Verordnung von ambulanten Leistungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29.6.2020 in Berlin die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -​zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-​Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 treten die neuen Heilmittel-Richtlinien in Kraft. Ab dann gilt sowieso die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.

Ebenfalls bis zum 30. September 2020 verlängerte der G-BA die Sonderregelung, wonach Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-​19-Erkrankten keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Dies gilt auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen.

Auslaufen von Sonderreglungen seit 1. Juli 2020

Laut Mitteilung des G-BA erlaubt die zur Zeit niedrige Neuinfektionsrate und die Aufhebung bestimmter Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch eine schrittweise Rückkehr zur „normalen“ Patientenversorgung. Das G-BA schließt aber neue Sonderregelungen nicht aus, wenn sich die Infektionsdynamik wieder beschleunigen sollte.

Folgende Sonderregelungen endeten am 1. Juli 2020:

  • Verlängerte Frist zur Vorlage von Verordnungen
    Die Frist zur Vorlage von Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie Soziotherapie bei der Krankenkasse beträgt wieder 3 Tage statt 10 Tage.
  • Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
    Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten verordnete) können nicht länger nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Ebenso kann die Verordnung nicht länger postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
  • Weitere Regelungen zu Folgeverordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege
    Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen nicht länger für bis zu 14 Tage rückwirkend erfolgen. Die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege und die 3-​Tages-Frist zur Ausstellung der Folgeverordnung sind nun wieder zu berücksichtigen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Abbildung:  pixabay.com connection-4884862_1280.jpg

Behindertenpauschbetrag

Das Finanzministerium hat einen Referentenentwurf zur Erhöhung der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trä­ge und An­pas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen (Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags­ge­setz) vorgelegt,

Nach § 33b EStG wird wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen. Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht damit die Möglichkeit anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

Unverändert seit 45 Jahren

Die Behinderten – Pauschbeträge sind seit 1975 nicht mehr angepasst worden. Deswegen soll es jetzt nahezu eine Verdoppelung geben.

Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.

Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik,
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags und
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50.

Pauschbeträge

Vorgesehen sind die Beträge:

  • bei einem Grad der Behinderung von 20      384 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 30     620 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 40     860 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 50  1.140 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 60   1.440 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 70  1.780 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 80  2.120 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 90   2.460 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 100 2.840 EUR
  • bei hilflosen und blinden Personen              7.400 EUR

GdB kleiner als 50

Derzeit wird der Pauschbetrag Steuerpflichtigenmit einem Grad der Behinderung kleinervon 50 (sog. „Minderbehinderten“) nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht. Diese Zusatzvoraussetzungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch aus Gründen der Steuervereinfachung ersatzlos entfallen. Im Ergebnis können alle Steuerpflichtigen mit einem anerkannten Grad der Behinderung – unabhängig davon, ob es sich um „Minderbehinderte“oder „Schwerbehinderte“ (Grad der Behinderung mindestens 50) handelt die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 20 anerkannt wurde.

Fahrtkosten-Pauschbetrag

Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt

  • 900 Euro bei geh- und stehbehindertenSteuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.

Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Blinde (Merkzeichen„Bl“) und hilflose Menschen (Merkzeichen „H“) können nach den bisher geltenden Regelungen in den Grenzen der Angemessenheit nicht nur Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten berücksichtigtwerden.

  • Aus diesem Grund wird für diese Fallkonstellationen ein Pauschbetrag von 4 500 Euro normiert.

Behinderungsbedingte Fahrtkostenwerden zukünftig nur noch im Rahmen des Fahrtkosten-Pauschbetrags berücksichtigt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart. Bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen werden die Aufwendungen in Höhe der in der Verwaltungspraxis bislang maximal möglichen Beträge vereinfacht und pauschaliert anerkannt. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschbeträge (Nummer 1 und Nummer 2) erfüllt sein, ist immer nur der höhere Pauschbetrag zu gewähren.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

Abbildung: Fotolia_63831114_Subscription_XXL.jpg

Intensivpflegegesetz – keine Rechtssicherheit

Das Intensivpflegegesetz wurde dreimal umgeschrieben. Nach vielen Protesten und Petitionen wurde nun die endgültige Form vom Bundestag verabschiedet.

Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusse

In der vom Gesundheitsausschuss empfohlenen Änderung heißt es: “Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen.” Entfallen ist der bisherige Zusatz “… soweit die medizinische und pflegerische Versorgung an diesem Ort tatsächlich und dauerhaft sichergestellt werden kann”. Das war von Kritikern als Einfallstor für die Krankenkassen gesehen worden, die Betroffenen gegen ihren Willen in einem Pflegeheim unterzubringen. Denn die Versorgung dort ist kostengünstiger als die Betreuung zu Hause.

Laut Änderungsantrag werden die Krankenkassen künftig verpflichtet, für eine Verbesserung der Versorgung des Patienten zu sorgen, sollte dort die Pflegequalität nicht gewährleistet sein.

Begründung

In der Begründung heißt es: „Es wird klargestellt, dass die Krankenkasse berechtigten Wünschen der Versicherten zum Ort der Leistungserbringung zu entsprechen hat. Die medizinische und pflegerische Versorgung am Leistungsort muss sichergestellt sein oder durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden können. Über geeignete Nachbesserungsmaßnahmen hat die Krankenkasse mit dem Versicherten eine Zielvereinbarung abzuschließen. Es wird geregelt, dass eine Übernahme von Eigenanteilen bei stationärer Versorgung auch nach einer Besserung des Gesundheitszustandes für mindestens sechs Monate weiter erfolgt; die Krankenkasse kann diesen Zeitraum durch Satzung ausweiten. Mit der Änderung wird geregelt, dass in Fällen, in denen die Krankenkasse nicht in der Lage ist, eine geeignete Pflegefachkraft zu stellen, die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegefachkraft in angemessener Höhe zu erstatten sind. Klargestellt wird zusätzlich,
dass daneben die Möglichkeit der Leistungserbringung im Rahmen eines persönlichen Budgets erhalten bleibt. Die Zuzahlungspflicht bei Versorgung in der eigenen Häuslichkeit wird auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.“

Festzuhalten ist:

  • Das Ziel des BMG war und ist es, Kosten einzusparen. Deswegen wird das Gesetz von den Krankenkassen begrüßt. Intensivpflege in häuslicher Umgebung ist wesentlich teurer als in Heimen.
  • Der Gesundheitsminister wollte sein Gesetz möglichst geräuschlos über die Bühne bringen. Das hat nicht geklappt. Stattdessen gab es vor allem von Betroffenen, als auch von Sozialverbänden massive Proteste. Das wiederum bewirkte die Korrekturen am Gesetz.
  • Nun steht eine Formulierung im umstrittenen Paragrafen, die auf den ersten Blick wie ein Zugeständnis an die Betroffenen aussieht. „Berechtigten Wünschen ist zu entsprechen“.

Was ist berechtigt?

Die Entscheidung, welche Wünsche aber berechtigt sind, trifft der Medizinische Dienst und die Krankenkassen. Somit sind die Betroffenen immer noch nicht sicher vor einer Zwangseinweisung in ein Heim. Betroffene müssen damit rechnen, dass sie erst nach einem langen Weg durch die Sozialgerichte zu ihrem Recht kommen. Das ist für viele Betroffene und ihre Angehörigen, die sich sowieso in  in einer existenziell schwierigen Lebenslage befinden schlicht unzumutbar. Dazu kommt, dass der geänderte Gesetzentwurf ein sogenanntes Teilhabeplanverfahren vorsieht, so wie es bereits im Sozialgesetzbuch IX vorgeschrieben ist, was ebenfalls für alle Betroffenen mit großem Aufwand verbunden ist, selbst wenn man diese Regelung für vernünftig hält.

Behindertenrechtskonvention

Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich »mit Artikel 19 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK), zu gewährleisten, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“. Dies gilt nach Artikel 26 – wie nach anderen Artikeln der Konvention auch – gleichermaßen für alle Menschen mit Pflegebedarf infolge ihrer meist dauerhaften Beeinträchtigungen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com walk-2708122_1280.jpg

Grundrentengesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Grundrente zugestimmt: Damit erhalten rund 1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten ab 2021 einen Zuschlag zu ihrer Altersversorgung.

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten), soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden. Allerdings sollen diejenigen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten (zum Beispiel durch Minijobs).

Die Höhe des Zuschlags soll durch eine Einkommensprüfung ermittelt werden. Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

Das Gesetz sieht in einem weiteren Aspekt die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vor.

Änderungen zum ursprünglichen Entwurf behandeln vor allem rechtstechnische Anpassungen und die Einführung einer Widerspruchsabweisung gegen Bescheide bis Ende 2022. Diese Zeit brauche die Rentenversicherung für die Einführungsphase, so die Begründung. Ebenfalls neu ist eine Anhebung der Einkommensgrenze beim BAV-Förderbetrag (Betriebliche Altersvorsorge) von 2.200 auf 2.575 Euro und auf eine Anhebung des BAV-Förderbetrags auf 288 Euro ab 2020. Damit haben auch 2,5 Millionen Geringverdiener einen Zugang zu dieser Vorsorge, ohne Beiträge einzahlen zu müssen.

Die Opposition kritisiert mangelnde Zielgenauigkeit, überbordende Bürokratie beim Verfahren der Einkommensprüfung und eine ungeklärte Finanzierung.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com dependent-100345_1280.jpg

Mindestlohn

Die Mindestlohn-Kommission hat am 30.06.2020 ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Es ist turnusgemäß der dritte Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Januar 2015. Dieser liegt derzeit bei 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns in mehreren Schritten auf 10,45 Euro zum 01.07.2022.

Die Erhöhungen alle halbe Jahre:

• zum 01.01.2021: 9,50 Euro
• zum 01.07.2021: 9,60 Euro
• zum 01.01.2022: 9,82 Euro
• zum 01.07.2022: 10,45 Euro.

12 Euro angemessen

Bereits Ende 2018 schrieb Finanzminister Olaf Scholz in der Bild-Zeitung: „Ich finde, dass 12 Euro Mindestlohn angemessen sind. Am Lohn sollten Unternehmen nicht sparen.“ Im Laufe des vergangenen Jahres häuften sich die Stimmen, die diese Zielsetzung unterstützten. Die gesellschaftliche Zustimmung zu einer deutlichen Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro und darüber hinaus war sehr hoch.

Im Zeichen der Pandemie

Die Beschlussfassung der Mindestlohnkomission fällt in diesem Jahr in eine Zeit großer Unsicherheit angesichts der Corona – Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen. Für das Gesamtjahr 2020 wird gesamtwirtschaftlich eine deutliche Rezession erwartet, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Branchen gibt. Für das Jahr 2021 gehen die aktuellen Prognosen von einer wirtschaftlichen Erholung aus. Ab 2022 ist eine Rückkehr auf das Niveau des Bruttoinlandsprodukts von vor der Pandemie zu erwarten.

Senkung oder…

In der Corona-Krise wurden die niedrigen Verdienste in einigen „systemrelevanten“ Berufen kritisiert und dort eine grundsätzliche Erhöhung gefordert. Der wirtschaftliche Einbruch gab allerdings den Kritikern einer stärkeren Mindestlohnanhebung in Politik, Wirtschaft und Wissenschaft wieder Auftrieb. Die Arbeitsgemeinschaft Wirtschaft und Energie der CDU/CSU im Bundestag plädierte sogar dafür, den Mindestlohn in Deutschland zu senken oder ihn wenigstens nicht zu erhöhen.

kräftiger Anstieg?

Im Gegenzug argumentiert die Böckler-Stiftung, mit einer kräftigen Erhöhung könne die private Nachfrage in der Corona-Krise stabilisiert werden. Mittelfristig sei eine Anhebung auf einen Wert von 60 Prozent des Medianlohns notwendig. Damit ließe sich eine nachhaltige Reduzierung des Niedriglohnsektors und die Etablierung existenzsichernder Löhne erreichen. 

Anpassung alle 6 Monate

Der Umstieg auf eine halbjährliche Anpassung des Mindestlohnes, den die Kommission mit ihrem neuen Beschluss vorgenommen hat, zeigt, dass sie das starre und vergleichsweise unflexible Modell einer zweijährigen Anpassung in zwischen aufgegeben hat.

Tariflöhne stiegen stärker

Für einen Zeitraum von sechs Jahren, seit Einführung des Mindestlohns ergibt sich eine Steigerung des Mindestlohns um 10 Prozent. Im gleichen Zeitraum stieg der Tarifindex um gut 14 Prozent. So gab es in den ersten zwei Jahren keine Anpassung des Mindestlohns, während die Tariflöhne deutlich stiegen. 

Evaluation in diesem Jahr

Die Bundesregierung wird wahrscheinlich den Kommissionsbeschluss so umsetzen. Die Hoffnungen durch einen politischen Eingriff auf 12 Euro zu kommen sind vergeblich. Das Thema Mindestlohn wird die Politik aber weiter beschäftigen. Laut Mindestlohngesetz steht im Jahr 2020 eine Überprüfung desr gesetzlichen Regelungen an. Die Bundesregierung wird spätestens zum Jahresende einen Bericht vorlegen.

Quellen: Mindestlohn-Kommission, ZEIT, Spiegel, Hans-Böckler Stiftung, Reinhard Bispinck in Gegenblende (DGB)

Abbildung: pixabay.com münzen.jpg

Konjunkturpaket – Steuern, Kinderbonus

Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 grünes Licht für das Corona-Konjunkturpaket gegeben. Mit dem steuerlichen Maßnahmenpaket soll möglichst rasch der Konsum und damit die Binnenwirtschaft in der Corona-Krise angekurbelt werden. Es enthält unter anderem die befristete Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent ab dem 01.07.2020 und einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro.  Es kann schon am 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Befristete Mehrwertsteuersenkung

§ 28 Absatz 1 bis 3 UStG
Um möglichst rasch den Konsum und damit die Binnenwirtschaft anzukurbeln, wird die Mehrwertsteuer ab 1. Juli 2020 für sechs Monate gesenkt: von 19 auf 16 Prozent bzw. von sieben auf fünf Prozent. Die reduzierten Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2020. Tabakerzeugnisse sind von der befristeten Senkung der Umsatzsteuer übrigens ausgenommen.

Hilfen für Unternehmen

Unternehmen dürfen ihre Verluste besser mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen: der steuerliche Verlustrücktrag erhöht sich für 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro bzw. zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Zudem lassen sich Betriebsgüter bis Ende 2021 besser abschreiben, damit Unternehmen zeitnah investieren und Anschaffungen nicht aufschieben.

Entlastung für Alleinerziehende

§ 24b Absatz 2 Satz 3 EStG
Auf Grund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und der für Alleinerziehende damit verbundenen besonderen Herausforderungen steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro jährlich. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 24b Absatz 2 Satz 2 EStG pro weiterem Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unverändert.

Kinderbonus

§ 66 Absatz 1 Satz 2 bis 4 EStG und § 6 Absatz 3 BKGG
Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Zudem sollen die Einmalbeträge die Unterhaltsleistung nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz nicht mindern.

Aufgrund dieser „Verrechnung“ profitieren Familien mit einem Kind und einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab ca. 90.000 Euro nicht vom Kinderbonus, da ab diesem Einkommen der einkommensteuerrechtliche Kinderfreibetrag günstiger ist, als das um den Bonus erhöhte Kindergeld. Diese „Günstigerprüfung“ wird vom Finanzamt unaufgefordert durchgeführt. Etwaig ausgezahlter Kinderbonus wird dann entsprechend beim Kinderfreibetrag wieder abgezogen.

Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt:

  • 200 Euro im September 2020
  • 100 Euro im Oktober 2020.

Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Hier geht es also um Kinder, die nach dem September geboren werden, oder für die der Kindergeldanspruch vor September endet. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag

Abbildung pixabay.com children-593313_1280.jpg

Konjunkturpaket – Umsetzung

AM 3.6.2020 kündigte die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturpaket an. In der kommenden Woche sollen es in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Am Montag geht es unter anderem um die Steuerentlastungen, Kinderbonus und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die der Bundesrat noch am gleichen Tag in einer Sondersitzung absegnen wird, damit die Änderungen pünktlich zum 1. Juli in Kraft treten können.

Das Bundeskabinett hat inzwischen mehrere arbeits- und sozialpolitische Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket verabschiedet.

Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung verlängert

Der Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie zur existenzsichernden Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz wurde bereits mit dem Sozialschutz-Paket I erleichtert. Ursprünglich waren diese Regelungen bis 30. Juni 2020 begrenzt. Doch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind weiterhin erheblich. Deshalb hat das Bundeskabinett heute die entsprechenden Regelungen bis zum 30. September 2020 verlängert.

Die Erleichterungen in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) betreffen insbesondere die befristete Vereinfachung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung einer vorläufigen Entscheidung. (siehe Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1))

Die Erleichterungen in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) betreffen

  • die befristete Vereinfachung der Vermögensprüfung,
  • die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie
  • Vereinfachungen bei der Bewilligung einer vorläufigen Entscheidung.

Anpassungen für das Mittagessen

Auch die vorübergehenden Anpassungen für das Mittagessen sollen bis 30. September 2020 gelten. Dadurch müssen Schülerinnen und Schüler sowie Kinder aus einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege das sonst angebotene Mittagessen nicht gemeinschaftlich einnehmen, wenn die Einrichtung geschlossen ist. (siehe Zweites Sozialschutz-Paket)

Ebenso wurde heute die Regelung bis 30. September 2020 verlängert, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht, auch wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen gemeinschaftlich eingenommen werden kann.

Ausgleich von Entgelteinbußen von Werkstattbeschäftigten

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung erhalten die Integrationsämter der Länder die Möglichkeit, aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen zu erbringen, um Entgelteinbußen der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen auszugleichen. Der Bund leistet dazu einen Beitrag, in dem er den Ländern einmalig im Jahr 2020 10 Prozentpunkte mehr von der Ausgleichsabgabe überlässt.

Begründet wird dies damit, dass die Länder wegen der COVID-19-Pandemie für Einrichtungen der Behindertenhilfe vielfach Betretungsverbote und zum Teil auch Beschäftigungsverbote für Menschen mit Behinderungen nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen haben. Daher ist zu erwarten, dass sich diese Maßnahmen negativ auf das Arbeitsergebnis der Werkstätten für behinderte Menschen auswirken. § 12 der Werkstättenverordnung legt fest, dass die Werkstätten mindestens 70 Prozent ihres Arbeitsergebnisses in Form von Entgelten an die Beschäftigten auszahlen müssen. Ein über Monate hinweg niedriges Arbeitsergebnis der Werkstatt kann dazu führen, dass die Höhe der Arbeitsentgelte der Beschäftigten sinkt. Kurzarbeitergeld kommt für Menschen mit Behinderungen, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, nicht in Betracht, da die Betroffenen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei gestellt sind (§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)). Gleichwohl sollen Entgelteinbußen der Werkstattbeschäftigten vermieden werden.

Quellen: BMAS, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung:Pixabay.com restaurant-5223921_1280.jpg

Digitale-Familienleistungen-Gesetz

Das Bundeskabinett hat am 24.6. ein Gesetz auf den Weg gebracht, das es ermöglicht, fünf wichtige Familienleistungen in einem digitalen Kombiantrag zusammenzufassen. In einem Zuge können Eltern künftig die Geburtsurkunde – mit förmlicher Namensfestlegung und Geburtsanzeige – sowie Eltern- und Kindergeld beantragen. In der nächsten Stufe soll auch der Kinderzuschlag dazukommen.

Entscheidendes Element des Gesetzes ist die Regelung des elektronischen Datenaustausches. An vielen Stellen können Behörden notwendige Daten untereinander abrufen. Bürgerinnen und Bürger müssen künftig keine Nachweise mehr selbst einreichen. Die zuständigen Standesämter, Krankenkassen, Elterngeldstellen und die Deutsche Rentenversicherung werden zum elektronischen Datenaustausch auf Wunsch der Eltern ermächtigt. Damit entfallen mehrere Papiernachweispflichten für die Eltern. Doppeleingaben in verschiedenen Anträgen werden durch den digitalen Kombiantrag vermieden.

Umsetzung 2022

Spätestens 2022 sollen die Vorteile bundesweit allen Eltern zur Verfügung stehen. Ein erster Prototyp des Kombiantrags mit elektronischem Datenaustausch, die Anwendung ELFE (Einfach Leistungen für Eltern) soll noch in diesem Jahr in Bremen getestet werden.

Das Gesetz, das mehrere Verwaltungsebenen bei Bund und Ländern berührt, ist arbeitsteilig vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entwickelt worden.

Forderung nach Ergänzungen

Der VDK begrüßt das Gesetz, fordert aber, dass Eltern auch andere Leistungen, wie den Unterhaltsvorschuss oder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, schnell und unbürokratisch online beantragen können.

Familien müssen sich immer noch jede Leistung, die auch noch miteinander verrechnet werden, bei einer anderen Behörde genehmigen lassen. Der VDK fordert daher, dass

  • eine Stelle alle Familienleistungen gewährt,
  • die Beantragung weitgehend entbürokratisiert wird,
  • barrierefreie Online-Beantragung ermöglicht wird,
  • optional Leichte Sprache verwendet werden kann und
  • weiterhin Beantragung in Papierform möglich bleibt.

Quellen: BMI, VDK

Abbildung: pixabay.com anaterate2.jpg

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts kommt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 23.06.2020 seinen fast 500 Seiten starken Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts veröffentlicht.

Das vorgelegte Gesetzespaket sieht einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor. Es umfasst insbesondere folgende Vorschläge:

Eigene Regelungsbereiche für Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht

Das Vormundschaftrecht und das Betreuungsrecht werden insgesamt neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst. Damit soll die derzeit – eher komplizierte – Verweistechnik aufgelöst werden.

Wichtige Änderungen im Vormundschaftsrecht

  • Der Mündel soll mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen und die Personensorge gestärkt werden.
  • Die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, sollen gestärkt werden.
  • Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen.

Wichtige Änderungen im Betreuungsrecht

  • Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, das Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken.
  • Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
  • Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.
  • Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
  • Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
  • Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.
  • Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
  • Die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
  • Schließlich sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.

Aus dem Referentenentwurf selbst ergibt sich nicht, wann ein Inkrafttreten der novellierten Vorschriften geplant ist. Da das Modernisierungsvorhaben aber im Koalitionsvertrag festgelegt wurde, bleibt zu hoffen, dass das Gesetzespaket noch in dieser Legislatur – also spätestens bis zum Herbst 2021 – verabschiedet wird. Als nächster Schritt nehmen die Bundeländer und Verbände Stellung.

Auf den Seiten des BMJV kann der Entwurf abgerufen werden: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Vormundschaft_Betreuungsrecht.html

Abbildung: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus

Wenn geistig oder mehrfachbehinderte Menschen ins Krankenhaus müssen, wegen einer akuten Erkrankungoder einer geplanten Operation, ist es für die Betroffenen oft sehr beängstigend und bedrohlich. Zu krankheitsbedingten Symptomen, wie z.B. Schmerz oder Atemnot, kommt die Unsicherheit einer fremden Umgebung. Nicht nur die Betroffenen, auch ihre Begleiter, Betreuer und Angehörigen sorgen sich, ob die erforderlichen Hilfestellungen, die der behinderte Mensch im Alltag benötigt, auch im Krankenhaus im notwendigen
Umfang erbracht werden können. Dazu kommen oft Verständnisschwierigkeiten oder Kommunikationsbarrieren. Ärzte und Pflegepersonal sind in der Regel nicht geschult für den Umgang mit Patienten mit spezifischen Behinderungen und stehen zudem unter hohem zeitlichen Druck. So bleiben schwierige
Situationen nicht aus. Oft werden nötige Hilfestellungen bei Hygiene oder der Nahrungsaufnahme nicht erbracht. Manchmal können wichtige Untersuchungen oder Behandlungen nicht durchgeführt werden. Patienten werden einfach entlassen, weil das Krankenhauspersonal, mit ihnen nicht zurecht kommt, obwohl es medizinisch nicht geboten wäre.

Vielfach liegt es an den Angehörigen, sich um die Versorgung dieser Menschen im Krankenhaus zu kümmern, ohne dass es in irgendeiner Form vergütet würde. Oder die Mitarbeiter einer betreuten Wohngemeinschaft oder einer besonderen Wohnform übernehmen die Aufgaben mit der Folge, dass den anderen Mitbewohnern dieser Einrichtungen die ihnen zustehende Betreuungszeit verloren geht.

In § 11 Abs. 3 SGB V ist zwar die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus geregelt. Es werden in diesem Zusammenhang aber nur die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson erstattet.

Leistungen der Sozialen Teilhabe im Krankenhaus?

Ziele der Leistungen sind die Befähigung und Unterstützung der Leistungsberechtigten bei einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum.
Ob der Sozialraum auch das Krankenhaus umfasst, in der eventuell notwendige Behandlungen durchgeführt werden müssen, ist nicht festgelegt. Die aufgezählten Leistungen, die unter Soziale teilhabe fallen, sind nicht abschließend. Andere könnten noch dazu kommen.

Assistenz im Krankenhaus

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung greifen das Thema Assistenz für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus mit hoher Dringlichkeit daher erneut auf. Unabhängig von der Notwendigkeit, die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung nach den Vorgaben des Art. 25 UN-Behindertenrechtskonvention weiterzuentwickeln, ist es dringend erforderlich, für die notwendige Assistenz im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verlässliche rechtliche Grundlagen zu schaffen.

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern vom Bundesgesetzgeber, die soziale Assistenz für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Leistung der Eingliederungshilfe durch eine geeignete Regelung im SGB IX sicherzustellen.

Sie schlagen daher vor, die Liste der Leistungen zur sozialen Teilhabe in § 113 Abs. 2 Ziffern 1-9 SGB IX um eine Ziffer 10 „Assistenz im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen“ zu ergänzen. Damit wäre ein potenzieller Leistungsanspruch auf Assistenz in diesen Einrichtungen grundsätzlich formuliert.

Persönliches Budget

Bisher gibt es nur im Rahmen des persönlichen Budgets die Möglichkeit, dass Menschen mit Behinderung ihre Helfer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses selbst einstellen, um ihre Pflege und andere Verrichtungen des täglichen Lebens als Arbeitgeber selbstbestimmt zu organisieren (sog. Persönliche Assistenz, siehe auch § 63b Abs. 4 SGB XII). Damit die kontinuierliche Spezialpflege auch bei einem Krankenhausaufenthalt gesichert ist, dürfen diese Assistenzpflegekräfte auch mit ins Krankenhaus genommen werden, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung werden übernommen.

Quellen: Lebenshilfe, Fachverbände für Menschen mit Behinderung, SOLEX

Abbildung: Fotolia_87266480_Subscription_XXL.jpg