Rechtsgutachten zu Hartz IV

Der Bundesrat hat hat am 8. Oktober 2021 dem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, die Regelsätze für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzupassen. Ab Januar 2022 erhalten alleinstehende Erwachsene 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich auf 311 bzw. 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz auf 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beträgt im ersten Schulhalbjahr 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 52 Euro.

Unterste Grenze

Laut Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23.7.2014) liegen die Regelbedarfe an der untersten Grenze dessen, was verfassungsrechtlich gefordert ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber Regelungen schaffen müsse, um etwa höhere Preissteigerungen kurzfristig ausgleichen zu können.

geringe Erhöhung verfassungswidrig

Nach einem aktuellen Gutachten der Rechtswissenschaftlerin Professorin Anne Lenze ist die zum 1.1.2022 geplante sehr geringe Erhöhung der Regelsätze verfassungswidrig. Angesichts der Entwicklung der Lebenshaltungskosten verpflichte das Grundgesetz den Gesetzgeber, die absehbare Kaufkraftminderung für Grundsicherungsbeziehende abzuwenden. Da die Preisentwicklung durch die Anpassung nicht ausgeglichen wird, sinkt die Kaufkraft. Die Leistungsberechtigten können sich faktisch noch weniger leisten als bisher. Damit ist die vermeintliche Erhöhung der Regelsätze faktisch eine Kürzung.

Inflation

Die Preise haben sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts im Juli 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,8 Prozent erhöht. Im August stieg die Inflationsrate bereits auf 3,9 Prozent. Insbesondere für Nahrungsmittel muss von den Verbraucher*innen deutlich mehr ausgegeben werden als im Vorjahresmonat (plus 4,6 Prozent im August). 

Anpassung unter der Preisentwicklung

In einem vom Paritätischen Gesamtverband in Auftrag gegebenen „verfassungsrechtlichen Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1. 2022“ bewertet Prof.in Anne Lenze (Darmstadt) die geplante Anpassung der Regelbedarfe aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive. Lenze referiert die beiden zentral einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus 2010 und 2014. Bereits 2014 habe das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfe als an der „Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert“ sei, bewertet. Der Gesetzgeber hätte bereits in Reaktion auf dieses Urteil mit einer Anhebung der Regelbedarfe oder mit zusätzlichen Ansprüchen reagieren müssen. Beides sei nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund sei die anstehende Regelbedarfsanpassung definitiv unzureichend. Die Anpassung liege deutlich unter der Preisentwicklung und führe damit „evident zu einem spürbaren Kaufkraftverlust von Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen und einer Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums“. Die Autorin schließt ihr Kurzgutachten mit der Aussage: „Da die Regelbedarfe nach Auffassung des BVerfG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 schon am untersten Rand des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren lagen, muss die absehbare Kaufkraftminderung (…) umso dringlicher abgewendet werden, um ein weiteres Absinken der Regelbedarfe unter die Schwelle des menschenwürdigen Existenzminimums abzuwenden.“ 

Kurzfristig Pauschale Erhöhung?

Die zukünftige Bundesregierung wird nicht innerhalb kürzester Zeit ein Verfahren zur Änderung der Regelsätze festklopfen können, bis dahin wäre es aber möglich, und nötig, übergangsweise eine pauschale Regelleistungserhöhung einzuführen.

Appell an den Arbeitsminister

Mit einem Appell an Arbeitsminister Hubertus Heil fordert nun ein breites Bündnis eine rote Linie bei existenzsichernden Leistungen wie Hartz IV einzuführen. Preissteigerungen müssten immer und zeitnah mindestens ausgeglichen werden. Es gelte umgehend zu handeln, um die versteckten Kürzungen bei den Ärmsten in unserer Gesellschaft zu stoppen.

Bezug zur Klimapolitik

Der Appell sieht auch einen Bezug zur dringend notwendigen konsequenten Klimaschutzpolitik. Eine sozial-ökologische Wende sei nur möglich, wenn auch Grundsicherungsbeziehende daran teilhaben können. Auf einen Schutz vor versteckten Kürzungen am Existenzminimum bei Preissteigerungen zu verzichten, hieße gesellschaftlicher Spaltung Vorschub zu leisten und jenen Kritikern einer guten Klimapolitik in die Hände zu spielen, die Klimapolitik gegen Sozialpolitik ausspielen wollten.

Unterzeichnende Verbände des Appells:

  • Der Paritätische Gesamtverband e.V.
  • Sozialverband VdK Deutschland e.V.
  • Attac Deutschland
  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V./ Friends of the Earth Germany
  • Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
  • Tafel Deutschland e.V.
  • Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
  • BAG Streetwork/ Mobile Jugendarbeit e.V.
  • Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK)
  • Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
  • Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Deutschlands e.V.
  • Sanktionsfrei e.V.
  • Volkssolidarität Bundesverband e.V.
  • Advent-Wohlfahrtswerk e.V.
  • SOZIALWERK des dfb (Dachverband) e.V.
  • PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband

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BAföG Digital

Das Bundesinnenministerium hat auf seinem Portal „onlinezugangsgesetz.de“ am 21.9.2021 mitgeteilt, dass BAföG nun in der ganzen Bundesrepublik digital beantragt werden kann.

Bundeseinheitlich

Es sei eine „datensparsame“ und „übersichtliche“ Möglichkeit, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu beantragen. Mit der Einführung von „BAföG Digital“ würden die individuellen Antragsangebote der Bundesländer abgelöst. Der Assistent sei unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie des Landes Sachsen-Anhalt entwickelt worden. Als letztes Land habe sich nun Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen. Das BMI fungiere als OZG-Programmmanagement und habe die Entwicklung des Antrags inklusive Digitalisierungslabor finanziert.

70.000 Anträge erfolgreich

„BAföG digital“ wurde zunächst ein halbes Jahr in Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen getestet und dann sukzessive von weiteren Bundesländern übernommen. Über 70.000 Anträge wurden bereits erfolgreich gestellt. Mit der bundesweiten Verfügbarkeit werden jetzt die individuellen und bisher unterschiedlichen Antragsangebote der Bundesländer abgelöst.

„Einer für alle“

„BAföG digital“ ist die erste föderale Verwaltungsleistung, die nach dem sogenannten „Einer für alle“-Prinzip digitalisiert wird. Es bedeutet, dass ein Land die Leistung zentral entwickelt und betreibt – und sie anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt. So kann das Verfahren nahezu reibungslos übernommen werden.

Behördengänge digital

Das Projekt ist Teil des gemeinsamen Vorhabens von Bund, Ländern und Kommunen, alle wesentlichen Behördengänge bis Ende 2022 digital zu ermöglichen – so wie es das Onlinezugangsgesetz vorsieht. Ziel ist es unter anderem, dass Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen online für jedes Anliegen im Schnitt nur noch halb so viel Zeit benötigen wie offline.

Quelle: BMI,

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Pflege-Rettungsschirm bis Jahresende

Der Bundesrat hat am Freitag, den 17. September 2021, der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zugestimmt und den Rettungsschirm Pflege somit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Verordnung ist zwischenzeitlich im Bundesanzeiger veröffentlich worden. (Hier der Artikel zur Verlängerung der Maßnahmen im März)

Die Versorgung von Pflegebedürftigen durch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen durch pflegende Angehörige oder auch Angebote zur Unterstützung im Alltag können vielfach noch nicht im Normalbetrieb erbracht werden. Zuletzt hatte der Deutsche Bundestag am 25. August 2021 festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite weiter fortbesteht.

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer folgender Maßnahmen bis einschließlich 31. Dezember 2021 angeordnet:

  • Die Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder digitaler Befragung (§ 147 Absatz 1 und 6 SGB XI).
  • Die Durchführung der Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI telefonisch, digital oder per Vi-deokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht (§ 148 SGB XI).
  • Die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Absatz 1 SGB XI).
  • Die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 150 Absatz 2 bis 4 SGB XI).
  • Die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen (§ 150 Absatz 5 SGB XI).
  • Die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Minderein-nahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Absatz 5a SGB XI).
  • Der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5b SGB XI) und die Möglichkeit der Übertragung der in den Jahren 2019 und 2020 nicht verbrauchten Beträge für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI (§ 150 Absatz 5c SGB XI).
  • Die Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage und nicht, wie regulär, für zehn Arbeitstage (§ 150 Absatz 5d SGB XI).

Quellen: Bundesrat, Der Paritätische, FOKUS-Sozialrecht

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Drei neue Leistungen in der KV

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidte darüber, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen erbringen müssen. Wenn der G-BA eine neue Leistung aufnimmt, kann sie in der ambulanten Versorgung erst dann erbracht und abgerechnet werden, wenn der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Vergütung entschieden hat. Dieser Schritt ist nun für drei Leistungen erfolgt. Der Bewertungsausschuss hat die notwendigen Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt. Ab 1. Oktober 2021 umfasst der Leistungskatalog folgende neue Angebote:

Neugeborenen-Screening auch auf SMA und Sichelzellkrankheit

Mit Hilfe des Neugeborenen-Screenings, bei dem einige Tropfen Blut untersucht werden, können seltene angeborene Erkrankungen bereits in den ersten Lebenstagen entdeckt werden.

Die Früherkennungsuntersuchung umfasst künftig auch

  • die spinale Muskelatrophie (SMA) und die
  • Sichelzellkrankheit.

Die SMA ist eine neuromuskuläre Erkrankung, bei der die motorischen Nervenzellen im Rückenmark absterben. Für die schwerste Form stehen neue Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Bei der Sichelzellkrankheit sind die roten Blutkörperchen (Erythrozyten) sichelförmig verkrümmt und können ihre Aufgabe, den Sauerstoff zu transportieren, nicht gut erfüllen. Unbehandelt kann dies zu gravierenden Schäden an lebenswichtigen Organen und zum Tod führen.

Einmaliges Hepatitis-Screening neuer Bestandteil des „Check-ups“

Versicherte ab 35 Jahren haben ab 1. Oktober 2021 einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C testen zu lassen. Das Screening-Angebot ist neuer Bestandteil des sogenannten Check-ups (Gesundheitsuntersuchung alle 3 Jahre). Die Tests können übergangsweise auch separat durchgeführt werden, wenn der letzte Check-up weniger als 3 Jahre zurückliegt. Damit können Infektionen erkannt werden, die bislang noch symptomlos verlaufen. Spätfolgen einer unbehandelten chronischen Hepatitis wie Leberzirrhose oder Leberkrebs lassen sich durch eine Therapie mit antiviralen Medikamenten sehr wirksam verhindern.

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung als neues Angebot

Mit der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung steht ab 1. Oktober 2021 in der ambulanten Psychotherapie ein neues Versorgungsangebot zur Verfügung. Patientinnen und Patienten können hier erste Erfahrungen mit dem Gruppen-­Setting sammeln und prüfen, ob eine Gruppentherapie für sie infrage kommen könnte. Therapeutinnen oder Therapeuten informieren in bis zu vier Sitzungen à 100 Minuten oder in bis zu acht Sitzungen à 50 Minuten über psychische Störungen sowie über Arbeitsweise und Wirkmechanismen, Chancen und Nutzen einer Gruppentherapie. Gleichzeitig geht es aber auch um eine erste Symptomlinderung. Um den niedrigschwelligen Zugang abzusichern, ist kein Anzeige- oder Antragsverfahren gegenüber den Krankenkassen notwendig. Neu ab 1. Oktober 2021 ist außerdem, dass auch probatorische Sitzungen im Gruppen-Setting möglich sind.

Hintergrundinformationen über die Grundlagen der Beschlüsse und über die erwähnten Krankheiten findet man auf der Homepage des G-BA.

Quelle: G-BA

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Kein Kinderfreizeitbonus trotz Armut

Etwa 190.000 Kinder erhalten den Kinderfreizeitbonus nicht, obwohl sie in Hartz IV – Familien leben.

100 Euro

Der Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro soll Kindern aus Familien mit k(l)einen Einkommen Ferien- und Freizeitaktivitäten ermöglichen. Der Anspruch auf den Bonus hängt davon ab, ob ein Kind im August 2021 Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften SGB bezogen hat oder ob für das Kind Kinderzuschlag oder Wohngeld gezahlt wurde. Der Kinderfreizeitbonus ist Teil des Programms „Aufholen nach Corona„.

Kinder von Alleinerziehenden gehen oft leer aus

Aktuell gehen aber die Kinder leer aus, die ohne eigenständigen Leistungsanspruch mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II leben. Das ist besonders häufig bei Kindern von Alleinerziehenden der Fall, wenn der altersabhängige Regelbedarf und die anteiligen Wohnkosten bereits durch Unterhaltsleistungen und Kindergeld gedeckt sind. Da Unterhalt und Kindergeld auf den SGB II-Bedarf angerechnet werden, haben sie aber vergleichbar wenig Geld wie Familien, in denen ein Kind selbst leistungsberechtigt ist.

Anfrage an die Bundesregierung

Die Bundesregierung hat nun – auf eine schriftliche Frage von Katja Kipping hin – noch einmal bestätigt, dass es sich dabei nicht um ein Versehen handelt. Frau Kipping schreibt dazu: „Die Bunderegierung hatte großspurig angekündigt, Familien mit geringen Einkommen zu unterstützen. Dies sollte Familien, die von der Corona-Krise besonders belastet waren, die Teilnahme an Ferienfreizeitmaßnahmen ermöglichen. Bei der Umsetzung hat die damalige Familienministerin aber einen Großteil der ärmsten Alleinerziehender und Patchworkfamilien ausgeschlossen. Mich erreichen derzeit Nachrichten von alleinerziehenden Eltern, die für ihre Ferienplanung mit dem Kinderfreizeitbonus gerechnet haben. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es sich um eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke handelt. Die Bundesregierung hat nun in ihrer Antwort bestätigt, dass dies so beabsichtigt und vereinbart war. Abhilfe ist nicht vorgesehen.

Keine Regelunsglücke

In der Antwort der BMAS auf die Anfrag von Frau Kipping heißt es lapidar, die Bundesregierung sehe keine planwidrige Regelunsglücke. Das bedeutet vermutlich, dass die Benachteiligung von diesen Kindern beabsichtigt war.

Betroffen sind z.B. Kinder, die Unterhaltsvorschuss bekommen. Sie leben auf Grund der geltenden Anrechnungsregeln auf dem niedrigen Hartz-IV-Niveau. Da sie jedoch vom Jobcenter keine Leistung erhalten, haben sie keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus. 

Offener Brief an die Minister

Der VAMV (Verband der alleinerziehenden Mütter und Väter) fordert gemeinsam mit acht weiteren Verbände in einem offenen Brief an das BMAS und das BMFSFJ eine großzügigere Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderfreizeitbonus zu veranlassen, damit der Bonus alle Kinder in SGB II-Bedarfsgemeinschaften erreichen kann.

Kein Kind soll ausgeschlossen werden

Die Zahl der Kinder, die voraussichtlich beim Kinderfreizeitbonus durchs Raster fallen, sei erheblich: Zuletzt weise die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Jahreswechsel 2021 116.650 Kinder aus, die ohne eigenen Leistungsanspruch in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II lebten. Zwar könne der Kinderfreizeitbonus für sie im Einzelfall auch über den Bezug von Kinderwohngeld gewährt werden. Für die unterzeichnenden Verbände sei allerdings unklar, wie vielen betroffenen Kindern dieser Weg tatsächlich den Bonus ermöglicht und wie viele von ihnen trotzdem leer ausgingen.
Nach den vielen Einschränkungen der Coronakrise bräuchten Familien mit kleinen Einkommen möglichst unbürokratische Unterstützung, um ihren Kindern Ferien- und Freizeitaktivitäten ermöglichen zu können. Der Kinderfreizeitbonus sollte daher niedrigschwellig ausgezahlt werden. Die Forderung sei deshalb, die gesetzlichen Bestimmungen zum Kinderfreizeitbonus so auszulegen, dass alle Kinder aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften den Bonus unkompliziert erhalten könnten. Kindern, die bisher keinen Kinderfreizeitbonus bekommen konnten, solle die Leistung unbürokratisch nachgezahlt werden.

Quellen: WAZ, Katja Kipping, VAMV, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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G-BA verlängert Sonderregelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten, für ärztlich verordnete Leistungen sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Angesichts der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante des Coronavirus und der zu langsam voranschreitenden Impfung der Bevölkerung sollen die erneut verlängerten Sonderregeln weiterhin helfen, Kontakte zu vermeiden und potenzielle Infektionsrisiken zu minimieren. Auch im Hinblick auf die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison müssen Arztpraxen weiter entlastet werden. Die Verlängerung betrifft die Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist, sondern vom G-BA befristet beschlossen wurden.

Übersicht über die nun bis 31. Dezember 2021 geltenden Corona-Sonderregeln

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zu-stand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Die Beschlüsse treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

AU-Bescheinigung – mindestens telefonischer Kontakt

Während der Geltungsdauer der Sonderregelungen entstanden Online-Dienste, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Arztgespräch, sozusagen per Klick, verkauften. Dem wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin nun ein Riegel vorgeschoben. In dem verhandelten Fall hatte ein Berliner über die Webseite einer Hamburger Gynäkolgin eine AU-Bescheinigung erhalten. Ein Kontakt oder ein Gespräch mit der Ärztin fand nicht statt. Auch nicht telefonisch.

Ärzte müssen sich eine persönliche Überzeugung schaffen

Ärzte hätten aber die Pflicht, sich eine eigene persönliche Überzeugung zu verschaffen, indem sie den Patienten eingehend telefonisch befragen. Mit der telefonischen Anamnese minimiere sich das Risiko in einer Ausnahmesituation während der Pandemie. Aber selbst da werde ein persönlicher Kontakt erforderlich gehalten. Dieser dürfe nicht geringer sein, als wenigstens ein Telefonat. 

Das Gericht sprach den vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen deshalb keinen Beweiswert zu. Entgeltfortzahlung stünde ihm deshalb nicht zu.

Quellen: G-BA, DGB-Rechtsschutz

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Gewaltschutzstrukturen in Einrichtungen

Menschen mit Behinderungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, Gewalt in verschiedenen Lebensbereichen zu erfahren. Gleichzeitig sind sie im Hinblick auf den Schutz vor Gewalt, vor allem, wenn sie in Einrichtungen leben und arbeiten, strukturell und rechtlich in einer besonders schwierigen Lage. Aus diesem Grund hat das Institut für empirische Soziologie im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Studie zu Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen in Deutschland durchgeführt.

Interviews mit Betroffenen und Expert*innen

Anhand von 52 Einzel- und neun Gruppenin­terviews in Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie 22 Interviews mit Expertinnen und Experten wurde zunächst eine Ist-Situationsanalyse erstellt, die die juristischen und struk­turellen Rahmenbedingungen im Gewaltschutz systematisch darstellt, sowie die konkrete Situation in den Einrichtungen aus der Perspektive der Betroffenen und Handelnden be­leuchtet. Daraus konnten Verbesserungsmöglichkeiten und zentral zu bearbeitende Hand­lungsfelder im Gewaltschutz sowie Handlungsempfehlungen abgeleitet werden.

Bestandsaufnahme

Der Abschlussbericht enthält eine Bestandsaufnahme der aktuellen Gewaltschutzsituation in Wohnrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, identifiziert Handlungsfelder sowie Lücken im Gewaltschutz und gibt zwölf Handlungsempfehlungen für eine wirksame und Ebenen übergreifende Gewaltschutzstrategie für Menschen mit Behinderungen.

Problemfelder

Auch wenn die Studienergebnisse auf Fortschritte und Beispiele guter Praxis im Gewalt­schutz für Menschen mit Behinderungen in Wohnheimen und Werkstätten verweisen, wurden bestehende Problemfelder und Lücken im Gewaltschutz identifiziert. Als Grund hierfür werden unter anderem der Personalmangel, das eingeschränkte Mitbestimmungs­recht der Bewohnerinnen und Bewohner, die marginale Kooperation und Vernetzung mit externen Unterstützungsstrukturen sowie die zum Teil schwache Position von Selbstver­tretungsstrukturen, wie der Frauenbeauftragten in den Werkstätten, benannt.

Angebote oft schwer erreichbar

Die vorhandenen Unterstützungsstrukturen und Angebote sind für Menschen mit Behinderungen häufig nicht barrierefrei erreichbar und nutzbar. Vor allem für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Wohneinrichtungen ist die Suche nach Unterstützung oftmals sehr herausfordernd.

Verbesserungsvorschläge

Aus den Erkenntnissen der empirischen Studie wurden Verbesserungsvorschläge abgeleitet, die abschließend in zentrale Handlungsempfehlungen münden. Die Auseinandersetzung mit Gewalt und Gewaltschutz hat in den letzten Jahren zunehmend Einzug in die soziale Arbeit erhalten. Mit Blick auf die in der Studie ermittelten Verbesserungsbedarfe bleibt eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Evaluation der vorhandenen Schutz- und Unterstützungsstrukturen für von Gewalt betroffene Menschen mit Beeinträchtigungen auch zukünftig unabdingbar.

wissenschaftli­che Grundlage

Die Studienergebnisse und Handlungsempfehlungen bilden erstmalig eine wissenschaftli­che Grundlage für die Erstellung einer umfassenden und wirksamen Gewaltschutzstrate­gie.

Quelle: BMAS, Institut für empirische Soziologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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Impfpflicht durch die Hintertür?

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt in § 56 Absatz 1 Personen eine finanzielle Entschädigungsleistung, denen von der zuständigen Behörde die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt bzw. eine Absonderung angeordnet wurde. Ausdrücklich sieht das IfSG von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.

Ergebnis des Masernschutzgesetz

Dieser Passus, Satz 4 des § 56 Absatz 1, wurde mit dem Masernschutzgesetz am 10.2.2020 in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Es ging dabei offensichtlich – auch wenn der Satz allgemein formuliert ist und eine spezielle Krankheit nicht erwähnt wird – um die Masernimpflicht für Personen, die beispielsweise in Kindertagseinrichtungen und Schulen tätig sind. Ihnen kann die Tätigkeit untersagt werden, wenn sie ohne triftige Gründe keinen Masernimpfschutz nachweisen können. Der eingefügte Satz bedeutet, dass jemand, der seine Quarantäne quasi durch seine Nicht-Impfung selber verursacht hat, dann auch keine Entschädigung verlangen kann.

Ausweitung auf COVID-19

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat nun die Anwendung dieser Regelung auf die Covid19-Schutzimpfung ausgeweitet.

In dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wird dies damit begründet, dass mittlerweile ausreichende Mengen Impfstoff zur Verfügung stünden, um allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland eine Impfung gegen COVID-19 anbieten zu können. Impfwillige Personen könnten flächendeckend, niedrigschwellig und ohne Wartezeiten eine Impfung gegen COVID-19 erhalten. Personen, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliege, erhielten nach dem IfSG als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfangeboten zukünftig keine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit, wenn im Falle eines Tätigkeitsverbots bzw. einer Quarantäneanordnung kein vollständiger Impfschutz vorliege. Personen mit vollständigem Impfschutz unterliegen im Übrigen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr.

Beschluss der GMK

Der Beschluss lautet daher:

1. Die Länder werden spätestens ab dem 1. November 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keine vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vor-weisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.

2. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

Kritik

Kritisiert wird der Beschluss von den Gewerkschaften und vom VDK. Damit würde Druck auf Ungeimpfte weiter erhöht. Die Verantwortung für den Kampf gegen die Pandemie bei den Beschäftigten abgeladen. Außerdem bedeute die Neuregelung auch, dass Beschäftigte dem Arbeitgeber ihren Impfstatus offenlegen müssten. Die VdK-Präsidentin Verena Bentele sagte, es gebe immer noch etliche Menschen, die noch nicht über ein Attest bei einer chronischen Erkrankung verfügten, weil es noch keine ausreichende Studienlage gebe. Gerade für die Menschen, die deswegen Sorge hätten, sich impfen zu lassen und kein Attest bekämen, wäre die Existenzgefährdung sehr hart.

Versteckte Pandemie

Auch wurde die Befürchtung geäußert, dass unter Umständen Menschen dann nicht mehr angäben, wenn sie ein positives Testergebnis hätten, sich nicht mehr in Quarantäne begäben und damit wieder zur Gefahr für andere würden. So drohe eine versteckte Pandemie. Notwendiger erster Schritt wäre gewesen, dass am Arbeitsplatz konsequenter getestet werde und 3G-Regeln am Arbeitsplatz eingeführt würden. Bei einer anhaltend niedrigen Impfquote müsse eher an eine Impfpflicht für einzelne Berufsgruppe gedacht werden.

Quellen: Gesundheitministerkonferenz, Tagesschau

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Alle fürs Klima

Vor zwei Jahren standen hier zwei Artikel zum Thema Klimawandel und die Gefahren, die gerade Kindern durch den weltweiten Temperaturanstieg droht. Anlass war der weltweite Klimastreik am 20.9.2019.

Vom Verfassungsgericht kassiert

Kurz danach legte die Bundesregierung ein völlig unzureichendes Klimaschutzgesetz auf, dass im Jahr darauf vom Bundesverfassungsgericht kassiert wurde. Auch in der Begründung zu diesem Urteil lag der Augenmerk auf die massiven Bedrohungen für die jetzige junge Generation, vor allem der drohenden Einschränkungen der Freiheitsrechte, wenn erst nach 2030 begonnen wird, massiv den Klimawandel zu bekämpfen und bis dahin nur ein moderater Politikwechsel stattfindet.

Je moderater die Veränderung, desto radikaler die Katastrophe

Denn an einem radikalen Politikwechsel wird kein Weg vorbeiführen. Tatsache ist, je später man mit der wirklichen Bekämpfung der Erderhitzuung beginnt, desto teurer wird es, desto mehr Menschenleben wird es kosten und desto radikaler muss nach 2030 nachgebessert werden. Sinn macht nur, jetzt sofort mit einem massiven Poltikwechsel zu beginnen, damit die Kosten noch begrenzt werden können und der vielbeschworene „Wohlstand“ noch einigermaßen erhalten werden kann.

Politik versagt weltweit

Leider gibt es noch von keiner Regierung auf der Welt konkrete Pläne, um die von allen beschlossenen Pariser Klimaziele einzuhalten. Auch keine der bundesdeutschen Parteien hat für die kommende Bundestagswahl ein Programm vorgelegt, dass geeignet wäre, das 1,5 Grad Ziel einzuhalten. Selbst die Grünen und Linken würden das Ziel mit ihren Programmen verfehlen, auch wenn sie gegenüber den anderen Parteien noch um einiges besser dastehen.

Diagramm der Klimawirksamkeit der Parteiprogramme
DIW ECON

Die Grafik stammt aus der Studie „Wie viel Klimaneutralität steckt in den Wahlprogrammen?“ des DIW ECON, erstellt für die Stiftung Klimaneutralität.

Hoffnung durch Gerichte, durch Proteste…

Hoffnungschimmer gibt es zur Zeit nur von Gerichten, die auch in anderen Ländern Urteile gefällt haben, die Regierungen zu mehr Klimaschutz verpflichten. Und es gibt die Hoffnung, dass massiver Druck durch die Bevölkerung, vor allem der jungen Generation, die um eine lebenswerte Zukunft kämpft, auf den Strassen die Politik zur Besinnung bringt. Deswegen soll auch hier dazu aufgerufen werden, den globalen Klimastreik am 24.9.2021 zu unterstützen. Durch Teilnahme und/oder durch Spenden. Mit aufgerufen zum Klimastreik haben die Gewerkschaften und viele Sozialverbände. Alles zum Klimastreik und zu Mitmachmöglichkeiten und vieles mehr auf der Webseite von Fridays for Future.

…und durch die Wissenschaft

Auch die Wissenschaft steht hinter den Forderungen der FFF-Bewegung. Unabhängige Institute, wie DIW oder das Wuppertal-Institut haben gezeigt, wie ein sozialverträglicher Umstieg noch zu schaffen ist:

Quellen: Stiftung Klimaneutralität, Agora Energiewende, Fraunhofer-Institut, DIW, Wuppertal-Institut, DIW-Econ, Fridays For Future

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Assistenz im Krankenhaus

In der letzten großen Änderung des SGB V, „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG“ noch ausgespart, soll die Assistenz von hilfebedürftigen Menschen im Krankenhaus nun doch noch vor dem Ende der Legislaturperiode geregelt werden.

Regelung der Kostenübernahme

Als Teil des „Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl einen neuen Paragfaphen 44b in das SGB V eingefügt, der die Kostenübernahme für die Assistenz im Krankenhaus regeln soll.

Bei Angehörigen: Krankenkasse

Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung in der Kostenverantwortung steht, wenn Menschen mit Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung von ihren nahen Angehörigen oder Bezugspersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld begleitet werden.

Die begleitende Person hat unter den in § 44b Absatz 1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch besteht für den Zeitraum der Mitaufnahme ins Krankenhaus. Auch für eine ganztägige Begleitung ins Krankenhaus wird Krankengeld gezahlt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll im Rahmen einer Richtlinie bestimmen, für welchen Personenkreis eine Begleitung in diesem Sinne notwendig ist (§ 44b Absatz 2 SGB V). 

Bei professioneller Begleitung: Eingliederungshilfeträger

Werden Menschen von einer vertrauten Bezugsperson begleitet, die sie im Alltag bereits als Mitarbeiter*in eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe unterstützt, sollen die Kosten für die Begleitung hingegen von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen werden. Geregelt wird dies in § 113 Absatz 6 SGB IX. Im Gesamtplan ist festzustellen, ob im Fall einer Krankenhausbehandlung eine Begleitung ins Krankenhaus erforderlich ist (§ 121 Absatz 4 Nr. 7 SGB IX). 

Medizinische Notwendigkeit

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld der Begleitperson ist zunächst, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die begleiteten Personen müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 SGB IX erfüllen, also behinderte Menschen sein, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen.

Die medizinischen Gründe ergeben sich aus den Erfordernissen, die in der Person der oder des behandlungspflichtigen Patientin oder Patienten begründet sind und können insbesondere vorliegen, wenn das Erreichen des Behandlungszieles von der Anwesenheit der Begleitperson abhängt. Hierbei kommt es auf die aufgrund der Behinderung bestehenden besonderen Bedürfnisse an, und es sind behinderungsspezifische Maßstäbe anzulegen, beispielsweise in Form von Unterstützung bei der Verständigung oder im Umgang mit Belastungssituationen. Eine Mitaufnahme einer Begleitperson kann aus medizinischen Gründen zum Beispiel erforderlich sein, sofern die Begleitperson in das therapeutische Konzept eingebunden werden soll bzw. in bestimmte, nach der stationären Behandlung weiterhin notwendige Übungen einzuweisen ist, ohne die eine vom Versicherungsträger geschuldete Leistung nicht erbracht werden könnte.

Wer sind die Begleitenden?

Der Anspruch besteht, sofern es sich bei der Begleitperson um einen Angehörigen oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld der stationär behandelten Person handelt. Nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Der Anspruch besteht auch, wenn zwischen der Begleitperson und der stationär behandelten Person die gleiche persönliche Bindung wie bei einem nahen Angehörigen besteht. Vom Anspruch ausgeschlossen ist eine Begleitperson, die gegen Entgelt gegenüber der stationär zu behandelnden Person Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt, da insoweit die Entlohnung der Begleitperson nach den Regelungen des Neunten Buches sichergestellt ist.

In Kraft treten

Die Neuregelung tritt allerdings erst in gut einem Jahr, also im Herbst 2022 in Kraft. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss rechtzeitig vor Geltung des neuen Anspruchs die in § 44b Absatz 2 SGB V vorgesehene Richtlinie erlässt.

Quelle: Bundesrat, Lebenshilfe, FOKUS-Sozialrecht

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