Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (2)

Die Bundesregierung arbeitet an mehreren Gesetzentwürfen, die die Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise lindern sollen. Im ersten Teil der Beschreibung des Sozialschutz-Pakets ging es um Vorübergehende Änderungen im SGB II, SGB XII und beim Kinderzuschlag.

Weitere geplante Änderungen des Bundesarbeitsministeriums, die jetzt in der parlamentarischen Beratung sind und nächste Woche in Kraft treten sollen, betreffen unter anderem das SGB III, SGB IV, SGB VI und das Infektionsschutzgesetz.

Sozialschutz-Paket

§ 421c SGB III (gültig vom 1.4.2020 bis 30.09.2020)

Bestimmte Branchen und Berufe sind in der Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.

Hier muss sichergestellt sein, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Durch den im neuen § 421c SGB III geregelten vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z. B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.

§ 115 SGB IV – geringfügige Beschäftigung (gültig vom 1.3.2020 bis 31.10.2020)

Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet werden.

§ 302 Abs. 8 SGB VI: Hinzuverdienst bei Renten (gültig vom 1.1.2020 bis 31.12.2020)

§ 302 Abs. 8 SGB VI bestimmt, dass im Jahr 2020 folgende Bestimmungen des § 34 SGB VI geändert werden:

  1. Die Hinzuverdienstgrenze wird auf 44.590 Euro angehoben.
  2. Der Hinzuverdienstdeckel wird nicht angewandt.

Damit soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschränkungen vor, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Das könnte diejenigen, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Nun können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.

§ 14 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (gültig vom 30.3.2020 bis 31.12.2020)

In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Die Regelung soll dazu beitragen, in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen.

Nicht jede Tätigkeit in den oben genannten Bereichen ist durch die Ausnahmeregelung erfasst. Die Tätigkeiten müssen vor dem Hintergrund des außergewöhnlichen Notfalls notwendig sein.

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst dabei vor allem die Funktionsfähigkeit von

  • Gerichten,
  • Behörden, insbesondere für Zwecke der Bekämpfung und Abmilderung der Notsituation und ihrer Auswirkungen,
  • Polizei,
  • Grenzschutz,
  • Not- und Rettungsdiensten,
  • Feuerwehr.

Das Gesundheitsweisen umfasst alle Personen, Organisationen, Einrichtungen, Regelungen und Prozesse, deren Aufgabe die Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie deren Sicherung durch Prävention und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen ist. Erfasst sind auch die pflegerische Versorgung einschließlich der ambulanten Dienste.

Daseinsvorsorge umfasst die Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Dienstleistungen.

  • Hierzu zählt – unter Berücksichtigung der spezifischen Auswirkungen eines außergewöhnlichen Notfalls – vor allem die kritische Infrastruktur (z.B.Energie, Wasser, Müllbeseitigung, Transport und Verkehr) .
  • Zur Daseinsvorsorge zählen ebenfalls die Güter und Leistungen der Landwirtschaft und der Tierhaltung, die Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren
  • sowie die Aufrechterhaltung von Datennetzen und Rechnersystemen.

Existentielle Güter sind insbesondere

  • Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel einschließlich landwirtschaftlicher Produkte, Hygieneartikel oder Medikamente) oder
  • Produkte, die zu Bekämpfung oder Milderung der unmittelbaren Auswirkungen der Notsituation notwendig sind.

Umfasst sind unter anderem auch die Produktion, das Kommissionieren und die Lieferung solcher Güter.

§ 56 Abs. 1a und Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (gültig vom 30.3.2020 bis 31.12.2020)

Weitgehende Ergänzungen des Infektionsschutzgesetz werden derzeit vom Bundesgesundheitsministerium in Gang gesetzt (Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite).

Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enthält dieser Entwurf auch einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie.

Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben (z. B. Urlaub, Abbau von Zeitguthaben). Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor.

Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres.

Soziale Dienstleister (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG)

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Dies wird umgesetzt mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.

Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Quelle: BMAS

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Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1)

Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können dazu führen, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, ist aber insbesondere für Selbständige, und hier vor allem für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige, risikobehaftet. Dieser Personenkreis verfügt in aller Regel über begrenzte finanzielle Rücklagen und hat auch keinen Zugang zu anderen Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, oder Insolvenzgeld. Infolgedessen kann kurzfristig eine existenzbedrohende Situation eintreten.

Gesetze im Eiltempo

Die Bundesregierung arbeitet an mehreren Gesetzentwürfen, die diese Auswirkungen lindern sollen. Die Gesetze sollen im Schnelldurchgang beschlossen werden und schon ab kommender Woche gelten. Schon am 13.3.2020 trat das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ in Kraft, das Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorsieht.

Eines der Gesetzespakete, die jetzt in der parlamentarischen Beratung sind, stammt aus dem Bundesarbeitsministerium und trägt den Titel „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, kurz Sozialschutz-Paket.

Sozialschutz-Paket

Hier die wesentlichen Regelungen:

§ 67 SGB II (gültig vom 1.3.2020 bis 30.6.2020, bzw. bis 31.12.2020)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten.

Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume (§ 67 Abs.1) vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen (§ 67 Abs. 2).
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen (§ 67 Abs. 3). Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung (und hier insbesondere der Wohnungsgröße) führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung (§ 67 Abs. 4). Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist.
  • Die Jobcenter können Weiterbewilligungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse auch ohne Antrag vornehmen (§ 67 Abs. 5).
  • Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern (§ 67 Abs. 6).

§ 141 SGB XII (gültig vom 1.3.2020 bis 30.6.2020, bzw. bis 31.12.2020)

Der neue § 141 SGB XII entspricht inhaltlich dem § 67 SGB II wie gerade beschrieben.

Erhebliche Einkommenseinbußen können auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen, die bisher keine Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bezogen haben. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus können auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen.

Aus diesem Grund werden die Maßnahmen für das SGB II auch im SGB XII nachvollzogen.

Auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht sollen erleichterte Regelungen gelten. Deshalb sind die Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) übernommen worden.

§ 20 Bundeskindergelddesetz: Kinderzuschlag (gültig ab Tag des Inkrafttretens, Befristungen in den einzelnen Absätzen)

Bei vielen Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen. Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst:

  • Um die Familienkassen bei erhöhtem Bearbeitungsaufkommen zu entlasten, kann der Bewilligungszeitraum letztlich mehr als sechs Monate umfassen, wenn die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nimmt (§ 20 Abs. 4). Dadurch sollte vermieden werden, dass die Berechtigten erst nach Ablauf einiger Monate einen Bewilligungsbescheid einschließlich einer Nachzahlung erhalten und gleich wieder einen neuen Antrag stellen müssen, weil der Bewilligungszeitraum abläuft. Die Vorschrift wird zugleich befristet auf Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2021 beginnt.
  • Eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag wird eingeführt (§ 20 Abs. 5). In diesen Fällen wird der Bewilligungszeitraum automatisch verlängert, ohne dass ein Antrag gestellt wird oder eine erneute Prüfung erfolgt. Die Regelung ist zeitlich befristet. Sie ist nur in Fällen anzuwenden, in denen der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in dem Zeitraum zwischen 1. April 2020 und 30. September
    2020 endet.
  • Eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen (§ 20 Abs. 6 Satz 2). Dies gilt für Anträge, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden.
  • Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1), in „Normalzeiten“ wird dagegen das Einkommen der letzten sechs Monate betrachtet. Die Erleichterung „Einkommen des letzten Monats“ gilt für Anträge, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden.

Weitere Regelungen des Sozialschutz Pakets.: Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (2)

Quelle: BMAS

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Rentenerhöhung 2020

In der Pressemitteilung vom 20.3.2020 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde die Erhöhung der Renten zum 1.7.2020 verkündet. Danach steigen die Renten im Westen um 3,45 Prozent, im Osten um 4,20 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 96,5 Prozent). Das Rentenniveau beträgt 48,21 Prozent.

Damit steigt der Rentenwert im

  • Westen von 33,05 Euro auf 34,19 Euro,
  • Osten von 31,89 Euro auf  33,23 Euro.

Die Berechnung beruht auf Zahlen des statistischen Bundesamt zur Lohnentwicklung. Die genaue Berechnung mit Hilfe der Rentenanpassungsformel kann man in wikipedia nachlesen.

Das Ost-Rentenniveau soll 2024 das Niveau der Westrenten erreicht haben. Zur Zeit liegt es bei 97,2 Prozent.

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2020 monatlich

zwischen 387 EUR und 1.542 EUR in den alten Bundesländern
(bis 30.6.2020: zwischen 374 EUR und 1.49 EUR) und

zwischen 359 EUR und 1.483 EUR in den neuen Bundesländern
(bis 30.6.2020: zwischen 354 EUR und 1.423 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 739,91 auf 765,43 EUR und
  • für Personen unter 18 von 370,59 auf 383,37 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; BMAS, SOLEX

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Flexiblerer Einsatz von Intensivpflegepersonal

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts der zu erwartenden Belastungen der Krankenhäuser am Freitag (20.3.2020) in Berlin Beschlüsse gefasst, um den Krankenhäusern ab sofort maximale Flexibilität beim Personaleinsatz von Intensivpflegekräften zu geben.

Nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V kann der G-BA in Richtlinien unter anderem Mindestanforderungen an die Struktur-​, Prozess-​ und Ergebnisqualität für die Durchführung bestimmter Leistungen festlegen. Nur Kliniken, die entsprechend ausgestattet sind und vorgehen, dürfen die betreffenden Leistungen erbringen.

Personaluntergrenzen aufgehoben

Vor ein paar Tagen hat das Bundesgesundheitsministerium bereits Personaluntergrenzen kurzfristig aufgehoben. Der G-BA präzisiert nun, Möglichkeit des Unterschreitens von Personaluntergrenzen auch für komplexe und besonders personalintensive Versorgungsbereiche gelte, wenn die hier besonders gebotene fachliche Qualität der Versorgung der Patienten nicht gefährdet ist.  Flexibilität und Handlungsfähigkeit seien entscheidend, wenn entweder viele Intensivpatienten zu behandeln sind oder in den Krankenhäusern Personal fehle, weil Pflegerinnen und Pfleger selbst krank oder in Quarantäne sind.

Intensivpflegepersonal

Vom G-BA beschlossen wurden Abweichungsmöglichkeiten von der Mindestausstattung mit Intensivpflegepersonal bei bestimmten komplexen Behandlungen. Von den Pflegepersonalvorgaben kann jeweils abgewichen werden, wenn es in einem Krankenhaus zu kurzfristigen krankheits-​ oder quarantänebedingten Personalausfällen oder einer starken Erhöhung der Patientenzahl kommt.

Ausnahmeregelungen

Die Ausnahmeregelungen betreffen die Qualitätsvorgaben des G-BA zu folgenden Bereichen:

  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-​RL)
  • Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-​onkologischen Krankheiten (KiOn-​RL)
  • Kinderherzchirurgie (KiHe-​RL)
  • Behandlung des Bauchaortenaneurysmas (QBAA-​RL)
  • minimalinvasive Herzklappeninterventionen (MHI-​RL)
  • allogene Stammzelltransplantation beim Multiplem Myelom
  • allogene Stammzelltransplantation mit In-​vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myelotischer Leukämie bei Erwachsenen

kein Qualitätsverlust

Ungeachtet der bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen zulässigen Abweichung von Mindestanforderungen an die Personalausstattung bleibt es bei der Verpflichtung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die Leistungen gemäß § 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen.

ab sofort

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 20. März 2020 in Kraft.

Quelle: G-BA

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Corona: Lohnfortzahlung, Entschädigung

Es gibt vorhandene Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern, die aufgrund der Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder zu betreuen

Ebenso gibt es Regelungen für Entschädigungen, wenn jemand wegen einer Quarantäne nicht arbeiten kann.

Lohnfortzahlungen bei Kinderbetreuung

Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Die Großeltern sollten in der jetzigen Lage nicht einbezogen werden. Allerdings ist diese Möglichkeit, geregelt im § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage beschränkt.

Kinderkrankengeld

Wenn Kinder krank sind, könnte das Kinderkrankengeld greifen. § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V regelt, dass Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für jedes Kind und jeden Versicherten für längstens zehn Arbeitstage gewährt wird. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Dauer auf 20 Arbeitstage. In einem Jahr (wenn z. B. mehrere Kinder in Abständen erkranken) kann Krankengeld für längstens 25 Tage (bei 5-Tage-Woche immerhin 5 Wochen) beansprucht werden. Auch diese Dauer verdoppelt sich bei Alleinerziehenden auf 50 Tage.
Krankengeld, bzw. Kinderkrankengeld bedeutet aber auch keinen vollen Ersatz des ausgefallenen Lohnes.

Appell der Tarifpartner

Weitere Gesetzliche Regelungen gibt es nicht. Deswegen versuchen es das Bundesarbeitsministerium, das Bundeswirtschaftsministerium und der Arbeitgeberverband BDA und der Deutsche Gewerkschaftbund DGB mit einem gemeinsamen Appell (18.3.2020) an alle Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen:

„Die Bundesregierung und die Sozialpartner verstehen die Nöte vieler Beschäftigter, die aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen Sorgen um die Betreuung ihrer Kinder haben und denen deshalb Lohneinbußen drohen.
Gemeinsam rufen sie die Arbeitgeber auf, zu vielfältigen, pragmatischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, damit Beschäftigung und Löhne  gesichert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gefordert, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Um im Notfalle unzumutbare Härten zu vermeiden, begrüßen die Sozialpartner Überlegungen der Bundesregierung, entgeltsichernde Maßnahmen für jene Elternteile zu ergreifen, die die Kinderbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können (z.B. über eine neue Entschädigungsregelung). “

Entschädigung bei Quarantäne

Dies wird im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Infektionsschutzgesetz) geregelt. Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, enthält eine Entschädigung.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt (§ 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz).

Quelle: BMAS, SOLEX

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Reform des Aufstiegs-BAFöG

Die Reform des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (Aufstiegs-BAFöG, früher: Meister-BAFöG) ist beschlossene Sache, nachdem der Bundesrat am 13.3. der Regierungsvorlage in allen wesentlichen Punkten zugestimmt hat. Es soll zum 1.August 2020 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor, um die Förderleistungen und die Förderstrukturen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu verbessern:

  1. Die Förderung durch das AFBG wird auf die Vorbereitung auf Prüfungen
    aller drei im BBiG (Berufsbildungsgesetz) und in der HwO (Handwerksordnung) verankerten beruflichen Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung erweitert. Damit besteht auf jeder Fortbildungsstufe ein passgenauer, ergänzender Förderanspruch auf der Grundlage des AFBG für Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und der HwO sowie für solche Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
  2. Die mit dem 26. BAföG – Änderungsgesetz erfolgte Anhebung der Bedarfssätze und der Einkommensfreibeträge gilt unmittelbar auch für das AFBG. Darüber hinaus werden mit diesem Gesetzentwurf die folgenden Leistungskomponenten des AFBG verbessert:
    – Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte wird von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss ausgebaut.
    – Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro angehoben.
    – Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. Dies beinhaltet auch die Anhebung des Zuschussanteils von 40 Prozent auf 50 Prozent für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der  Meisterprüfung des Handwerks und vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen.
  3. Der Anreiz, nicht nur an der geförderten Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, wird durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung („Bestehenserlass“) von 40 Prozent auf 50 Prozent gesteigert.
  4. Fortbildungsabsolventinnen und Fortbildungsabsolventen, die im Inland ein
    Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet, übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert haben und hierfür überwiegend  die unternehmerische Verantwortung tragen, wird das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen vollständig erlassen („Existenzgründungserlass“).
  5. Die Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten aus sozialen Gründen werden für Geringverdienende erweitert („Sozialerlass“).

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Fallpauschalen, Personaluntergrenze und Corona

Die akute Corona-Krise macht deutlich, dass eine Krankenhausfinanzierung, die auf Erlösorientierung oder gar Gewinnorientierung baut, keine gute Idee ist.

Fallpauschalen

Die Finanzierung der Krankenhäuser geschieht seit 2004 über Fallpauschalen. Mit diesem System werden Diagnosen in „Fallgruppen“ gruppiert und pauschal vergütet. Der Effekt ist: Patienten rechnen sich – egal wie krank sie sind – in diesem System vor allem, wenn an ihnen viele „Prozeduren“ durchgeführt werden. In der Fallpauschalen-Logik sind das alle Eingriffe von einer Spritze über Magenspiegelungen bis hin zu großen Operationen. Nicht ökonomisch interessant ist es, wenn Krankenhausärzte mit Patienten sprechen, über die richtige Diagnose nachdenken und in der Fachliteratur nachforschen, oder wenn sie Patienten erst beobachten, bevor sie in ungezielten Aktionismus verfallen.

Erst recht nicht wirtschaftlich und betriebswirtschaftlich unsinnig ist es, wenn Kapazitäten freigehalten werden, um bei Krisen, wie der augenblicklichen, gewappnet zu sein.

Zu viele Krankenhäuser?

Mitte letzten Jahres schlug folglich eine Bertelsmann-Studie Alarm: es gebe „Überkapazitäten“ an Bettenplätzen und Krankenhausstandorten in Deutschland. Stattdessen weniger Betten konzentriert an weniger Krankenhausstandorten würden ermöglichen, mit dem vorhandenen Personal die Pflegebedingungen für PatientInnen und Beschäftigte zu verbessern und sogar noch Geld zu sparen.

Folgerichtig, das heißt der kapitalistischen neo-liberalen Ideolgie folgend, mussten in den letzten Jahren schon viele Krankenhäuser schließen. Häufig betraf dies Geburtsstationen und Kinderkliniken.

Dabei sollte die Versorgung von Kranken, genau wie die Betreung von Pflegebedürftigen, aber auch andere Bereiche, wie die Versorgung mit Wasser, Energie und der Öffentliche Personenverkehr eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sein. In diesen Bereichen haben Gewinnstreben und Erlösorientierung nichts zu suchen.

Personaluntergrenzen

Die Bundesregierung hatte zu Beginn des Jahres 2019 Personaluntergrenzen für Krankenhäuser eingeführt, als zentrales Instrument zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser. Diese Untergrenzen hat das Bundesministerium jetzt kurzfristig aufgehoben. Wie das Ministerium mitteilte, sollten Kliniken bei der Personalplanung flexibel auf die Ausbreitung des Coronavirus reagieren können. Deshalb würden sie in dieser Lage bis auf Weiteres vom Aufwand der Dokumentation und von anderen Auflagen in der Pflege entlastet. Die Untergrenzen galten insbesondere für die Intensiv-Stationen.

Vereinfacht gesagt bedeutet die Personaluntergrenzen-Vorschrift, dass Stationen mit zu wenig Personal geschlossen werden müssen. Nun da diese Regel nicht mehr gilt, versuchen eineige Krankenhäuser schnell Kasse zu machen. Es wird operiert, was das Zeug hält. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe hält die Aussetzung der Vorschrift für völlig falsch. Besser sei es, planbare Operationen zu verschieben um so Kapazitäten zu schaffen ohne die Qualität herunter zu fahren.

Quellen: DBFK, Bertelsmann-Stiftung, FOKUS-Sozialrecht, BMG

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Erleichterung beim Kurzarbeitergeld

Rekordtempo bei der Verabschiedung des „Gesetzes zur befristeten  krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (19/17893). Das Gesetz wurde am heutigen Freitag, 13.3.2020, in 1.,2. und 3. Lesung im Bundestag und wenig später im Bundesrat verabschiedet. Die Bundesregierung begründet dies mit den durch die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten konjunkturellen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft.

Maßnahmen

Konkret sieht die Gesetzesinitiative eine Änderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (neuer Absatz 5 im § 109)  vor, die es durch eine Verordnung der Bundesregierung ermöglicht,

  • dass nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Bisher ist vorgesehen, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen.
  • Zudem soll auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes ganz oder teilweise verzichtet werden können.
  • Weiter sollen den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden können.

Durch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (neuer § 11a) wird die Möglichkeit für eine Verordnung durch die Bundesregierung geschaffen, damit Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitskräfte gezahlt werden kann. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist eine krisenhafte Situation, die für Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse und den Arbeitsmarkt hat.

Aus der Begründung:

„Trotz der insgesamt robusten Arbeitsmarktsituation steht die deutsche Wirtschaft vor konjunkturellen Herausforderungen, die sich durch die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus COVID19 aktuell deutlich verstärken. Erkrankungen oder Quarantäne von Beschäftigten haben unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit von Unternehmen. Zugleich zeigen sich verstärkt mittelbare Folgen für einzelne Branchen und Regionen etwa durch die Absage von Messen und Großveranstaltungen oder ein eingeschränktes Reiseverhalten. Noch nicht absehbar ist, wie sich möglicherweise abreißende Lieferketten oder ein Auftragsrückgang auf die Konjunktur und damit auf den Arbeitsmarkt auswirken.“

Die Verordnungsermächtigung ist zeitlich bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Noch Anfang der Woche hieß es, die Regelungen zum Kurzarbeitergeld würden in dem vom BMAS vorgelegten Gesetzentwurf zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung („Arbeit von morgen“) umgesetzt. Der Gesetzentwurf sollte deshalb am 11.03.2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden und in einem verkürzten Verfahren in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten. Nun wurde wegen der Dringlichkeit ein eigenständiges Gesetz gebastelt, dass sofort in Kraft treten kann.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Grundsicherung – mehr als doppelt so viele hätten Anspruch

Ende letzten Jahres veröffentlichte das Deutsche Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) eine Studie zur Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

62 Prozent verzichten auf Grundsicherung

Die Untersuchung ergab, dass knapp 62 Prozent oder hochgerechnet etwa 625.000 Privathaushalte, denen die Grundsicherung im Alter zustünde, diese nicht in Anspruch nehmen.
Besonders hoch ist die Quote bei Personen, die älter als 76 Jahre (73 Prozent) oder verwitwet (77 Prozent) sind. Auch ein niedriger Bildungsstatus geht damit einher, dass die Grundsicherung seltener in Anspruch genommen wird.

Vor allem aber nehmen diejenigen, die monatliche Beträge bis 200 Euro aus der Grundsicherung zu erwarten haben, diese häufig nicht in Anspruch (80 Prozent).

Dagegen nehmen vier von fünf Haushalten mit Ansprüchen von mehr als 600 Euro nehmen diese auch in Anspruch.

zu aufwendig, zu bürokratisch

Vielen ist das Verfahren vermutlich zu aufwendig – gerade bei kleinen Beträgen – oder sie wissen gar nicht, dass sie den Rechtsanspruch haben. Auch die Angst, als „Almosenempfänger“ abgestempelt zu werden, könne eine Rolle spielen.

Unter Umständen spielt auch noch die Angst eine Rolle, dass ihre Kinder die staatliche Hilfe zurückzahlen müssten. Die Gefahr besteht in der Regel nicht mehr. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde die Einkommensgrenze, unter der unterhaltspflichtige Angehörige nicht zu den Kosten für Sozialhilfe-Leistungen herangezogen können zum 1.1.2020 auf 100.000 EUR angehoben.

Um diesem Missstand zu begegnen, wären bessere Informationen und vereinfachte Verfahren nötig.

Vorschläge

Vorschläge der Verfasser der Studie sind unter anderem:

  • Die Bewilligungsphase von derzeit zwölf Monate verlängern, da sich die Einkommenssituation der Seniorinnen und Senioren in der Regel nicht mehr häufig grundlegend ändert.
  • Keine aufwendige Vermögensprüfung, da Vermögende in der Regel hohe Kapitaleinkünfte haben, die schon in der Einkommensprüfung zu Buche schlagen

Eine vereinfachte Antragstellung und weniger Bürokratie könnte ein effizienter Weg sein, um die verdeckte Altersarmut etwas einzudämmen. Abschaffen kann man sie nur, wenn die Leistungen ohne Beantragung ausgezahlt würden.

Nähmen tatsächlich alle Grundsicherungsberechtigten ihre Ansprüche wahr, würde dies den Staat rund zwei Milliarden Euro pro Jahr zusätzlich kosten.

Quellen: DIW, SOLEX

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Kurzfristige Maßnahmen wegen Covid-19

Die Bundesregierung gibt zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus hauptsächlich Empfehlungen heraus. Entscheiden müssen die örtlichen Verantwortlichen. Appeliert wird auch an jeden Einzelnen. Es geht um

  • Einhaltung der Hygiene (Händewaschen)
  • Vermeiden des Besuchs von großen Menschenansammlungen.
  • Empfehlung, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern abzusagen.

Konkrete Maßnahmen gibt es aber seit heute (9.3.2020) aber auch:

Krankschreibung per Telefon

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich heute darauf verständigt, dass ab sofort Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen können. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Die Regelung gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Diese Vereinbarung gilt ab sofort und zunächst für vier Wochen.

Maßnahmen des Koalitionsauschusses für betroffene Unternehmen

Die Bundesregierung wird bis Ende 2021 Verordnungsermächtigungen einführen, mit der sie die Voraussetzungen für den Bezug von  Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern kann:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 %·
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
  • Die Verordnungen selbst sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden.

Bei den am 29.01.2020 bereits beschlossenen Verbesserungen bei Kurzarbeit in Kombination mit Weiterbildung wird es bleiben. Sie sollen gesetzlich umgesetzt werden. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden in dem vom BMAS vorgelegten Gesetzentwurf zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung („Arbeit von morgen“) schnellstmöglich umgesetzt. Der Gesetzentwurf soll deshalb am 11.03.2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden und in einem verkürzten Verfahren in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten.

Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesregierung

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