Arbeit von morgen – Referentenentwurf

Angekündigt im letzten Sommer, legte das Bundesarbeitsministerium Mitte Februar den Referententwurf des „Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, kurz „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ vor.

Rechtzeitige Vorbereitung

Mit dem Gesetz, so das BMAS, sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Angesichts der Erkenntnis, dass in lebensbegleitendem Lernen und Weiterbildung der Schlüssel zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel liegt, sollen besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt werden.

Ausbau der Weiterbildungsförderung

Anknüpfen soll das neue Gesetz an das Qualifizierungschancengesetz, das zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft trat und die Weiterbildungsförderung der Bundesanstalt für Arbeit, die bis dahin auf Ältere und Geringqualifizierte zugeschnitten war, für alle Beschäftigten öffnete. Die Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse, wenn sie ihre Beschäftigten während der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen. Größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind unter anderem:

Erhöhte Zuschüsse bei Qualifizierungsvereinbarungen und bei besonderen Weiterbildungsbedarfe (82 SGB III). Für Betriebe, die vor gravierenden betrieblichen Veränderungen stehen und in denen kurzfristig ein hoher Anteil der Beschäftigten umfänglich nachqualifiziert werden muss, soll dies mit erweiterten Fördermöglichkeiten unterstützt werden. Die bestehenden, mit dem Qualifizierungschancengesetz geschaffenen Zuschussmöglichkeiten werden um 10 Prozentpunkte erhöht, wenn bei mindestens einem Fünftel der Belegschaft eines Betriebes qualifikatorische Anpassungen erforderlich sind. Die Erhöhung der Zuschüsse erfolgt sowohl für die Lehrgangskosten als auch die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt.

Die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft (§ 111a SGB III) sollen ausgebaut werden. Insbesondere soll die Qualifizierung aller Beschäftigten unabhängig von Alter und bisheriger Qualifikation gefördert werden können.

Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses (§ 81 SGB III). Geringqualifizierte sollen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung durch Agenturen für Arbeit und Jobcenter erhalten. Damit wird eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt.

Assisitierte Ausbildung (§ 75 und 75a SGB III). Auch die Ausbildungsförderung soll weiter gestärkt werden: die Assistierte Ausbildung soll verstetigt und weiterentwickelt werden. Dabei sollen ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung zusammengeführt werden. Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen sollen künftig im Rahmen der Assistierten Ausbildung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit, während einer betrieblichen Berufsausbildung mit der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung zu fördern, soll auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Berufsausbildung in Deutschland absolvieren, geöffnet werden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung wird eine Fahrkostenförderung geschaffen.

Kurzarbeit (§ 109 SGB III) Um für etwaige längere Zeiten der Kurzarbeit gewappnet zu sein und einen verstärkten Anreiz für Weiterbildung der davon betroffenen Beschäftigten setzen zu können, soll eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen werden. So soll Betrieben, die ihre Beschäftigten bei länger anhaltendem Arbeitsausfall beruflich qualifizieren, unter erleichterten Voraussetzungen eine längere Zahlung des Kurzarbeitergeldes ermöglicht werden können. Zudem soll geregelt werden können, dass den Betrieben die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge teilweise erstattet werden können.

Pauschalierte Nettoentgelte (§ 106 SGB III) Mit der vorgesehenen Ergänzung der Regelungen zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenzen, die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes sind, entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld zu erlassen. Mit der Änderung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, den Programmablaufplan zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung des Programmablaufplans bleiben die Arbeitgeber in der Lage, das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten maschinell zu berechnen. Die BA wird auch in Zukunft die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf ihrer Internetseite veröffentlichen, um Arbeitgebern, die keine IT-gestützte Berechnung des Kurzarbeitergeldes nutzen, eine Arbeitshilfe zur manuellen Berechnung zur Verfügung zu stellen.

Quelle: BMAS

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Elterngeld – Reform 2021

Das Familienministerium (BMFSFJ) legte einen ersten Entwurf zum Ausbau, zur Flexibilisierung und Vereinfachung des Elterngeldes vor. Dieser Entwurf wurde Mitte Februar an Länder und Verbände versandt, um ihnen die Möglichkeit zu Stellungnahmen zu geben.

Ziele

Ziele der Reform sei es, so das Ministerium, sind:

  • Stärkung der Familien,
  • bessere Vereinbarung von Familienleben und Beruf,
  • Familien sollen mehr Freiräume erhalten,
  • die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten zwischen den beiden Elternteilen soll weiter unterstützt werden,
  • Verwaltungsvereinfachungen und rechtliche Klarstellungen.

Folgende Änderungen sind geplant:

  • Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze wird für die Dauer des Elterngeldbezugs von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht.
  • Der Partnerschaftsbonus wird flexibler gestaltet. Zum Beispiel sollen höhere Teilzeitumfänge möglich sein und der Partnerschaftsbonus soll vorzeitig beendet werden können. Wenn in einzelnen Monaten die Voraussetzungen nicht vorlagen, sollen Eltern nicht den ganzen Partnerschaftsbonus verlieren.
  • Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder. Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat bzw. zwei weitere Elterngeld Plus – Monate.
  • Die Einkommensgrenze, ab der der Elterngeldanspruch entfällt, wird für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch abgesenkt von 500.000 auf 300.000 Euro. Bei einem derart hohen Einkommen, so die Begründung, ist davon auszugehen, dass Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet werden soll, unerheblich ist.

Wegfall der Regelungen zum Betreuungsgeld

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli
2015 – 1 BvF 2/13 – (BGBl. I S. 1565), dass das Betreuungsgeld mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt wurde, sind die Vorschriften dazu im Gesetz immer noch vorhanden. Diese sollen nun mit der Reform endgültig gestrichen werden.
Das umstrittene Betreuungsgeld, für Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen, wurde im August 2013 eingeführt und musste im Sommer 2015 wieder abgeschafft werden.

Familiengeld in Bayern

Der Freistaat Bayern verordnete sich daraufhin als einziges Bundesland ein eigenes Betreuungsgeld. Dies ging dann ab Sommer 2018 zusammen mit dem Landeserziehungsgeld in das Familiengeld auf. Darauf haben Eltern kleiner Kinder unabhängig von der Betreuungsform in Bayern Anspruch.

Quellen: BMFSFJ, elterngeld.de

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Impflicht und weitere Regelungen

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention tritt zum 1.März 2020 in Kraft. Das Gesetz ändert im Wesentlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.

Wer muss Masernschutz haben?

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Nachweis

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.

Sanktionen

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte. (§ 73 Infektionsschutzgesetz)

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Impfprävention

Um die Impfprävention generell zu stärken, sieht das Gesetz u. a. vor, dass künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen.

Außerdem soll der Öffentliche Gesundheitsdienst wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen. Daher werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.

Weitere Regelungen

  • Krankenkassen müssen die sogenannte vertrauliche Spurensicherung bei Verdacht auf Misshandlungen oder auf sexualisierte Gewalt erstatten. Damit wird z. B. eine frühzeitige Beweissicherung bei Verdacht auf Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch verbessert. Beispielsweise können Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, vertraulich einen Arzt, ein Krankenhaus oder eine darauf spezialisierte Einrichtung aufsuchen und Spuren sicherstellen lassen, bevor sie sich an die Polizei wenden. Die Leistungen der Krankenkassen umfassen die Sicherung von Spuren (z.B. Spermaspuren), Laborleistungen, beispielsweise Untersuchungen auf K.O.-Tropfen und Alkohol, sowie Dokumentation, Transport und Lagerung der Beweismittel. (§ 27 Abs.1 SGB V)
  • Verbot von Werbung für Schönheits-OPs gegenüber Jugendlichen und Kindern. Jeder operative Eingriff birgt Gefahren für die Gesundheit. Gerade Kinder und Jugendliche, die sehr empfänglich für Themen wie Schönheitsideal und Aussehen sind, sollen vor Werbemaßnahmen geschützt werden, die Veränderungen mittels operativer plastisch-chirurgischer Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit zum Gegenstand haben. Deshalb wird entsprechende Werbung, die sich überwiegend oder ausschließlich an Personen unter 18 Jahren richtet, verboten. Dies gilt für jegliche Werbemaßnahmen, auch solche in sozialen Netzwerken. (Änderung des § 11 Abs.1 des Heilmittelwerbegesetzes)
  • Apothekerinnen und Apothekern können in Zukunft im Rahmen von regionalen Modellvorhaben Erwachsene gegen Grippe impfen. Damit sollen sich mehr Menschen gegen eine Grippe impfen lassen. Die Apothekerinnen und Apotheker werden hierfür vorher von Ärztinnen und Ärzten geschult. (§ 132j SGB V)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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Häusliche Pflege entbürokratisieren

Dies ist das Ziel des Pflegebeauftragten der Bundesregierung Andreas Westerfellhaus. Mit seinem Diskussionspapier will er den „Leistungsdschungel in der häuslichen Pflege auflösen“.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben die Wahl zwischen vielen verschiedenen Leistungsangeboten in der Pflegeversicherung. Hier geht oft der Überblick verloren und zustehende Leistungen werden erst gar nicht beantragt. Zu viele Antragsformulare, komplizierte Regelungen erschweren das Ganze noch. Mögliche Leistungen der Pflegeversicherung sind

  • Pflegesachleistungen
  • Pflegegeld
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Hilfsmittel auf Rezept
  • Hausnotruf
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Staatssekretär Andreas Westerfellhaus: „Über die Jahre wurden die Leistungen der Pflegeversicherung ausgebaut, vielfältiger und komplexer – zu einem Leistungsdschungel. Man muss heute Expertin oder Experte sein, um etwa zu wissen, wann Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege eingesetzt oder Pflegesachleistungen in zusätzliche niedrigschwellige Betreuungsleistungen umgewidmet werden können. Selbstbestimmte Pflege lässt sich so nicht erreichen. Sie braucht statt eines engen Leistungskorsetts flexible Budgets, die den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Menschen gerecht werden.“

Laut Konzept des Pflegebeauftragten der Bundesregierung sollen künftig Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege zwei Budgets zur Verfügung stehen: ein Pflegebudget und ein Entlastungsbudget. Die Höhe des Pflegebudgets bemisst sich demnach am Pflegegrad und umfasst die bisherigen Pflegesachleistungen beziehungsweise das Pflegegeld. Zusätzlich fließen der Entlastungsbetrag von 125 Euro, die 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und ein Teil des für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Betrags in das Budget. Das Entlastungsbudget umfasst die bisherigen Beträge der Kurzzeit- sowie der Tages- und Nachtpflege. Ebenso wird der übrige Teil des für Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Betrags dem Entlastungsbudget zugeordnet.

Quellen: Pflegebevollmächtigter der Bundesregierung, SOLEX

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Intensivpflege – überarbeitete Kabinettsvorlage

Nach massiven Protesten von Betroffenen und Verbänden ist das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPREG noch einmal überarbeitet worden und im Kabinett beschlossen.

Neuer Entwurf

In den ursprünglichen Fassungen sollte die heimische Intensivpflege zur Ausnahme werden, weil dort in der Regel keine bestmögliche Versorgung gewährleistet werde. Der neue Entwurf enthält nun keine strikte Vorgabe mehr, wonach die außerklinische intensivmedizinische und pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten im Regelfall in einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgen muss, lässt es den Spielraum für Krankenkassen und Medizinischen Dienst dennoch weit offen, über den Lebensort der Betroffenen – auch gegen deren Wünsche – zu entscheiden.

Missbrauchsfälle in Intensiv-Pflege-WGs

Betroffene und deren Versorgungsort sollen aber jährlich durch den Medizinischen Dienst begutachtet werden. Begründet wird dies mit tatsächlich aufgedeckten Missbrauchsfällen in Intensiv-Pflege-WGs. Darauf beruft sich das Gesundheitsministerium in der Gesetzesbegründung. So habe beispielsweise eine Überprüfung von insgesamt 905 ambulanten
Pflegediensten, die mindestens einen Versicherten Rund-um-die-Uhr, d.h. mit spezieller Krankenbeobachtung versorgen, u.a. ergeben, dass bei 20 Prozent der Personen, bei denen durch einen ambulanten Pflegedienst die spezielle Krankenbeobachtung durchgeführt wurde, die Versorgung nicht sachgerecht gewesen sei. Es seien beispielsweise Schwellenwerte von Vitalparametern nicht dokumentiert, bei denen behandlungspflegerische Interventionen erfolgen müssen, Alarmgrenzen für die transkutane Sauerstoffsättigungsmessung seien nicht korrekt eingestellt, Verlaufskontrollen hinsichtlich Bewusstseinszustand, Beobachtung auf Ödeme, Schlafqualität, Atemgasbefeuchtung, Körpergewicht, Muskulatur, Bilanzierung seien nicht durchgeführt worden. Immer wieder gibt es auch Berichte, dass Patienten wegen der finanziellen Anreize länger künstlich beatmet worden seien als unbedingt nötig.

Pflege zu Hause – unter MD-Beobachtung

Insofern macht eine regelmäßige Überprüfung von Intensiv-Pflege-WGs im Interesse der Betroffenen wohl Sinn. „Weshalb jedoch der Medizinische Dienst künftig auch über die Situation von Menschen in ihrer Häuslichkeit beurteilen muss, und die Kasse anschließend entscheiden kann, ob diese Menschen weiterhin zuhause leben dürfen oder nicht, ist nicht plausibel“, schreibt der Paritätische Gesamtverband. In der Häuslichkeit gelte auch für Menschen mit Intensivpflege-Bedarf zunächst das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Meist seien es in der Häuslichkeit Angehörige, z. B. Ehepartnerinnen und Ehepartner, Mütter und Väter, die sich um das bestmögliche Versorgungssetting der betroffenen Menschen kümmerten, sich den bürokratischen Herausforderungen stellten und darüber hinaus persönlich sehr um das körperliche und seelische Wohl der Betroffenen bemüht seien. Es sei nicht begreifbar, weshalb in diesem Setting künftig die Kasse über die Verlegung der Betroffenen in ein stationäres Pflegeheim entscheiden dürfe.

Weitere wesentliche Regelungen

Bei der Diskussion um diesen Gesetzes-Knackpunkt sollten die anderen wichtigen Punkte des Gesetzes nicht vergessen werden:

  • Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V (§ 37c) aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen.
  • Eigenanteile der Pflegebedürftigen von bis zu 3000 Euro im Monat in stationären Einrichtungen sollen weitgehend von den Kassen übernommen werden.
  • Krankenhäusern und Heimen wird für die Entwöhnung von der künstlichen Beatmung eine spezielle Vergütung in Aussicht gestellt. Beim Verzicht auf einen Entwöhnungsversuch drohen hingegen Abschläge.
  • Der Zugang zu einer geriatrischen Rehabilitation soll nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse erfolgen können um das Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen.
  • Anschlussrehabilitationen sollen in bestimmten, vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu definierenden Fällen ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können.

Quellen: Bundesregierung, Paritätischer Gesamtverband

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Mehr Geld für Frühe Hilfen

Nach dem Willen der Länder soll der Bund seine Finanzmittel für die Bundesinitiative Frühe Hilfen in diesem Jahr von 51 auf 65 Millionen Euro anheben und in den Folgejahren an die Entwicklung der Geburtenrate und des Verbraucherpreisindexes anpassen.

Gesetzentwurf des Bundesrats

Dies geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesrates (19/17036) zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz hervor. Der Bundesrat begründet seine Gesetzesinitiative unter anderem mit dem Anstieg der Geburtenrate um 16,9 Prozent und dem Anstieg der Tariflöhne um über zehn Prozent seit 2012 sowie dem erhöhten Unterstützungsbedarf im Bereich der Frühen Hilfen aufgrund der Häufung von psychischen Belastungen und Erkrankungen von Eltern. Die Länderkammer weist in ihrem Gesetzentwurf zudem darauf hin, dass die Bundesmittel trotz der gestiegenen Anforderungen an die Frühen Hilfen seit 2014 unverändert bei 51 Millionen Euro liegen. Obwohl die Konferenz der Jugend- und Familienminister und die Konferenz der Gesundheitsminister wiederholt eine Erhöhung und Dynamisierung des finanziellen Anteils des Bundes gefordert habe, sei die Bundesregierung dem nicht nachgekommen.

Was sind Frühe Hilfen?

„Frühe Hilfen“ gelten als ein wesentliches Unterstützungselement für Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft. Frühe Hilfen verfolgen das Ziel, Elternkompetenzen von Anfang an zu stärken, um Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu fördern, Risiken für ihr Wohl möglichst früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzuwenden. Indem Frühe Hilfen so auch dazu dienen, insbesondere in belastenden Lebenslagen (z. B. auf Grund der psychischen Erkrankung eines Elternteils, persönlicher Gewalterfahrung der Eltern, Verschuldung oder der chronischen Erkrankung des Kindes) und bei geschwächten familiären Bewältigungsressourcen Vernachlässigung und Misshandlung präventiv und wirksam vorzubeugen, sind sie Bestandteil eines weiten und umfassenden Verständnisses von Kinderschutz. Zielgruppe Früher Hilfen sind Kinder bereits während der Schwangerschaft bis zum Alter von ca. drei Jahren und damit Schwangere und werdende Väter sowie junge Mütter und Väter.

Kenntnis der Angebote

Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme präventiver Leistungen zur Förderung der Entwicklung des Kindes und damit zur Vermeidung von Nachteilen, die einen schädigenden Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entfalten können, ist die Kenntnis des örtlich verfügbaren Angebotsspektrums, das von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, von Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Schwangerenkonfliktberatung, des Müttergenesungswerks und anderen Organisationen vorgehalten wird. Da nicht alle Eltern selbst aktiv werden, ist es die Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, (werdende) Eltern über dieses Angebot zu informieren und für die Inanspruchnahme der Leistungen im Interesse und zum Wohl des Kindes zu werben.

Gesetzesgrundlage der Frühen Hilfen ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

Quellen: Bundesrat, SOLEX

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Heizkostenentlastung im Bundesrat

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im
Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-
Bepreisungsentlastungsgesetz – WoGCO2BeprEntlG) steht am 14.2.2020 in der ersten Plenarsitzung 2020 im Bundesrat auf der Tagesordnung.

CO2-Komponente

Der Gesetzentwurf sieht vor, mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente im Wohngeld einzuführen. Damit sollen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger gezielt bei den Heizkosten entlastet und das Entstehen sozialer Härten im Kontext der CO2-Bepreisung vermieden werden. Die CO2-Komponente soll in die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Miete oder Belastung einbezogen werden und so zu einem höheren Wohngeld führen.

Anpassung an steigenden CO2-Preis

Die federführenden Ausschüsse, für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Darin wird unter anderem gefordert, dass das Wohngeld auch bei zukünftigen Anhebungen der CO2-Bepreisung angemessen angepasst wird.

Die Entlastung der Wohngeldhaushalte soll zeitgleich mit dem Beginn der CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme ab dem 1. Januar 2021 erfolgen. Zu diesem Zweck werden die Mittel für Wohngeld, die von Bund und Ländern jeweils zur Hälfte getragen werden, aufgestockt. Ab 2021 stehen hierfür jährlich 120 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.

Monatliche Beträge

Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten sollen folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße gelten:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60

Reinvestieren oder Entlasten

Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz wird ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt. Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollen in Klimaschutzfördermaßnahmen reinvestiert oder in Form einer Entlastung an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben werden.

Quellen. Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Ganztagsfinanzierungsgesetz

Hinter diesem Wort-Ungetüm verbirgt sich das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter. Das Gesetz wurde im Kabinett beschlossen und wird am 14.2. erstmals im Bundesrat behandelt.

Mit dem Gesetzentwurf soll ein Sondervermögen zur Gewährung von Finanzhilfen an die Länder für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter errichtet werden. Der Gesetzentwurf dient damit der Vorbereitung der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbarten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter.

Damit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Schulklasse ab 2025 erfüllt werden kann, ist vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) in den hierfür notwendigen quantitativen und qualitativen investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen errichtet und diesem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Fördermittel in Höhe von je einer Milliarde Euro zuführt.

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen heben hervor, dass der Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung von Kindern im Grundschulalter, der nach dem Koalitionsvertrag für die laufende 19. Legislaturperiode ab dem Jahr 2025 wirksam werden soll, für Länder und Kommunen erhebliche und dauerhafte Kosten in Milliardenhöhe mit sich bringen würde. Bei der vorgeschlagenen Ausstattung des Sondervermögens mit zwei Milliarden Euro könne es sich deshalb nur um einen ersten Schritt handeln. Vor der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zur Schaffung des Rechtsanspruchs müsse im Einvernehmen mit den Ländern die dauerhafte Finanzierung geklärt werden.

Quellen: Familienministerium, Bundesrat

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Krebsberatungsstellen und Suche nach Blutstammzellspender

Seit dem 1.1.2020 existiert der neue § 65e im SGB V gleich zweimal. Beide 65e’s sind im Bundesgesetzblatt erschienen und somit rechtskräftig, zumindest so lange, bis durch eine weitere Gesetzesänderung einer der beiden Paragrafen umbenannt wird, vielleicht in 65f.

§ 65e (1) stammt aus dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung und hat den Titel: „Ambulante Krebsberatungsstellen“.
§ 65e (2) stammt aus dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) und heißt: „Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut“.

Später eingeschleust

Beide 65e’s waren in den ersten Entwürfen in den Gesetzen nicht vorgesehen und haben auch nicht unbedingt mit den ursprünglichen Anliegen der Gesetze etwas zu tun. Aber wie es häufiger in den Gesetzgebungsverfahren vorkommt, werden politische Vorhaben durch Änderungs- und Ergänzungsvorschläge seitens des zuständigen Ministeriums selber, der Ausschüsse, des Bundesrats oder Anträge der Parteien während des Gesetzgebungsverfahrens „eingeschleust“. Damit kann man natürlich Zeit sparen, weil es für diese „eingeschleusten“ Vorschriften nicht noch mal extra die ganze Prozedur mit 1, 2, und 3. Lesung, Beratungen im Bundestag und Bundesrat und in den zuständigen Ausschüssen geben muss.

Da kann es schon mal vorkommen, dass Fehler passieren, so wie der mit dem doppelten Paragraphen. Manchmal wird das „Einschleusen“ aber auch bewusst genutzt, in der Hoffnung, dass bei der Debatte um den eigentlichen Inhalt eines Gesetzes der Kuckucks-Paragraph gar nicht groß auffällt und gleich mit verabschiedet wird, beispielsweise hier.

Worum geht es nun in den 65e (1) und (2)?

Ambulante Krebsberatungsstellen: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 ambulante psychosoziale Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich mit einem Anteil von sieben Prozent an diesem Förderbetrag. Dies entspricht dem derzeitigen Versichertenanteil an der Gesamtzahl der gesetzlich und privat Krankenversicherten – abzüglich des Beihilfeanteils – und bedeutet nach derzeitigem Stand eine Fördersumme von jährlich bis zu 1,47 Millionen Euro durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen. Ab dem Jahr 2023 erhöhen sich die Beträge für die GKV und PKV entsprechend der Veränderung der jährlichen Bezugsgröße.

Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen: Mit der Neuregelung wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine bereits bestehende Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche und Auswahl nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen geschaffen. Die in der Neuregelung enthaltenen Vorgaben geben im Wesentlichen den Inhalt der bereits bestehenden Vereinbarung wieder, stellen diese nunmehr auf eine explizite Rechtsgrundlage und schaffen damit auch eine rechtssichere Grundlage für deren Weiterentwicklung.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Altenpflege – höhere Mindestlöhne

Am 28.11.2019 wurde das Pflegelöhneverbesserungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Am Tag danach trat es in Kraft.
Aufgrund des Gesetzes hat eine aus acht Mitgliedern bestehende Kommission begonnen Vorschläge für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auszuarbeiten. Damit soll vor allem der Pflegeberuf attraktiver gemacht werden.

Pflegekommission

Die Pflegekommission ist ein achtköpfiges Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern der privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite sind paritätisch vertreten. Ihr Vorschlag bildet die Grundlage für die Festsetzung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche.

Empfehlungen

Die Empfehlungen der Pflegekommission liegen seit Ende Januar vor.

  • Für Pflegehilfskräfte sollen ab 1. Juli 2020 die Mindestlöhne in vier Schritten bis zum 1. April 2022 auf im Osten und im Westen einheitliche 12,55 Euro pro Stunde steigen. Bereits ab dem 1. September 2021 soll es keine regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne mehr geben.
  • Die Pflegekommission hat darüber hinaus zum ersten Mal einen Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt: Für qualifizierte Hilfskräfte – mit einer einjährigen Ausbildung –  soll bereits ab 1. April 2021 ein Mindestlohn von 12,50 Euro (im Westen) oder 12,20 Euro (im Osten) gelten. Ab 1. April 2022 sind es dann in Ost und West dann 13,20 Euro.
  • Pflegefachkräfte – mit dreijähriger Ausbildung – sollen ab dem 1. September 2021 bundesweit mindestens 15 Euro erhalten, ab dem 1. April 2022 soll der Mindestlohn auf 15,40 Euro steigen.

Mehr Urlaub

Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch soll es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf jeweils sechs Tage steigen.

Über die Einzelheiten und die Ausgestaltung der Erhöhungsschritte informiert das BMAS hier.

Tarifvertrag könnte mehr Verbesserungen bringen?

Laut einem Artikel der FAZ sieht das Gesetz sieht allerdings auch vor, dass eine möglicher Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgebern den Kommissionsbeschluss noch verbessern oder zumindest aushebeln kann. Zurzeit verhandelt diesbezüglich die Gewerkschaft ver.di mit der Arbeiterwohlfahrt. Allerdings muss ein Tarifvertrag „repräsentativ und wirkmächtig“ sein, damit er die Ergebnisse der Kommission ersetzen könnte. Dies sehen zum Beispiel die Caritas-Dienstgeber als nicht gegeben an. Ver.di wertete nur etwa 5 % der Arbeitnehmer in der Pflegebranche.

Quellen: BMAS, FAZ, FOKUS-Sozialrecht

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