Münzstapel

Verordnungsermächtigung zum Kurzarbeitergeld

Die pandemiebedingten Verordnungsermächtigungen (hier unser Bericht über die erste pandemiebedingte Verordnungsermächtigung zum Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020) der Bundesregierung in § 109 Absatz 5 und § 421c Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sind bis zum 30. September 2022 befristet. Die weitere Entwicklung in den nächsten Wochen und Monaten ist jedoch mit großen Unwägbarkeiten (COVID-19-Pandemie, Gasversorgung) verbunden. Bereits jetzt sind die Geschäftserwartungen der Unternehmen für die nächsten Monate äußerst pessimistisch. Daher soll die Bundesregierung auch über den 30. September 2022 hinaus die Möglichkeit haben, Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Verordnung zu erlassen.

Gesetzentwurf

Dazu haben die Ampel-Fraktionen einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen (20/3494) vorgelegt.

bis Mitte 2023

Der  vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld soll bis Mitte nächsten Jahres weiter über Verordnungsermächtigungen verlängert werden können. Das Gesetz soll es der Regierung ermöglichen, auch über den 30. September 2022 hinaus die Möglichkeit zu haben, Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Verordnung zu erlassen. Auch im Hinblick auf die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sollte eine solche Möglichkeit bestehen, um in allen Branchen den Unternehmen in diesem schwierigen Umfeld weiterhin eine Unterstützung bei der Nutzung von Kurzarbeit ermöglichen zu können, damit Entlassungen sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen möglichst vermieden werden.

anrechnungsfreier Hinzuverdienst bei Minijob

Die Verordnungsermächtigungen sollen ausgeweitet werden, um für die Bundesagentur für Arbeit Vereinfachungen bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes zu ermöglichen (Möglichkeit des Verzichts auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können). Für die pandemiebedingte Möglichkeit des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts durch Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit wird eine bis zum 30. Juni 2023 befristete Verordnungsermächtigung geschaffen.

Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Die erste Verordnung, die die geplante Verlängerung der Verordnungsermächtigungen nutzt ist die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mitte September im Kabinett verabschieden ließ. Sie ermöglicht aktuell befristet bis zum 30. September 2022 einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Die Verlängerung ist nun befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Die Verordnung regelt, dass die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt bleiben und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld weiter vollständig verzichtet wird.

Gültig ab…

Die Verordnung kann nach Verkündung in Kraft treten, vorausgesetzt das Verordnungsermächtigungsgesetz wird im Parlament verabschiedet. Im bundestag soll das am 29. September geschehen.

Quellen: Bundestag, BMAS

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