Ende der Kostenheranziehung junger Menschen im SGB VIII

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe (gültig seit 1. Januar 2023) wird die Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII (Gemeinsame Wohnformen für Mütter oder Väter mit Kindern) sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aus ihrem Einkommen und Vermögen abgeschafft. Dadurch können die jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen. Die Heranziehung der Elternteile aus ihrem Einkommen bleibt unverändert.

Finanzielle Entlastung

Dadurch können junge Menschen, die diese Leistungen beziehen, finanziell entlastet werden. Betroffene junge Menschen könnten dann leichter Geld für Kosten ansparen, welche mit dem oftmals mit der Volljährigkeit anstehenden Auszug aus der Einrichtung oder Pflegefamilie entstehen, wie z.B. eine Wohnungskaution.

Die Abschaffung der Kostenheranziehung könnte dazu führen, dass junge Menschen in vollstationären Formen der Jugendhilfe wie auch ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern motivierter sind eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da sie nun eigenständig über ihr gesamtes Einkommen verfügen können.

Ausnahmen

Ausnahmen gibt es beim Kindergeld und anderen zweckgleichen Leistungen.
Weiterhin ist es möglich, dass Kinder und Jugendliche, junge Volljährige, Leistungsberechtigte in Gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter mit Kindern und Elternteile wie bisher unabhängig vom Einkommen zu den Kosten herangezogen werden können. Diese Möglichkeit besteht zum einen wie bisher, wonach Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen sind (§ 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII). Zum anderen ist weiterhin von der Person, die das Kindergeld bezieht, ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen (§ 94 Absatz 3 SGB VIII). Die Ehegatten und Lebenspartner wurden aus dem Personenkreis herausgenommen, da diese keine zweckgleiche Leistung oder das Kindergeld für den jungen Menschen oder für alleinstehende Mütter/Väter mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19 SGB VIII) erhalten.

Zweckgleiche Leistungen

Zweckgleiche Leistungen neben dem Kindergeld sind beispielsweise

  • Leistungen aus der Unterhaltsvorschusskasse und sonstige Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion
  • Halb- und Vollwaisenrenten
  • Kinderbetreuungskosten
  • Krankenhilfe

Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

Bis Ende 2022 mussten junge Menschen die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld vollständig als zweckgleiche Leistung an das Jugendamt abgeben. Auch im ursprünglichen Gesetzentwurf war hier keine Abhilfe geplant.

Dies hätte bedeutet, dass sich in der Ausbildung befindende junge Menschen mit der Neuregelung der Kostenheranziehung nun gegenüber jungen Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt noch schlechter gestellt würden, da ihr Ausbildungslohn bereits jetzt in vollem Umfang zu den Kosten herangezogen wird und sie nicht, wie die Auszubildenden auf dem ersten Arbeitsmarkt, zumindest einen Teil davon behalten dürfen. Nach längerer Debatte und Einwänden der Sozialverbände gibt es nun folgende Lösung:

Um diesen jungen Menschen in ihrer schwierigen Lage eine Chance für ihre wirtschaftliche Emanzipation zu bieten, sollen sie ab 1. Januar 2023 einen bestimmten Teil ihrer Berufsausbildungsbeihilfe oder ihres Ausbildungsgeldes behalten dürfen.

  • Bei der Berufsausbildungsbeihilfe soll der Betrag, der als Einkommen gilt, der Höhe des Betrages für sonstige Bedürfnisse entsprechen, das sind aktuell 109,00 EUR.
  • Beim Ausbildungsgeld soll der Betrag, der als Einkommen gilt, der Höhe des Betrages für den Bedarf entsprechen, das sind aktuell 126 EUR.
  • Beträgt die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe oder des Ausbildungsgeldes gleich viel oder weniger als die genannten Beträge, so gilt die gesamte Berufsausbildungsbeihilfe oder das gesamte Ausbildungsgeld als Einkommen und ist von dem Einsatz für die Kosten der Leistung der Kinderund Jugendhilfe ausgenommen.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS Sozialrecht, Kompetenzzentrum Jugend-Check

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Kostenheranziehung im SGB VIII

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf vorgelegt zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Erwachsene im SGB VIII. Dieses Vorhaben war auch schon im Koalitionsvertrag formuliert worden.

Aktuelle Gesetzeslage

In der Kinder- und Jugendhilfe werden junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und die ein eigenes Einkommen haben, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies gilt ebenfalls für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (sogenannte Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII). Gemäß § 94 Absatz 6 SGB VIII haben junge Menschen sowie Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII bis zu 25 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen.

Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe

Diese Regelung widerspricht nach Auffassung der Regierung und schon seit längerem der Auffassung der Sozialverbände dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, junge Menschen darin zu unterstützen, sich zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Junge Menschen sollen darin gestärkt und dazu motiviert werden, Verantwortung zu übernehmen für einen erfolgreichen Weg in ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben.

erschwerter Start

Wachsen junge Menschen außerhalb ihrer Herkunftsfamilie auf, haben sie bereits mit zusätzlichen Herausforderungen umzugehen und dadurch einen schwierigeren Start in ein eigenständiges Leben. Dieser Start wird nochmal erschwert, wenn sie einen Teil ihres Einkommens, das sie zum Beispiel im Rahmen eines Schüler- oder Ferienjobs oder ihrer Ausbildung verdienen, abgeben müssen. Das Erreichen selbst gesteckter Ziele wie zum Beispiel die Finanzierung eines Führerscheins, die Finanzierung einer Reise, das Erarbeitung von Startkapital für ihre Zukunft, wird erschwert bzw. dauert insgesamt länger.

weniger Chancen

Damit können Erfolgserlebnisse durch eigenes Engagement unerreichbar erscheinen, gerade auch im Vergleich mit Gleichaltrigen, die ihre Einkommen behalten dürfen. Die Motivation, sich Ziele zu setzen und sich für diese einzusetzen, wird dadurch gedämpft. Dies kann zur Folge haben, dass eine Ausbildung gar nicht erst begonnen oder einer anderen Beschäftigung nicht nachgegangen wird. Dadurch werden nicht nur die Chancen der jungen Menschen am Arbeitsmarkt eingeschränkt, den jungen Menschen fehlen letztlich auch Mittel, um finanziell unabhängig zu werden.

Kostenheranziehung soll weg

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Dadurch können die jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen.

Nachbesserungsbedarf

In einer Stellungnahme dazu begrüßt der Paritätische Gesamtverband das Vorhaben der Regierung. Er merkt aber an, dass auch beim Ausbildungsgeld Nachbesserungsbedarf besteht. Das Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III wird jungen Menschen mit Behinderung während der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (einschließlich einer Grundausbildung), einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung (nach § 55 SGB IX), einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder während einer beruflichen Erstausbildung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts dann gezahlt, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld existiert. 

nicht alle werden entlastet

Für Bezieher von Ausbildungsgeld gelte die Abschaffung der Kostenheranziehung allerdings nicht. Hier geht es um junge Menschen, die in Pflegefamilien oder sonstigen stationären Formen der Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII leben.

Die jungen Menschen, die beispielsweise eine als Rehamaßnahme geförderte Ausbildung absolvieren oder an einer (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme für Rehabiltant*innen teilnehmen, bekommen keine sozialversicherungspflichtige Ausbildungsvergütung sondern eine Netto-Unterhaltszahlung. Tatsächlich wird dieser Unterhaltsbetrag aber als Ausbildungsgeld bezeichnet.

Ausbildungsgeld wird kassiert

Im § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII wird festgelegt, dass Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen nicht als Einkommen anzusehen sind und unabhängig vom Kostenbeitrag zur Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfeleistung einzusetzen sind. Für viele junge Menschen, die in stationären Formen der Jugendhilfe (§§ 33, 34, 35a, 13 SGB VIII) leben, wird somit der gesamte Betrag des Ausbildungsgeldes von der Jugendhilfe einbehalten.

Quellen: BMSFJ, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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