Bundestag beschließt Elterngeldreform

Der Bun­des­tag hat am 29.01.2021 die Re­form des Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­set­zes be­schlos­sen. Über den Entwurf berichteten wir hier im September letzten Jahres.

Der Regierungsentwurf wurde noch durch einige Änderungsvorschläge aus den Ausschüssen ergänzt.

Wesentliche Inhalte des Regierungsentwurfs:

  • Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze wird für die Dauer des Elterngeldbezugs von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht.
  • Um Eltern zu ermöglichen, auch während des Bezugs des Partnerschaftsbonus auf mögliche betriebliche oder persönliche Belange zu reagieren, wird der Stundenkorridor auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert, mit der Folge, dass Eltern im Schnitt eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten können.
  • Der Partnerschaftsbonus wird flexibler gestaltet. Zum Beispiel sollen höhere Teilzeitumfänge möglich sein und der Partnerschaftsbonus soll vorzeitig beendet werden können. Wenn in einzelnen Monaten die Voraussetzungen nicht vorlagen, sollen Eltern nicht den ganzen Partnerschaftsbonus verlieren.
  • Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder. Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat bzw. zwei weitere Elterngeld Plus-Monate. (Weitere Änderung dazu siehe unten.)
  • Die Einkommensgrenze, ab der der Elterngeldanspruch entfällt, wird für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch abgesenkt von 500.000 auf 300.000 Euro. Bei einem derart hohen Einkommen, so die Begründung, ist davon auszugehen, dass Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet werden soll, unerheblich ist. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Neu in der Beschlussfassung:

Keine Reduzierung durch Ersatzleistungen

Die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern verändert sich auch dann nicht, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
Diese Regelung wurde schon als Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in § 27 Abs. 4 BEEG festgelegt und soll nun in § 3 Absatz 1 Satz 4 dauerhaft gelten.

Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate

Eltern besonders frühgeborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Das sah schon der Regierungsentwurf vor. Neu ist: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.

Corona-Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus werden verlängert

Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Damit wird das Elterngeld krisenfester und stärkt Familien den Rücken. Diese Corona-Sonderregelung wurde zum 1. März 2020 eingeführt und wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Quellen: Bundestag, Bundesfamilienministerium

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11. SGB II – Änderungsgesetz

Es gibt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit etwa zwei Wochen einen Gesetzentwurf eines „Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. Ziele des Gesetzes sind:

  • die Verstetigung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen (Sanktionen) sollen im SGB II umgesetzt werden,
  • weitere Anpassungen und Klarstellungen zur Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses.

Vereinfachter Zugang

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wird verstetigt. Insbesondere wird eine Karenzzeit von zwei Jahren eingeführt, innerhalb derer

  • die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden,
  • selbstgenutztes Wohneigentum nicht als Vermögen berücksichtigt wird und
  • weiteres Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.

Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, wird die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Todesfall geprüft.

Regelungen zur Mittagsverpflegung bis Ende 2021

Außerdem werden die befristeten Regelungen aus dem Sozialschutz-Paket II zur Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen bis Ende 2021 verlängert.

Sanktionen

Der Neuregelung liegt der durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Leitgedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber verhältnismäßige Mitwirkungspflichten durchsetzbar ausgestalten darf. Die Neuregelung enthält die folgenden Kernelemente:

  • Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse dürfen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs betragen.
  • Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
  • Leistungsminderungen sind aufzuheben, wenn die Leistungsberechtigten nachträglich glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllen.
  • Die bisherigen Sonderregelungen für die unter 25-Jährigen entfallen.
  • Den Leistungsberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen sie wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie persönlich anhören.

Anpassungen und Klarstellungen

Eingliederungsvereinbarung

Das bisherige Instrument der Eingliederungsvereinbarung solle durch einen nicht rechtsverbindlichen Kooperationsplan abgelöst werden. Dieser dokumentiere die gemeinschaftlich entwickelte Eingliederungsstrategie und diene damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Im Hinblick auf vereinbarte Eigenbemühungen werde die Selbstverantwortung und die Vertrauensbeziehung zur Integrations- bzw. Vermittlungsfachkraft gestärkt. Erst wenn die Absprachen zu Eigenbemühungen nicht eingehalten würden, würden diesbezügliche Pflichten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt. Die Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sowie an Integrationskursen und Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung könnten dagegen unverändert auch weiterhin von Beginn an verbindlich eingefordert werden.

Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit

Die Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit solle auch bei der Auswahl der Leistungen zur Eingliederung im SGB II klargestellt werden.

Um Anreize zu schaffen, Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen und ihnen damit den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und am Arbeitsmarkt besonders nachgefragten Berufen zu öffnen, sollen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sowohl im SGB II als auch im SGB III einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 75 Euro erhalten. Zudem wird in beiden Rechtskreisen ermöglicht, eine dreijährige Ausbildung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung zu fördern.

SGB XII, Bundesversorgungsgesetz

Die Verstetigung des vereinfachten Zugangs sowie die Verlängerung der Maßnahmen bei der Mittagsverpflegung werden entsprechend auch im SGB XII und im BVG übernommen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll im Wesentlichen ab 1. April 2021 gelten.

Quelle: BMAS

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Kinderrechte im Grundgesetz

Heute (27.1.2021) hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen, mit dem Kinderrechte im Grundgesetz verankert werden.

Ergänzt wird Artikel 6 Absatz 2. Er lautet zurzeit:

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Angefügt werden sollen die Sätze:

Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.

Diskussionsprozess

Vorausgegangen ist dem Gesetzentwurf ein breit angelegter Diskussionsprozess, über den hier mehrfach berichtet wurde:

Vier Elemente

Die angestrebte Gesetzesänderung enthält vier Elemente:

  • Der Entwurf stellt klar, dass Kinder Träger von Grundrechten sind, die zu achten und zu schützen sind. Dies umfasst insbesondere das Recht der Kinder, sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu entwickeln.
  • Das Kindeswohl ist angemessen zu berücksichtigen. Damit wird das Kindeswohlprinzip auf Verfassungsebene verankert. Gleichwohl wird durch die Formulierung „angemessen“ sichergestellt, dass auch die Interessen anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden, indem diese gegebenenfalls widerstreitende Interessen mit dem Kindeswohl in einen verhältnismäßigen Einklang zu bringen sind.
  • Des Weiteren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör bekräftigt. Denn das Kindeswohl kann bei Entscheidungen nur dann angemessen berücksichtigt werden, wenn vorher ermittelt wurde, wie die konkreten Interessen des betroffenen Kindes aussehen.
  • Weder an der Erstverantwortung der Eltern noch am staatlichen Wächteramt bei Gefährdungen des Kindeswohls – die beide schon im Grundgesetz geregelt sind – ändert der Gesetzentwurf etwas.

UN-Kinderrechtskonvention

Die Bundesregierung stellt bei der neuen Formulierung einen Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention her. Der nun vorliegende Regelungstext greift die Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention, insbesondere aus den Artikeln 3 und 12 UN-Kinderrechtskonvention, aber nur unzureichend auf. Damit besteht die Gefahr, dass nationales Recht hinter das völkerrechtlich vereinbarte Recht der UN-Kinderrechtskonvention sowie hinter die geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückfällt.

angemessen – vorrangig

Nach dem Gesetzentwurf soll das Kindeswohl „angemessen“ zu berücksichtigen sein, während das Kindeswohl nach Art. 3 Abs. 1 UN-KRK als „vorrangig“ zu berücksichtigen gilt. Würde das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, als vorrangig berücksichtigt, wären Verantwortliche in Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen verpflichtet, Erwägungen im Sinne des Kindeswohls immer zuerst in den Blick zu nehmen und bei allen Entscheidungen und Handlungen zu berücksichtigen. Andere Interessen würden nicht automatisch dahinter zurückgestellt, es müsste aber genau begründet werden, wenn sie das Kindeswohl beieinträchtigen könnten.
Die Begründung der Bundesregierung für das Wort „angemessen“, die getroffene Wortwahl füge sich besser in die Sprache des Grundgesetzes ein, klingt nicht besonders überzeugend. 

rechtliches Gehör

Die in Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention ebenfalls geregelte Berücksichtigung der Meinung des Kindes wird nicht aufgegriffen. Der Artikel sieht eine weitergehende Beteiligungsmöglichkeit als nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor, indem die Kinder alters- und reifeangemessen in allen sie berührenden Angelegenheiten beteiligt werden sollen. Zudem schließt Art. 12 UN-KRK andere Angelegenheiten ein, die für ein Kind oder Gruppen von Kindern von Bedeutung sein können. Im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 14.10.2019 findet man die Formulierung: „Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ Dies würde den Ansprüchen der UN-Kinderrechtskonvention eher genügen.

Elternrechte

Im Grunde bedeutet der Satz: „Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“ nichts anderes als der schon in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 stehenden Formulierung, ist also überflüssig. Die Bundesregierung hat die Elternrechte damit dennoch noch einmal betont, weil, wie sie mitteilt, ein Kernanliegen dieser Grundgesetzänderung sei, das Elternrecht und die Elternverantwortung nicht zu beschränken.
Bei dem Anliegen der Initiativen, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern, war jedoch nicht der Schutz und die Stärkung der Elternrechte im Fokus, sondern die Beteiligungsrechte und die Rolle von Kindern und Jugendlichen als handelnde Subjekte. Es geht nicht darum, das Elternrecht zu schwächen, sondern die Kinderrechte zu stärken.

Quellen: Bundeskabinett, Deutscher Bundesjugendring, Kompetenzzentrum Jugend-Check

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Patente auf Impfstoff

Die Impfungen gegen Cov19 laufen weltweit seit etwa einem Monat. Einige Länder sind schon recht weit, in anderen Ländern hakt und rumpelt es. Trotzdem muss in den westlichen Industrieländern keiner fürchten, dass er keine Impfung bekommt, wenn er sich impfen lassen will. Und zwar noch in diesem Jahr.

Die Mehrheit muss noch Jahre warten

Anders sieht es aus in den Ländern des globalen Südens. Hier werden die Menschen – und das ist die große Mehrheit der Weltbevölkerung – noch Jahre auf einen Schutz gegen das Corona-Virus warten müssen.

Das bedeutet nicht nur, dass die ohnehin wirtschaftlich abgehängten Staaten noch weiter wirtschaftlichen Schaden nehmen, was in vielen Ländern zu Hungersnöten führen wird. Dazu kommen noch weitere Hundertausende Tote durch die Pandemie.

Gefahr für alle

Auch für die Minderheit in den reichen Industrieländern kann das böse enden. Je länger die Krankheit grassiert, desto wahrscheinlicher werden Mutationen, die irgendwann nicht nur noch ansteckender sind, wie die jetzt neu aufgetretenen Mutationen, sondern auch tödlicher. Oder, was noch schlimmer wäre, Mutationen, gegen die die Impfstoffe ihre Wirksamkeit verlieren.

Dazu kommt, dass der Migrationsdruck steigt. Laut Migrationsagentur International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) lockt die Verfügbarkeit von Impfstoffen und allgemein die Versorgung von Patienten mehr Migranten an. Hinzu kommt noch die globale Wirtschaftskrise.

Patentschutz

Eine Lösung wäre, den Patentschutz auf die Impfstoffe aufzuheben. Dies forden Länder wie Indien und Südafrika schon seit Monaten. Mehrere Wissenschaftler und Nichtregierungsorganisationen fordern, den Patentschutz auf die Mittel auszusetzen, damit auch andere Unternehmen die Impfstoffe herstellen können und dadurch schneller mehr zur Verfügung steht. Das berichtet die Tagesschau am 21.1.2021.

Die Pharmaindustrie wehrt sich natürlich dagegen und droht, dass es keine Impstoffe geben würde, wenn sie nicht für die Entwicklung der Impfstoffe soviel Zeit und Geld investiert hätten, natürlich mit der Aussicht, dies dann durch die Gewinne wieder herein zu holen.

Öffentliche Gelder – privater Gewinn

Allerdings wurden die Kosten der Impfstoffentwicklung hauptsächlich aus öffentlichen Geldern bezahlt. Die jahrelangen Forschungen, die die Grundlage für die Impfstoffentwicklung waren, fanden an öffentlichen Universitäten und Institutionen statt. Die Ausbildung der Forscher wurde mit öffentlichen Mitteln bezahlt. Dies beschreibt auch Daniel Loick in seinem Beitrag im Deutschlandfunk am 10.1.2021.

Angela Merkel sagte im April vergangenen Jahres, es handele sich „um ein globales öffentliches Gut, einen Corona-Impfstoff zu produzieren und ihn dann auch in alle Teile der Welt zu verteilen“. Mittlerweile hält die Bundesregierung den Schutz geistiger Eigentumsrechte für einen wichtigen marktbasierten Anreiz für die Entwicklung von Medikamenten und Impfstoffen durch private Unternehmen. Und das, obwohl die Bundesregierung und die EU ja die öffentlichen Gelder für die Entwicklung der Impfstoffe bewilligt hat.

Die Regierung verweist auch auf die Zahlungen von 700 Millionen Euro an Covax, eine Organisation, die einen weltweit gleichmäßigen und gerechten Zugang zu COVID-19-Impfstoffen gewährleisten will. Wenn man allein an die 9 Milliarden für die Lufthansa denkt, relativiert sich das aber schnell wieder.

Patentschutz kann aufgehoben werden

In einem Antrag der Fraktion „Die Linke“ im Bundestag vom 12.1.2021 („Patente für Impfstoffe freigeben – Weder wirtschaftliche noch nationale Interessen dürfen die Bekämpfung der Pandemie beeinträchtigen“) wird darauf verwiesen, dass das Infektionsschutzgesetz in der durch das erste Bevölkerungsschutzgesetz geänderten aktuell geltenden Fassung dem Bundesgesundheitsministerium die Möglichkeit bietet, Ausnahmen von den Regelungen des Arzneimittelgesetzes und anderen Gesetzen vorzusehen (§ 5 Abs. 2 Nummer 4 Buchstaben a und b) sowie Regelungen zur Preisgestaltung zu treffen (§ 5 Abs. 2 Nummer 4 Buchstabe f). Nummer 5 des gleichen Absatzes ermöglicht es, im öffentlichen Interesse anzuordnen, dass eine Erfindung gemäß § 13 Absatz 1 Patentgesetz ungeachtet eines bestehenden Patentschutzes benutzt werden soll.

Das bedeutet, dass die Bundesregierung die Hersteller von Impfstoffen ausnahmsweise im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt veranlassen kann, Lizenzen an andere Firmen zu vergeben, um die Produktionskapazitäten zu erhöhen und dass sie die Preise für die Impfstoffe festlegen kann.

Im Interesse aller sollte das möglichst schnell umgesetzt werden.

Ein Beispiel

Im Deutschlandfunk erzählt Daniel Loick zur Verdeutlichung des Problems folgendes Beispiel:
Eine Gemeinschaft stellt einer Privatperson Holz und Feuerzeug zur Verfügung. Diese macht damit ein Feuer, das sie dann einzäunt. Von allen, die sich an dem Feuer wärmen wollen, verlangt sie ein hohes Entgelt. Nicht nur teilt sie das Wissen, wie man am besten Feuer macht, mit niemandem, sondern sie verklagt auch alle, die nach derselben Methode ein Feuer anzünden, auf Unterlassung und Schadensersatz. Diejenigen, die kein Geld haben, das Feuer zu kaufen, erfrieren.

Quellen: Bundestag, Tagesschau, Deutschlandfunk, Handelsblatt

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Home-Office verpflichtend

In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 wurde unter Punkt 8 der Beschluss bekanntgegeben, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen.

Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun den Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Sie soll zunächst bis 15. März 2021 gelten. Fünf Tage nach Verkündung der Verordnung im Bundesanzeiger soll sie in Kraft treten. Also für die Arbeitgeber fünf Tage Zeit für die Umsetzung.

Wesentliche Punkte der Verordnung:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. 
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Arbeitsschutzregeln gelten weiter

Weiterhin gelten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln vom August 2020 in allen Punkten, die nicht durch die neue Verordnung verändert wurden. (Aktuelle Fassung der Arbeitsschutzregeln bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA))

Fragen und Antworten

Viele Fragen, die sich direkt aus der Arbeitsschutzverordnung ergeben, versucht das BMAS schon im Vorfeld zu beantworten: „FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung„. Etwa die wichtige Frage, welche zwingende betriebsbedingte Gründe dem Homeoffice entgegenstehen könnten.

Hier wird deutlich gemacht, dass logischerweise viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik nicht im Homeoffice durchgeführt werden können.

Auch Tätigkeiten, die sich grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, die aber aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht dorthin verlagert werden können, werden aufgeführt, wenn dadurch der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann.

Technische oder organisatorische Gründe und Versäumnisse, wie z. B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i. d. R. allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden.

Antworten versucht das BMAS auch auf folgende Fragen zu geben:

  • Wie wird die Co­ro­na-ArbSchV kon­trol­liert? Wel­che Be­fug­nis­se ha­ben die Auf­sichts­be­hör­den?
  • Kön­nen Be­schäf­tig­te ver­pflich­tet wer­den, Ho­me­of­fi­ce zu ma­chen?
  • Was sind zwin­gen­de be­triebs­be­ding­te Grün­de, die ge­gen die Er­le­di­gung von Ar­bei­ten im Ho­me­of­fi­ce sprechen?
  • Was macht man als Ar­beit­neh­mer, wenn nach ih­rer Ein­schät­zung Ho­me­of­fi­ce mög­lich ist, aber der Ar­beit­ge­ber sagt, es sei nicht mög­lich? An wen kön­nen sich Be­schäf­tig­te wen­den, wenn sie sich bei der Ar­beit nicht aus­rei­chend ge­schützt se­hen?
  • Was wenn Hom­of­fi­ce theo­re­tisch mög­lich ist, aber die tech­ni­sche Aus­stat­tung fehlt? Muss der Ar­beit­ge­ber dann die Be­schäf­tig­ten mit Lap­tops etc. aus­stat­ten?
  • Sind Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, Be­schäf­tig­te ins Ho­me­of­fi­ce zu sen­den? Wer ent­schei­det, ob Ho­me­of­fi­ce mög­lich ist?
  • Er­hal­te ich we­ni­ger Lohn, wenn ich zu­hau­se ar­bei­te?
  • Wie lan­ge muss ich im Ho­me­of­fi­ce ar­bei­ten?
  • Was sind ver­gleich­ba­re Tä­tig­kei­ten zur Bü­ro­ar­beit?
  • Was ist un­ter Tä­tig­kei­ten zu ver­ste­hen, die kei­nen Min­destab­stand bzw. das Ein­hal­ten der Flä­chenan­for­de­run­gen nicht er­lau­ben?
  • Ste­hen aus­rei­chend Mas­ken zur Ver­fü­gung?
  • Muss der Ar­beit­ge­ber Kos­ten für Mas­ken über­neh­men?
  • Sind Aus­nah­me­re­ge­lun­gen vom Tra­gen des Mund-Na­sen-Schut­zes für Be­schäf­tig­te mit „me­di­zi­ni­scher Be­frei­ung“ mög­lich?
  • Wird mit den Re­ge­lun­gen in der SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung der SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­stan­dard, der ei­gent­lich dau­er­haf­ten Mas­ken­schutz for­dert, aus­ge­he­belt bzw. in wel­chem Ver­hält­nis ste­hen die Re­ge­lun­gen zu­ein­an­der?
  • Gel­ten al­le Re­geln un­ab­hän­gig von der Un­ter­neh­mens­grö­ße? Al­so auch für ein Un­ter­neh­men mit z. B. nur zwei An­ge­stell­ten?
  • Ab wann und wie häu­fig wird kon­trol­liert wer­den, dass die Un­ter­neh­men sich an die Ver­ord­nung hal­ten?
  • Bis wann muss der Ar­beit­ge­ber die Maß­nah­men um­ge­setzt ha­ben?
  • Was droht, wenn der Ar­beit­ge­ber die­se Maß­nah­men nicht er­greift?
  • Kann mehr Ho­me­of­fi­ce da­zu bei­tra­gen, die In­fek­ti­ons­zah­len zu sen­ken?

Quelle: BMAS

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Update: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 22.1.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Teilhabestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) vorgelegt. Wesentliche Inhalte sind:

  • Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe
  • Gewaltschutz
  • Digitale Gesundheitsanwendungen
  • Ausweitung des Budgets für Ausbildung
  • Assistenzhunde
  • Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Leistungsberechtigte

Die Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises im Recht der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) wird an die Fassung des Vorschlags der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ angepasst. Dadurch werden die überkommenen und von Betroffenen vielfach als diskriminierend empfundenen gesetzlichen Formulierungen des § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 31. Dezember 2019, auf die in der geltenden Fassung verwiesen wird, durch Formulierungen, die sich an der UN-BRK und der ICF orientieren, abgelöst. Eine Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises ist damit nicht verbunden. Zudem wird vorgesehen, dass die Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2019 bis zum Erlass einer anderen § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch konkretisierenden Rechtsverordnung weiterhin Anwendung finden.

Gewaltschutz

Die Leistungserbringer sollen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt treffen. Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag von den Leistungserbringern umgesetzt wird. (§ 37a SGB IX – neu)

Digitale Gesundheitsanwendungen

Durch eine Ergänzung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden digitale Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgenommen. (§ 47a SGB IX – neu)

Ausweitung des Budgets für Ausbildung

Der § 61a SGB IX wird dahingehend ergänzt, dass über das Budget für Ausbildung auch Menschen mit Behinderungen gefördert werden können, die sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters befinden. Liegt die Zuständigkeit für das Budget für Ausbildung bei einem anderen Rehabilitationsträger als der Bundesagentur für Arbeit, soll die Bundesagentur für Arbeit bei der Ausbildungsplatzsuche mit ihren umfangreichen Kenntnissen im Bereich der beruflichen Bildung und ihren engen Kontakten zu Arbeitgebern unterstützen.

Assistenzhunde

Die vorgesehene Ergänzung des Gleichstellungsgesetzes (BGG) von Menschen durch die §§ 12e bis 12j schafft für Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde einen Anspruch auf Begleitung durch einen Assistenzhund zu bestimmten öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen. Der Anwendungsbereich der Regelung erfasst neben Trägern öffentlicher Gewalt auch private Eigentümer, Besitzer und Betreiber. Darüber hinaus legt der Gesetzesentwurf fest, welche Anforderungen Assistenzhunde und Mensch-Tier-Gespanne erfüllen müssen, damit ihnen Zutritt zu gewähren ist.

Betreuung in der Reha

Vorgesehen sind verschiedene Anpassungen im Bereich der Leistungserbringung und -koordinierung für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Ihre Betreuungssituation in den Jobcentern soll verbessert werden, indem den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt wird, Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Die von den Rehabilitationsträgern und den Jobcentern zu erbringenden Leistungen sind verbindlich zu koordinieren und abzustimmen. Der notwendige Austausch von Sozialdaten wird sichergestellt.

In Kraft treten

Geplant ist das Inkraftreten zum 1.1.2022, teilweise aber schon direkt nach Verkündung des Gesetzes (Gewaltschutz, Digitale Gesundheitsanwendungen, Ausweitung des Budgets für Ausbildung)

Quelle: BMAS

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Mehr Details zum Kinderkrankengeld

Regelung für 2021

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Videoschaltkonferenz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, für 2021 eine erweiterte Regelung zum Bezug von Kinderkrankengeld zu ermöglichen.

Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie könne der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb werde der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werde. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Formulierungshilfe

Die Bundesregierung veröffentlichte am 13.1. eine Formulierungshilfe für ein Gesetz, das die Verlängerung des Kindergeldanspruchs regeln soll. Der Gesetzentwurf soll noch diese Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der heutigen (14.1.) Bundestagssitzung steht der Entwurf allerdings nicht. Morgen findet keine Bundestagssitzung statt. Angeblich haben die großen Nachrichtenagenturen den Entwurf vorliegen. Wir müssen uns mit der Mitteilung der Bundesregierung und des BMG begnügen.

Details

Rückwirkend zum 5.1.2021

Egal, wann das Gesetz letztlich beschlossen wird, es gilt rückwirkend zum 5.1.2021.

Anspruch

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Krankentage

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.

Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.

Was ist mit Schul/Kita-Schließungen?

Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Auch wenn nur die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Nachweise

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. 

Home-Office

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.

Höhe des Kinderkrankengelds

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Antrag

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Lohnersatzleistungen nach § 56 IfSG

Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Finanzierung

Zur Refinanzierung der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zahlt der Bund zum 1. April 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss von 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen maßgeblich von der Inanspruchnahme der Leistung ab. Wie hoch der Bundeszuschusses tatsächlich ausfallen muss, wird im Jahr 2022 auf Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse bestimmt.

Quelle: Bundesregierung

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Nachtrag:
Der Bundestag hat heute (14.1.2021) die Verdopplung von Kinderkrankentagen beschlossen. Das sogenannte GWB-Digitalisierungsgesetz wurde kurzfristig um die Regelungen zum Kinderkrankengeld ergänzt. Der Bundesrat soll am Montag, (18.1.) in einer Sondersitzung noch zustimmen.

Covid 19 – Dienstunfall? Berufskrankheit?

Zur Zeit wird darüber gestritten, ob eine Erkrankung mit SarsCov2 als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt wird oder unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit gelten kann.

Musterklage

So will die Gewerkschaft der Polizei (GdP) vor Gericht durchsetzen, dass eine Corona-Infektion von Polizisten während des Dienstes künftig generell als Dienstunfall anerkannt wird. Mittels einer Musterklage soll erreicht werden, dass während der Arbeit mit dem Virus infizierte Polizeibeamte bundesweit besser abgesichert werden. Die Einstufung einer Corona-Infektion als Dienstunfall ist für die Pensionsansprüche von Bedeutung. Bei manchen Beamten gehe es um viele tausend Euro Pension im Jahr.

Ärztliche Sachverständigenbeirat

Vor ein paar Tagen, am 6.1.2021, hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) festgestellt, dass derzeit eine Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Berufskrankheit bei Personen möglich ist, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind.

Berufskrankheitenliste

Die geltende Berufskrankheitenliste enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“; dies schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Nach der Definition in der Verordnung ist Voraussetzung, dass der Versicherte „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“

Nach der Definition können Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege bzw. außerhalb von Laboratorien also nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Infektionsrisiko bestanden hat. Dieses Infektionsrisiko muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf eine Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus.

Arbeitsunfälle, Dienstunfälle

Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz im Sinne der Unfallversicherung begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Dienstunfälle haben ähnliche gesetzliche Voraussetzungen. Das Gesetz beschreibt einen Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das einen Körperschaden verursacht und in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) sind Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden und i. d. R. dann versichert, wenn die Bundesregierung sie in der Berufskrankheitenverordnung in diese Kategorie erhoben hat. Berufskrankheiten werden in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung umfassend aufgeführt. Nur die Erkrankungen, die dort genannt werden, berechtigen zur Anerkennung einer Berufskrankheit.
 
Die Berufskrankheitenverordnung ist insofern abschließend. Liegt eine Berufskrankheit vor, so ist diese rechtlich wie ein Arbeits- bzw. Dienstunfall zu behandeln.
 
In Nummer 3101 der Anlage werden Infektionskrankheiten genannt. Es handelt sich dabei um solche Krankheiten, die vor allem Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium betreffen.

Quellen: BMAS, gesundheit.de, SOLEX

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Kinderkrankengeld – zusätzliche Tage

Die Bezugsdauer für das Kinderkrankengeld wurde für 2020 mit dem Inkraftreten des Krankenhauszukunftsgesetz verlängert. Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, hatten im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Dazu wurde im § 45 SGB V ein Absatz 2a eingefügt, der zum 1.1.2021 aber wieder aufgehoben wurde.

Regelung für 2021

Nun hat die Bundesregierung im Rahmen der Videoschaltkonferenz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, auch für 2021 eine erweiterte Regelung zu ermöglichen.

Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie könne der bestehende Anspruch in manchen
Fällen nicht ausreichen. Deshalb werde der Bund gesetzlich regeln, dass das
Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20
zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werde. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil
die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Eine gesetzliche Regelung steht aber noch aus.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Hier die geltenden Regelungen zum Kinderkrankengeld:

Anders als beim Krankengeld nach § 44 SGB V, das für Versicherte einen Entgeltersatz für längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit (bis zu 78 Wochen) sicherstellen soll, ist das Kinderkrankengeld eine sehr kurzfristige Leistung, die nur wenige Tage jährlich beansprucht werden kann. Dem Entgeltersatzcharakter des Krankengeldes wird die Berechnung auf Basis des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gerecht.

Berechnung anders als beim Krankengeld

Um dagegen die Besonderheit eines kurzfristigen Entgeltausgleichs wie dem Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu berücksichtigen, bedarf es einer anderen Berechnungsbasis. Seit Januar 2015 wird als Grundlage nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sind die Arbeitstage maßgebend, während die Krankengeldzahlung stets für Kalendertage vorgenommen wird.

Die Änderung der Berechnung wurde mit Einführung des Pflegeuntertützungsgeldes durch das Pflegestärkungsgesetz I wirksam, das seit 1.1.2015 gilt. Die Höhe des Pflegeuntertützungsgeldes wird nun genauso berechnet wie die Höhe des Kinderkrankengeldes (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Berechnung des Kinder-Krankengeldes (und des Pflegeunterstützungsgeldes)

§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V

Ausgangswert für die Berechnung ist das während der Freistellung ausgefallene Nettoarbeitsentgelt, welches aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt während der Freistellung ermittelt wurde.

Als Brutto-Krankengeld werden 90% – bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe 100% – des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

Das kalendertägliche Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (und das kalendertägliche Pflegeunterstützungsentgelt) darf 70% der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (im Jahr 2021 sind dies: 112,88 EUR).

Vom Kinderkrankengeld (Pflegeunterstützungsentgelt) werden Beiträge zur Kranken-, (Pflege-,) Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Der Leistungsbezieher zahlt jeweils den halben Anteil, die Krankenkasse (Pflegekasse) darüber hinaus aus 80% des täglichen Bruttoentgelts (§ 345 Abs. 6b SGB III, § 232b Abs. 1 SGB V, § 166 Abs. 1 Nr.2f SGB VI und § 57 Abs. 2 SGB XI). Für das Kinderkrankengeld gilt Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung, für das Pflegunterstützungsgeld gilt Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen

  • Das kranke Kind muss in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Dies ist i. d. R. über den Vater oder die Mutter der Fall.
  • Das Kind muss derart krank sein, dass es der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Versicherten bedarf. Eine Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person muss ausgeschlossen sein.
  • Die Beaufsichtigung muss dazu führen, dass der Versicherte der Arbeit fernbleiben muss.
  • Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Dauer

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird für jedes Kind und jeden Versicherten für längstens zehn (2021: 20) Arbeitstage gewährt. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Dauer auf 20 (2021: 40) Arbeitstage.

In einem Jahr (wenn z. B. mehrere Kinder in Abständen erkranken) kann Krankengeld für längstens 25 Tage (bei 5-Tage-Woche immerhin 5 Wochen) beansprucht werden. Auch diese Dauer verdoppelt sich bei Alleinerziehenden auf 50 Tage.

Unheilbar kranke Kinder

§ 45 Abs. 4 SGB V

Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf unbezahlte Freistellung (für alle Arbeitnehmer-innen) und Krankengeld (für gesetzlich Versicherte) besteht bei unheilbar schwerkranken Kindern mit nur noch begrenzter Lebenserwartung. Die Kinder dürfen ebenfalls noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder sie müssen aufgrund einer Behinderung oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesen sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und ärztlich bezeugt sein.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Steuerentlastung für Ehrenamtliche

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ab 1.1.2021 die Übungsleiterpauschale (Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG)

  • von bislang 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr angehoben,

die sogenannte Ehrenamtspauschale (Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG)

  • von 720 Euro auf 840 Euro jährlich.

Übungsleiterpauschale:

Von der Steuer ausgenommen ist in einem bestimmten Umfang die Übungsleiterpauschale. § 3 Nr. 26 EStG sieht vor, dass für die sogenannte Übungsleiterpauschale eine Steuerbefreiung von Einnahmen bis zu einem Betrag von jährlich 3.000 Euro gegeben ist. Von dieser Steuerbefreiung werden alle Einnahmen erfasst, also Aufwandsentschädigungen und auch Entlohnung in Geld. An die Tätigkeit, an die die Zahlung geknüpft ist, werden gewisse Voraussetzungen geknüpft:

Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein.
Es muss eine Tätigkeit sein
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
eine künstlerische Tätigkeit oder
eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Die Tätigkeit muss im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft sein.
Die Tätigkeit muss den Zweck haben, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Nach § 3 Nr. 26a EStG gibt es einen Steuerfreibetrag von 840 Euro im Jahr, wenn es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt. Es handelt sich hierbei um eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Alle Betriebsausgaben und Werbungskosten sollen unter diesen Tatbestand fallen.

Von dieser Regelung können etwa Vereinsvorsitzende, Kassenprüfer oder andere Personen, die in einem gemeinnützigen Verein tätig sind, profitieren. Die Ehrenamtspauschale steht aber nicht neben anderen Steuerbefreiungen. So kann etwa die Steuerbefreiung von Reisekosten daneben nicht geltend gemacht werden. Wohl aber kann die Übungsleiterpauschale neben der Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden, selbst dann, wenn die Tätigkeiten in demselben Verein stattgefunden haben. Es muss sich dann aber um zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Tätigkeiten handeln.

Ehrenamt und Sozialleistungen

SGB XII

Für beide Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale gilt, dass sie beim Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII bis zu einem Betrag von 250 Euro (bis 31.12.2020: 200 Euro) unberücksichtigt bleiben. (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) Dies betrifft insbesondere Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

SGB II

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind bis 250 Euro (bis 31.12.2020: 200 Euro) monatlich anrechnungsfrei, wenn daneben kein Erwerbseinkommen erzielt wird (§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Wenn Erwerbseinkommen erzielt wird, erhöht sich der anrechnungsfreie Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen von 100 Euro auf 250 Euro (bis 31.12.2020: 200 Euro). Bestehen Abzugsbeträge oberhalb 250 Euro (z. B. Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, Kfz-Versicherung, Versicherungspauschale), können auch bei Erwerbseinkünften unterhalb von 400 Euro brutto Abzugsbeträge in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

Quellen: Bundesfinanzministerium, SOLEX

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