Energiepauschale für Studenten

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Einmalzahlung (Energiepreispauschale) in Höhe von 200 Euro für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler beschlossen. Mit der Zahlung sollen rund 3,5 Millionen junge Menschen in Ausbildung entlastet werden.

Beantragung online

Die Einmalzahlung muss online beantragt werden. Und zwar auf einer digitalen Plattform. Allerdings gibt es die Plattform noch nicht. Laut Ministerin Bettina Stark-Watzinger arbeiten Bund und Länder aber intensiv daran. Trotzdem verspricht Frau Ministerin, dass die 200 Euro noch in diesem Winter ausgezahlt werden, also spätestens Mitte März 2023. BAFöG-beziehende Studenten bekommen zusätzlich noch die zweite Heizkostenpauschale (345 Euro), die wahrscheinlich schon im Januar/Februar gezahlt wird.

Wer hat Anspruch?

Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen; auch ausländische Studierende, die in Deutschland wohnen und zum 1. Dezember an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen. Ebenfalls berücksichtigt werden Teilzeitstudenten, Promotionsstudierende, Studierende in einem Urlaubssemester und Studierende in einem dualen Studium.

Berufsschüler

Anspruchsberechtigt sind auch die etwa 450.000 Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.

Keine Anrechnung bei anderen Hilfen

Auch Studenten, die wegen Erwerbstätigkeit schon die 300 Euro Energiepreispauschale für Arbeitnehmer erhalten haben, können als Studierende zusätzlich die Studentenpauschale beantragen. Im Gegensatz zur Energiepauschale für Erwerbstätige und der für Rentner und Rentnerinnen sind die 200 Euro für die Studierenden steuerfrei.

Armutsgefährdet

Wer nun meint, jetzt können die Studenten und Studentinnen ja mal richtig absahnen, sollte bedenken, dass sie zu den armutsgefährdeten Gruppen in Deutschland gehören. Liegt der Anteil der armutsgefährdeten Menschen in Deutschland insgesamt bei 15,8 Prozent, so ist er laut Statistischen Bundesamt bei Studierenden mit 37,9 Prozent mehr als doppelt so hoch.

Quellen: BMBF, Spiegel, FOKUS-Sozialrecht

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Klage gegen Energiepreispauschale

Die viel diskutierten „Entlastungspakete“ sind gerade erst in Kraft getreten. Teile davon wirken sich schon aus, nicht unbedingt im Sinne der Erfinder.

Konzerne, Chaos und Tröpfchen

Wie vielfach befürchtet profitieren von der Spritsteuersenkung hauptsächlich die Mineralölkonzerne. Das auf drei Monate begrenzte 9-Euro-Ticket verursacht außer ein wenig Chaos keine nachhaltige Wirkung. Auch das war im Vorfeld schon bemängelt worden.

Mehr als heiße-Stein-Tröpfchen sind weder die Einmalzahlungen für Sozialleistung- und Kindergeldbezieher*innen noch der Sofortzuschlag für von Armut betroffenen Kinder von 20 Euro monatlich.

VDK kündigt Klage an

Nun kündigt der VDK eine Klage gegen die Energiepreispauschale an. Auch hier gab es im Vorfeld schon Kritik, vor allem, weil einige Bevölkerungsgruppen gar nicht berücksichtigt wurden.

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Wegen der anhaltend hohen Energiepreise zahlt die Ampelkoalition allen Erwerbstätigen eine einmalige Pauschale: Bis zu maximal 300 Euro – je nach Steuersatz – bekommen die meisten Bürgerinnen und Bürger im September dann zusätzlich zum Gehalt auf ihr Konto. Wer 2022 keine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, bekommt hingegen nichts. Zu den „Verlierern“ gehören Rentner und Rentnerinnen auch mit Erwerbsminderungsrente, Studierende, pflegende Angehörige, und alle, die im gesamten Jahr 2022 lediglich Kranken-, Übergangs oder Elterngeld bekommen. Damit werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

bis zum Verfassungsgericht

Der VDK will nun dagegen klagen und ist bereit, zur Not bis zum Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Allerdings muss zunächst der Weg durch die Instanzen gegangen werden. Der Verband braucht dafür einen konkreten Steuerbescheid für das Jahr 2022, gegen den dann Einspruch erhoben werden kann und bei Ablehnung des Einspruchs beim Finanzgericht geklagt wird. Somit kann das ganze Verfahren wohl erst im Sommer 2023 starten. Nach dem FInanzgericht folgt als nächste Instanz der Bundesfinanzhof und schlussendlich das Bundesverfassungsgericht.

Musterstreitverfahren

Der VdK wird ein Musterstreitverfahren führen, also für eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern klagen, die weder die 300 Euro Energiepreispauschale, noch eine Einmalzahlung erhalten, weil sie Grundsicherungs- oder Arbeitslosengeld-1-Empfängerinnen und -Empfänger sind. Sollte er vor dem Verfassungsgericht Recht bekommen, profitieren dann auch alle anderen davon, die gegen ihren Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben. Dies sollten sie tun, sobald das Musterstreitverfahren am Finanzgericht anhängig ist.

Die Hoffnung stirbt zuletzt

Vielleicht gibt es bis dahin ja noch bessere politische Lösungen, bei denen keiner zu kurz kommt. Hoffnung machen immerhin die Ankündigungen der Regierung auf weitere Entlastungspakete, auf eine Reform des SGB II („Bürgergeld„) und auf die Einführung einer Kindergrundsicherung.

Quellen: VDK, FOKUS-Sozialrecht

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