Verordnungsermächtigung zum Kurzarbeitergeld

Die pandemiebedingten Verordnungsermächtigungen (hier unser Bericht über die erste pandemiebedingte Verordnungsermächtigung zum Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020) der Bundesregierung in § 109 Absatz 5 und § 421c Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sind bis zum 30. September 2022 befristet. Die weitere Entwicklung in den nächsten Wochen und Monaten ist jedoch mit großen Unwägbarkeiten (COVID-19-Pandemie, Gasversorgung) verbunden. Bereits jetzt sind die Geschäftserwartungen der Unternehmen für die nächsten Monate äußerst pessimistisch. Daher soll die Bundesregierung auch über den 30. September 2022 hinaus die Möglichkeit haben, Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Verordnung zu erlassen.

Gesetzentwurf

Dazu haben die Ampel-Fraktionen einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen (20/3494) vorgelegt.

bis Mitte 2023

Der  vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld soll bis Mitte nächsten Jahres weiter über Verordnungsermächtigungen verlängert werden können. Das Gesetz soll es der Regierung ermöglichen, auch über den 30. September 2022 hinaus die Möglichkeit zu haben, Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Verordnung zu erlassen. Auch im Hinblick auf die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sollte eine solche Möglichkeit bestehen, um in allen Branchen den Unternehmen in diesem schwierigen Umfeld weiterhin eine Unterstützung bei der Nutzung von Kurzarbeit ermöglichen zu können, damit Entlassungen sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen möglichst vermieden werden.

anrechnungsfreier Hinzuverdienst bei Minijob

Die Verordnungsermächtigungen sollen ausgeweitet werden, um für die Bundesagentur für Arbeit Vereinfachungen bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes zu ermöglichen (Möglichkeit des Verzichts auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können). Für die pandemiebedingte Möglichkeit des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts durch Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit wird eine bis zum 30. Juni 2023 befristete Verordnungsermächtigung geschaffen.

Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Die erste Verordnung, die die geplante Verlängerung der Verordnungsermächtigungen nutzt ist die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mitte September im Kabinett verabschieden ließ. Sie ermöglicht aktuell befristet bis zum 30. September 2022 einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Die Verlängerung ist nun befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Die Verordnung regelt, dass die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt bleiben und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld weiter vollständig verzichtet wird.

Gültig ab…

Die Verordnung kann nach Verkündung in Kraft treten, vorausgesetzt das Verordnungsermächtigungsgesetz wird im Parlament verabschiedet. Im bundestag soll das am 29. September geschehen.

Quellen: Bundestag, BMAS

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Bundesrat will Ergänzungen beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022 fort: Am 11. März 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.

Längere Bezugsdauer – vereinfachter Zugang

Das Gesetz erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30. Juni 2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31. März 2022 befristet.

Bundesrat für vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig ausläuft. Schon seit Januar 2022 wurde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von 100 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt.

Rücklagen aufgebraucht

Die Rücklagen der von den Eindämmungsmaßnahmen besonders betroffenen Branchen (zum Beispiel Gastgewerbe, Veranstaltungswirtschaft) seien – trotz der zwischenzeitlich beschlossenen Lockerungen – aufgrund der langen Dauer der Corona-Pandemie vielfach aufgebraucht. Diese Betriebe seien ohne eine vollständige und nicht an Qualifizierung gebundene Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge oft nicht in der Lage, die Arbeitsplätze für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin zu erhalten. Im Zuge der Öffnungsstrategie bräuchten sie diese Brücke, damit in der Schlussphase der aktuellen Corona-Welle diese Arbeitsplätze erhalten bleiben und keine weiteren Fachkräfte aus diesen Branchen abwandern.

nur noch bei Qualifizierungsmaßnahmen

Ab dem 1. April wäre eine 50-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit nur noch bei Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen möglich. Grundsätzlich sei die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne der Transformation zu begrüßen. Zur Durchführung dieser Qualifizierungsmaßnahmen bedürfe es jedoch eines Zeitraums der betrieblichen Vorplanung, der gerade in ad hoc Situationen und so auch, wenn die Mitarbeitenden aufgrund einer vorrübergehenden positiven Entwicklung aus dem Kurzarbeitergeldbezug herausgeholt werden können, nicht gegeben sei.

keine praktikable Alternative

Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stelle aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.

Bundeszuschuss zum Ausgleich der Mehrausgaben

Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen

Ebenso bedauert der Bundesrat, dass auch die Öffnung der Kurzarbeitergeldregelungen für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen zum 31. März 2022 endet. Hierbei sei zu bedenken, dass Leiharbeit auch in Branchen, wie zum Beispiel der Automobilindustrie, die nach wie vor aufgrund von Material- und Lieferengpässen schwer von der Pandemie betroffen sind, erfolgt. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die Leiharbeit über den März 2022 hinaus in die Regelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld einzubezogen wird.

Quelle: Bundesrat

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Zugang zum Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung verabschiedet. Sie soll noch Ende März in Kraft treten.

Antragsfrist verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Auch Leiharbeiter profitieren. Über die erste Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung berichteten wir im November 2020.

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld werden mit der Verordnung auch für Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) bis spätestens zum 30. Juni 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit wird der Zugang zu den Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert.

Anteil der Kurzarbeiter bei mindestens 10 Prozent

Für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 (statt bisher 31. März 2021) Kurzarbeit einführen, bleibt der Anteil der Beschäftigten, der für den Zugang zum Kurzarbeitergeld von Arbeitsausfall betroffen sein muss, weiter auf mindestens zehn Prozent abgesenkt, und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin verzichtet. Diese Erleichterungen sind weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Für Kurzarbeit, mit der ab 1. Juli 2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Leiharbeitnehmer*innen

Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 (statt bisher 31. März 2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Danach tragen die Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wie vor der Einführung der pandemiebedingten Sonderregelungen wieder selbst.

Quelle: Bundeskabinett

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