Hörtests bei Neugeborenen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Vorgaben für das Neugeborenen-Hörscreening angepasst – in Hinblick auf den Algorithmus der Testverfahren, die Anzahl von Testversuchen bei der Erstuntersuchung und die Kontrolluntersuchung. Ziel ist es, die Qualität der Früherkennung auf angeborene Hörstörungen zu verbessern. Die Anpassungen beruhen auf Erkenntnissen aus systematischen Evaluationen der derzeitigen Abläufe sowie auf aktuellen internationalen Empfehlungen. Die Änderungen werden voraussichtlich ab Ende Juli 2026 greifen.

Hörtests seit 2009

In Deutschland werden etwa 2 von 1000 Kindern mit einer Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit geboren. Um eine solche Hörstörung sehr früh zu erkennen, bieten alle gesetzlichen Krankenkassen seit 2009 ein Screening an. Denn je schneller eine Hörstörung erkannt wird, desto schneller kann im Sinne des Kindes reagiert werden. Nicht erkannte und unbehandelte Einschränkungen beim Hören prägen das Aufwachsen eines Kindes enorm: Sie erschweren das Sprechen lernen und die persönliche und soziale Entwicklung.

Zwei Verfahren

Für das Neugeborenen-Hörscreening können grundsätzlich zwei Verfahren angewendet werden: die Messung der sogenannten otoakustischen Emissionen oder die Hirnstammaudiometrie. Bislang musste ein auffälliges Ergebnis der Erstuntersuchung zwingend mit einer Hirnstammaudiometrie kontrolliert werden. Die Evaluation hat gezeigt, dass diese Vorgabe in der Praxis eine zu hohe Hürde ist und Kontrolluntersuchungen manchmal gänzlich unterbleiben. Um den Abklärungsprozess möglichst nicht abbrechen zu lassen, sieht die Richtlinie nun vor, dass für Erst- und Kontrolluntersuchung dasselbe Messverfahren anzuwenden ist. Zukünftig ist die Messung der otoakustischen Emissionen also auch als Kontrolluntersuchung möglich.

Maximal drei Testversuche

Der Test einer Erstuntersuchung kann misslingen, weil das Neugeborene beispielsweise unruhig ist oder sich Flüssigkeit in seinem Ohr befindet. Bislang ist nicht geregelt, wie viele Testversuche bei der Erstuntersuchung sinnvoll sind. Der G-BA stellt nun klar, dass die Erstuntersuchung maximal drei Testversuche pro Ohr umfassen darf. Sind die Tests auffällig, muss es eine Kontrolluntersuchung geben. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch einseitig auffällige Tests eine Kontrolluntersuchung und ggf. eine Abklärungsdiagnostik erfordern.

Frühförderung

Angeborene Hörstörungen lassen sich in den meisten Fällen zwar nicht heilen, aber wirksam behandeln, sodass das betroffene Kind weitgehend normal am Leben teilhaben kann. Dazu ist meist die Versorgung mit einem oder zwei Hörgeräten nötig, manchmal auch eine Operation des Mittelohrs oder eine Versorgung mit einem Cochlea-Implantat (elektronische Innenohr-Prothese). Wichtig ist ebenso eine Frühförderung des Hörens und das Erlernen der Gebärdensprache. All diese Behandlungen sind umso wirksamer, je früher sie erfolgen.

Quellen: G-BA, wikipedia

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Gallengangsverschluss bei Neugeborenen

Die Gallengangatresie ist eine seltene Erkrankung mit Verschluss der Gallenwege, die ausschließlich im Neugeborenenalter auftritt. Die Ursache ist noch ungeklärt. Die Gallengangatresie kann im Säuglingsalter unbehandelt zu einem tödlichen Leberversagen führen. Im neuen Gelben Heft der Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ist bei der U2 eine Stuhlfarbkarte abgebildet, so dass Eltern nun bei einer auffallend blassen Stuhlfarbe ihres Babys einen Verdacht sofort ärztlich abklären lassen.

Gehört jetzt ins Gelbe Heft: die Stuhlfarbkarte auf Seite 14

Kinder-Richtlinie

Um Erkrankungen und Entwicklungsstörungen rechtzeitig behandeln zu können, sind regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ein fester Bestandteil des Krankenversicherungs-Leistungsspektrums. In der Kinder-Richtlinie legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) alle Details hierzu fest. Neben speziellen Früherkennungsuntersuchungen für Neugeborene gehören die Kinderuntersuchungen in festgelegten Abständen dazu.

Die vorgesehenen Untersuchungen müssen innerhalb bestimmter Zeiträume wahrgenommen werden. Im Kinderuntersuchungsheft, dem sogenannten Gelben Heft, dokumentieren die Ärztinnen und Ärzte ihre Befunde.

Bei der Geburt das Gelbe Heft

Das Gelbe Heft wird den Eltern nach der Geburt von der Entbindungsstation oder durch die Hebamme übergeben.

Die Gelben Kinderuntersuchungshefte mit integrierter Stuhlfarbkarte bei der Früherkennungsuntersuchung U2 stehen nun zum Abruf bereit. Kliniken, Kassenärztliche Vereinigungen und Hebammenverbände können sie ab sofort über das Online-Bestellsystem auf der G-BA-Website anfordern. Vertragsärztinnen und -ärzte erhalten die für ihre Praxis benötigten Kinderuntersuchungshefte über ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

Das Gelbe Heft mit Stuhlfarbkarte

Die neue Stuhlfarbkarte ist – anders als der Name vielleicht vermuten lässt – kein herausnehmbares Produkt, sondern wird auf Seite 14 bei der Früherkennungsuntersuchung U2 abgebildet. Das Farbschema gehört zur ärztlichen Aufklärung rund um das Screening auf Gallengangverschluss, der unbehandelt zu einem tödlichen Leberversagen führen kann. Bislang wurden Eltern bei der U2 und U3 zwar über die Erkrankung informiert, aber ein Farbmuster für zuhause gab es nicht. Das ändert sich nun. Entsprechende Hinweise sind nun in die Begleittexte zur U2 und U3 aufgenommen.

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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U6 bis U9 – Fristen und Toleranzgrenzen

Ab dem 1. Juli 2022 gelten für die Kinder – Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 wieder die in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten. Die zeitlich befristeten Sonderregelungen wegen der Coronavirus-Pandemie, die ein Abweichen von den Vorgaben der Richtlinie bei Kindern zwischen 1 bis 6 Jahren zugelassen hatten, enden mit dem 30. Juni 2022. Dann ist die dreimonatige Übergangsphase abgelaufen, die nach dem Auslaufen der Sonderregelung am 31. März 2022 galt, um den Kinderarztpraxen und Eltern den Wiedereinstig in die bekannte Fristenroutine und das Nachholen von U-Untersuchungen zu erleichtern.

Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung

In der aktuell gültigen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Dabei umfassen die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren zehn Untersuchungen. Die Untersuchungen können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:

UntersuchungZeitraumToleranzgrenze
U1Unmittelbar nach der Geburt
U23.-10. Lebenstag3.-14. Lebenstag
U34.-5. Lebenswoche3.-8. Lebenswoche
U43.-4. Lebensmonat2.-4 ½ Lebensmonat
U56.-7. Lebensmonat5.-8. Lebensmonat
U6*10.-12. Lebensmonat9.-14. Lebensmonat
U7*21.-24. Lebensmonat20.-27. Lebensmonat
U7a*34.-36. Lebensmonat33.-38. Lebensmonat
U8*46.-48. Lebensmonat43.-50. Lebensmonat
U9*60.-64. Lebensmonat58.-66. Lebensmonat
* Für U6 bis U9 galten Corona-Sonderregelungen

Überschreiten von Toleranzzeiten

Ein wichtiges Ziel der Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 ist es, Entwicklungsauffälligkeiten bei Kindern früh zu erkennen und wenn nötig, rechtzeitig zu behandeln. Um Eltern während der Hochphase der Coronavirus-Pandemie die Sorge vor Ansteckungsrisiken in den Arztpraxen bei den Routineuntersuchungen zu nehmen, hatte der G-BA entschieden, das Überschreiten von Toleranzzeiten für die Untersuchungszeiträume zuzulassen. So konnten Eltern die Untersuchungen auch nach Überschreiten der Fristen für ihr Kind problemlos wahrnehmen.

erneute Sonderregelungen nicht ausgeschlossen

Da sich das Infektionsgeschehen im Frühjahr 2022 insgesamt abgeschwächt hatte, entschied der G-BA, wieder zu den wissenschaftlich begründeten Zeiträumen für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen zurückzukehren. Der G-BA behält die Entwicklung der pandemischen Lage genau im Blick und kann, wenn es erforderlich wird, erneut zeitlich begrenzte Sonderregelungen zu seinen Richtlinien beschließen.

Quelle: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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