Entlastungspakete – Gesetzgebungsstand

Am Freitag, 8.4.2022 beriet der Bundestag über zwei Steuerpakete:

Corona-Steuerhilfe

Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen oder verlängern. Zu den im Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ enthaltenen Maßnahmen gehört unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.

Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sollen auch für im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter verlängert werden.

Steuerentlastungsgesetz

Der an den Finanzausschuss überwiesene Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 sieht eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bis zum Jahr 2026 von rund 22,5 Milliarden Euro vor. So ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum Jahresbeginn von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben.

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 1.200 Euro erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten (bisher 1.000 Euro).

Teilweise rückwirkend

Die Gesetze sollen sofort nach Verkündung in Kraft treten und gelten teilweise rückwirkend. So soll der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der neue Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ab 1.1.2022 gelten.

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Dieses Gesetz wird im Bundestag am 28. April behandelt. Hier geht es um den monatlichen 20-Euro Sofortzuschlag für Kinder im Mindestsicherungsbezug und die 100 Euro Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme. In wie weit sich in dem Gesetzentwurf dann auch schon das vom Koalitionsauschuss am 23. März beschlossene Entlastungspaket widerspiegelt ist noch nicht bekannt.

Entlastungspaket

Im Entlastungspaket wurden angekündigt:

  • eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt,
  • ein einmaliger Bonus von 100 Euro für alle Kindergeldempfänger,
  • eine dreimonatige Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe,
  • ein dreimonatiges ÖPNV-Ticket für jeweils 9 Euro pro Monat.

EEG-Umlage

Die angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage und die vollständige Weitergabe der damit verbundenen Entlastung an die Endverbraucher ist Teil des umfangreichen Osterpakets von Wirtschaftsminister Habeck.

Beschlossen: Heizkostenzuschuss

Den Bundesrat passiert hat mittlerweile der Heizkostenzuschuss, der nun zum 1.Juni 2022 wirksam wird. Danach erhält jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Bundeswirtschaftsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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BAföG Kabinettsentwurf

Das Bundeskabinett hat in seiner letzten Sitzung am 6. April 2022 den Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) beschlossen. Dieser Kabinettsentwurf enthält nun auch die Anpassung und Anhebung (im selben Umfang) der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung.

Geplante Bedarfssätze und Freibeträge

Im kürzlich, am 10. März, hier erschienenen Beitrag über den BAföG-Referentenentwurf wurde ein detaillierter Bericht über die Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge angekündigt:

Weitere Inhalte

Weiter Inhalte der Reform sind

  • Anhebung und zugleich Vereinheitlichung der Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts,
  • Anhebung des Vermögensfreibetrags für Geförderte auf 45 000 Euro, sodass er dem Vermögensfreibetrag für mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte gleichgestellt ist,
  • Erleichterung insbesondere der digitalen Antragstellung durch Verzicht auf das Schriftformerfordernis,
  • Ermöglichen der Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden,
  • Ausweitung der Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren für Altfälle auch auf Rückzahlungsverpflichtete, die die im 26. BAföGÄndG nur befristet eröffnete Wahlrechtsmöglichkeit zur Anwendung neuen Rechts versäumt haben,
  • Aufnahme einer Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.
  • Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung im selben Umfang wie bei den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, um die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, für Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sicherzustellen.

Inkrafttreten und weitere Planungen

Laut Bildungsministerin Stark-Watzinger soll das Gesetz ab Sommer 2022 gelten, also zu Beginn des neuen Schuljahrs, bzw. des Wintersemesters.

Das 27. BAföG-Änderungsgesetz sei erst der Einstieg in eine umfassendere Neuausrichtung der individuellen Bildungsförderung, die der Koalitionsvertrag enthält und die im weiteren Verlauf der Wahlperiode angegangen werden sollen. Ein Nothilfeinstrument im BAföG für künftige Krisen sei in Arbeit und soll noch in diesem Jahr kommen. Auf der Agenda stehe ferner die Einführung einer Studienstarthilfe für junge Menschen aus Familien, die den finanziellen Aufwand beispielsweise für Umzug, Immatrikulation, IT-Ausstattung bei Beginn eines Studiums nicht stemmen können. Ebenso seien Flexibilisierungen im BAföG angedacht, insbesondere bei der Förderungshöchstdauer und beim Fachrichtungswechsel.

Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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Coronazuschlag für alle Sozialhilfeempfänger

Für die Bezieher von Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme (SGB II, SGB XII, BVG, Asylbewerberleistungsgesetz) soll es auch dieses Jahr einen Coronazuschlag in Höhe von 100 Euro geben, eventuell auch 200 Euro nach den Plänen des neuen Entlastungspakets. Letztes Jahr waren es im Rahmen des Sozialschutzpakets 150 Euro, die allen Beziehern dieser Leistungen zustand.

Vergessene Gruppe

Allen? Nein. Eine Gruppe wurde nicht berücksichtigt. Nach dem Wortlaut des entsprechenden Gesetz (§ 144 SGB XII) sind alle, die Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel haben, anspruchsberechtigt. Also Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Keinen Anspruch haben Menschen die Leistungen nach dem Siebten Kapitel, also Hilfe zur Pflege, beziehen.

Rangfolge bei der Einkommensanrechnung

Etliche Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen und anderen vollstationären Einrichtungen, die über Einkommen wie Rente verfügen, sind trotz Einkommen auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen, entweder für den Lebensunterhalt oder für die Heimkosten oder für beides. Gängige Praxis ist, auch vom Bundessozialgericht für rechtens befunden, dass das Einkommen zunächst auf den Bedarf bei der Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet wird. Ist der Bedarf gedeckt, bleiben noch die Pflegeheim-Kosten, wofür dann die Hilfe zur Pflege, Kapitel 7 SGB XII, aufkommt. Damit fallen diese Personen aber aus dem Kreis der Berechtigten für den Coronazuschlag heraus.

Kein Unterschied bei Einkommen und Leistungen

Dabei bleibt bei den Betroffenen die Summe aus Einkommen und Sozialleistungen genau gleich. Würde das Einkommen zunächst bei der Hilfe zur Pflege berücksichtigt, hätten sie Anspruch auf Leistungen nach Kaptel 3 oder 4 und damit auf den Coronazuschlag.

Sozialgericht Freiburg

Um dies Ungerechtigkeit ging es bei einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg. Ergebnis: Auch Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen und anderen vollstationären Einrichtungen, die Sozialhilfe nur für die ungedeckten Pflegeheimkosten beziehen, haben Anspruch auf die im Mai 2021 fällige Einmalzahlung von 150 € aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Diese dürften alle rückwirkend einen Anspruch für 2021 haben.

Rückwirkend und aktuell

Für 2021 müssten sie diesen Anspruch noch dieses Jahr geltend machen. In Bezug auf die Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) muss dafür nich tein gesonderter Antrag gestellt werden. Eine Geltendmachung beim Sozialamt müsste ausreichen. Diese Regelung ist natürlich auch auf die Coronazuschläge im Jahr 2022 anzuwenden.

Grundsätzliche Bedeutung

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräfig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Berufung zugelassen.

Quelle: Tacheles e.V., Rechtsanwälte für Sozialrecht (sozialrecht-fr.de), Sozialgericht Freiburg, FOKUS-Sozialrecht

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Vereinfachter Zugang in die Grundsicherungssysteme

Wie schon im Februar angekündigt, werden die Regelungen für einen vereinfachten Zugang in die Grundsicherungssysteme (SGB II, XII und BVG) nochmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die entsprechende Verordnung ist am 17. März im Bundesgesetzblatt (BGBL. Teil I Nr. 9, S. 427) veröffentlicht worden.

SGB II

Im SGB II handelt es sich um folgende Regelungen:

  • die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • die verbindliche Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen im SGB II von sechs Monaten.

Einschränkung der Vermögensprüfung (§ 67 Abs.2)

Die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in den Jobcentern wegen der hohen Zahl der Fälle und wegen möglicherweise eingeschränkter Personalressourcen nur sehr beschränkte Kapazitäten für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorhanden sind. Aus diesen Gründen ist bei der Prüfung erheblichen Vermögens vorübergehend ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.

Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 67 Abs. 3)

Eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gilt als angemessen. Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.

Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen (§ 67 Abs. 4)

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist. Über den Anspruch vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate entschieden. Damit können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung auch dann nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn sie nach einigen Monaten eine Verbesserung der Einkommenssituation erwarten.

SGB XII und Bundesversorgungsgesetz

Die entsprechenden Regelungen im § 141 SGB XII und § 88a BVG werden ebenfalls bis zum 31.12.2022 verlängert.

Kinderzuschlag (§ 20 Abs.6a Satz 3 BKGG)

Auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag wird bis Ende des Jahres verlängert.

Mittagsverpflegung

§ 142 SGB XII und § 88b BVG

Die Regelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbare tagesstrukturierende Maßnahmen wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung gezahlt werden kann, auch wenn die Mittagsverpflegung nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.  

BAFöG

Bis Ende des Jahres gilt weiterhin die Freistellung von Einkommen bei BAföG-Geförderten, die  in systemrelevanten Branchen tätig sind und eine Tätigkeit zur Bekämpfung der Pandemie bzw. ihrer sozialen Folgen leisten. (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG)

Alles in SOLEX

Sowohl die aktuellen, wie auch einen gesamten Überblick über sämtliche während der Pandemie erlassenen Maßnahmepakete und Sonderregelungen sind ausführlich in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX beschrieben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

Abbildung: AdobeStock_331442777-scaled.jpg und Fokus-Sozialrecht (Collage)

Neuer Ärger eingeplant: Pflegebonus

Schon als im Koalitionsvertrag verkündet wurde, für einen Pflegebonus werde eine Milliarde Euro eingeplant, ging die Rechnerei los: Wenn alle, die in Krankenversorgung und Pflege während der Pandemie bis an ihre Grenzen und darüber hinaus belastet waren, davon profitieren sollen, bekäme jeder nur einen Betrag ausgezahlt, der nicht mehr als der berühmte Tropfen auf dem heißen Stein wäre. Also ging das Rätselraten los, wer denn den Pflegebonus bekommen soll und wer nicht.

Viele gehen leer aus

Nun hat das Bundeskabinett eine „Formulierungshilfe“ des Gesundheitsministers verabschiedet, die den Pflegebonus konkretisieren soll. Die Höhe der Prämie im´ Krankenhausbereich muss allerdings noch individuell berechnet werden, sie schwankt zwischen 1700 und 2500 Euro. Bekommen sollen sie aber nur Intensivpflegekräfte, die über eine abgeschlossene Weiterbildung als Fachkrankenpflegerin oder Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie verfügen. Alle anderen gehen leer aus: sowohl die Intensivpflegekräfte ohne entsprechende Weiterbildung, als auch Beschäftigte der Rettungsdienste oder Beschäftigte in den Servicebereichen der Krankenhäuser. Ebenso außen vor bleiben die Mitarbeiter in psychiatrischen Einrichtungen, in Rehabilitationseinrichtungen oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Keine angemessene Anerkennung

Bei den Beschäftigten in der Langzeitpflege soll ebenfalls nach dem Grad der Arbeit in der direkten pflegerischen Versorgung differenziert werden. Die Höhe, zwischen 60 und 350 Euro, ist allerdings lächerlich gering. Das wird kaum einer als angemessenene Anerkennung der herausragenden Leistungen der Pflege-Beschäftigten in der Pandemie verstehen.

Regelungen im Überblick

Laut Bundesgesundheitsministerium sind sie wichtigsten Regelungen diese:

  • Mittel zur Auszahlung eines Pflegebonus bekommen Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patientinnen und Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten. Erfasst werden damit Krankenhäuser, in denen im Jahr 2021 mehr als zehn infizierte Patientinnen und Patienten behandelt wurden, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden – insgesamt sind das 837 Krankenhäuser.
  • Die Krankenhäuser geben den Bonus an Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegekräfte weiter, die im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt waren. Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte soll um das 1,5-fache höher liegen, als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.
  • Außerdem werden in der Alten- bzw. Langzeitpflege die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Pflege verpflichtet, ihren Beschäftigten nach dem 30. Juni 2022, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, einen Pflegebonus für die besonderen Leistungen und Belastungen in dieser Pandemie zu zahlen. Alle Beschäftigten, die innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig waren, erhalten einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus (gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang).
  • Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung erhalten den höchsten Bonus in Höhe von bis zu 550 Euro (gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit). Bis zu 370 Euro bekommen andere Beschäftigte, die in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig sind und die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Servicegesellschaften, die in der Alten- bzw. Langzeitpflege tätig sind, erhalten einen Bonus.

Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende Juni 2022 in Kraft.

Kritik von allen Seiten

Kritik kommt jetzt schon aus allen Richtungen: beispielsweise vom DGB, vom Marburger Bund und vom Bundesverband Deutscher Privatkliniken. Immerhin verspricht Minister Lauterbach, dass er es nicht bei dem Bonus belassen will, sondern sich für bessere Bezahlung und bessere Arbeitsbedingungen in der Pflegebrache einsetzen will. Na dann…

Quellen: BMG, DBG, Marburger Bund, Bibliomedmanager

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Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente

Von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in den letzten Jahren, die auf eine Verlängerung der Zurechnungszeit beruhen, profitierten immer nur die Neurentner ab einem gewissen Stichtag. Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente liegt bei nur 869 Euro vor Steuern im Monat. Diejenigen, die vor 2019 in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben im Schnitt ca. 80 Euro brutto weniger Rente im Monat. Personen, bei denen bereits vor dem 1.7.2014 eine Erwerbsminderungsrente begonnen hat, sind gleich mehrfach leer ausgegangen.

Bestandsrentner berücksichtigen

Jetzt sollen mit dem „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ endlich auch Bestandsrentner berücksichtigt werden. Vorgesehen ist,  dass der Zuschlag in zwei unterschiedlichen Höhen, je nach Zugang in die Erwerbsminderungsrente, pauschal geleistet wird. Hintergrund ist, dass die individuelle Berechnung ausgesprochen anspruchsvoll und eine Umsetzung durch die Rentenversicherung zeit- und ressourcenaufwendig gewesen wäre. Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, sollen einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Beispiel

Bei einer Person, die bis Juni 2014 Erwerbsminderungsrenter wurde, steigt die Rente zum Beispiel von 800 Euro auf 860 Euro. Wer zwischen 2014 und 2019 Erwerbsminderungsrentner geworden ist, kommt 836 Euro. Auch Altersrentner, die zuvor Erwerbsminderungsrente bezogen haben, sollen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Hinterbliebenenrenten.

Reaktion der Sozialverbände

Der VDK, der Paritätische und andere Sozialverbände begrüßen die Gesetzesänderung, fordern aber eine deutlich stärkere Erhöhung von 15 beziehungsweise 9 Prozent. Außerdem sei das geplante Inkrafttreten der Regelung zum 1. Juli 2024 viel zu spät.

Rentenerhöhung

Der vorgelgte Gesetzentwurf ist auch verantwortlich für die geplante kräftige Erhöhung des Rentenwerts zum 1.7.2022. Die Rentenformel wird nämlich unter anderem dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Durchschnittsbeitrags nicht mehr auf das vorläufige Durchschnittsentgelt des Vorjahres zurückgegriffen; maßgeblich soll vielmehr nun das (endgültige) Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres sein. Weitere Änderungen der Rentenformel betreffen die Rentenanpassung in den neuen Ländern und die Berechnung der Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent. Eine genaue Beschreibung der neuen Berechnungen findet man auf portal-sozialpolik.de.

Quellen: Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, portal-sozialpolitik, VDK, FOKUS-Sozialrecht

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Renten ab Juli 2022

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigt die Rente zum 1. Juli 2022 in Westdeutschland deutlich um 5,35 Prozent und in den neuen Ländern um 6,12 Prozent. Damit ergibt sich eine Anhebung des Rentenwerts von gegenwärtig 34,19 Euro auf 36,02 Euro und des Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 33,47 Euro auf 35,52 Euro.

Nachholfaktor

Im Rahmen der Anpassung wird eine wichtige Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt: Das Wiedereinsetzen des Nachholfaktors sorgt dafür, dass die nicht vorgenommene Rentenminderung des vergangenen Jahres mit der Rentenerhöhung verrechnet wird und damit die Rentenanpassung der tatsächlichen Lohnentwicklung folgt.

statistischer Revisionseffekt

In diesem Zusammenhang wird auch ein statistischer Revisionseffekt bereinigt, durch den im vergangenen Jahr die rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung um etwa zwei Prozentpunkte zu gering ausgefallen war, was sich aufgrund der Rentengarantie aber nicht auf die Höhe der Renten ausgewirkt hatte. Damit passt auch das Sicherungsniveau vor Steuern (sogenanntes Rentenniveau) wieder zur Haltelinie von 48 Prozent. Im Ergebnis ergibt sich so ein Ausgleichsbedarf in Höhe von -1,17 Prozent, der mit der diesjährigen Rentenanpassung abgebaut wird.

Lohnentwicklung

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 5,8 Prozent in den alten Ländern und rund 5,3 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Diese hat in diesem Jahr eine deutlich positive Wirkung, weil auch Zeiten der Kurzarbeit verbeitragt werden.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit + 0,76 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus. Davon entfallen etwa 0,6 Prozentpunkte auf die gesetzliche Neureglung, die die überzeichnete Dämpfungswirkung des Jahres 2021 kompensiert.

Rentenniveau

Mit einer Schutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt nach der berechneten Rentenanpassung 48,14 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten.

Neue Bundesländer

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte relevant. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit entsprechend der gesetzlichen Angleichungsstufe auf 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 97,9 Prozent). Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus, als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

Quelle: BMAS

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Sozialdienstleister

Zusammen mit dem veränderten Infektionsschutzgesetz trat nun auch das verlängerte Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz in Kraft. Damit können Soziale Dienstleister bis 30. Juni 2022 weiter bei pandemiebedingten Sonderaufwendungen entlastet werden. Durch eine Verordnungsermächtigung wird es möglich sein, eine weitere Verlängerung bis 23. September 2022 umzusetzen.

Dies diente für einige grüne Bundestagsabgeordnete als Begründung dafür, dass sie beiden Gesetzen im Bundestag zugestimmt haben, obwohl sie dort und auch in den sozialen Medien insbesondere das IfSG kräftig kritisierten. Eine glaubwürdige Politik sieht anders aus. Andernfalls hätte es ja keine Regelungen mehr gegeben. Diese Erkenntnis scheint die Grüne Bundestagsfraktion letzte Woche völlig überrascht zu haben.

SoDEG

Die Regelungen des SoDEG (Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz) wurden bei der Einführung hier beschrieben. Zuletzt wurde es im November letzten Jahres verlängert.

Es wird klargestellt, dass SodEG-Zuschüsse aus einem abgeschlossenen Kalenderjahr in einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden können und Erstattungsverfahren zeitnah durchgeführt werden können. Dies wirkt sich rückwirkend auf die für 2021 und 2022 bereits ausgezahlten, aber noch nicht im Erstattungsverfahren befindlichen Zuschüsse aus. Zuschüsse für das Jahr 2021 können in einem eigenen Erstattungsverfahren frühestens ab 1. April 2022 abgerechnet werden. Bereits ausgezahlte Zuschüsse für das Jahr 2022 und noch folgende Zuschüsse für das Jahr 2022 können als eigener Zeitraum der Zuschussgewährung berücksichtigt werden.

Weitere Verlängerungen

Zusammen mit dem SoDEG wurden folgende Regelungen bis 23. September verlängert:

  • die Möglichkeit an die Pandemie angepasste Vergütungsvereinbarungen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen abzuschließen. Gerade in den Bereichen der Müttergenesung entstehen erneut erhebliche Mindereinnahmen durch fehlende Anreisen oder notwendige Abreisen ganzer Kohorten infizierter Kinder- und Jugendlicher. Von Mindereinnahmen betroffen ist auch der Bereich der Anschlussrehabilitation oder der Rehabilitation für geriatrische Patient*innen, da selektive Operationen in Folge von mit Coronapatient*innen gefüllter Normalstationen der Krankenhäuser gegenwärtig nur reduziert stattfinden.
  • die Ausnahmeregelungen für Eltern zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes (z.B. zur Abdeckung der häuslichen Betreuung bei einer geschlossenen Kindertageseinrichtung) und zur Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
  • die bestehenden pandemiebedingten Erleichterungen der Einkommensanrechnung beim Elterngeld und
  • die Verlängerung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zum betrieblichen Arbeitsschutz.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Paritätischer Gesamtverband,FOKUS-Sozialrecht

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Heizkosten, Kinderkrankengeld, Krankschreibung

In den letzten Tagen gab es einige Änderungen bei Themen, die hier schon desöfteren behandelt wurden.

Heizkostenzuschuss

Ein von den Koalitionsfraktionen eingebrachter und vom Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen angenommener Änderungsantrag sieht gegenüber dem ursprünglichen Entwurf eine Verdoppelung des einmaligen Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger vor. Statt der bisher geplanten 135 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt solle es 270 Euro geben. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sollen 350 Euro und 70 Euro für jedes weitere Familienmitglied fließen. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, sollen demnach einmalig 230 Euro erhalten. Zudem sollen alle Berechtigten den Zuschuss ohne Antragstellung erhalten. Der Bund stelle für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung. Mehr als zwei Millionen Menschen sollen laut Entwurf vom Zuschuss profitieren. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten und bis zum 31. Mai 2023 gültig bleiben.

Kinderkrankengeld

Die Ausnahmeregelungen für Eltern bei der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes sowie beim Entschädigungsanspruch nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes kann durch eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums bis 23. September 2022 verlängert werden. Dies ist Teil des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes, dass zusammen mit dem veränderten Infektionsschutzgesetz seit 18. März in Kraft ist. Es fehlt jetzt noch die entsprecehende Verordnung des Gesundheitsministers.

Telefonische Krankschreibung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. 

Quellen: Bundestag, G-BA, Fokus-Sozialrecht

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Sofortzuschlag und Einmalzahlung

Das Bundeskabinett hat gestern, am 16.3.2022, den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) beschlossen.

20 Euro monatlich

Durch die geplante monatliche Zahlung eines Sofortzuschlages sollen die Chancen von Kindern zur sozialen Teilhabe und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bereits vor Einführung der Kindergrundsicherung verbessert und Armut vermieden werden. Er ist für Kinder im Mindestsicherungsbezug vorgesehen.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Kind entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, oder der Anspruch nur wegen der Berücksichtigung elterlichen Kindergeldes beim Kind nicht besteht, oder die Eltern für das Kind Kinderzuschlag erhalten. Der Zuschlag soll ab Juli 2022 gezahlt werden.

Schlicht armselig

In einer Stellungnahme dazu appelierte der DGB an die Regierungskoalition, im Interesse der Zukunfts- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen bei der Höhe des Sofortzuschlags deutlich nachzubessern. Um eine spürbare Verbesserung der Situation von Familien zu erreichen, ist aus Sicht des DGB mindestens ein Sofortzuschlag erforderlich, der neben einem Inflationsausglich ein Plus von 10 Prozent bezogen auf die geltenden Regelsätze darstellt. Im Durchschnitt über die drei Regelsatzstufen für Kinder und Jugendliche würde dies einem Betrag von gerundet 40 Euro entsprechen.

Die vorgesehenen 20 Euro monatlich je Kind seien jedoch schlicht armselig.

Einmalzahlung 100 Euro

Mit der vorgesehenen Gewährung einer erneuten Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme soll diesen ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum eröffnet werden. Etwaige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben sollen so finanziert werden können.

Die Einmalzahlung soll genauso wie die im Jahr 2021 geleistete Einmalzahlung (§ 70 SGB II) im Rahmen des Sozialschutzpakets III so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich erbracht werden. Sie ist deshalb an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Monat Juli gebunden und wird in der Folge von Amts wegen erbracht. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. Das berücksichtigt, dass Leistungsberechtigte mit Regelbedarfsstufe 3 den Sofortzuschlag (s.o.) erhalten. Der Nachweis konkreter Mehraufwendungen im Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Einmalzahlung ist insbesondere nicht in die Bedarfsberechnung und auch nicht in die Berechnung bei Bedarfsgemeinschaften einzubeziehen.

nicht annähernd bedarfsdeckend

Der DGB begrüßt, dass ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf anerkannt wird. Die Höhe sei jedoch nicht ansatzweise bedarfsdeckend: Kinderlose Grundsicherungsbeziehende hätten in der gesamten Pandemie bisher nur einen Corona-Zuschlag von 150 Euro erhalten. Zusammen mit der jetzt vorgesehenen Einmalzahlung ergibt sich eine pandemiebezogene Gesamtleistung von 250 Euro. Geteilt durch 28 Monate „Corona-Dauer“ (März 2020 bis Juni 2022) ergibt sich ein monatlicher Betrag von nur 8,90 Euro.

Die realen Mehrbelastungen aufgrund der Pandemie – Mehrausgaben für Masken, Hygieneartikel, Tests, extreme Preissteigerungen insbesondere auch bei Nahrungsmitteln bereits lange vor den aktuellen Sprüngen bei den Energiepreisen, der zeitweise Wegfall kostenloser Angebote wie den Tafeln u.a.m. – werden nicht annähernd kompensiert.

Quellen: BMAS, DGB

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