzeitige Anwesenheit von Lehrlingen (Auszubildenden) und Ausbildern am gleichen Ort vermittelt. Laut Gesetzentwurf sollen dafür geeignete Informationsmittel, Orte, Inhalte und Qualitätsstandards festgelegt werden.

So geht’s weiter

Die meisten Regelungen zum Feststellungsverfahren sollen ab dem 1. Januar 2025 gelten. Um die Umsetzung zu erleichtern, kann die dem Verfahren zugrundeliegende Verordnung bereits zum 01. August 2024 in Kraft treten. Bisher sind 16 Berufe von der Validierung betroffen, etwa 300 weitere würden dafür in Frage kommen. Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt. Ein Inkrafttreten des Gesetztes ab ersten August ist auch bei einer Annahme des Gesetztes durch den Bundesrat wohl eher unwahrscheinlich.

Quellen: bundestag.de (176. Sitzung des Bundestages), Gesetzentwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG), bmbf.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung). 

Bundesrat am 17. Mai 2024

Einige Gesetze, über die wir hier mehrfach berichtet haben, sind nun nach Passieren des Bundesrats in seiner Sitzung am 17. Mai 2024 in Kraft getreten.

Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag hat den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Erklärung gegenüber dem Standesamt

Das Gesetz vereinfacht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Eine gerichtliche Entscheidung und zwei Sachverständigengutachten, wie bisher im Transsexuellengesetz gefordert, sind nun nicht mehr nötig. Stattdessen erfolgt die Änderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, zusammen mit der Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag der Geschlechtsidentität am besten entspricht und der Person die Tragweite der Folgen bewusst ist. Eine spätere erneute Änderung des Geschlechtseintrages ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

Offenbarungsverbot

Im Rechtsverkehr ist grundsätzlich die im Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangabe maßgeblich. Das Gesetz enthält zudem ein bußgeldbewährtes Offenbarungsverbot als Schutz gegen ein Zwangs-Outing. Frühere Geschlechtereinträge dürfen daher ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht offenbart werden.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, inwieweit ein bundeseinheitliches, datenschutzkonformes und diskriminierungsfreies Datenmanagement gewährleistet werden kann, das sowohl den Interessen der Sicherheitsbehörden an der Identifikation einer Person als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz vor Diskriminierung gerecht wird.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellengesetz vom 19. September 1980 außer Kraft.

Teilzeit im Jugendfreiwilligendienst

Im Jugendfreiwilligendienstegesetz und im Bundesfreiwilligendienstgesetz
werden durch entsprechende Änderungen die rechtlichen Voraussetzungen dahingehend geschaffen, dass Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Freiwilligendienste auch ohne ein berechtigtes Interesse in Teilzeit absolvieren
können. Voraussetzung für die Ableistung der Dienste in Teilzeit ist jeweils,
dass einerseits eine Reduzierung der täglichen oder der wöchentlichen Dienstzeit vorliegt, wobei die Dienstzeit jedoch wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt, und andererseits im Bundesfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle und der Freiwilligen beziehungsweise in einem Jugendfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle, des Trägers und der Freiwilligen besteht. Ein Anspruch der Freiwilligen auf eine Reduzierung der täglichen oder
wöchentlichen Dienstzeit wird durch die Neuregelung nicht geschaffen. Zudem
wird die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld angehoben.

Erwerbsminderungsrenten

Die schon länger geplante Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten soll aus verwaltungspraktischen Gründen in Form eines pauschalen Zuschlags zu der Rente erfolgen. Der Zuschlag knüpft an die individuelle Vorleistung (persönliche Entgeltpunkte) an. Auch laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, sollen den Zuschlag erhalten. Ziel des Gesetzesvorhabens sei es, dass der Zuschlag zur Rente an die Berechtigten ab Juli 2024 ausgezahlt werden könne. Dies solle in zwei Stufen erfolgen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 soll monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt werden. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 soll der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente, integriert in einer Zahlung, auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend den Regelungen des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28. Juni 2022 berechnet und ausgezahlt werden.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Änderungen an den Cannabis-Gesetzen

Kaum ist das Cannabis durch die parlamentarischen Mühlen, gibt es schon Änderungsbedarf. Die Koalitionsfraktionen reagieren mit einem  Gesetzentwurf (20/11366) zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes. Das Änderungsgesetz dient der Umsetzung einer Protokollerklärung, die die Bundesregierung in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 bei der Beratung des Cannabisgesetzes (20/10426) abgegeben hat. Damit soll den Bedenken und Wünschen der Länder Rechnung getragen werden. Die Vorlage soll in dieser Woche erstmals im Plenum beraten werden.

Evaluation erweitern

Mit dem Gesetzentwurf sollen die im Konsumcannabisgesetz vorgesehene Evaluation erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert werden. Außerdem sollen die Länder einen Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen erhalten. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Suchtpräventionsfachkräfte vorgesehen.

In dem Entwurf wird klargestellt, dass die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu versagen ist, wenn sich das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung innerhalb des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet. Damit sollen die sichere Abgrenzung der Anbauflächen mehrerer Anbauvereinigungen gewährleistet und kommerzielle Anbaumodelle verhindert werden.

Kontrolle der Anbauvereine

Zudem soll die Kontrollfrequenz in Anbauvereinigungen flexibilisiert werden, um den Überwachungsbehörden einen an die jeweilige Gefährdungslage angepassten Handlungsspielraum beim Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zu geben, wie es in der Vorlage heißt.

Die geplante Evaluation des Cannabisgesetzes wird erweitert. Eine erste Evaluation der Auswirkungen der Konsumverbote, insbesondere der Abstände zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr nach Inkrafttreten einschließlich der Auswirkungen auf das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen soll den Angaben zufolge 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegt werden. Auf Wunsch der Länder würden auch die Auswirkungen der Besitzmengen sowie der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen evaluiert.

Quelle: Bundestag

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Kabinett entscheidet über Krankenhausreform

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“, auch bekannt als Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), wird heute im Kabinett über die wohl wichtigste Reform von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach abgestimmt. Lauterbachs sogenannte Krankenhausreform verfolgt dabei drei Ziele: Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten sowie Entbürokratisierung.

Neues Finanzierungsmodell

Gewährleistet wird dies u. a. durch ein neues Finanzierungsmodell. Das System der Fallpauschalen wird durch die Einführung einer sogenannten Vorhaltevergütung ersetzt. Als Begründung heißt es im Referentenentwurf zum geplanten Gesetz: „Das derzeitige auf Fallpauschalen basierende System der Krankenhausvergütung gilt als stark mengenorientiert. Für die Kliniken besteht der ökonomische Anreiz, möglichst viele Patientinnen und Patienten zu behandeln. Dies kann dazu führen, dass gewisse mengenanfällige Krankenhausbehandlungen im derzeitigen System nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen, sondern teilweise auch zur Erlössteigerung durchgeführt werden.“ Mit der Einführung einer Vorhaltevergütung soll genau dies vermieden werden. Die Vorhaltung von Strukturen in Krankenhäusern soll unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden.

Qualitätsverbesserung durch Spezialisierung

Eine Verbesserung der Behandlung soll auch dadurch garantiert werden, dass in Zukunft nicht mehr jede Behandlung in jeder Klinik möglich sein wird. Der Hebel liegt hierbei auf der Finanzierung: Kliniken erhalten Vorhaltevergütungen nur für jene Leistungsgruppen, die ihnen durch die jeweilige Planungsbehörde des Landes zugewiesen wurden. Die medizinischen Dienste überprüfen regelmäßig, ob die Kliniken die notwendigen Qualitätskriterien der Leistungsgruppen erfüllen. Die Idee dahinter: Durch eine Spezialisierung der Kliniken auf bestimmte Bereiche mittels des Leistungsgruppenprinzips, steigt die Qualität der Behandlung. Dabei stützt sich das Gesundheitsministerium auf Studien, die zeigen, dass Morbidität und Mortalität sinken, wenn Patientinnen und Patienten in spezialisierten Kliniken behandelt werden.

Kritik der Länder

Doch es gibt auch Kritik am geplanten Gesetz. Vor allem die Länder beklagen die mangelhafte Flexibilität des Gesetztes hinsichtlich ihrer Aufgabe der Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung. Außerdem wird von Seiten der Länder kritisiert, dass sie die Folgen der Reform noch gar nicht abschätzen können. Sie befürchten, dass die Versorgung durch die Reform schlechter wird. Auch weil kleine Kliniken, die vor allem auf dem Land für die Versorgung dringend gebraucht werden, schließen könnten.

So geht es weiter

Zwar benötigt Lauterbach für die Verabschiedung des Gesetzes nicht die Zustimmung des Bundesrates, jedoch könnten die Länder die Reform verzögern und in den Vermittlungsausschuss schicken. Am Ende könnten sogar die Gerichte entscheiden. Bayern droht bereits mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.

Verordnung zur Personalbemessung in Krankenhäusern

Die Diskussion um die Personalsituation im Pflegedienst der Krankenhäuser wird seit mehreren Jahrzehnten geführt. Bereits in den achtziger Jahren haben verschiedene Entwicklungen, unter anderem

  • die Zunahme diagnostischer und therapeutischer Verfahren durch den technischen Fortschritt und damit
  • eine Leistungsausweitung in der stationären Pflege,
  • demographische Entwicklungen und ein ständig wachsender Anteil älterer Patienten

dieses Thema in den Mittelpunkt in der sozialpolitischen Auseinandersetzung gerückt.

Verordnung der Bundesregierung

Mit der „Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung
in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung – PPBV)“, der der Bundesrat am 26. April 2024 zugestimmt hat, beabsichtigt die Bundesregierung, eine bedarfsgerechte Pflege von Patientinnen und Patienten sicherzustellen und die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus zu verbessern. So soll gewährleistet werden, dass auch in Zukunft genügend Fachkräfte im Bereich der Pflege zur Verfügung stehen.

Regelungen zu den folgenden Bereichen:

  • Personalbemessung auf Normalstationen für Erwachsene,
  • Personalbemessung auf Normalstationen für Kinder,
  • Personalbemessung auf Intensivstationen für Kinder,
  • Übermittlung der erhobenen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK)

Bereits im Jahr 2019 hatten sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Deutsche Pflegerat und die Gewerkschaft ver.di auf die Einführung des Pflegepersonalbemessungsinstruments PPR 2.0 verständigt und dieses im Jahr 2023 erprobt. Die Ergebnisse der Erprobung flossen in die Verordnung ein.

Bundesrat fordert weitere Maßnahmen

Der Bundesrat hat auf den Inhalt der Verordnung durch mehrere Maßgabe-Änderungsanträge, die vor allem den Anwendungsbereich und die Systematik der Regelungen betreffen, direkt Einfluss genommen.

In einer begleitenden Entschließung bittet er die Bundesregierung zu prüfen, ob die Verordnung nicht auch für Erwachsenen-Intensivstationen gelten müsse, um den Personalbedarf in Krankenhäusern vollständig zu ermitteln. Zudem kritisiert er die beschlossenen Regelungen als nicht ausreichend für bessere Arbeitsbedingungen in der Pflege in Krankenhäusern und fordert schnellstmöglich weitere Maßnahmen, wie z.B. Bürokratieabbau und Steuererleichterungen für Pflegekräfte.

In-Kraft-Treten

Sofern die Bundesregierung mit den Maßgabe-Änderungen des Bundesrates einverstanden ist, tritt die Verordnung zum 1. Juli 2024 in Kraft. In einem späteren Verordnungsverfahren werden Regelungen zum Personalaufbau getroffen. Mit ihnen soll das Ziel der Erfüllung der Soll-Besetzung erreicht werden.

Quellen: Bundesrat, Bundestag

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BAföG im Bundesrat

Der Bundesrat beriet am 26. April 2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). In einer Stellungnahme fordert der Bundesrat Nachbesserungen. Mehr zum Entwurf hier.

Studienstarthilfe

Der finanzielle Rahmen der Reform von 150 Millionen Euro, den der Haushaltsausschuss des Bundestages vorgegeben hatte, wurde nicht ausgeschöpft. Es wäre möglich gewesen, die geplante Studienstarthilfe auf alle Studienanfänger auszudehnen, da man davon ausgehen könne, dass jeder, der BAföG beziehe, bedürftig sei. Das Prüfen weiterer Voraussetzungen und Nachweise für die Zahlung der Pauschale koste zusätzlich Geld und Zeit.

Bedarfssätze

Der Bundesrat hält es für erforderlich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Bedarfssätze mindestens auf das Bürgergeld-Niveau anzuheben. Der derzeitige BAföG-Bedarf für Studierende liegt mit 452 Euro deutlich unter dem Grundbedarf beim Bürgergeld in Höhe von 563 Euro. Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Die gestiegenen Lebenshaltungskosten sollten bei den Bedarfssätzen berücksichtigt werden, damit das BaföG existenzsichernd ausgestaltet ist.

Flexibilitätssemester

Die Intention der Einführung eines Flexibilitätssemesters ist zwar begrüßenswert, greift jedoch mit der Verlängerungsmöglichkeit um ein Semester zu kurz. Um die Studienrealität der meisten Studierenden besser abzubilden und zur Vereinfachung des BAföG-Vollzugs bittet der Bundesrat daher, stattdessen die Förderungshöchstdauer um zwei Semester zu verlängern. Die Einführung eines Flexibilitätssemesters ist mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand verbunden, der durch die pauschale Verlängerung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester vermieden werden kann. Darüber hinaus berücksichtigt eine Verlängerung um zwei Semester die tatsächlichen Studienverläufe der meisten Studierenden.

Bundesregierung muss reagieren

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die darauf reagieren kann. Der Bundestag entscheidet, ob und in welcher Form er das Gesetz beschließt. Dann kommt es erneut im Bundesrat auf die Tagesordnung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: bafoeg-digital.jpg (Startseite des online-portals BAFöG-Digital)

Bundesrat fordert Auszahlung des Klimageldes

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 eine Entschließung zum Klimageld gefasst. Darin fordert er die Bundesregierung auf, noch in diesem Jahr die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Auszahlung des Klimageldes im Wege von Direktzahlungen an Privatpersonen zu schaffen. Das Auszahlen des Klimageldes solle im Jahr 2025 beginnen, um die Bürgerinnen und Bürger von den Kostensteigerungen aufgrund steigender CO2-Preise bei Energie und Treibstoffen zu entlasten. Dabei müsse sichergestellt sein, dass die Auszahlung in automatisierter Weise durch den Bund erfolge und nicht die Behörden und Stellen der Länder damit betraut werden.

Fehlender Auszahlungsmechanismus während der Pandemie

Schon bei der Auszahlung von Entlastungshilfen im Zuge der Corona- und dann der Energiekrise habe sich gezeigt, dass es an einem Auszahlungsmechanismus fehle. Ohne einen solchen Mechanismus gestalteten sich die Prozesse zur gezielten Entlastung aufwändig, kompliziert und hätten häufig unerwünschte Mitnahmeeffekte, heißt es in der Entschließung. Daher müsse schnellstmöglich ein Auszahlungssystem entwickelt werden, damit dieses im nächsten Jahr für Zahlungen genutzt werden könne.

DIW Studie

Eine aktuelle Studie des DIW Berlin zeigt, dass Haushalte mit niedrigen Einkommen in Deutschland relativ zu ihrem Einkommen in Zukunft noch viel stärker von einem durch den wachsenden CO₂-Preis verursachten Anstieg der Energiekosten belastet werden als Haushalte mit hohen Einkommen. Wenn der Preis langfristig betrachtet bei 150 Euro pro Tonne in den Sektoren Wärme und Verkehr liegt, müssten die zehn Prozent der Haushalte mit den geringsten Einkommen knapp sechs Prozent mehr ihres Nettoeinkommens fürs Heizen und für Kraftstoffe ausgeben. Für die einkommensstärksten zehn Prozent der Bevölkerung beträgt diese zusätzliche Belastung lediglich 1,5 Prozent ihres Einkommens.

Dies alles ist bekannt. Auch, dass die einkommensschwächere viel weniger CO2 verursachen. Zusätzlich haben sie viel schlechtere finanzielle Chancen, privat auf energiesparende Technologie umzurüsten.

Verein zahlt Klimageld

SPD, Grüne und FDP haben einen finanziellen Ausgleich im Koalitionsvertrag vereinbart: Eine Pro-Kopf-Auszahlung an die Bevölkerung. Dabei werden die Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung wieder an die Menschen zurückgezahlt. Wer wenig CO₂ verursacht, hat so unterm Strich mehr im Geldbeutel.

Der Verein Sanktionsfrei e.V. will nun einfach mit der Auszahlung des Klimageldes beginnen. Dies soll die Debatte darüber forcieren und den Druck erhöhen. „An 1.000 Menschen, die Bürgergeld, Grundsicherung oder Wohngeld beziehen, zahlen wir jeweils 139 Euro Klimageld aus. Wir fordern damit die Bundesregierung auf, ihr Versprechen umzusetzen und das Klimageld jetzt einzuführen!“

Quellen: Bundesrat, Zeit-online, Sanktionsfrei e.V., DIW Berlin

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Mehr Digitalisierung im Gesundheitssystem

Zwei Bundestagsbeschlüsse zur weiteren Digitalisierung im Gesundheitssystem hat der Bundesrat am 2. Februar 2024 gebilligt:

  • Änderungen beim Einsatz der elektronischen Patientenakte – Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) und
  • verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten – Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG).

Beide Gesetze treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

DigiG

Mit dem Gesetz werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • die Nutzung der Potenziale der elektronischen Patientenakte (ePA) zur Steigerung der Patientensicherheit und der medizinischen und pflegerischen Versorgungsqualität wird verbessert, indem sie durch Umstellung auf eine Widerspruchslösung („Opt-out“) flächendeckend in die Versorgung integriert werden kann,
  • das E-Rezept wird weiterentwickelt und verbindlich eingeführt,
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden noch besser für die Versorgung nutzbar gemacht,
  • Videosprechstunden und Telekonsilien werden qualitätsorientiert weiterentwickelt,
  • digitale Versorgungsprozesse werden in strukturierten Behandlungsprogrammen ermöglicht,
  • die Interoperabilität wird verbessert,
  • die Cybersicherheit wird erhöht und
  • der Innovationsfonds wird verstetigt und weiterentwickelt.

E-Rezept und E-Akte

Mit dem e-Rezept können Patientinnen und Patienten verschreibungspflichtige Medikamente papierlos erhalten. Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte – ePA – grundsätzlich für alle gesetzlichen Versicherten eingerichtet. Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv widersprechen. In der ePA können medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen oder Behandlungen gespeichert werden. Dies soll den Bürokratieaufwand mindern und unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden.

Fitness Tracker

Versicherte können ihre mit Smartwatches oder Fitness Trackern gesammelten Daten wie Schrittzählung, Herzfrequenz, Schlafqualität, Köpertemperatur an ihre Krankenkassen übermitteln, um sie in der ePA speichern zu lassen.

GDNG

Mit dem Gesetz werden bürokratische und organisatorische Hürden bei der Datennutzung abgebaut und die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten im Sinne eines
die Datennutzung „ermöglichenden Datenschutzes“ unter vollumfänglicher Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Standards verbessert.

Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um
folgende wesentliche Maßnahmen ergänzt:

  • Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten,
  • Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder,
  • Stärkung des Gesundheitsdatenschutzes,
  • Nachhaltigkeit und europäische Anschlussfähigkeit,
  • Einbindung von etablierten Strukturen.

Datennutzung zu Forschungszwecken

Für gemeinwohlorientierte Zwecke sollen Gesundheitsdaten leichter und schneller nutzbar sein. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsteht dazu eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle. Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen können ihre Daten künftig stärker nutzen, wenn dies der besseren Versorgung dient, beispielsweise der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebs- oder seltenen Erkrankungen. Für die Datenfreigabe zu Forschungszwecken aus der ePA gilt ebenfalls ein Widerspruchsverfahren.

Quelle: Bundesrat

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Inflationsausgleich für Betreuer*innen

Selbstständige berufliche Betreuer sowie Betreuungsvereine können in den Jahren 2024 und 2025 eine monatliche Sonderzahlung zum Inflationsausgleich geltend machen: Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Anpassung an gestiegene Kosten

Die Sonderzahlung beträgt 7,50 Euro pro Betreuungsfall und Monat. Sie ist grundsätzlich von der betreuten Person zu bezahlen. Ist diese allerdings mittellos, so springt die Staatskasse ein.

Der Aufschlag soll die stark gestiegenen Kosten in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten abfedern. Diese fielen vor allem bei Betreuungsvereinen an, die ihre Mitarbeiter nach TVöD bezahlen und den jüngsten Tarifabschluss umsetzen müssen, heißt es in der amtlichen Begründung. Die zeitlich begrenzte Sonderzahlung soll sich an diesem Tarifabschluss orientieren.

Jahrespauschale für ehrenamtliche Betreuer

Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuern können eine Sonderzahlung zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten in Höhe von 24 Euro pro Jahr verlangen.

Evaluation bis Ende 2024 geplant

Die Sonderzahlung erfolgt zeitlich begrenzt auf zwei Jahre, um das Ergebnis der Evaluierung des gesamten Vergütungssystems abzuwarten, die im Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 beschlossen worden war: Bis Ende Dezember 2024 legt das Bundesministerium der Justiz dazu einen Bericht vor.

Kompensation über Gerichtsgebühren

Durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entstehen Kosten für die Länder. Sie sollen durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften über mehrere Jahre hinweg kompensiert werden.

Quelle: Bundesrat

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