Unterhaltsrückgriff entfällt

Eine Gesetzesänderung im Angehörigen-Entlastungsgesetz sorgt dafür, dass der sogenannte Unterhaltsrückgriff in Zukunft entfällt. Ersatzlos gestrichen wird § 138 Absatz 4 SGB IX. Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person müssen danach bisher einen Beitrag in Höhe von monatlich 32,08 EUR aufbringen. Der Beitrag wurde an Kindergelderhöhungen angepasst werden und  nur dann berücksichtigt, wenn die verpflichteten Personen dazu finanziell in der Lage waren.

Der Beitrag orientiert sich an dem bisherigen – begrenzten – Unterhaltsbeitrag von Eltern volljähriger Kinder zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 2 des Zwölften Buches. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde mit Herauslösung der reformierten Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch als Beitrag in das Neunte Buch übernommen. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen müsste die mit diesem Gesetz vorgesehene Entlastung Unterhaltsverpflichteter mit einem Jahresbruttoeinkommen von jeweils bis zu 100 000 Euro in der Sozialhilfe (§ 94 Absatz 1a des Zwölften Buches) auch für den Beitrag nach § 138 Absatz 4 gelten. Ansonsten wären Eltern behinderter Kinder gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern nach dem Zwölften Buch durch die mit dem BTHG erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch schlechter gestellt. Aufgrund der nur sehr geringen Fallzahlen von betroffenen Eltern, die über ein Jahreseinkommen über 100 000 Euro verfügen und aufgrund der Tatsache, dass die Eingliederungshilfe ab 2020 eben nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern Teil eines insoweit Besserstellungen rechtfertigenden, eigenen Leistungssystems ist, wird der auf monatlich 32,08 Euro (Stand 2016) begrenzte Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe auch für Eltern von Volljährigen gestrichen, deren Jahresbruttoeinkommen jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt. Dabei wird insbesondere auch dem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand Rechnung getragen, der durch die begrenzte Heranziehung der geringen Anzahl der davon betroffenen Eltern entstehen würde.

Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz die schon für das Vierte Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) geltende Einkommensgrenze von 100.000 Euro für unterhaltspflichtige Angehörige auf das gesamte SGB XII ausgweitet wird. Gleiches soll ebenfalls für Eltern von behinderten, erwachsenen Kindern, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach dem neuen SGB IX (bisher 6. Kapitel SGB XII) ergeben, da es sonst eine Ungleichbehandlung gäbe.

Quelle: Bundestag, Drucksache 19/13399

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Wohngeld

Die Reform des Wohngelds ist am 5.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit rechtskräftig.

Wohngipfel 2018

Bund und Länder haben auf dem Wohngipfel am 21.09.2018 eine Verbesserung des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 vereinbart. Damit soll die Reichweite und das Leistungsniveau des Wohngeldes gestärkt warden. Dazu planen Bund und Länder 2020 Mehrausgaben in Höhe von 1,2 Milliarden Euro ein.

Reform 2016

Bei der letzten Wohngeldferorm, 2016, wurde festgelegt, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes alle zwei Jahre zu überprüfen sind.

Die Überprüfung ergab einen Anstieg der Mieten bis Ende 2019 um etwa 9 Prozent; die Lebenshaltungskosten stiegen im gleichen Zeitraum nur um etwa 6 Prozent. Damit sinkt der reale Wert des ausgezahlten Wohngeldbetrags. Gleichzeitig führen Einkommens­anstiege, die nur die Inflation ausgleichen, zu einer Verminderung oder zum Verlust des Wohngeldanspruchs.

Bei vielen Haushalten reicht das Einkommen bald trotz Wohngeld (und gegebenenfalls Kinderzuschlag) nicht mehr aus, um den Lebens­unterhalt selbst zu decken. Da das Wohngeld nicht wie die Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch jährlich angepasst wird, wechseln jedes Jahr Haushalte vom Wohngeld in die Grundsicherung. Dies alles führt dazu, dass ohne Wohngeldreform die Zahl der Wohngeldempfängehaushalte von rund 630.000 Ende 2016 auf etwa 480.000 Ende 2020 absinken würde.

Reform 2020

Um dem gegenzusteuern, hat der Gesetzgeber nun eine neue Wohngeldreform vorgelegt, die ab 1. Januar 2020 gilt.

  • Schwerpunkt der Reform ist die Anhebung des Leistungsniveaus des Wohngeldes, unter anderem mit einer Anpassung der Parameter der Wohngeldformel.
  • Es wird eine neue Mietenstufe VII eingeführt, um Haushalten in Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreisen (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietniveaus gezielter bei den Wohnlosten zu entlasten.
  • Miethöchstbeträge werden regional gestaffelt angehoben, um der regional unterschiedlichen Mietenentwicklung gerecht zu warden.
  • Das Wohngeld soll dynamisiert werden. Es soll alle zwei Jahre an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Fortschreibung ist für den 1.Januar 2022 vorgesehen.

Klimakomponente?

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zur neuen Wohngeldreform wurde vielfach das Fehlen einer Klimakomponente bemängelt. Sie sollte dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten.

Nun hat der Gesetzgeber immerhin die Einführung einer CO2-Komponente im Rahmen der CO2-Bepreisung nachgeschoben (Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung). Damit sollen Wohngeldempfänger bei den Heizkosten entlastet werden, wenn die CO2-Bepreisung durch das Klimaschutzprogramm 2030 steigt.

Quelle: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht

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Zahlungslücke im Januar

Für Bewohner einer stationären Einrichtung (Terminus bis 31.12.2019), bzw. einer besonderen Wohnform (ab 1.1.2020) droht eine Zahlungslücke im Januar.

Einmaliger Zuschuss

Verhindert werden soll dies durch eine Ergänzung im Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BTHG-Reparaturgesetz), das mittlerweile im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet wurde. Dazu wurde auf den letzten Metern der § 140 SGB XII eingefügt.

Kurz gefasst bedeutet dies, dass Bewohnern in einer besonderen Wohnform ein einmaliger Zuschuss ausgezahlt wird, der die Zahlungslücke im Januar schließen soll.

Woher kommt die Zahlungslücke?

Ein Betroffener bekommt jetzt, also Anfang Dezember 2019 letztmalig als Bewohner einer stationären Einrichtung Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen, die automatisch an den Einrichtungsträger abgeführt werden, um die Lebenshaltungs- und Wohnkosten zu decken. Ende Dezember erhält er seine Erwerbsminderungsrente, die aber gleich an den Träger der Eingliederungshilfe fließt, der ja Anfang Dezember schon die Kosten bezahlt hat.

Ab 1.1.2020 wohnt der Betroffene in einer besonderen Wohnform. Er bekommt seine Rente auf ein eigenes Konto und muss davon selber seine Lebenshaltungskosten und Wohnkosten bezahlen. Die Rente erhält er aber erst Ende Januar, so dass er Anfang Januar nichts an seinen Vermieter bezahlen kann.
Deswegen soll es einmalig einen Zuschuss vom zuständigen Sozialamt geben.

Nun ist diese Gesetzesergänzung relativ kurzfristig erfolgt. Leistungsberechtigte sollten auf jeden Fall den Bescheid des Sozialamts daraufhin überprüfen.

Eventuell Antrag

Betroffenen, die aufgrund der Höhe ihrer Rente keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben, droht das gleiche Dilemma. Aber auch sie haben, so Absatz 2 des neuen § 140 SGB XII, ebenfalls Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss, um die Januar-Kosten zu begleichen. Wahrscheinlich müssen sie den Zuschuss aber beim zuständigen Sozialamt beantragen und zwar möglichst bald. Am besten erstmal dort anrufen und nachfragen.

Übergangsfrist und Höhe

Die Übergangsfrist für diese Regelung gilt bis Ende März 2020. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Monats Januar 2020 nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt, also in der Regel in Höhe der Erwerbsminderungsrente.

Quelle: Bundestag

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Bundesratsbeschlüsse vom 29.11.2019

Für das Gebiet Sozialrecht relevant sind einige der behandelten Themen der letzten Bundesratsitzung. Hier aufgelistet sind die Beschlüsse, die nur noch der Unterschrift des Bundespräsidenten bedürfen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, um dann rechtskräftig zu werden.

Digitale-Versorgung-Gesetz

  • Neuerungen beim Zugang zu digitalen Innovationen in der Regelversorgung und Verbesserungen in der Telematik-Infrastruktur. Die Telematikinfrastruktur soll alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen miteinander vernetzen. Medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, sollen so schneller und einfacher verfügbar sein.
  • Telekonsile (=Diagnose und/oder Therapiewahl ohne physische Anwesenheit des Patienten) sollen besser vergütet und sektorübergreifend funktionieren. Über Telekonsil können niedergelassene Hausärzte einen Spezialisten konsultieren, ohne dass der Patient selbst beim Facharzt vorstellig werden muss.
  • Ärzte dürfen auf Ihrer Homepage über Videosprechstunden informieren.
  • Gesundheitsdaten können pseudonymisiert zu Forschungszwecken an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden.
  • Ein freiwilliger Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann auch elektronisch erfolgen.

Datenschutz bei Fitness-Trackern

Zu dem Themenbereich Digitalisierung im Gesundheitswesen gehört auch die Entschließung des Bundesrats „Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor laufender Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung“. Darin fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine gesetzlichen Regelung zu schaffen, die die laufende (automatisierte) Übermittlung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung unabhängig von der Einwilligung der versicherten Person für unzulässig erklärt.

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Das Gesetz soll die Attraktivität der dualen Ausbildung stärken, sie damit zum Studium wettbewerbsfähiger machen und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Inhalt des Gesetzes ist auch die Einführung eines Mindestlohns für Auszubildende:

Danach beträgt die Mindestvergütung

  • ab 2020 im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro.
  • ab 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro,
  • ab 2022 auf 585 Euro und
  • ab 2023 auf 620 Euro.

Die Vergütung erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr dann jeweils um
18 %, im dritten Jahr um 35 % und um im vierten um 40 %.

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Hierzu gibt es noch eine Entschließung des Bundesrats, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, die Kosten und Folgekosten, die Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, auf einer realistischen Datengrundlage darzulegen.

Schwerpunkte sind:

  • Unterhaltspflicht erst ab 100 000 Euro Jahreseinkommen bei pflegebedürftigen Eltern, bzw. pflegebedürftigen volljährigen Kindern
  • Verlängerung der Finanzierung der EUTB (Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung)
  • Einführung eines Budget für Ausbildung

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Soziale Plattform Klimaschutz

Am 29.11.2019 findet ein weiterer Aktionstag von Fridays For Future und anderen statt. Seit dem letzten Klimastreik am 20.September, geschah folgendes:

Was bisher geschah

  • Die Bundesregierung legte ein Klimaschutzpaket vor, das nach übereinstimmender Expertise aus Wissenschaft, Wirtschaft, Sozialverbänden und Gewerkschaften im besten Fall wirkungslos ist. Stattdessen ist es sozial unausgewogen und wird nicht reichen, um die Klimaziele der Bundesregierung, wenn sie sie denn tatsächlich noch hat, auch nur annähernd zu erreichen. Das Pariser Klima-Abkommen wird de facto aufgegeben.
  • In Nordrhein-Westfalen soll ein weiteres Kohlekraftwerk ans Netz gehen.
  • Der Ausbau der Windenergie wird weitgehend abgewürgt.
  • Der „Kohle-Kompromiss“ ist noch nicht Gesetz, es wird noch dran gearbeitet.

Initiative der Verbände

In dieser Situation haben sich auf Initiative des Paritätischen Gesamtverbandes die Soziale Plattform Klimaschutz gebildet, die als Bündnis aus Gewerkschaft, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden sozial-ökologische Wende für alle fordert . Mitzeichner der Erklärung und eines konkreten Anforderungskatalogs sind neben

  • dem Paritätischen Gesamtverband
  • der AWO Bundesverband,
  • der Deutsche Caritasverband,
  • der Sozialverband Deutschland (SoVD),
  • der Volkssolidarität Bundesverband
  • sowie der Deutsche Mieterbund.

Sieben Punkte

Die Forderungen sind in sieben Punkten zusammengefasst.

  1. Sozial-ökologisch Umverteilen
    Verteuerung von CO2 ist entscheidend. Das bedeutet steigende Lebenshaltungskosten. Einkommensschwache Haushalte dürfen aber keine zusätzlichen Belastungen erfahren, finanzielle Belastungen müssen solidarisch und sozial gerecht verteilt werden. Nötig ist eine soziale Kompensationen, insbesondere für mittlere und niedrigere Einkommen sowie für Bezieher*innen von Sozialleistungen in Form von Rückzahlungen an Bürger*innen, wie zum Beispiel in Form eines Energiegeldes oder einer Klimaprämie mit sozialer Staffelung.
  2. Wohnen
    Die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden muss mit einem wirkungsvollen Mieterschutz einhergehen. Ausweitung und Verstetigung des sozialen Wohnungsbaus und des öffentlichen und gemeinnützigen Wohnungsbestands ist notwendig.
  3. Energie
    Damit Energie für jede*n bezahlbar bleibt, müssen Sozialleistungen wie z. B. ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld oder die Grundsicherung im Alter so reformiert werden, dass auch steigende Energiepreise voll abgedeckt sind. Einmalige Leistungen für größere Anschaffungen wie energieeffiziente Kühlschränke müssen wieder in die Grundsicherung eingeführt werden.
  4. Mobilität
    Hier sind die Problemfelder zu viel klimaschädlichem Individualverkehr, Mobilitätsprobleme insbesondere im ländlichen Raum einerseits und einkommensschwache Haushalte andererseits. Lösung ist ein möglichst kostenloser, inklusiver und ökologischer öffentlicher Nahverkehr. Im ländlichen Raum sollten zunehmend auch intelligente Lösungen wie beispielsweise Carsharing integriert werden. Der Schienenverkehr und ÖPNV muss das gesamte Land in der Fläche erschließen, die Nutzung der Bahn und ÖPNV zu bezahlbaren Preisen ermöglicht werden. Regional- und Fernverkehr müssen von der Straße auf die Schiene verlagert werden.
  5. Örtliche Infrastruktur
    Soziale Anlaufpunkte und Infrastruktur vor Ort müssen erhalten ausgebaut und gefördert werden, insbesondere im ländlichen Raum. Dazu gehören Kindergärten, Schulen und Senior*innentreffs, aber auch kleine Geschäfte, Gastronomie, soziale ANlauf- und Beratungsstellen. Das ermöglicht kurze Wege und verringert damit den Verkehr. Diese Angebote müssen trotz zusätzlicher Kosten für den Klimaschutz finanzierbar bleiben und ausgebaut werden.
  6. Soziale Sicherheit
    Einen breiten Konsens für eine konsequente Klimapolitik und für weitreichende klimapolitische Veränderungen Kann man nur erreichen, wenn niemand Angst um seine Existenz haben muss und stattdessen soziale Sicherheit verspürt. Dazu gehört eine gute Alterssicherungspolitik, die Schaffung einer Grundsicherung, die das Existenzminimum tatsächlich sicherstellt, die Bekämpfung von Kinderarmut oder aber eine Mindestlohn- und Beschäftigungspolitik, die im Zweifel auch selbst gute Arbeit schafft.
  7. Finanzierung
    Das Ganze erordert erhebliche Investitionen. Entsprechende Maßnahmen auf der Einnahmeseite der öffentlichen Haushalte sind Voraussetzung für das Gelingen einer sozial-ökologischen Transformation. Notwendige haushalts- und steuerpolitische Maßnahmen müssen sozial, solidarisch und gerecht gestaltet werden. Dies schließt die stärkere Heranziehung sehr hoher Einkommen, großer Vermögen und Erbschaften sowie die Bekämpfung systematischen Steuerbetrugs und Steuervermeidung insbesondere international tätiger Konzerne, als auch die Aufnahme von Krediten und Altschuldenentlastungen für klamme Kommunen ein. Mit dem Festhalten an der schwarzen Null sind diese Herausforderungen kaum zu bewältigen.

Wer kann das durchsetzen?

Soweit die Sozialplattform Klimaschutz. Es fehlt allerdings eine Idee, wie denn diese Forderungen auch durchgesetzt werden können gegenüber einer Großen Koaltion, die ganz offensichtlich wichtige und nötige Veränderungen nicht in Angriff nehmen will. Da das Zeitfenster immer kleiner wird, in dem auch nur das Schlimmste noch verhindert werden kann, wären die zwei Jahre bis zu den regulären Neuwahlen unnütz vergeudete Zeit.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband u.a.

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Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2020

Hier finden Sie die Werte für 2020 im Vergleich zum Vorjahr.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig 2019 2020
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60% 14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00% 14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0,90% 1,10%
KV insgesamt 15,50% 15,70%
davon Arbeitgeberanteil 7,75% 7,85%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung 18,60% 18,60%
Knappschaft 24,70% 24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV) 2,50% 2,40%
Insolvenzgeldumlage 0,06% 0,06%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz 3,05% 3,05%
Beitragssatz für Kinderlose 3,30% 3,30%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen 2019 2020
Ost West Ost West
Übersicht (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West)
Bezugsgröße – jährlich 34.440,00 € 37.380,00 € 36.120,00 € 38.220,00 €
Bezugsgröße – monatlich 2.870,00 € 3.115,00 € 3.010,00 € 3.185,00 €
Bezugsgrößen im Einzelnen
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag 95,67 € 103,83 € 100,33 € 106,17 €
– Woche 669,67 € 726,83 € 702,33 € 743,17 €
– Monat 2.870,00 € 3.115,00 € 3.010,00 € 3.185,00 €
– Jahr 34.440,00 € 37.380,00 € 36.120,00 € 38.220,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
2019 2020
– Tag 103,83 € 106,17 €
– Woche 726,83 € 743,17 €
– Monat 3.115,00 € 3.185,00 €
– Jahr 37.380,00 € 38.220,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV 2019 2020
Allgemeine 60.750,00 € 62.550,00 €
Besondere 54.450,00 € 56.250,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen 2019 2020
Ost West Ost West
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag 205,00 € 223,33 € 215,00 € 230,00 €
– Woche 1.435,00 € 1.563,33 € 1.505,00 € 1.610,00 €
– Monat 6.150,00 € 6.700,00 € 6.450,00 € 6.900,00 €
– Jahr 73.800,00 € 80.400,00 € 77.400,00 € 82.800,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat 7.600,00 € 8.200,00 € 7.900,00 € 8.450,00 €
– Jahr 91.200,00 € 98.400,00 € 94.800,00 € 101.400,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
2019 2020
– Tag 151,25 € 156,25 €
– Woche 1.058,75 € 1.093,75 €
– Monat 4.537,50 € 4.687,50 €
– Jahr 54.450,00 € 56.250,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
2019 2020
– allgemein 1.038,33 € 1.061,67 €
– Existenzgründer 1.038,33 € 1.061,67 €
– hauptberuflich Selbstständige 1.038,33 € 1.061,67 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige 4.537,50 € 4.687,50 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
2019 2020
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag 10,83 € 10,83 €
– Woche 75,83 € 75,83 €
– Monat 325,00 € 325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze 450,00 € 450,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monat 450,00 € 450,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat 445,00 € 455,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahr 6.300,00 € 6.300,00 €
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr 6.300,00 € 6.300,00 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
2019 2020
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag 15,00 € 15,00 €
– Woche 105,00 € 105,00 €
– Monat 450,00 € 450,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte 175,00 € 175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte 32,55 € 32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV) 13,00% 13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 5,00% 5,00%
Rentenversicherung (RV) 15,00% 15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 5,00% 5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung 3,60% 3,60%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 13,60% 13,60%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer 2,00% 2,00%
Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 € 450,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 1300,00 € 1.300,00 €
Gleitzonenfaktor F 0,7566 0,7547
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung 1,12885882 x AE – 167,516471 1,129864706 x AE – 168,824117647

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte 2019 2020
Ost West Ost West
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) 574,00 € 623,00 € 602,00 € 637,00 €
Rentenversicherung 2.296,00 € 2.492,00 € 2.408,00 € 2.548,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV) 28,70 € 31,15 € 30,10 € 31,85 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
2019 2020
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld 351,66 € 367,97 €
ohne Anspruch auf Krankengeld 338,04 € 353,91 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich 69,20 € 71,48 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen 46,51 € 48,05 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
2019 2020
Krankenversicherung (KV) 66,33 € 76,04 €
Pflegeversicherung (PV) 19,79 € 22,69 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose 21,42 € 24,55 €

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
2019 2020
Ost West Ost West
in Prozent 18,60% 18,60% 18,60% 18,60%
ergibt monatlich 533,82 € 579,39 € 559,86 € 592,41 €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
2019 2020
Freie Verpflegung 251,00 € 258,00 €
Freie Unterkunft 231,00 € 235,00 €
Gesamtsachbezugswert 482,00 € 493,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
2019 2020
pro Stunde 9,19 € 9,35 €

Quelle: SOLEX

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Digitalisierung von Familienleistungen

Das Familienministerium hat Eckpunkte zur Digitalisierung von Familienleistungen vorgelegt. Schwerpunkt ist die Bündelung von vier Leistungen in einem Kombinierten Antrag:

  • Geburtsanzeige,
  • Kindergeld nach dem EStG,
  • Elterngeld und
  • für Familien mit kleinen Einkommen Kinderzuschlag.

Gesetzlicher Auftrag aus dem Jahr 2017

Grundlage ist das Onlinezugangsgesetz (OZG) – „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ aus dem Jahr 2017. Dieses war Teil eines umfangreichen Gesetzespakets, dem „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“.

Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet die Regierung, bis zum Jahr 2022 sämtliche Leistungen der Verwaltung auch digital anzubieten. Ziel ist, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und schneller zu gestalten und Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten. So sollen Standardinformationen möglichst nur einmal mitgeteilt werden müssen. Eine Vereinfachung der Antrags- und Bearbeitungsprozesse soll durch die Nutzung des einwilligungsbasierten Datenaustausches geschaffen werden.

Test-Projekte

Wie das Familenministerium berichtet gab es schon diverse Testläufe. So zum Beispiel das Projekt ElterngeldDigital in einigen Bundesländern. Darauf aufbauend soll der digitale Antragsassistent KinderzuschlagDigital eingerichtet werden, dessen Umsetzung für 2020 geplant ist.
Mit dem Angebot „Kinderleicht zum Kindergeld“ testet die Freie und Hansestadt Hamburg gemeinsam mit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einen weiteren digitalen Piloten, mit dem die Eltern nach der Geburt ihres Kindes in einem Schritt den Namen ihres Kindes bestimmen, zusätzliche Geburtsurkunden und das Kindergeld nach dem EStG beantragen können.

Gesetzliche Grundlagen erforderlich

Für all dies müssen aber die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, beziehungsweise angepasst werden.

Um zu erreichen,

  • dass eine kombinierte Beantragung der oben genannten vier Leistungen mit Hilfe einer einheitlichen Online-Anwendung möglich ist und
  • dass Bürgerinnen und Bürger für diese unterschiedlichen Anträge die notwendigen Nachweise möglichst nicht selbst beibringen müssen sondern sich einverstanden erklären können, dass die verantwortlichen Stellen die erforderlichen Daten selbst per Einzel- oder automatischem Registerabruf beiziehen, unter Wahrung des Datenschutzes,

bedarf es der ‚Änderung einiger Gesetze:

  1. Ermöglichung des einwilligungsbasierten, bereichsspezifischen Datenabrufs – insbesondere durch Schaffung von Rechtsgrundlage,
  2. Regelungen zur Nutzung des bereits gesetzlich normierten rvBEA-Verfahrens für den Abruf von Entgeltdaten bei den Arbeitgebern auch für Elterngeld und Kinderzuschlag (SGB IV),
  3. Regelungen zum elektronischen Datenaustauch zwischen Elterngeldstellen, Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und gesetzlichen Krankenkassen (SGB V)
  4. Notwendige Anpassungen in den jeweiligen Fachgesetzen wie Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Papier-Anträge sind weiter möglich

Das digitale Antragsverfahren soll ein zusätzliches Angebot neben den bereits bestehenden Beantragungsmöglichkeiten dieser Leistungen sein.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wollen einen entsprechenden Gesetzentwurf bis März 2020 vorlegen.

Quelle: Bundesfamilienministerium

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Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld

Noch ist das neue Wohngeldgesetz nicht im Bundesgesetzblatt erschienen, also noch nicht rechtskräftig, schiebt das Innenministerium den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung nach.

Schon während des Gesetzgebungsverfahrens zum Wohngeld war von vielen Seiten bemängelt worden, dass es keine Klimakomponente enthielte. Die Klimakomponente sollte dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Nun gibt es also immerhin eine Regelung, mit der Wohngeldempfänger bei den Heizkosten entlastet werden sollen, wenn die CO2-Bepreisung durch das Klimaschutzprogramm 2030 steigt.

Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021 vor. Um Wohngeldhaushalte entsprechend zu entlasten sieht der Gesetzentwurf eine nach Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente vor um soziale Härten zu vermeiden. Dies soll ebenfalls ab 1.1.2021 geschehen.

Geplant ist, den Absatz 6 im § 12 Wohngeldgesetz wieder einzuführen. Dieser Absatz (Heizkostenkomponente) wurde 2010 gestrichen, weil er durch höhere Wohngeldleistungen überflüssig geworden sei.

Der neu gefasste § 12 Absatz 6 WoGG weist die Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten aus, die pauschal nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestaffelt sind. Sie orientieren sich an der für den jeweiligen Haushalt maßgeblichen Richtfläche. Dadurch bedarf es keiner zusätzlichen Begrenzung durch einen Höchstbetrag. Als Richtflächen sind dieselben Flächen zugrunde gelegt, die auch den Höchstbeträgen zugrunde liegen, das heißt

  • für eine Person 48 qm,
  • für zwei Personen 62 qm
  • und für jede weitere Person weitere 12 qm.

Je Quadratmeter Richtfläche wird ein Betrag von 0,30 Euro angesetzt. Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten ergeben sich somit folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60

Die Entlastung bei den Heizkosten soll die bisherigen Rechenschritte zur Berechnung der Miete beziehungsweise Belastung unberührt lassen, indem die bisherige zu berücksichtigende Miete beziehungsweise Belastung um die in § 12 Absatz 6 WoGG genannten Beträge aufgestockt wird. Dadurch kann sich im Einzelfall die anrechenbare Miete oder Belastung über den Höchstbetrag hinaus erhöhen.
Auch nach Fortschreibung des Wohngeldes alle zwei Jahre, zum ersten Mal am 1.1.2022, stockt die CO2-Komponente von 0,30 Euro je qm Richtfläche die zu berücksichtigende Miete oder Belastung auf.

Quelle: Bundesministerium des Innern, Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht

Am 29.11.2019 wird der Bundesrat höchstwahrscheinlich das neue 14. Buch Sozialgesetzbuch verabschieden. Dazu liegen der Gesetzentwurf der Bundesregierung und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vor.

Geplant für 2024

Das neue Recht soll grundsätzlich am 01.01.2024 in Kraft treten. Den Ländern, die für die Durchführung zuständig sind, soll genügend Zeit gegeben werden, um die erforderlichen organisatorischen und strukturellen Veränderungen in der Verwaltung vorzunehmen.

Rückwirkende Regelungen

Einige Regelungen sollen bereits rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um Regelungen, die die Situation von Gewaltopfern einschließlich Terroropfern verbessern sollen: Die Waisenrenten und das Bestattungsgeld sollen erhöht werden, die Leistungen für Überführungskosten verbessert und inländische und ausländische Gewaltopfer sollen gleichbehandelt werden. Wir berichteten darüber im Juni 2019.

Weitere Inhalte:

  • Die Entschädigungszahlungen werden wesentlich erhöht.
  • Traumaambulanzen sollen eine verpflichtende gesetzliche Grundlage erhalten.
  • Schnelle Hilfen werden als neue Leistungen eingeführt.
  • Opfer von psychischer Gewalt (z. B. Opfer von schwerem Stalking und von Menschenhandel) sollen eine Entschädigung erhalten können, Schockschadensopfer können einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten.
  • Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Mehrleistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen.
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung werden auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbracht.
  • Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
  • Die Leistungen sollen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Dadurch soll der Teilhabegedanke gestärkt werden.

Nachbesserungen angeregt

Einige Expertinnen forderten allerdings auch Nachbesserungen hinsichtlich Trauma-Ambulanzen, die auch Kindern und Jugendlichen gerecht werden, hinsichtlich Bestandsschutzlücken für Altfälle, der Berücksichtigung von Opfern häuslicher Gewalt und hinsichtlich Zahlungen von Entschädigungsleistungen ins Ausland. Es wurde zudem appelliert, die bisher bewährten Wege der Hilfe über die spezifischen Fachberatungsstellen nicht zu ignorieren und diese in das Konzept der Schnellen Hilfen aufzunehmen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, reha-recht.de

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Freibetrag bei der betrieblichen Altersversorgung

Teil des Beschlusses zur Grundrente am letzten Wochenende war die Entlastung der Betriebsrentner bei den Krankenkassenbeiträgen.

Volle Beiträge seit 2004

Seitdem zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung der § 248 SGB V geändert wurde, letztlich um die damaligen großen Defizite der Krankenkassen zu lindern, müssen Rentner auf ihre Versorgungsbezüge und Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zahlen, inklusive „Arbeitgeberanteil“.  Das sind derzeit 14,6 Prozent – also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil von jeweils 7,3 Prozent. Dazu kommen der Zusatzbeitrag von derzeit im Schnitt 1,1 Prozent und die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 Prozent plus 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose).

Halbierung zu teuer

Der Versuch, Anfang des Jahres, die Beitragssätze einfach zu halbieren, scheiterte an den Kosten von jährlich drei Milliarden Euro. Allerdings gewinnt die Betriebsrente, als wichtige Säule der Altersvorsorge gepriesen, dadurch nicht an Attraktivität.

Die Freibetrags-Lösung

Die neue Lösung kostet die Krankenkassen nur noch 1,2 Milliarden. Die Lösung besteht in der Einführung eines Freibetrags, der letztlich dazu führt, dass von jeder Betriebsrente etwa 25 Euro Krankendersicherungsbeiträge weniger abgezogen werden. Bei Betriebsrenten, die unter 320 Euro liegen, das sind ca. 60 % der Betriebsrentner, bedeutet dies, dass sie faktisch nur noch höchstens die Hälfte der Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen. Die restlichen 40 % – das sind Empfänger von Betriebsrenten, die höher als 320 Euro im Monat betragen – sparen monatlich aber auch etwa 25 Euro. Ein Rentner, der 800 Euro Betriebsrente bekommt, müsste also nicht mehr die vollen KV-Beiträge bezahlen (15,7%), sondern nur noch 80 % davon (12,57 %).

Es gilt weiterhin die Freigrenze, ab der überhaupt Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Die Freigrenze liegt bei 5% der monatlichen Bezugsgröße, das sind im Jahr 2020: 159,25 Euro. Betriebsrenten unter dieser Freigrenze sind beitragsfrei.
Neu eingeführt wird ein Freibetrag, ebenfalls in Höhe von 5% der monatlichen Bezugsgröße, also 159,25 Euro. Dieser wird von der tatsächlichen Betriebsrente abgezogen. Von der Differenz werden die Krankenkassenbeiträge errechnet.

Beispiele

Beispiel 1: eine Betriebsrente von 180 Euro:

  • Sie liegt über der Freigrenze von 159,25, ist also beitragspflichtig.
  • 2019: KV-Beitrag 28,26 Euro.
  • 2020: 180 Euro minus Freibetrag = 20,75 Euro -> KV-Beitrag 3,26 Euro.

Beispiel 2: eine Betriebsrente von 320 Euro:

  • Sie liegt über der Freigrenze von 159,25, ist also beitragspflichtig.
  • 2019: KV-Beitrag 50,24 Euro.
  • 2020: 320 Euro minus Freibetrag = 160,75 Euro -> KV-Beitrag 25,24 Euro.

Beispiel 3: eine Betriebsrente von 700 Euro:

  • Sie liegt über der Freigrenze von 159,25, ist also beitragspflichtig.
  • 2019: KV-Beitrag 109,90 Euro.
  • 2020: 700 Euro minus Freibetrag = 540,75 Euro -> KV-Beitrag 84,90 Euro.

Die neue Regelung gilt übrigens nicht für die Pflegeversicherung. Hier bleibt es bei der Freigrenze, es gibt aber keinen Freibetrag. Das führt dazu, dass der Rentner mit 180 Euro Betriebsrente mehr für die Pflegeversicherung zahlen muss, nämlich 5,49 Euro, als für die Krankenversicherung (3,26 Euro).

Die Regelung soll zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Quellen: Bundesregierung, portal-sozialpolitik.de, FOKUS-Sozialrecht

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