Pflegegeld rückwirkend

„Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.“ So steht es im Gesetz (§ 31 SGB XI). Das bedeutet in der Praxis, dass die rückwirkende Zahlung von Pflegegeld ausgeschlossen ist.

Mangelhafte Beratung

Das Bundessozialgericht (Az: B 3 P 5/19 R) hat nun entschieden, dass die Pflegekasse unter bestimmten Umständen für einen weitaus längeren rückwirkenden Zeitraum zahlen muss. Vorraussetzung ist,

  • dass die Pflegebedürftigkeit schon länger besteht und
  • dass die Beantragung der Leistungen wegen einer mangelhaften Beratung nicht zustande gekommen ist.

Im vorliegenden Fall entschied das BSG, dass die Eltern des Klägers im Krankenhaus unzureichend über mögliche Leistungen der Pflegeversicherung im Anschluss an die Tumorbehandlung ihres Sohnes beraten worden sind und die verspätete Antragstellung deshalb nicht seinem Begehren entgegensteht, Pflegegeld seit Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu erhalten.

Beratung über mögliche Ansprüche erforderlich

Eine verspätete Antragstellung sei nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aber dann unschädlich, wenn Versicherte von der Pflegekasse nicht ausreichend über mögliche Leistungen im Pflegefall beraten worden seien und deshalb eine rechtzeitige Beantragung von Pflegeleistungen unterlassen hätten. Das gelte vergleichbar, wenn in einem Krankenhaus über mögliche Ansprüche auf Pflegeleistungen im Anschluss an eine stationäre Versorgung unzureichend beraten worden sei, obwohl dazu objektiv Anlass bestanden habe. Das berühre nicht nur für die Pflegeversicherung grundsätzlich unbeachtliche Pflichten im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Patient. Vielmehr hätten die Krankenhäuser insoweit (auch) sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten, deren Verletzung sich die Pflegekassen wie eigene Beratungsfehler zurechnen lassen müsse.

Teil des Entlassmanagements

Krankenversicherungsrechtliche Grundlage dessen sind die 2007 und 2012 eingeführten und seither sukzessive näher ausgeformten Vorschriften über das Versorgungs- und Entlassmanagement im Krankenhaus. Hiernach haben Versicherte Anspruch allgemein auf ein Versorgungsmanagement und umfasst die Krankenhausbehandlung im Besonderen ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche bzw. nach der Krankenhausbehandlung. Als Nebenleistung zur eigentlichen Behandlung können die Versicherten danach als Leistung der Krankenversicherung grundsätzlich alle Maßnahmen beanspruchen, die sicherstellen sollen, dass die Versorgung, auf die sie Anspruch haben, auch tatsächlich erreicht und wirksam wird. Zu erfüllen sind diese Ansprüche von den Krankenkassen mittels der beteiligten Leistungserbringer, die für eine sachgerechte Anschlussversorgung sorgen und von den Krankenkassen zu unterstützen sind.

Beratung auch über mögliche Folgen

Die Beratungsleistungen eines Krankenhauses nach dem Versorgungs- und Entlassmanagement, so das BSG-Urteil, habe sich auf alle Folgen zu erstrecken, die – hier bezogen auf einen etwaigen Pflegebedarf – nach Entlassung des Versicherten bei Behandlungsabschluss als möglich erscheinen könnten. Dazu müsse Pflegebedürftigkeit nicht bereits eingetreten sein oder mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald eintreten. Nach dem Zweck des Versorgungs- und Entlassmanagements müsse die Beratung vielmehr auch solche nicht fernliegende Komplikationen einbeziehen, die mit der jeweiligen Behandlung typischerweise einhergehen könnten und auf die Versicherte und Angehörige deshalb vorbereitet sein sollten. Dazu gehöre hier auch die ‑ aus Sicht des Krankenhauses bei Entlassung des Klägers noch nicht bestehende, aber objektiv nicht untypische ‑ Möglichkeit des Eintritts von Pflegebedürftigkeit, die sich schließlich alsbald nach der Krankenhausentlassung realisiert habe.

Überprüfung lohnt sich

Es lohnt sich also, wenn nach einer Krankenhausbehandlung Pflegebedürftigkeit eintritt, zu überprüfen, ob die dortige Beratung auf Leistungen der Pflegeversicherung hingewiesen hat.

Quellen: Bundessozialgericht, Carmen P. Baake: Beraterbrief Pflege Ausgabe Juli 2021/13

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Klimakrise und Menschen mit Behinderung

Zwölf Bewohner einer Einrichtung der Behindertenhilfe sind bei der Unwetterkatastrophe in Sinzig gestorben. Das Wasser hatte das Erdgeschoss des Wohnheims geflutet. Die Menschen konnten sich nicht retten und nicht gerettet werden.

Das legt den Fokus darauf, ob Menschen mit Behinderungen generell stärker durch Katastrophen gefährdet sind. Katastrophen, die durch den Klimawandel immer häufiger auftreten werden.

Auswirkungen

In einem Beitrag in dem Projekt „Die Neue Norm“ des Vereins Sozialhelden e.V. hat die Autorin Andrea Schöne beschrieben, welche Auswirkungen der Klimawandel speziell auf Menschen mit Behinderungen hat.

Es geht um die Fragen:

  • Sind behinderte Menschen stärker gefährdet?
  • Wie kann man sie besser schützen?
  • Wie barrierefrei und inklusiv sind Proteste gegen die Klimakrise?
  • Was tun behinderte Menschen selbst, um das Klima zu retten?
  • Was sagt die Wissenschaft zum Verhältnis von Klima und Behinderung?

Untersuchung zu Katrina

Aktuell ist gerade die erste Frage relevant. Andrea Schöne kommt zu dem Ergebnis, dass behinderte Menschen mehr von Naturkatastrophen bedroht sind, weil sie etwa in Notfällen schlechter flüchten können. Als Beispiel wird eine Untersuchung über die Auswirkungen des Hurrikans Katrina 2005 genannt: Damals waren Menschen mit Behinderung stark betroffen, sowohl vor und während als auch nach der Katastrophe:

  • Vor der Katastrophe: Keine barrierefreien Warnsysteme oder Berichterstattung, sodass behinderte Menschen über die Situation nicht Bescheid wissen. Beispielsweise war die Gebärdensprachdolmetschung beim Hurrikan Katrina im Fernsehen nicht gut sichtbar und somit unverständlich.
  • Während der Katastrophe: Barrierefreie Evakuierung und Unterbringung oftmals nicht gegeben. Die Notunterkünfte beim Hurrikan Katrina hatten keine barrierefreien Toiletten und Betten oder waren erst gar nicht zugänglich.
  • Nach der Katastrophe: Erschwerter Zugang zu neuen Wohnmöglichkeiten, Essen, Wasser und Gesundheitsversorgung. Nach dem Hurrikan Katrina fehlten vielen Familien mit behinderten Kindern wichtige Dokumente über deren Behinderung, was deren Zugang zu Nachteilsausgleichen in der Bildung erschwerten, weil sie dann keine Assistenz mehr erhielten. 

Flucht erschwert

In vielen Regionen der Erde wird den Menschen kaum etwas anderes übrig bleiben als zu fliehen, wenn die Lage vor Ort lebensbedrohlich wird. Aber auch dabei sind Menschen mit Behinderung benachteiligt. Oft sind sie gar nicht in der Lage zu fliehen und müssen bleiben ohne sichere Wohnverhältnisse, Arbeit, unterstützende Netzwerke oder Gesundheitsversorgung.

Bildung

Besonders wichtig scheint es zu sein, den Zugang zu Bildung für behinderte Menschen weltweit mehr zu fördern, um sie auf Naturkatastrophen besser vorzubereiten.

International

Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedete am 12. Juli 2019 eine Resolution über die Zusammenhänge von Menschenrechten und dem Klimawandel, wobei explizit auch auf die Lage und den Schutz von behinderten Menschen im Klimawandel eingegangen wird. Darin wird festgehalten, dass Menschen mit Behinderungen häufig zu den am stärksten betroffenen Menschen im Notfall gehören. Sie haben eine unverhältnismäßig höhere Morbiditäts- und Sterblichkeitsrate und gehören gleichzeitig zu denjenigen, die am wenigsten Zugang zu Nothilfe haben.

Klimaproteste

Ausführlich beschreibt Andrea Schöne in ihrem Beitrag, wie es um die Teilhabe an den Protesten gegen die aktuell unzureichende Politik gegen den Klimawandel bestellt ist. Auch hier gibt es Nachholbedarf wahrzunehmen, dass Klimagerechtigkeit auch ein Thema für behinderte Menschen ist. In den großen Netzwerken der Klimabewegung wie Fridays For Future und Extinction Rebellion sind Aktivist*innen mit Behinderung deutlich in der Unterzahl, oftmals fehle es an Wissen zu Barrierefreiheit auf Seiten der Netzwerke, um Menschen mit Behinderung für eine Mitarbeit bei ihren Organisationen zu interessieren und zu erreichen.

Ein Anstoß?

Die Katastrophe von Sinzig könnte ein Anstoß sein, Menschen mit Behinderungen bei den Folgen des Klimawandels besser wahrzunehmen, sie besser zu schützen und sie gleichberechtigt in der gesellschaftlichen Debatte teilhaben zu lassen.

Quelle: Andrea Schöne, dieneuenorm.de: Inklusion in Zeiten der Klimakrise
Human Rights Watch, Spiegel

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Kinder, Corona Unfallversicherung

Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Das gilt unter bestimmten Umständen auch für Kita- und Schulkinder.

Murmeltier-Effekt

Wie im letzten Sommer wird auch dieses Jahr kaum etwas für die Sicherheit der Schulkinder in der Corona-Pandemie getan.

  • Impfungen für unter 12jährige gibt es nicht,
  • Luftfilter in den Klassenräumen werden nur zögerlich bezuschusst,
  • Präsenzunterricht soll auf jeden Fall stattfinden.

Keine Menschen?

Den Äußerungen einiger Politiker ist zu entnehmen, dass Kinder für sie nicht unter die Kategorie Menschen gehören. Für alle Menschen gäbe es ja im August ein Impfangebot, war zu hören.

Es scheint, als sei die Durchseuchung der Kinder eingeplant oder sie wird achselzuckend in Kauf genommen. Gut, dass der Unions-Kanzlerkandidat schon lange für Luftfilter in seinem Landtag gesorgt hat.

Langzeitfolgen auch bei Kindern

Die Folgen einer Covid-Infektion für Kinder sind in der Regel nicht groß, allerdings gibt es auch beunruhigende Studien über Langzeitfolgen bei Kindern. Derzeit sprechen Experten von bis zu fünf bis zehn Prozent der Fälle. Belastbare Zahlen oder Quoten etwa für Deutschland gibt es derzeit jedoch nicht, auch im Ausland werden sie meist nicht ausreichend systematisch erhoben. Bei Kindern können monatelange Schulausfälle durch ein Post-Covid-Syndrom auch zu sozialen oder psychischen Problemen führen, ähnlich wie Erwachsene den Verlust der Arbeitsstelle fürchten.

Selbst, wenn nur jedes hundertste Kind unter 12 von Langzeitfolgen betroffen ist, handelt es sich hier um 100.000 Kinder.

Arbeitsunfall

Wenn Kinder sich, wie zu befürchten, mit SarsCov2 infizieren und die Infektion oder die Folgen nicht harmlos sind, macht es Sinn, darüber nachzudenken,ob man die Erkrankung nicht als Arbeitsunfall bei der Unfallversicherung melden soll.

Ein Artikel in Buzzfeeds-News, ein Online-Nachrichten-Blog, beschreibt, unter welchen Umständen auch Kinder eine Covid-Infektion als Arbeitsunfall melden können.

Bessere Versorgung durch die Unfallkassen

Sollten sich Kinder in der Schule oder Kita anstecken, würden sie durch eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung besser versorgt. Sie bekämen, so ist im Artikel zu lesen, zum Beispiel aufwändige Reha-Leistungen und ärztliche Behandlungen bezahlt, müssten keinerlei Zuzahlungen leisten und bekämen auch Fahrtkosten erstattet. Sollte es aufgrund der Coronavirus-Erkrankung zu Spätfolgen kommen und das Kind später nicht voll arbeiten können, müssten die Unfallkassen zudem eine möglicherweise lebenslange Rente zahlen. Diese betrage je nach Alter des Kindes bei der Infektion bis zu mehrere hundert Euro im Monat.

Automatisch versichert

Kita-Kinder, Schüler:innen und Studierende sind in Deutschland automatisch über die Unfallkassen versichert und können eine Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall melden. Versichert sind Kinder, wenn sie sich bei der Arbeit, also in einer Tageseinrichtung, einer Schule oder Universität infizieren. Dazu zählen auch die Pausen, die Wege zur Schule und zurück, Schulfeste oder Betriebspraktika. Wichtig hierbei: Der reine Nachweis des Virus reicht nicht aus, es müssen auch Symptome der Erkrankung vorhanden sein.

Vorraussetzungen wie bei Erwachsenen

Die Voraussetzung für eine Anerkennung eines Coronavirus-Arbeitsunfall ist für Kinder und Jugendliche genau gleich wie für Erwachsene: Sie müssen den intensiven Kontakt mit einer infizierten Person nachweisen oder belegen, dass es mehrere infizierte Personen im Arbeitsumfeld gegeben hat. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob sich die Kinder und Jugendlichen die Infektion nicht auch außerhalb der Kita, Schule oder Uni hätten einfangen können.

Quellen: buzzfeed.news, DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), Quarks

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Beweislast beim GdB

Der GdB, Grad der Behinderung, ist die Kennzahl fürdie Schwere einer Behinderung.

Schwerbehinderung

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Behinderung misst sich also nach dem Grad der Behinderung (im Folgenden mit GdB abgekürzt). Dieser GdB wird auf Antrag des Betroffenen festgestellt.

Bemessen wird der GdB in Zehnerschritten zwischen 20 und 100. Hat ein Mensch mehrere Beeinträchtigungen, so wird der GdB im Wege einer Gesamtschau festgesetzt.

Antrag beim Versorgungsamt

Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis muss beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt werden.

Zur Prüfung werden vom Amt außer Angaben zur Person auch Angaben zu den Gesundheitsstörungen, zu ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsverfahren etc. benötigt.

Beweislast beim Antragsteller

Der Antragsteller muss also beweisen, dass und wie sehr er beeinträchtigt ist, er hat die Beweislast.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann ein Antrag zur Neufeststellung des GdB (sog. Verschlimmerungsantrag) gestellt werden. Hierzu ist wie beim Erstantrag zu verfahren. Behandelnde Ärzte und Krankenhäuser werden dann erneut um Auskunft gebeten.

Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat oder die vorherige Bewertung unrichtig war, kann der GdB herabgesetzt werden.

Beweislast beim Versorgungsamt

An diesem Punkt ändert sich nun die Beweislast. Die hat nämlich nun das Versorgungsamt. Dies hat jetzt das Landessozialgericht  Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.04.2020 zum Akten­zeichen L 13 SB 91/18 entschieden: Die Beweislast in diesen Absenkungs­verfahren trägt das Versorgungs­amt.

In dem Verfahren war das Versorgungs­amt war der Ansicht, dass der sich gegen die Absenkung wendende Kläger nachweisen müsse, dass die Voraus­setzungen des bisherigen GdB weiterhin vorliegen. Dem folgte das Landes­sozial­gericht nicht. Lässt sich bei einer Absenkung des bisherigen GdB nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des bisherigen GdB nicht mehr gegeben sind, kann das Versorgungs­amt keine Absenkung vornehmen. Daher hat das Gericht den Absenkungs­bescheid des Versorgungs­amtes aufgehoben und der Kläger behielt seinen bisherigen GdB.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Thomas Knoche: Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, Walhalla-Verlag

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Schulden mit Hartz IV bezahlen?

Dies ist nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 4 SGB II nicht möglich. Dort heißt es: „Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.“

Wohlverstandenes Interesse

Allerdings folgt noch ein zweiter Satz: „Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.“ Nun stellt sich die Frage, was denn die angesprochene Vorschrift im SGB I bestimmt:

„Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

  1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
  2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.“

Unbestimmter Rechtsbegriff

Bei dem „wohlverstandenen Interesse“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung voller gerichtlicher Prüfung unterliegt. Ein wohlverstandenes Interesse an der Übertragung eines Sozialleistungsanspruchs auf einen Dritten, so hat das Bundessozialgericht es definiert, setzt dabei einen gleichwertigen Vorteil zugunsten des Sozialleistungsberechtigten voraus.

So würde eine Abtretung dann als im wohlverstandenen Interesse anzusehen sein, wenn der Berechtigte ohnehin die Geldleistung zu seinem notwendigen Lebensunterhalt verwenden müsste, sodass sich die Abtretung lediglich wie eine Anweisung zur Zahlung an Dritte auswirkt.

Aktueller Fall

Genau darum ging es bei einem Rechtstreit, der jetzt vom Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen entschieden wurde. Ein Vermieter verlangte vom Jobcenter die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin. Hierzu legte er mehrere Vereinbarungen vor, wonach die Frau ihm unwiderruflich je 50 € pro Monat von der Regelleistung abgetreten habe. Es bestünden knapp 2.000 € Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren, die hierdurch ratenweise getilgt werden sollten.

Jobcenter lehnt ab

Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine solche Auszahlung nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau liege. Es gehe nicht um die Abtretung laufender Unterkunftskosten, sondern um die Tilgung von Altschulden. Hierfür habe der Mann bereits Vollstreckungstitel durch das Amtsgericht erwirkt. Grundsicherungsleistungen dienten nicht der Schuldentilgung, sondern der laufenden Existenzsicherung.

LSG bestätigt

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Eine Abtretung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig. Voraussetzung hierfür sei ein gleichwertiger Vermögensvorteil, wie etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung. Dies sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Frau zwischenzeitlich ausgezogen sei.

Außerdem läge es nicht im wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus der Regelleistung zu zahlen. Denn durch die Regelleistung solle der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden, der durch die Abtretung geschmälert werde. Die Abtretung von zweimal 50 EUR pro Monat sei auch mehr, als ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Empfänger zur Darlehenstilgung einbehalten dürfte – nämlich 10 % des Regelsatzes. Grundsätzlich sei die Tilgung von Altschulden aus der Regelleistung mit dem Gedanken der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug aus der Wohnung dürfe das Jobcenter der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewähren.

Quellen: Openjur, Haufe, EU-Schwerbehinderung

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Weg mit der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Der Teil der Einnahmen, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.

Die Folge dieser Regelung ist, dass Menschen, die weniger verdienen, überproportional viel Geld in die Sozialkassen einzahlen. Das geht aus der Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Parlamentsanfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor.

So sieht die Verteilung aus

JahreseinkommenAnteil am GesamteinkommenAnteil Sozialabgaben
bis 30.000 Euro24 Prozent36 Prozent
30.000 bis 50.00023 Prozent26 Prozent
50.000 bis 70.00017 Prozent18 Prozent
70.000 bis 110.00013 Prozent11 Prozent
mehr als 110.00023 Prozent9 Prozent
Die Zahlen beziehen sich dem Bericht zufolge auf das Jahr 2016 und sind nach Ministeriumsangaben wegen Fristen für Einkommensteuererklärungen die jüngsten verfügbaren.

Das heißt: Je mehr man verdient, desto weniger muss man in die Sozialkassen zahlen.

Abschaffung gefordert

Der Fraktionschef der Linken Dietmar Bartsch fordert daher eine Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenzen: „Es ist ungerecht und nicht hinnehmbar, dass Durchschnittsverdiener auf ihren kompletten Lohn Abgaben zahlen müssen, Spitzeneinkommen nur auf einen kleinen Teil. Der zwanzigtausendste Euro, den man im Monat verdient, darf nicht bei den Abgaben bessergestellt sein als der zweitausendste Euro.“

Quellen: Die Zeit, Linksfraktion

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Schulbücher

Zu Anfang 2021 wurde der neue Absatz 6a in den § 21 SGB II eingefügt, im SGB XII entsprechend der neue Absatz 9 im § 30. Danach haben Schüler und Schülerinnen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hatten, einen Anspruch auf Übernahme der kompletten Schulbuchkosten, egal ob Ausleihgebühren, Eigenanteile, die nach landerechtlichen Bestimmungen anfallen, oder Gesamtkosten.

Vorgabe des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat am 8. Mai 2019 entschieden (Az. u. a. B 14 AS 6/18 R), dass die Kosten für Schulbücher nach § 21 Absatz 6 als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen sind, wenn Schülerinnen und Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Die Kosten für Schulbücher seien zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, denn dem Regelbedarf liege die bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zugrunde. In der Mehrzahl der Bundesländer gelte jedoch Lernmittelfreiheit. Der in den Regelbedarf eingeflossene Betrag für Schulbücher sei daher strukturell zu niedrig für diejenigen, die ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Insoweit sei das Ergebnis der EVS nicht übertragbar.

Eigenständige Regelung

Diese Rechtsprechung wird bereits umgesetzt. Allerdings passt § 21 Absatz 6 SGB II als Auffangvorschrift für individuelle Härtefälle systematisch nicht bei der hier vorliegenden strukturellen Untererfassung eines Bedarfs im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfs. Daher wird mit dem neuen Absatz 6a eine eigenständige Regelung für Aufwendungen zu Kauf oder entgeltlicher Ausleihe von Schulbüchern geschaffen. Umfasst sind auch Arbeitshefte, soweit sie den Schulbüchern gleichstehen. Das ist der Fall, wenn sie über eine ISBN-Nummer verfügen.

Nur bei fehlender Lernmittelfreiheit

Voraussetzung für die Anerkennung als Mehrbedarf ist, dass für die betreffende Schülerin bzw. den Schüler im jeweiligen Bundesland oder in der jeweiligen Schule – ganz oder teilweise – keine Lernmittelfreiheit und damit keine Möglichkeit einer unentgeltlichen Anschaffung oder Ausleihe der Schulbücher bzw. der Arbeitshefte besteht. Zudem muss die Benutzung des Buches bzw. Arbeitshefts durch die Schule oder den jeweiligen Fachlehrer vorgegeben sein.

Wie bekommt man die Kosten erstattet?

Um diese Kosten erstattet zu bekommen, bedarf es

  • eines Nachweises der Schule, welche Bücher anzuschaffen sind, sowie
  • eine Quittung über die entstandenen Kosten.

Handelt es sich um erhebliche Kosten, z. B. wegen fehlender Lernmittelfreiheit in einem Bundesland, müssen die Kosten nach vorheriger Bezifferung monatlich im Voraus erbracht werden (§ 42 Abs. 1 SGB II). Seit 1.8.2016 gibt es diese Vorschussregelung. Maximal 100 Euro des Leistungsanspruchs des Folgemonats können als Vorschuss gewährt werden.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Im SGB XII (nach dem 3. Kapitel) und bei den Analogleistungen nach AsylbLG muss beachtet werden, dass die Anträge auf Übernahme zwingend im Monat des Kaufes gestellt werden müssen! Im SGB II können die Anträge auch deutlich später gestellt werden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, BSG, Harald Thome, SOLEX

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Systematische Behandlung von Parodontitis

Patientinnen und Patienten mit schwerer Parodontitis können seit 1. Juli 2021 von einer systematischen Diagnostik und Behandlung profitieren. Diese zusätzliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung basiert auf einer neuen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die sogenannte PAR-Richtlinie tritt zu diesem Datum in Kraft.

Die systematische Behandlung muss von der gesetzlichen Krankenkasse vorab genehmigt werden.

Was heißt systematisch?

Die neue PAR-Richtlinie regelt das Leistungsspektrum der Parodontitisbehandlung für schwierige Erkrankungsverläufe: Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine systematische Behandlung medizinisch angezeigt, werden in einem Aufklärungs- und Therapiegespräch die weiteren Schritte besprochen. In Abhängigkeit von Stadium und Grad der Erkrankung sind eine antiinfektiöse und ggf. auch eine chirurgische Therapie möglich.

Zweijährige Therapie

Als Teil des systematischen Behandlungskonzeptes beginnt drei bis sechs Monate nach der antiinfektiösen und ggf. chirurgischen Therapie die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT). Ziel der zweijährigen UPT ist es, den Behandlungserfolg möglichst langfristig zu sichern.

Ein erstes Screening auf Parodontalerkrankungen sowie die zahnmedizinischen Leistungen bei akuten und leichten Verläufen sind weiterhin über die vertragszahnärztliche Behandlungsrichtlinie des G-BA in der Versorgung verankert.

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung

Seit sieben Jahren gibt es im SGB V die Vorschrift § 22a – Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.

Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung einbezogen werden.

Das Nähere wird in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) geregelt werden.

Diese Richtlinie wurde nun ergänzt:

Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 Neuntes Buch Sozialgesetzgesetzbuch (SGB IX) erhalten

  • und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
  • oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
  • oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt
    gegeben ist,
    können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten.

Bedarfsgerechtes Angebot

Für Menschen, die pflegebedürftig sind oder aufgrund ihrer Behinderung Eingliederungshilfe beziehen, gibt es also ab 1. Juli 2021 ein bedarfsgerecht zugeschnittenes Angebot der systematischen Parodontitistherapie.

Diese systematische Parodontitisbehandlung ist bei der Krankenkasse lediglich anzuzeigen.

Quellen: G-BA, Solex

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Neu ab Juli

Die Bundesregierung hat über die gesetzlichen Neuregelungen im Juli 2021 informiert.

Corona

  • Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 30. Juni 2021 hinaus forstbesteht. Er stellt damit sicher, dass notwendige Regelungen weiterhin gelten können. Denn trotz stetig sinkender Inzidenzen bedarf es auch in den nächsten Monaten Regelungen beispielsweise zum Impfen, zum Testen und zur Einreise.
  • Seit dem 7. Juni 2021 ist die Priorisierung für eine Corona-Impfung bundesweit aufgehoben. Außerdem impfen seither auch Betriebsärztinnen und -ärzte.
  • Um Corona-Teststellen besser kontrollieren zu können, wurde die Testverordnung angepasst. Der Anspruch auf kostenlose Antigen-Schnelltests bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger können sich weiterhin mindestens einmal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen. Nach wie vor übernimmt der Bund die Kosten dafür.

Kurzarbeit

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Antragsfrist ist bis 30. September 2021 verlängert. Auch Leiharbeiter profitieren von den Sonderregelungen.

Homeoffice-Pflicht endet

Ab 1. Juli 2021 gibt es keine Homeoffice-Pflicht mehr. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.

Digitalisierung in der Pflege

Künftig können digitale Anwendungen auch in der Pflege in die Regelversorgung aufgenommen werden – beispielsweise Apps zur Sturzprävention oder zum Gedächtnistraining. Auch der Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften wird digital erleichtert. Zudem können Versicherte ihre Daten zu digitalen Anwendungen künftig in der elektronischen Patientenakte speichern.

Rente

Keine Rentenerhöhung im Westen. Im Osten steigen die Rentenum 0,72 Prozent.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt. Ziel ist ein wirksames Hilfesystem, das Kinder vor Gefährdungen schützt und Familien stärkt. Dabei geht es auch darum, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen zu sichern beziehungsweise herzustellen. Das Gesetz ist zum 10. Juni in Kraft getreten.

Nur zwei Regelungen werden verzögert rechtskräftig und betreffen den großen Komplex der inklusiven Gestaltung des SGB VIII. Während einzelne Regelungen zur so genannten „Schnittstellenbereinigung“ zwischen SGB VIII und der Eingliederungshilfe (SGB IX) ab jetzt gelten, kommt der große Schritt der „Gesamtzuständigkeit“ des SGB VIII erst 2028.
Die Verfahrenslotsen kommen erst ab dem 1.1.2024 zum Einsatz. (mehr dazu bei den Fachinfos des Paritätischen)

Schutz für Kinder

Mit den neuen Regeln zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs sollen Kinder besser vor sexualisierter Gewalt geschützt werden. Das Gesetz verfolgt dafür einen umfassenden Ansatz. Die geltenden Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden neugefasst.

Quellen: Bundesregierung, Paritätischer, FOKUS-Sozialrecht

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Wege zum Kinderfreizeitbonus

Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen.

Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus soll ab August als Einmalzahlung beginnen.

Wer hat Anspruch?

Nicht alle Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus. Es gibt ihn für Kinder, die …

  • am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und
  • für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Familie bezieht für ihre Kinder …

  • Kinderzuschlag (KiZ),
  • Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Sozialhilfe nach Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 

Zuständig

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht. 

Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus nach Paragraf 6d Bundeskindergeldgesetz (BKGG) direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Automatische Auszahlung

Familien, die der Familienkasse also bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss kein Antrag gestellt werden! 

Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld beziehungswiese gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II erhalten.

Leistungen von anderen Stellen

Familien, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Grundsicherung nach SGB II,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Auch hier muss kein Antrag gestellt werden. 

Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch ausgezahlt, jedoch nicht von der Familienkasse, sondern von der jeweils zuständigen Stelle.

Auszahlung auf Antrag

Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten (und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen), sind der Familienkasse noch nicht bekannt. Das bedeutet, dass Familien in diesen Fällen einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen müssen.

Ab Juli bietet die Agentur für Arbeit dafür ein eigenes Antragsformular an, das mit nur wenigen Angaben befüllt werden muss. Nötige Nachweise dafür sind etwa die Wohngeld- oder Sozialhilfe-Bewilligung, wenn sie auch für den Monat August 2021 gilt. Der Antrag muss mit der Post bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.

Kein Einkommen

Der Kinderfreizeitbonus wird bei den Leistungen nach SGB II, beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.

Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderfreizeitbonus ebenfalls nicht angerechnet.

Quelle: Agentur für Arbeit

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