Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.7.2018 die an die Wohnung geknüpfte Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestätigt. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar sei allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.

Keine Steuer

Klargestellt hat das Verfassungsgericht, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handele, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Daher sei es rechtens, dass für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben.

Als Gegenleistung zum Rundfunkbeitrag erhalte der Beitragszahler die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe biete. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen könne, aber nicht notwendig empfangen müsse.

Beitrag pro Wohnung

Den Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu erheben, sei vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt. Durch statistische Erhebungen sei nachgewiesen, dass Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen werde, häufig auch gemeinschaftlich. Den Beitrag an die Empfangsgeräte anzuknüpfen, sei nicht mehr praktikabel und kaum noch kontrollierbar. Dabei spiele es keine Rolle, ob in der Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist.

Zweitwohnungen

Die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstoße allerdings gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Durch eine Neuregelung bis spätestens 30.6.2020 müsse der Gesetzgeber dem Rechnung tragen. Ab sofort könnten sich Inhaber einer Zweitwohnung, die bereits für eine Erstwohnung zahlen, auf Antrag vom Beitrag für die Zweitwohnung befreien lassen.

gewerbliche Nutzung

Im gewerblichen Bereich sei die Regekung über die Zahlung der Rundfunkgebühren verfassungsgemäß. Hier knüpft der Beitrag an die „Betriebsstätte“ an, und richtet sich gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter. Für betrieblich genutzte Autos gilt: Eins pro Betriebsstätte ist frei, für jedes weitere fällt ein Drittel des Rundfunkbeitrags an. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs, so das Gericht, vermittele den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie könnten sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Abbildung: pixabay.com – geralt

 

Referentenentwurf eines Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am Freitag, 13. Juli, seinen Entwurf eines Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes veröffentlicht.

Doppelte Haltelinie

In der gesetzlichen Rentenversicherung soll für den absehbaren Zeitraum bis 2025 eine sog. doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt werden.  Mit Sicherungsniveau ist das Verhältnis zwischen der Jahresrente eines Rentners, der 45 Jahre sozialversicherungspflichtig jeweils das Durchschnittseinkommen bekommen hat, und dem Durchschnittseinkommen der Versicherten in dem Jahr insgesamt gemeint.

Um das Sicherungsniveau zu halten, wird die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt, die dafür sorgt, dass die Renten bis zum Jahr 2025 so angepasst werden, dass mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird. In den kommenden Rentenanpassungsverordnungen wird zum 1. Juli jeden Jahres dokumentiert, dass dieses Ziel durch die Rentenanpassung eingehalten wird.

Um den Beitragssatz bei 20 Prozent zu halten soll der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung leisten.

Erwerbsminderungsrenten

Die Absicherung der Erwerbsgeminderten soll verbessert werden. Zurechnungszeiten sollen ab 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben werden (Renteneintrittsalter) und dann mit der Anhebung des Renteneintrittsalters schrittweise bis 67 angehoben werden. Die Maßnahme soll jedoch nur auf Neurentner angewandt werden, nicht auf bereits Betroffene. Zudem sollen die Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt erhalten bleiben.

Kindererziehungszeiten

Für erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern im besonderen Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten, soll künftig auch für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Sie sollen insoweit gleichgestellt werden mit denjenigen, die ab 1992 geborene Kinder erzogen haben beziehungsweise erziehen.

Geringverdiener

Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich weiterentwickelt werden: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Künstlersozialabgabesatz bleibt 2019 stabil

Dies sieht der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

4,2% auch 2019

Die Künstlersozialabgabe wird in Form einer Umlage nach einem Prozentsatz der an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte erhoben. Der Prozentsatz wird jährlich durch eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums neu festgelegt. Für 2018 beträgt der Abgabesatz 4,2 %. Dies soll auch für das Jahr 2019 gelten.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die Künstlersozialversicherung wird zu 50 % durch Beiträge der Versicherten, zu 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzuführen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Neue Leistung im SGB V

Seit Anfang des Jahres kann eine neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch genommen werden: Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung. Dabei handelt es sich um eine Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld des Patienten, welche durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams erbracht werden soll. Die neue Behandlungsform kann in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung erfolgen, da sie dieser hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität entspricht.

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung waren der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft aufgefordert, Regelungen hinsichtlich der Anforderungen an die

  • Dokumentation,
  • Qualität der Leistungserbringung sowie
  • Beauftragung von weiteren Leistungserbringern

gemäß. § 115d Abs. 2 SGB V zu vereinbaren. Die entsprechende Vereinbarung wurde geschlossen und ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten.

Bessere psychiatrische Versorgung von Menschen mit Behinderungen

Diese neue Leistungserbringung kann die Chancen einer besseren psychiatrischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen, auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, erhöhen. In der Vergangenheit war es oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden eine angemessene Betreuung und eine qualitativ gute psychiatrische Behandlung zu gewährleisten. Häufig mangelte es an Aufnahmebereitschaft von psychiatirschen Krankenhäusern mit Blick auf Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen.

Schnittstellenprobleme?

Allerdings kann es nun zu Schnittstellenproblemen zwischen den Leistungen der Krankenkassen und der Eingliederungshilfe kommen. Zum Beispiel bei der Abrechnung der Krankenhausleistungen und der sozialpsychiatrischen Betreuung in der Eingliederungshilfe, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund einer psychaitrischen Erkrankung sowohl die Leistungen der psychiatrischen Behandlung als auch Eingliederungshilfeleistungen in ihrem Wohnumfeld in Anspruch nehmen wollen.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit gibt es nicht.

Die neue Leistung des SGB V soll bis zum 31.12.2021 evaluiert werden.

Quelle: GKV -Spitzenverband , Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 2/18

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Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn soll von derzeit 8,84 Euro brutto je Zeitstunde auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf 9,35 Euro zum 1. Januar 2020 erhöht werden.

Empfehlung
Dies hat die Mindestlohn-Kommission Ende Juni empfohlen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, einen entsprechenden Bericht mit ihrm Anpassungsbeschluss übergeben. Der Bundeminister wird nun dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen.

Mindestlohn-Kommission
Die Mindestlohn-Kommissionbesteht aus 6 stimmberechtigten Mitgliedern, 2 beratenden Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Je drei der stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Bundesregierung berufen. Zusätzlich wird auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ein beratendes Mitglied von der Bundesregierung berufen. Sie kommen aus den Kreisen der Wissenschaft, müssen unabhängig sein und bringen ihren wissenschaftlichen Sachverstand bei den Beratungen mit ein.

Die oder der Vorsitzende wird auf Basis eines gemeinsamen Vorschlags der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer benannt. Die Berufung erfolgt durch die Bundesregierung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die Mindestlohn-Kommission wird alle fünf Jahre neu berufen.

Aufgabe
Die Aufgabe der Mindestlohn-Kommissionist es, alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu befinden.

Sie prüft dabei, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Rechtsgrundlage: Mindestlohngesetz

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Abbildung: fotolia.com – Grecaud Paul

Fürsorgepflicht des Gerichts bei hör- oder sprachbehinderten Personen

Gerichte und insbesondere Sozialgerichte müssen bei Hinweisen auf eine verständigungsgefährdende Schwerhörigkeit von Klägern von sich aus alles Zumutbare zur Umsetzung der Möglichkeiten eines umfassendes Anspruches auf rechtliches Gehör unternehmen, wollen sie sich später nicht dem Vorwurf einer Fürsorgpflichtverletzung aussetzen. Zu beachten ist hier insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 3. Senat, Beschluss vom 28.09.2017 – B 3 KR 7/17 B). Fürsorgepflicht des Gerichts bei hör- oder sprachbehinderten Personen weiterlesen