Telefonische Kinderkrankmeldung

Wenn das Kind erkrankt und Betreuung benötigt, können beschäftigte Eltern seit dem 18. Dezember 2023 die ärztliche Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes per Telefon erhalten. Sie müssen dafür nicht mehr mit dem Kind die Kinderarztpraxis aufsuchen. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt.
  • Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch vertretbar. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin.
  • Die Bescheinigung gilt für maximal 5 Kalendertage.

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung.

Die Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2024.

Bundesregierung in den sozialen Medien

Die Bundesregierung veröffentlichte dazu am 20.12. folgenden Text mit Bild: „Was für Erwachsene gilt, soll auch für Kinder möglich sein: per Telefon eine Bescheinigung über deren Erkrankung zu bekommen. Ohne den Gang zum Arzt können Eltern damit Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Unter folgenden Bedingungen:“

Telefonische Krankschreibung als Vorbild

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zuvor gebeten, eine solche Regelung zu treffen. Hintergrund ist die inzwischen geltende Möglichkeit zu telefonischen Krankschreibungen bei leichten Erkrankungen, wenn Patienten in Praxen bekannt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kassen und Kliniken hatte kürzlich eine Dauerregelung nach Vorbild einer Corona-Sonderregelung beschlossen.

Lauterbach hatte in einem Schreiben an die KBV und die Kassen erläutert, die telefonische Krankschreibung solle nicht nur in den Fällen Patienten und Praxen entlasten, in denen Versicherte selbst erkrankt und arbeitsunfähig sind – sondern auch dann, wenn Kinder erkrankt sind und Eltern zur Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes ein ärztliches Zeugnis benötigen.

Quellen: Bundesregierung, Techniker Krankenkasse, Tagesschau

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Beiträge zur Pflegeversicherung

Jedem ist klar, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung in Zukunft steigen werden. Vor allem, wenn die Pflegeversicherung weiter ausgebaut werden soll in Richtung Vollversicherung, wie es viele Sozialverbände seit langem fordern. Selbst wenn dabei der Staat aus Steuermitteln zuschießt, werden wir um einen höheren Pflegeversicherungsbeitrag nicht herumkommen.

Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden, dass dabei nicht nur – wie bisher – der Umstand berücksichtigt werden muss, ob der Versicherte Kinder hat oder nicht, sondern auch, wie viele Kinder vorhanden sind.

es geht um wenige Euro

Der Unterschied in der Beitragshöhe zwischen Kinderlosen und Familien mit Kindern ist nicht sehr groß. Er beträgt bei einem Durchschnittseinkommen etwa 7 Euro im Monat. So wird es bei der Staffelung nach Anzahl der Kinder, die laut Gesundheitsminister bis Mitte 2023 umgesetzt werden wird, auch nur um geringe Euro-Beiträge gehen, letztlich für eine Familie mit mehr als einem Kind auch nur ein Tröpfchen auf dem heißen Stein. Oder eine halbe Pizza mehr im Monat.

Ableitungen aus Artikel 3

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung mit dem „Belastungsgleichheitsgebot“ und mit dem „Differenzierungsgebot“, dass aus Artikel 3, Absatz 1 („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) abzuleiten sei.

Wirkten sich staatlich geforderten Abgaben, wie Beiträge zur Sozialversicherung innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig aus, so müsse der Staat den besonderen Schutz beachten, den er der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet.

Differenzierung im Sozialversicherungsrecht

Eine Gleichbehandlung für alle sei nur dann rechtens, wenn nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung tatsächlich für alle eine gleiche relative Belastung erfolge. Eine daraus folgende differenzierende Regelung zugunsten von Benachteiligten sei dann möglich, das angestrebte Regelungsziel ohne Belastung Dritter oder der Allgemeinheit gleich wirksam erreicht werden kann. Im Sozialversicherungsrecht müsse eine Differnzierung eben dort festgelegt werden. Die sei beispielsweise in der Krankenversicherung durch die Familienversicherung der Fall.

Mehr Kinder – mehr Belastung

Bei der Pflegeversicherung reicht den Verfassungsrichtern aber nicht die einfache Differenzierung nach Kinder oder nicht Kinder. Hier führe die die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Daraus folgt, dass es eine Differenzierung auch nach der Anzahl der Kinder geben muss.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Mehr Spielraum bei U6 bis U9

Eltern von Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren können weiterhin die Vorsorgeuntersuchungen U6 bis U9 auch außerhalb der eigentlich vorgesehenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten in Anspruch nehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Mitte Dezember die Corona-Sonderregelungen für Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern bis Ende März 2022 verlängert.

Hohe Inzidenz bei Kindern

In der derzeit vorherrschenden vierten Corona-Welle sind gerade Kinder stark von Infektionen betroffen. Ziel der Verlängerung der Sonderregelung ist es, Kinderarztpraxen zu entlasten und Infektionsrisiken für Kinder zu minimieren.

Keine Ausnahmen bei unter 1-jährigen Kindern

Für die Untersuchungen U1 bis U5 gilt dagegen keine Ausnahme. Denn in den ersten 6 Lebensmonaten bedarf es einer zeitlich engmaschigen ärztlichen Betreuung der Kinder und Eltern, um Auffälligkeiten in der Säuglingsentwicklung möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Kinder-Vorsorgeuntersuchungen stehen in § 26 SGB V. In dieser Vorschrift wird auch der G-BA beauftragt, eine entsprechende Richtlinie zu erlassen.

Kinder-Richtlinie

Um Erkrankungen und Entwicklungsstörungen rechtzeitig behandeln zu können, sind regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ein fester Bestandteil des GKV-Leistungsspektrums. In der Kinder-Richtlinie legt der G-BA alle Details hierzu fest. Neben speziellen Früherkennungsuntersuchungen für Neugeborene gehören die Kinderuntersuchungen in festgelegten Abständen dazu.

Auch zahnärztliche Früherkennungsmaßnahmen sind für Kinder und Jugendliche eine Leistung der GKV. Der G-BA legt in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie in der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) die Details hierzu fest.

Kinderuntersuchungsheft

Die vorgesehenen Untersuchungen müssen innerhalb bestimmter Zeiträume wahrgenommen werden. Im Kinderuntersuchungsheft, dem sogenannten Gelben Heft, dokumentieren die Ärztinnen und Ärzte ihre Befunde.

Das Gelbe Heft wird den Eltern nach der Geburt von der Entbindungsstation oder durch die Hebamme übergeben.

Untersuchungen im Überblick

 ZeitraumMaßnahmen
U1Neugeborenen-ErstuntersuchungKontrolle von Hautfarbe, Atmung, Muskeltätigkeit, Herzschlag und Reflexen, Screening auf kritische angeborene Herzfehler, Screening zur Früherkennung von angeborenen Störungen des Stoffwechsels, des Hormon-, des Blut-, des Immunsystems und des neuromuskulären Systems sowie Mukoviszidose, Hörscreening zur Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 dB
U23. – 10. LebenstagUntersuchung von Organen, Sinnesorganen und Reflexen
U34. – 5. LebenswochePrüfung der altersgemäßen Entwicklung der Reflexe, der Motorik, des Gewichts und der Reaktionen, Untersuchung der Organe und der Hüften, Abfrage des Trinkverhaltens
U43. – 4. LebensmonatUntersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem
U56. – 7. LebensmonatUntersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem
U610. – 12. LebensmonatKontrolle der geistigen Entwicklung, der Sinnesorgane und der Bewegungsfähigkeit
U721. – 24. LebensmonatTest der sprachlichen Entwicklung, Feinmotorik und Körperbeherrschung
U7a34. – 36. LebensmonatFrühzeitige Erkennung von Sehstörungen und sonstigen Auffälligkeiten
U846. – 48. LebensmonatIntensive Prüfung der Entwicklung von Sprache, Aussprache und Verhalten, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen im Vorschulalter gezielt behandeln zu können.
U960. – 64. LebensmonatPrüfung der Motorik und Sprachentwicklung, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen vor dem Schuleintritt zu erkennen und zu heilen.
 0 – 6 JahreFrüherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: sechs Untersuchungen ab dem 6. Lebensmonat, Beratung und Aufklärung der Betreuungspersonen unter anderem zu Kariesrisiken und zur richtigen Mundhygiene des Kindes, Auftragen von Fluoridlack zur Schmelzhärtung bzw. bei hohem Kariesrisiko.
 6 – 18 JahreMaßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen: Ab dem 12. Lebensjahr werden die jährlichen Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Diese Eintragungen dienen später als Nachweis für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz.
 13 – 14 JahreJugendgesundheitsuntersuchung

Quelle: G-BA – Kinderrichtlinie

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Kinder, Corona Unfallversicherung

Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Das gilt unter bestimmten Umständen auch für Kita- und Schulkinder.

Murmeltier-Effekt

Wie im letzten Sommer wird auch dieses Jahr kaum etwas für die Sicherheit der Schulkinder in der Corona-Pandemie getan.

  • Impfungen für unter 12jährige gibt es nicht,
  • Luftfilter in den Klassenräumen werden nur zögerlich bezuschusst,
  • Präsenzunterricht soll auf jeden Fall stattfinden.

Keine Menschen?

Den Äußerungen einiger Politiker ist zu entnehmen, dass Kinder für sie nicht unter die Kategorie Menschen gehören. Für alle Menschen gäbe es ja im August ein Impfangebot, war zu hören.

Es scheint, als sei die Durchseuchung der Kinder eingeplant oder sie wird achselzuckend in Kauf genommen. Gut, dass der Unions-Kanzlerkandidat schon lange für Luftfilter in seinem Landtag gesorgt hat.

Langzeitfolgen auch bei Kindern

Die Folgen einer Covid-Infektion für Kinder sind in der Regel nicht groß, allerdings gibt es auch beunruhigende Studien über Langzeitfolgen bei Kindern. Derzeit sprechen Experten von bis zu fünf bis zehn Prozent der Fälle. Belastbare Zahlen oder Quoten etwa für Deutschland gibt es derzeit jedoch nicht, auch im Ausland werden sie meist nicht ausreichend systematisch erhoben. Bei Kindern können monatelange Schulausfälle durch ein Post-Covid-Syndrom auch zu sozialen oder psychischen Problemen führen, ähnlich wie Erwachsene den Verlust der Arbeitsstelle fürchten.

Selbst, wenn nur jedes hundertste Kind unter 12 von Langzeitfolgen betroffen ist, handelt es sich hier um 100.000 Kinder.

Arbeitsunfall

Wenn Kinder sich, wie zu befürchten, mit SarsCov2 infizieren und die Infektion oder die Folgen nicht harmlos sind, macht es Sinn, darüber nachzudenken,ob man die Erkrankung nicht als Arbeitsunfall bei der Unfallversicherung melden soll.

Ein Artikel in Buzzfeeds-News, ein Online-Nachrichten-Blog, beschreibt, unter welchen Umständen auch Kinder eine Covid-Infektion als Arbeitsunfall melden können.

Bessere Versorgung durch die Unfallkassen

Sollten sich Kinder in der Schule oder Kita anstecken, würden sie durch eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung besser versorgt. Sie bekämen, so ist im Artikel zu lesen, zum Beispiel aufwändige Reha-Leistungen und ärztliche Behandlungen bezahlt, müssten keinerlei Zuzahlungen leisten und bekämen auch Fahrtkosten erstattet. Sollte es aufgrund der Coronavirus-Erkrankung zu Spätfolgen kommen und das Kind später nicht voll arbeiten können, müssten die Unfallkassen zudem eine möglicherweise lebenslange Rente zahlen. Diese betrage je nach Alter des Kindes bei der Infektion bis zu mehrere hundert Euro im Monat.

Automatisch versichert

Kita-Kinder, Schüler:innen und Studierende sind in Deutschland automatisch über die Unfallkassen versichert und können eine Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall melden. Versichert sind Kinder, wenn sie sich bei der Arbeit, also in einer Tageseinrichtung, einer Schule oder Universität infizieren. Dazu zählen auch die Pausen, die Wege zur Schule und zurück, Schulfeste oder Betriebspraktika. Wichtig hierbei: Der reine Nachweis des Virus reicht nicht aus, es müssen auch Symptome der Erkrankung vorhanden sein.

Vorraussetzungen wie bei Erwachsenen

Die Voraussetzung für eine Anerkennung eines Coronavirus-Arbeitsunfall ist für Kinder und Jugendliche genau gleich wie für Erwachsene: Sie müssen den intensiven Kontakt mit einer infizierten Person nachweisen oder belegen, dass es mehrere infizierte Personen im Arbeitsumfeld gegeben hat. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob sich die Kinder und Jugendlichen die Infektion nicht auch außerhalb der Kita, Schule oder Uni hätten einfangen können.

Quellen: buzzfeed.news, DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), Quarks

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