Neues aus dem Bundesrat

Wenn Gesetzesvorhaben den Bundesrat passiert haben, dauert es in der Regel nur noch wenige Tage bis sie nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Am letzten Freitag, den 10.6.2022, gab der Bundesrat grünes Licht für zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag – unter anderem die Grundgesetzänderung zum Milliarden-Sondervermögen der Bundeswehr, den Haushalt 2022, die Rentenerhöhung und den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro.

Auch der Pflegebonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, weitere Corona-Steuerhilfen und das so genannte Sanktionsmoratorium für Hartz-IV fanden die Billigung der Länder.

Pflegebonus

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Den höchsten Bonus erhalten Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften – sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Steuerhilfen

Das ursprüngliche Steuerhilfegesetz wurde noch mal verändert. So sind jetzt Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro, statt 3.000 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. 
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Sanktionsmoratorium

Die Sanktionsregelungen für Pflichtverstöße von Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfängern werden für ein Jahr ausgesetzt. Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung setzt das Gesetz die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen befristet für ein Jahr ab Inkrafttreten aus. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße neu regeln.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Rentenerhöhung

Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. 
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

12 Euro Mindestlohn

Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro, zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen.
Gilt ab 1. Oktober 2022.

Mini- und Midijob-Grenze

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – die sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich künftig gleitend an. Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich.
Das Gesetz soll noch im Juni 2022 in Kraft treten.

Corona-Sonderregelungen

Mit dem Pflegebonusgesetz und dem Corona-Steuerhilfegesetz werden coronabedingte Sonderregelungen in der Pflege bis 31.12.2022 verlängert. Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: fotolia.com bundesrat.jpg

Pflegebonusgesetz

Am kommenden Freitag, den 10.6.2022 wird der Bundesrat endgültig den Pflegebonus verabschieden.

Eine Milliarde

Um die besonderen Belastungen für das Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege im Zusammenhang mit der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie finanziell anzuerkennen, wird aus dem Bundeshaushalt insgesamt 1 Milliarde Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt. Dabei entfallen je 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen im Krankenhausbereich und im Bereich der Langzeitpflege.

Viele bekommen nichts

Wieder mal gehen die Beschäftigten in Einrichtungsformen im Grenzbereich zur Altenhilfe, Betreuung und der Pflege leer aus. Dabei geht es um Einrichtungen, die z. B. der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe nahestehen, jedoch formal keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben. Gleiches gilt für Komplexeinrichtungsträger, also Träger, die in unterschiedlichen sozialen Bereichen aktiv sind. 

Erklären kann das den Kolleg*innen, die mit der Versorgung von beeinträchtigten Menschen eine nicht weniger anspruchsvolle und herausfordernde Arbeit leisten, keiner.

Die Regelungen des Pflegebonusgesetz:

Krankenhäuser

  • Eine halbe Milliarde wird an 837 Krankenhäuser ausgezahlt, die im Jahr 2021 mehr als zehn COVID-19-Beatmungsfälle behandelt haben, die mehr als 48 Stunden beatmet werden mussten.
  • In diesen Krankenhäusern erhalten jeweils Pflegefachkräfte sowie Intensivpflegefachkräfte, in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, in dem Krankenhaus beschäftigt waren, Prämien in einheitlicher Höhe.
  • Sie müssen allerdings 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt gewesen sein.
  • Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte liegt dabei beim 1,5fachen der Höhe einer Prämie für Pflegefachkräfte.

Langzeitpflege

  • Eine halbe Milliardegeht an Betreiber von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Langzeitpflege. Sie werden verpflichtet, ihren Beschäftigten eine zusätzliche finanzielle Anerkennung (Corona-Pflegebonus) für ihre besonderen Leistungen und Belastungen zu zahlen.
  • Die Beschäftigten müssen innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate dort tätig und am 30. Juni 2022 dort noch beschäftigt sein.
  • Sie erhalten einen nach verschiedenen Kriterien (Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit) gestaffelten Rechtsanspruch auf einen steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Corona-Pflegebonus in Höhe von bis zu 550 Euro.
  • Den höchsten Bonus erhalten dabei Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und
    Betreuung.
  • Einen Pflegebonus in Höhe von bis zu 370 Euro erhalten alle weiteren Mitarbeitenden, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen in der Einrichtung tätig sind (soweit diese nicht schon der ersten Gruppe zuzurechnen sind). Dies können Beschäftigte aus der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik sein, wenn sie mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • Ein Pflegebonus in Höhe von bis zu 190 Euro erhalten alle übrigen Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen.
  • Freiwilligendienstleistende und Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhalten einen Pflegebonus in Höhe von 60 Euro.
  • Auszubildende, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, erhalten einen Corona-Pflegebonus in Höhe von 330 Euro.

Auszahlung an die Einrichtungen bis 1. Oktober

Die Pflegekassen haben für die Sonderzahlung im Jahr 2022 sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend der gemeldeten Beträge eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 1. Oktober 2022 erhalten. Damit dies möglich ist, haben die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber den Pflegekassen den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, bis spätestens 31. Juli 2022 zu melden. Um die Verwendung der Mittel und die Auszahlung an die Beschäftigten und Arbeitnehmer sicherzustellen, haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber den Pflegekassen die tatsächliche Auszahlung des im Rahmen der Vorauszahlung angezeigten Pflegebonus bis zum 15. Februar 2023 mitzuteilen.

Pflegeeinrichtungen können aufstocken

Der Corona-Pflegebonus kann durch die zugelassenen Pflegeeinrichtungen über die genannten Höchstbeträge hinaus für alle Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird es ermöglicht, beispielsweise eine Aufstockung des Corona-Bonus als Personalaufwendungen in ihre prospektiven Pflegesatz- bzw. Pflegevergütungsvereinbarungen aufzunehmen und im Einzelfall ihre laufenden Vereinbarungen entsprechend § 85 Absatz 7 SGB XI anzupassen. 

Weitere Regelungen im Gesetz

Mit dem Pflegebonusgesetz wurde das Infektionsschutzgesetz geändert, um die Geltungsdauer pandemiebedingter Sonderregelungen in der Pflege zu verlängern sowie Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen einzubeziehen. Dazu kommt hier zeitnah ein gesonderter Beitrag.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_150681628_Subscription_XXL.jpg

Neuer Ärger eingeplant: Pflegebonus

Schon als im Koalitionsvertrag verkündet wurde, für einen Pflegebonus werde eine Milliarde Euro eingeplant, ging die Rechnerei los: Wenn alle, die in Krankenversorgung und Pflege während der Pandemie bis an ihre Grenzen und darüber hinaus belastet waren, davon profitieren sollen, bekäme jeder nur einen Betrag ausgezahlt, der nicht mehr als der berühmte Tropfen auf dem heißen Stein wäre. Also ging das Rätselraten los, wer denn den Pflegebonus bekommen soll und wer nicht.

Viele gehen leer aus

Nun hat das Bundeskabinett eine „Formulierungshilfe“ des Gesundheitsministers verabschiedet, die den Pflegebonus konkretisieren soll. Die Höhe der Prämie im´ Krankenhausbereich muss allerdings noch individuell berechnet werden, sie schwankt zwischen 1700 und 2500 Euro. Bekommen sollen sie aber nur Intensivpflegekräfte, die über eine abgeschlossene Weiterbildung als Fachkrankenpflegerin oder Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie verfügen. Alle anderen gehen leer aus: sowohl die Intensivpflegekräfte ohne entsprechende Weiterbildung, als auch Beschäftigte der Rettungsdienste oder Beschäftigte in den Servicebereichen der Krankenhäuser. Ebenso außen vor bleiben die Mitarbeiter in psychiatrischen Einrichtungen, in Rehabilitationseinrichtungen oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Keine angemessene Anerkennung

Bei den Beschäftigten in der Langzeitpflege soll ebenfalls nach dem Grad der Arbeit in der direkten pflegerischen Versorgung differenziert werden. Die Höhe, zwischen 60 und 350 Euro, ist allerdings lächerlich gering. Das wird kaum einer als angemessenene Anerkennung der herausragenden Leistungen der Pflege-Beschäftigten in der Pandemie verstehen.

Regelungen im Überblick

Laut Bundesgesundheitsministerium sind sie wichtigsten Regelungen diese:

  • Mittel zur Auszahlung eines Pflegebonus bekommen Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patientinnen und Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten. Erfasst werden damit Krankenhäuser, in denen im Jahr 2021 mehr als zehn infizierte Patientinnen und Patienten behandelt wurden, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden – insgesamt sind das 837 Krankenhäuser.
  • Die Krankenhäuser geben den Bonus an Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegekräfte weiter, die im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt waren. Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte soll um das 1,5-fache höher liegen, als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.
  • Außerdem werden in der Alten- bzw. Langzeitpflege die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Pflege verpflichtet, ihren Beschäftigten nach dem 30. Juni 2022, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, einen Pflegebonus für die besonderen Leistungen und Belastungen in dieser Pandemie zu zahlen. Alle Beschäftigten, die innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig waren, erhalten einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus (gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang).
  • Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung erhalten den höchsten Bonus in Höhe von bis zu 550 Euro (gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit). Bis zu 370 Euro bekommen andere Beschäftigte, die in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig sind und die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Servicegesellschaften, die in der Alten- bzw. Langzeitpflege tätig sind, erhalten einen Bonus.

Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende Juni 2022 in Kraft.

Kritik von allen Seiten

Kritik kommt jetzt schon aus allen Richtungen: beispielsweise vom DGB, vom Marburger Bund und vom Bundesverband Deutscher Privatkliniken. Immerhin verspricht Minister Lauterbach, dass er es nicht bei dem Bonus belassen will, sondern sich für bessere Bezahlung und bessere Arbeitsbedingungen in der Pflegebrache einsetzen will. Na dann…

Quellen: BMG, DBG, Marburger Bund, Bibliomedmanager

Abbildung: pixabay.com medicine-g259f7db1d_1280.jpg

Pflegebonus und Steuerhilfen

Noch immer ist unklar, wann der im Koalitionsvertrag versprochene Pflegebonus kommt und wer ihn genau bekommen soll. Immerhin will die Bundesregierung dafür eine Milliarde Euro bereitstellen. Außerdem sollen bis 3.000 Euro Pflegebonus steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit wurde nun schon mal in Angriff genommen.

Steuerhilfe-Referentenentwurf

Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) sollen Bürger und Wirtschaft weiter bei der Bewältigung der Pandemie unterstützt werden. Dazu legte das Bundesfinanzministerium am 3. Februar 2022 einen Referentenentwurf vor.

Pflegebonus steuerfrei

Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt.

besondere Arbeitsbedingungen

Der Finanzminister begründet dies mit den besonderen Arbeitsbedingungen aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie. Dementsprechend sei es
angezeigt, insbesondere den in Krankenhäusern auf Intensivstationen tätigen Pflegekräften eine Prämie als finanzielle Anerkennung zu gewähren (Pflegebonus).

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese – unabhängig davon, ob sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt wird – bis zu einer Höhe von 3 000 Euro steuerfrei gestellt.

nur bei bundes- oder landesrechtlicher Regelung

Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch in den Einrichtungen tätige Auszubildende, Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im
freiwilligen sozialen Jahr ein. Die genaue Auflistung der in Frage kommenden Einrichtungen kann man im Infektionsschutzgestz finden und zwar dort im § 23 Absatz 3.

steuerfrei bis Ende 2022

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sind Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt.

Weitere Steuermaßmahmen

Das Finanzministerium will folgende steuerlichen Maßnahmen umsetzen:

  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Abschreibungsmöglichkeiten, Verlustverrechnungen, Investitionsabzugsbeträge usw. werden weiter verlängert.

Quellen: BFM, Koalitionsvertrag

Abbildung: Fotolia_150681628_Subscription_XXL.jpg