Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2022

Hier finden Sie die Werte für 2022 im Vergleich zum Vorjahr.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig20212022
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60%14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00%14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,30%1,30%
KV insgesamt15,90%15,90%
davon Arbeitgeberanteil7,95%7,95%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung18,60%18,60%
Knappschaft24,70%24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV)2,40%2,40%
Insolvenzgeldumlage0,12%0,15%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz3,05%3,05%
Beitragssatz für Kinderlose3,30%3,40%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen20212022
OstWestOstWest
Übersicht (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West)
Bezugsgröße – jährlich37.380,00 €39.4800,00 €37.800,00 €39.480,00 €
Bezugsgröße – monatlich3.115,00 €3.290,00 €3.150,00 €3.290,00 €
Bezugsgrößen im Einzelnen
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag103,83 €109,67 €105,00 €109,67 €
– Woche726,83 €767,67 €735,00 €767,67 €
– Monat3.115,00 €3.290,00 €3.150,00 €3.290,00 €
– Jahr37.380,00 €39.480,00 €37.800,00 €39.480,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20212022
– Tag109,67 €109,67 €
– Woche767,67 €767,67 €
– Monat3.290,00 €3.290,00 €
– Jahr39.480,00 €39.480,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV20212022
Allgemeine64.350,00 €64.350,00 €
Besondere58.050,00 €58.050,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen20212022
OstWestOstWest
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag223,33 €236,67 €225,00 €235,00 €
– Woche1.563,33 €1.656,67 €1.575,00 €1.645,00 €
– Monat6.700,00 €7.100,00 €6.750,00 €7.050,00 €
– Jahr80.400,00 €85.200,00 €81.000,00 €84.600,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat8.250,00 €8.700,00 €8.350,00 €8.650,00 €
– Jahr99.000,00 €104.400,00 €100.200,00 €103.800,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20212022
– Tag161,25 €161,25 €
– Woche1.128,75 €1.128,75 €
– Monat4.837,50 €4.837,50 €
– Jahr58.050,00 €58.050,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
20212022
– allgemein1.096,67 €1.096,67 €
– Existenzgründer1.645,00 €1.096,67 €
– hauptberuflich Selbstständige2.467,50 €1.096,67 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige4.837,50 €4.837,50 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
20212022
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag10,83 €10,83 €
– Woche75,83 €75,83 €
– Monat325,00 €325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze450,00 €450,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monat450,00 €450,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat470,00 €470,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahr46.060,00 €46.060,00 €
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr46.060,00 €46.060,00 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
20212022
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag15,00 €15,00 €
– Woche105,00 €105,00 €
– Monat450,00 €450,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte175,00 €175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte32,55 €32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV)13,00%13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Rentenversicherung (RV)15,00%15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung3,60%3,60%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt13,60%13,60%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer2,00%2,00%
Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich)450,01 €450,01 €
Gleitzonenende (monatlich)1300,00 €1.300,00 €
Gleitzonenfaktor F0,75090,7509
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung1,131876471*AE – 171,4394117651,131876471*AE – 171,439411765

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte20212022
OstWestOstWest
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV)623,00 €658,00 €630,00 €658,00 €
Rentenversicherung2.492,00 €2.632,00 €2.520,00 €2.632,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)31,15 €32,90 €31,50 €32,90 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
20212022
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld384,58 €384,58 €
ohne Anspruch auf Krankengeld370,07 €370,07 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich73,77 €73,77 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen49,58 €49,58 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
20212022
Krankenversicherung (KV)76,04 €76,04 €
Pflegeversicherung (PV)22,69 €22,69 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose24,55 €25,30 €

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
20212022
OstWestOstWest
in Prozent18,60%18,60%18,60%18,60%
ergibt monatlich579,39 €611,94 €585,90 €611,94  €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
20212022
Freie Verpflegung263,00 €270,00 €
Freie Unterkunft237,00 €241,00 €
Gesamtsachbezugswert500,00 €511,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
20212022
pro Stunde9,60 €9,82 €
ab 01.07.2022: 10,45 €

Quelle: SOLEX

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

AU weiter per Telefon

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat laut Mitteilung vom 2.12.2021 einige Sonderregelungen weiter bis zum 31.03.2022 verlängert.

Arbeitsunfähigkeit

Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Die Corona-Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde.

Heilmittel-Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Zudem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.

Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Videobehandlung

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Alles auf einen Blick

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona.

Inkrafttreten

Sofern das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände gegen die Beschlüsse hat, wovon nivht auszugehen ist, treten sie rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft.

Quelle: G-BA

Abbildung: pixabay.com doctor-4187242_1280.jpg

Ampel-Pläne im Sozialrecht

Herausgepickt aus dem Koaltionsvertrag sind hier geplante Änderungen und Vorhaben, die das Sozialrecht betreffen. Eine wesentliche Voraussetzung, das Land nachhaltig sozial gerecht zu gestalten ist allerdings die Klimapoltik, die hier nicht behandelt wird. Ohne eine Paris-konforme Begrenzung der Erderwärmung werden alle Pläne und Wünsche in wenigen Jahren Makulatur sein.

Digitalisierung und Entbürokratisierung

Insgesamt sollen Leistungen der Sozialversicherungsträger umfassend digitalisiert werden.  Information, Beratung, Antragstellung sowie Kommunikation und Abfragen unter den zuständigen Stellen unter Wahrung des Datenschutzes sollen digital und einfach möglich sein.

SGB II

Die Begriffe „Hartz IV“ oder „Arbeitslosengeld II“ werden durch „Bürgergeld“ ersetzt.

  • Der Zugang zum Bürgergeld soll digitaler und unkomplizierter werden.
  • Die Vermögensanrechnung soll in den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs ausbleiben.
  • Sanktionen wird es weiter geben, im ersten Jahr werden sie aber ausgesetzt.
  • Eine substantielle und bedarfsgerechte Erhöhung der Regelsätze ist nicht vorgesehen.
  • Hinzuverdienstmöglichkeiten sollen verbessert werden.

Eine grundsätzliche Änderung des Systems ist offenbar nicht vorgesehen.

SGB III

  • Für Selbstständige soll ein erleichterter Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung ohne Vorversicherungszeit möglich sein. 
  • Mit einem an das Kurzarbeitergeld angelehntes Qualifizierungsgeld soll  die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit haben Unternehmen im Strukturwandel so zu unterstützen, dass Beschäftigte durch Qualifizierung im Betrieb gehalten und Fachkräfte gesicherte werden können. 
  • Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB III sollen bei beruflicher Qualifizierung ein zusätzliches, monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro erhalten.
  • Der Mindestlohn soll auf 12 Euro steigen. Wann genau, ist nicht angegeben.

SGB V

Keine Grundlegenden Neuerungen geplant, sondern Weiterentwicklung von bereits Begonnenem.

  • Telemedizinische Leistungen inklusive Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen sowie Videosprechstunden, Telekonsile, Telemonitoring und die telenotärztliche Versorgung sollen zukünftig regelhaft möglich sein. 
  • Ein „nationaler Präventionsplan sowie konkrete Maßnahmenpakete sollen geschaffen werden.“ Zu den Themen zählen beispielsweise die Alterszahngesundheit, Diabetes, Einsamkeit, Suizid, Wiederbelebung und die Vorbeugung von klima- und umweltbedingten Gesundheitsschäden.

SGB VI

Auch hier nicht viel Neues.

  • Außer dem Vorhaben, mit einer teilweisen Kapitaldeckung der Rentenversicherung eine langfristige Stabilisierung von Rentenniveau und -beitragssatz zu erreichen.
  • Der Hinzuverdienst bei einem vorzeitigem Rentenbezug soll entfristet werden. Für die Jahre 2020 bis 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits per Verordnung auf ein Vielfaches (46.060 Euro) erhöht. Gesetzlich festgeschrieben sind 6.300 Euro jährlich.

SGB XI

  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll „moderat“ erhöht werden. 
  • Das Pflegegeld soll ab kommendem Jahr regelhaft dynamisiert werden. 
  • Eigenanteile für stationäre Heimpflege sollen begrenzt werden.
  • Außerdem will die Ampelkoalition prüfen, ob die Pflegeversicherung um eine „freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung“ ergänzt wird. Ziel ist es, damit die Übernahme der vollen Pflegekosten abzusichern. Experten sollen dazu bis 2023 konkrete Vorschläge vorlegen.
  • Die Steuerfreiheit für den Pflegebonus soll auf 3.000 Euro angehoben werden.

Grundsicherung für Kinder

Eine grundlegende Änderung ist für Kinder vorgesehen. Die  bisherigen finanziellen Unterstützungen (Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets, sowie der Kinderzuschlag) sollen in einer einfachen, automatisiert berechnet und ausgezahlten Förderleistung gebündelt werden. Diese Leistung soll ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen und ihr neu zu definierendes soziokulturelles Existenzminimum sichern.

Die Kindergrundsicherung soll aus zwei Komponenten bestehen: Einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einem vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag. Volljährige Anspruchsberechtigte erhalten die Leistung direkt.

Bis zur tatsächlichen Einführung der Kindergrundsicherung werden wir von Armut betroffene Kinder, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII oder Kinderzuschlag haben, mit einem Sofortzuschlag absichern. Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut betroffen sind, entlasten wir mit einer Steuergutschrift.

Über die Höhe des Garantiebetrags der Kindergrundsicherung macht der Koalitionsvertrag keine Aussage. Vorschläge und Gesetzentwürfe dazu gab es aber schon in der letzten Legislaturperiode.

BAFöG

  • Das BAföG soll reformiert werden und dabei elternunabhängiger gemacht werden.
  • So soll der elternunabhängige Garantiebetrag im Rahmen der Kindergrundsicherung künftig direkt an volljährige Anspruchsberechtigte in Ausbildung und Studium ausgezahlt werden.
  • Die Freibeträge und Bedarfssätze sollen deutlich und regelmäßiger erhöht werden,
  • die Altersgrenzen sollen stark angehoben werden. 

Flüchtlinge

Hier hängt vieles davon ab, ob die Vorhaben auf europäischer Ebene umgesetzt werden können. So sollen illegale Pushbacks nicht mehr möglich sein. Länder wie Polen, die keine Flüchtlinge aufnehmen wollen, dürften auch keine EU-Gelder mehr bekommen. 

Irreguläre Migration soll verringert werden, indem man zum Beispiel die Situation in Griechenland verbessert und legale Wege schafft, etwa indem man mehr Fachkräfte aus dem Ausland anwirbt.

Seenotrettung soll staatlich finanziert werden.

Quelle: Koalitionsvertrag

Abbildung: Titelblatt des Koalitionsvertrags 2021

Krankschreibung per Videosprechstunde

Im letztjährigen Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege – DVPMG schrieb der Gesetzgeber folgenden Absatz 4a in den § 92 des SGB V:

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien … Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen … ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. …

Bekanntmachung des G-BA

Diese Regelungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun beschlossen und am 19.November 2021 bekanntgegeben. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt sind. 

Bekannte oder Unbekannte

Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, wie auch schon im Gesetzestext vorgegeben, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Corona Sonderregelung bis 31.12.2021

Unabhängig vom getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.

Quelle: G-BA

Abbildung: Fotolia_140592002_Subscription_XL.jpg

Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Am 24.10.2021 teilt das BMAS mit, dass mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld­verlängerungs­verordnung – KugverlV) die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert wird.

Damit soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

In der letzten (der vierten) Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde geregelt, dass Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Dies gilt nur noch bis Ende 2021.

Den Arbeitgebern werden nun erst dann weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Quelle: BMAS

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Wie ein Friedensnobelpreisträger Kinder- und Menschenrechte verletzt

2012 erhielt die Europäische Union den Friedensnobelpreis. Das Nobelkomitee in Oslo erklärte damals, die EU habe aus einem Kontinent des Krieges einen Kontinent des Friedens gemacht. Ich kann mich erinnern, dass ich damals sogar ein wenig stolz war, ein kleines bißchen Nobelpreisträger zu sein.

Menschenverachtendes Gesicht

Seitdem hat die EU vielfach bewiesen, dass selten ein Nobelpreis dermaßen zu Unrecht vegeben wurde wie 2012. Die EU hat vor allem an ihren Außengrenzen ihr menschenverachtendes Gesicht gezeigt. Tausende Ertrunkene im Mittelmeer gehen auf das Konto der EU, gezielte Pushbacks an den Grenzen in Griechenland, Kroatien und jetzt Polen gehen auf das Konto der Wiege des christlichen Abendlands.

Vertuschen und Verharmlosen

Asylsuchende werden auf ihrem Weg nach Norden systematisch verprügelt, misshandelt, bestohlen, gedemütigt und gewaltsam zurückgestoßen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex sieht tatenlos zu, wie Boote oder Rettungsflöße mit Seilen weiter aufs Meer gezogen, die Geflüchteten mit Waffen bedroht und beschossen werden. Hunderte solcher Fälle sind dokumentiert. Natürlich ist das alles illegal, wird aber nicht weiter verfolgt. Statt dessen versuchen die europäischen Regierungen, die Vorfälle zu vertuschen oder sie als Einzelfälle zu verharmlosen.

Verbrechen sollen legalisiert werden

Bis jetzt wurden diese Verbrechen zwar geduldet, gelten aber immer noch als illegal. Nun hat Polen allerdings im Oktober die Pushbacks offiziell legalisiert. Dies verstößt zwar gegen EU-Recht, wird aber hingenommen. Innenminister Horst Seehofer findet das polnische Vorgehen „zutiefst europäisch“.

Um die Genfer Flüchtlingskonvention weiter systematisch auszuhöhlen haben 12 EU-Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Ungarn, Polen, Griechenland, Tschechien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Slowakien, Bulgarien) die EU aufgefordert, die Regeln „an die neue Realität“ anzupassen. Sie fordern zum Beispiel den Bau von Mauern (Trump lässt grüßen) und die Legalisierung von Pushbacks. Schließlich sei man im Krieg und Flüchtlinge seien die Waffen. Damit ist die Entmenschlichung der Flüchtlinge perfekt.

Menschen in auswegloser Situation

Was gerade an der belarussischen – polnischen Grenze passiert, sind massive Menschenrechtsverletzungen unter denen auch viele Kinder und Familien leiden müssen. Dort campieren tausende Menschen obdachlos in einem Waldgebiet trotz der stetig fallenden Temperaturen. Der Zugang zu sanitären Anlagen, Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung ist faktisch nicht vorhanden und wird nur durch das Engagement der Zivilgesellschaft und engagierter Bürger:innen ermöglicht. Die betroffenen Geflüchteten, unter ihnen viele Kinder und Jugendliche, befinden sich in einer ausweglosen Situation: Sie können nicht in die EU einreisen und gleichzeitig ist ihnen der Weg durch Belarus versperrt.

Appell an Bundesregierung und EU

Gegen diese Kinderrechts- und Menschenrechtsverletzung fordert ein Bündnis von 27 Organisationen die Bundesregierung und die EU-Kommission auf, die Rechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen endlich zu beenden. Statt Abschottung und rechtswidrigen Pushbacks fordern die unterzeichnenden Organisationen humanitäre Unterstützung und insbesondere Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Europa! Dies gilt nicht nur für die belarussisch-polnische Grenze, sondern für alle EU-Außengrenzen.

Extrem besorgt

Die unterzeichnenden Organisationen sind extrem besorgt hinsichtlich des europa- und völkerrechtswidrigen Vorgehens der EU-Mitgliedstaaten bei Grenzübertritten. Gewaltsame Pushbacks, wie sie von Kroatien seit Jahren straflos praktiziert werden, sind auch in Polen zur gut dokumentierten Praxis des Grenzschutzes geworden. Menschen werden im Grenzgebiet aufgespürt und ohne individuelle Prüfung ihres Asylgesuchs oder ihrer Einreisegründe unter Zwang vor die europäischen Außengrenzen zurückgebracht. Eine klare Verurteilung dieses Vorgehens durch die EU Kommission und andere Mitgliedstaaten – wie etwa Deutschland – fehlt. Und inzwischen werden schutzsuchende Menschen sogar in Herkunftsstaaten wie den Irak zurückgebracht, ohne vorher zu prüfen, ob sie dort Verfolgung oder sonstigen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.

Die unterzeichnenden Organisationen fordern die Bundesregierung und die EU-Kommission deshalb auf:

  1. Die Bundesregierung und die EU-Kommission müssen die betroffenen Menschen, allen voran Kinder und Familien, aus den entsprechenden Regionen evakuieren und auf die EU-Staaten umverteilen.
  2. Die Praxis der Push-Backs muss sofort unterbunden und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren sichergestellt werden. Mitgliedstaaten, die sich dem verweigern, müssen sanktioniert werden.
  3. Den betroffenen Menschen, insbesondere Kindern und Familien, in den Grenzregionen müssen umgehend ein festes Dach über dem Kopf, eine regelmäßige Versorgung mit Lebensmitteln und Kleidung sowie Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt werden.

und der Außenminister?

Was sagt eigentlich Heiko Maas, Noch-Außenminister dazu? Man müsse mit dem Asylrecht halt „konstruktiv“ umgehen. Ob nicht den Menschen an der polnischen Grenze ihr Grundrecht auf Asyl verwehrt werde? Heiko Maas: „Na ja.“

Es wird Zeit, dass die EU ihren Friednsnobelpreis zurückgibt.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, Spiegel vom 23.11.2021 , Spiegel vom 8.12.2020, Süddeutsche vom 6.2.2021, Telepolis vom 23.11.2021

Abbildung: pixabay.com wire-gc95150baa_1280.jpg

Außerklinische Intensivpflege – Richtlinien

Mit dem Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-IPReG) überführte der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen zum ambulanten intensivpflegerischen Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V). Ziel ist es, die individuelle bedarfsgerechte Versorgung zu stärken. Zudem soll besser gegen kriminelle Geschäftspraktiken im Bereich der außerklinischen Intensivpflege vorgegangen werden können. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte den Auftrag, noch im Oktober diesen Jahres eine Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) vorzulegen. Diese Richtlinie hat der G-BA am Freitag, 19.11.2021 mit ein paar Wochen Verspätung veröffentlicht.

Turbulentes Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren zum IPReG war begleitet von Protesten und Petitionen, vor allem von betroffenen Personen, die vor allem gegen drohende Fremdbestimmung kämpften, vor allem in der Frage, ob der Medizinische Dienst Patienten gegen ihren Willen in stationäre Behandlung einweisen könne. Trotz mehrmaliger Veränderung des Gesetzes wurde dies nicht zur Zufriedenheit der Betroffenen gelöst.

Vor über einem Jahr gab es hier einen Artikel über den Beginn der Beratungen des G-BA mit Links zu sämtlichen Beiträgen zu dem Gesetzgebungsverfahren.

Betroffen sind etwa 25.000 Menschen

Vorsichtigen Schätzungen zufolge sind in Deutschland etwa 25.000 Menschen auf eine künstliche Beatmung angewiesen. An der Versorgung der Patienten sind außer Ärzten zumeist spezialisierte ambulante Pflegedienste, Therapeuten, Medizinprodukte-Dienstleister und teils auch Krankenhäuser beteiligt. Die Situation von intensivpflegebedürftigen Patienten war auch wegen Berichten über „Abrechnungsbetrug und kriminelle Fehlleistungen“ in sogenannten Beatmungs-Wohngemeinschaften in den Fokus von Politik und Gesellschaft gerückt.

Die Richtlinie

Der G-BA listet in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) eine Auswahl von Therapieleistungen auf, die verordnet werden können, konkretisiert, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert werden soll. Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zum bisherigen Leistungsanspruch besteht darin, dass bei beatmungspflichtig eingestuften Patientinnen und Patienten sehr frühzeitig und regelmäßig überprüft wird, ob eine Entwöhnung von der Beatmung in Frage kommt.

Telemedizinische Einschätzung möglich

Vorgabe des G-BA ist es, dass das Entwöhnungspotenzial nicht vorrangig in Kliniken, sondern dort erhoben wird, wo die Patientinnen und Patienten versorgt werden. Ist dies nicht möglich, weil dafür zum Beispiel vor Ort qualifizierte Ärztinnen und Ärzte fehlen, und ist auch ein Transport zu Spezialisten den Betroffenen nicht zuzumuten, kann eine telemedizinische Einschätzung erfolgen. 

Vier Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert der G-BA, wie die Richtlinie umgesetzt wird und wie sie sich auf die Versorgung auswirkt.

Hürden für die häusliche Versorgung vermeiden

Dazu Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Gesetzlich neu festgelegt ist auch, dass der Medizinische Dienst mindestens einmal im Jahr die Versorgung in der Umgebung überprüft, in der die Patienten versorgt werden. Einerseits soll dies eine gute Betreuung sicherstellen, andererseits löst es aber bei vielen Betroffenen und ihren Familien, die bereits eine sehr gut funktionierende Versorgung erleben, Ängste aus, nicht mehr selbst ihr Lebensumfeld bestimmen zu können. Hier sollte der Gesetzgeber genau beobachten, ob er mit seinen strikten Vorgaben, die der G-BA zu beachten hatte, nicht ungewollt Hürden für eine funktionierende und gute Versorgung in der Häuslichkeit aufgebaut hat. Er müsste dann gegebenenfalls auch aktiv werden und das Gesetz ändern. Im Zuge der von uns beschlossenen sehr kurzfristigen Evaluation haben wir auch für den Gesetzgeber die Chance geschaffen, eventuelle Fehlentwicklungen und Beeinträchtigungen selbstbestimmter Lebensführung, die niemand möchte, schnell zu erkennen.“

In der Pressemitteilung des G-BA wird ausführlich auf folgende Fragen eingegangen:

  • Was leistet die außerklinische Intensivpflege?
  • Wie wird die außerklinische Intensivpflege verordnet und koordiniert?
  • Wie gelingt der Übergang aus der stationären in die außerklinische Versorgung?

Zeitplan

Sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände hat, wird die neue Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft. Aufgrund der dann erst beginnenden Arbeit an den Rahmenempfehlungen und den sich anschließenden Vertragsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und spezialisierten Leistungserbringern wird eine Verordnung jedoch erst ab dem 1. Januar 2023 möglich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten unverändert die bisherigen Verordnungsmöglichkeiten, die bei einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege bestehen. Sie sind in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (HKP-RL) geregelt. Dort hat der G-BA per heutigem Beschluss eine Übergangsregelung eingefügt, wonach vor dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der HKP-RL ausgestellte Verordnungen über den 1. Januar 2023 hinaus weiter gelten. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.

Quellen: G-BA, aerzteblatt.de, FOKUS-Sozialrecht;

Mehr zur Außerklinischen Intensivpflege auch in SOLEX.

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Hospitalisierung und Inzidenz

Neulich war eine gesundheitspolitische Sprecherin der FDP zu Gast bei Markus Lanz. Gefragt, warum sie denn so überrascht von der Entwicklung der Corona-Zahlen sei, sagte sie, sie habe auf die Hospitalisierungsrate geschaut und nicht auf die Inzidenzen. Das Problem ist bekannt, wird aber immer wieder vor allem von Politikern ignoriert.

Inzidenz nicht zielführend?

Immer, wenn die Corona-Zahlen mal wieder steigen, beklagt man sich, dass die Angabe der Inzidenz ja nicht zielführend sei, andere Kennzahlen müssten her, wenn Einschränkungen zur Eindämmung anstehen. Da man ja eine Überlastung des Gesundheitssystems vermeiden wolle, sei der Blick auf die Hospitalisierungsraten der Königsweg.

Die einfache Tatsache, dass Leute in der Regel ein bis zwei Wochen, nachdem sie sich infiziert haben, ins Krankenhaus kommen, ist nicht weiter wichtig. Was man wiederum an den Inzidenzen hätte ablesen können, aber naja… Die Menschen, die nun unweigerlich sterben müssen, sind nicht mehr zu retten.

Bund-Länder-Beschlüsse

Nun werden also laut Beschluss der Ministerpräsidenten Maßnahmen gegen die Pandemie dann eingeläutet, wenn die Hospitalisierungsraten einen bestimmten Wert erreichen. Damit ist festgeschrieben, dass sämtliche Maßnahmen immer um ein paar Wochen zu spät getroffen werden. Hauptsache man hat sich geeinigt und muss nicht immer auf die bösen Inzidenzen schauen.

Flankierend dazu wird noch mal schnell die Erzählung verbreitet, man habe das ja alles nicht vorhersehen können, weil die Wissenschaftler das ja auch nicht vorausgesagt haben. Besonders Herr Söder gefällt sich darin, dreiste Lügen zu verbreiten.

Warnung im Sommer

Spätestens im Sommer waren sich alle relevanten Wissenschaftler mit dem RKI einig, dass wir bei weiteren Öffnungsschritten, die im Sommer gemacht wurden (Ende der Maskenpflicht, Freedom-Day) unweigerlich auf eine katastrophale Vierte Welle zusteuern. Ausschlaggebend für die Warnungen der Wissenschaftler waren die Erkenntnisse über die deutlich stärkere Infektiosität der Delta-Variante und zum anderen, dass der Impfschutz vor Delta einer dreimaligen Impfung bedarf.

Die alte Bundesregierung verabschiedet sich mit einer Bankrotterklärung, die neue startet mit einem Desaster.

Quelle: RKI – Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 Stand: 22.07.2021

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Sehr schlimmes Weihnachstfest

Das ist die Befürchtung von RKI-Chef Lothar Wieler. In einer Online-Diskussionsveranstaltung mit dem sächsischen Ministerpräsidenten sprach er von einer „ernsten Notlage“.

Corona-Virus liebt Kontakte

Ist es sinnvoll in so einer Situation die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ für beendet zu erklären? Sicher nur, wenn gleichzeitig dringend notwendige adäquate Mittel zur Bekämpfung des Virus beschlossen werden. Wie wir alle seit Anfang 2020 wissen, verbreitet sich SarsCov2 und hier ganz besonders die Delta-Variante liebend gerne durch möglichst viel Kontakte. Als effektivstes Mittel zur Eindämmung haben sich Kontaktreduzierungen erwiesen. Seitdem es die Impfung gibt, gilt sie allerdings als der Königsweg. Die Impfung war tatsächlich nach zwei „Schüssen“ hochwirksam gegen die ursprüngliche Virusvariante.

Impfen!

Allerdings gibt es zwei Probleme:

  • Zu viele Impfverweigerer
  • Delta erfordert 3 Impfungen

Um mit Impfungen, sei es die dritte Impfung oder gar erst die erste und zweite bei Menschen die letztlich doch überzeugt werden konnten, einen Weg aus der Notlage hinzukriegen, vergeht allerdings viel Zeit. Also bleibt als Sofortmaßnahme die Reduzierung von Kontakten.

veränderter Gesetzentwurf

Heute (Donnerstag) wird in Bundestag und Bundesrat (Freitag) über den Gesetzentwurf der Möchtegern-Koalition beraten. Dieser stieß gleich nach Veröffentlichung auf massive Kritik, vor allem weil er unzureichend sei.

Expertenanhörung

Anfang dieser Woche fand dann eine Expertenanhörung statt. Gleichzeitig gab es auch schon Änderungsanträge aus Reihen der Koalition zum eigenen Gesetzentwurf. Einer der Haupkritikpunkte vieler Experten war, dass ohne die Feststellung der epidemischen Notlage nach Paragraf 5 IfSG die Auswirkungen der Pandemie nicht
zu beherrschen seien, da in der geplanten Neufassung des Paragrafen 28a Absatz 7 keine wirksamen Vorkehrungen zur Erreichung von Kontaktbeschränkungen mehr aufgeführt seien. Somit stünde dem bisher ungebremsten Verlauf der Pandemie in diesem Winter kein wirksames Instrumentarium mehr entgegen.

Zuständigkeit der Länder

Möglichkeiten zur Kontaktbeschränkung soll es im veränderten Entwurf nun doch geben. Mit Zustimmung ihrer Parlamente können die Länder Kontakte beschränken, bestimmte Freizeit- und Kulturveranstaltungen absagen oder einzelne Schulen schließen, wenn es einen Corona-Ausbruch gibt. Die Länder bestimmen außerdem, ob im öffentlichen Raum 3G oder 2G gilt. Auch die Möglichkeit von 2G+ gibt es – dass also nur Geimpfte und Genesene mit negativem Test in Kinos, Museen oder Bars dürfen.

Mehr Einschränkungen im Arbeitsbereich

Schulen und Kitas sollen aber möglichst offen bleiben, stattdessen liegt der Schwerpunkt der Maßnahmen diesmal auf dem Arbeitsbereich. Dort soll 3G für alle Beschäftigten gelten, die bei der Arbeit Kontakt zu anderen haben. Sie müssen dann einen Nachweis vorlegen, und der Arbeitgeber ist zur Kontrolle verpflichtet. Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht künftig täglich einen negativen Test. Wenn sich Beschäftigte verweigern, können Arbeitgeber sie ins Homeoffice schicken. Auch eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder die Kündigung in letzter Konsequenz sind denkbar. Außerdem sollen alle, für die es möglich ist, von zuhause aus arbeiten.

Zustimmung fraglich

Die CDU hat schon angekündigt, dass sie dem Gesetz im Bundestag nicht zustimmen wird, er sei nicht ausreichend. Ob die Länderkammer zustimmt, ist ungewiss. Weitgehend unstrittig sind die Verlängerung der Ausnahmemaßnahmen in den Sozialgesetzbüchern, deren Auslaufen bisher an die „epidemische Lage“ geknüpft war.

Quellen: Bundestag, Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht

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Maßnahmeverlängerungen bis März 2022

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird in der kommenden Woche parlamentarisch beraten. Einen Beitrag über die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz und der möglichen Aufhebung der „epidemischen Lage“ konnte man hier am 11.11. lesen.

Vorgesehen sind in dem Entwurf auch Anschlussregelungen von Ausnahmemaßnahmen in den Sozialgesetzbüchern, deren Auslaufen bisher an die „epidemische Lage“ geknüpft war.

SGB II

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden weiterhin bis zum 31. März 2022 in einem vereinfachten Verfahren – unter anderem bei der Vermögensprüfung und den Kosten der Unterkunft und Heizung – zugänglich gemacht. Dies gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen. Außerdem kann der vereinfachte Zugang durch Rechtsverordnung, ohne Zustimmung des Bundesrats bis 31.12.2022 verlängert werden. Aktuelle Regelung in SOLEX.

Kinderkrankengeld – SGB V, SGB III

Die Anspruchsdauer von Kinderkrankengeld soll weiter bei 30 Tagen pro Elternteil und 60 Tage bei Alleinerziehenden bleiben und zwar bis zum 19. März 2022, dem Beginn der Osterferien. Die gleichen Verlängerungen gelten für die Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Aktuelle Regelung hier.

SGB XI

Die Sonderregelungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung des § 150 Absatz 1 bis 5b und 5d SGB XI, die bereits bis 31. Dezember 2021 verlängert wurden, werden unverändert und einheitlich um weitere drei Monate bis 31. März 2022 verlängert. Gleiches gilt für die Möglichkeit, den Beratungsbesuch nach § 37 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen (§ 148 SGB XI). Dazu gehört auch die die Verlängerung des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und die Verlängerung der Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld. Aktuelle Regelung in SOLEX.

SGB XII und andere

Die Erleichterungen bei der Sicherstellung des Existenzminimums wird bis 31. März verlängert analog zum SGB II. Auch hier wird es die Möglichkeit geben, die Regeln weiter durch Rechtsverordnung zu verlängern. Die Verlängerung Erleichterungen betrifft

  • das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch,
  • das Bundesversorgungsgesetz,
  • das Künstlersozialversicherungsgesetz,
  • das Bundeskindergeldgesetzes,
  • das Bundesausbildungsförderungsgesetz und
  • das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Aktuelle Regelung in SOLEX.

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Die Sonderregelungen in § 16 Familienpflegezeitgesetz und § 9 Pflegezeitgesetz werden bis zum 19. März 2022 verlängert. Die flexiblere Kombinierbarkeit von Familienpflegezeit und Pflegezeit ermöglicht bislang nicht ausgeschöpfte Restzeiten in Anspruch zu nehmen.

Aktuelle Regelung in SOLEX.

Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG)

Ziel des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) ist es, den Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch und dem Aufenthaltsgesetz eine explizite Rechtsgrundlage zu geben, auch dann Zahlungen an soziale Dienstleister leisten zu können, wenn diese ihre Dienstleistungen aufgrund der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht oder nicht in vollem Ausmaß erbringen können. Der Schutzschirm des SodEG wird bis 31. März 2022 verlängert.

Aktuelle Regelung hier.

Stellungnahme

Der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) begrüßt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen den Gestzentwurf der Ampel-Parteien. Der Gesetzentwurf stelle das Ergebnis einer Abwägung dar, die die Corona-bedingten weitgehenden Freiheitseingriffe beenden, gleichzeitig aber auch weiterhin notwendige Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie und zur Abmilderung ihrer Folgen treffen solle.

Änderungen möglich

In der kommenden Woche soll der Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Angesichts der Entwicklung der Fallzahlen und der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Entwurf noch verändert wird.

Quellen: Bundestag, BAGFW, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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