Mädchen mit Händen voll Farbe

Kinderzusatzbetrag

Die neue Kindergrundsicherung ab 2025 wird aus drei Komponenten bestehen:

  • dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendliche, der dem heutigen Kindergeld entspricht,
  • dem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag, der den bisherigen Kinderzuschlag ablöst und die SGB-II- bzw. SGB XII-Leistungen weit überwiegend ersetzt, sowie
  • den Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Was bedeutet Kinderzusatzbetrag?

Der Kinderzusatzbetrag als einkommensabhängige Komponente der Kindergrundsicherung deckt zusammen mit dem Kindergarantiebetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe im Regelfall das Existenzminimum des Kindes.

Keine Mindesteinkommensgrenze

Um Kinder in Familien mit keinem oder geringem Einkommen besser zu erreichen, besteht, anders als beim Kinderzuschlag, für den Kinderzusatzbetrag weder eine Mindesteinkommensgrenze (derzeit 600 Euro brutto bei Alleinerziehenden; 900 Euro brutto bei Paarfamilien), noch muss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II überwunden werden (Mit dem Bezug von Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld muss bisher die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwunden werden).

Dementsprechend wird der Kinderzusatzbetrag künftig für alle nach § 9 BKG anspruchsberechtigten Kinder gezahlt, deren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen,
Elterneinkommen oder erheblichem Vermögen gedeckt werden kann. Damit werden
alle Kinder, die bisher ausschließlich SGB II-Leistungen beziehen, Anspruch auf den
Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung haben.

Unterhalt ist vorrangig

Grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Kinderzusatzbetrages
ist der Bezug des Kindergarantiebetrages nach dem EStG oder nach dem BKG. Um
den Vorrang der Elternverantwortung vor staatlicher Sozialleistung sicherzustellen, sind private Unterhaltszahlungen oder hilfsweise die Unterhaltsvorschuss- und -ausfall-Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) vorrangig.

Anspruch haben die Kinder

Die Anspruchsinhaberschaft für den Kinderzusatzbetrag liegt bei den Kindern. Dieser wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt, solange für
das Kind der Kindergarantiebetrag bezogen wird. Schlechterstellungen gegenüber dem bisher Kinderzuschlag beziehenden Personenkreis sollen vermieden werden. Für Kinder, die im Hilfesystem des SGB XII sind, endet der Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, wie bisher beim Kinderzuschlag. Sie können dann die weiter Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

Bewilligung für jeweils 6 Monate

Abweichend zum Bürgergeld wird der Kinderzusatzbetrag grundsätzlich abschließend aufgrund feststehendem Bemessungs- und Bewilligungszeitraum bewilligt. Bemessen wird der Kinderzusatzbetrag anhand eines festen sechsmonatigen Bemessungszeitraums und bewilligt für ebenfalls weitere sechs Monate.

Existenzminimumbericht als Grundlage

Der Kinderzusatzbetrag deckt eine Pauschale für Unterkunft und Heizung auf
Grundlage des jeweils maßgeblichen Existenzminimumberichts der Bundesregierung, für das Jahr 2024 zum Beispiel in Höhe von 125 Euro, sowie altersgestaffelte Regelbedarfe, soweit diese Leistungen nicht durch den Kindergarantiebetrag abgedeckt sind. Zusätzlich zum Kinderzusatzbetrag wird das Schulbedarfspaket als pauschalierte Leistung für Bildung und Teilhabe (von aktuell 174 Euro, anteilig auszuzahlen im August und im Februar) ausgezahlt.

Einkommen der Familiengemeinschaft

Der Kinderzusatzbetrag ist eine einkommensabhängige, existenzsichernde Leistung, die nur diejenigen Familien unterstützen soll, die sie benötigen. Bei der Berechnung der Höhe des Kinderzusatzbetrages sind Bedarfe und Einkommen der Familiengemeinschaft zu berücksichtigen. Dieser neu eingeführte Begriff der Familiengemeinschaft umfasst die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II sowie die Einstandsgemeinschaft nach § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB XII.

Zur Ermittlung des Einkommens der Eltern wird das Einkommen der Elternteile berücksichtigt, die mit dem Kind in einem Haushalt beziehungsweise in einer Familiengemeinschaft leben. Dazu gehört beispielsweise auch das Einkommen des Stiefelternteils. Das Einkommen eines nicht in der Familiengemeinschaft lebenden Elternteils ist dagegen bei der Berechnung des Kinderzusatzbetrages nicht zu berücksichtigen.

Einkommensbegriff des SGB II

Maßgeblich für die Berechnung des Einkommens ist wie bisher der Einkommensbegriff des SGB II. Dementsprechend mindert sich der Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages sowohl um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes als auch um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen der Eltern.

Einkommen des Kindes (insbesondere private Unterhaltsleistungen sowie Unterhaltsvorschuss, aber auch Ausbildungsvergütungen und Erwerbseinkommen) wird grundsätzlich zu 45 Prozent berücksichtigt. Damit profitieren insbesondere kleine Kinder von Alleinerziehenden, die nach bisheriger Rechtslage Bürgergeld unter vollständiger Anrechnung von Unterhaltseinkommen oder Unterhaltsvorschuss beziehen, von der Kindergrundsicherung.

Steigendes Einkommen vermindert den Zusatzbeitrag

Die Höhe des Kinderzusatzbetrages wird, nach Abzug von etwaigem Kindeseinkommen, wenn der Bedarf der Eltern gedeckt ist, mit steigendem Einkommen gemindert bzw. abgeschmolzen. Das Erwerbseinkommen der Eltern wird mit einer Abschmelzrate von 45 Prozent berücksichtigt.

Für den Abschmelzpunkt, also die (Einkommens-) Grenze, ab der der Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung absinken soll, ist der elterliche Bedarf maßgeblich. Dieser richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des SGB II und setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen: Dem Regelbedarf (§ 20 SGB II), etwaigen Mehrbedarfen (§ 21 SGB II) und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) der Eltern.

Wohnkostenanteile

Hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung werden die über den pauschalen Wohnkostenanteil des Kindes auf Grundlage des Existenzminimumberichts der Bundesregierung (125 Euro ab 2024) hinausgehenden Wohnkosten der Familie über die Eltern abgedeckt. Dementsprechend wird beim Bürgergeld für die Eltern der im Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung enthaltene pauschale Wohnkostenanteil des Kindes in Abzug gebracht und darüberhinausgehende Wohnkosten bei dem Bedarf für Unterkunft und Heizung der Eltern berücksichtigt.

erhebliches Vermögen

Wie bisher beim Kinderzuschlag wird bei der Berechnung des Kinderzusatzbetrages
nur erhebliches Vermögen berücksichtigt.

Quellen: BMFSFJ, Bundestag, FOKS-Sozialrecht

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