Wann kommt das Klimageld?

Im Wahlkampf vor allem von den Grünen versprochen, im Koalitionsvertrag nur vage, vor allem über den Zeitpunkt der Einführung, erwähnt: das Klimageld, manchmal auch Energiegeld oder Klimaprämie genannt. Im Koalitionsvertrag auf Seite 64 heißt es: „Um einen künftigen Preisanstieg (durch die Erhöhung des CO2-Preises) zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten, werden wir einen sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus entwickeln (Klimageld).“

schnelle Einführung gefordert

Dieses Instrument zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger möglichst schnell einzuführen fordert nun ein Bündnis aus Umwelt- und Sozialverbänden sowie der Kirchen. Ein wichtiges Ziel dabei ist, die Akzeptanz der notwendigen Klimaschutzmaßnahmen zu erhöhen, denn gegen den Willen der Bevölkerung lässt sich das Klima nicht retten. Zugleich sollen vor allem Bezieher von kleineren Einkommen, die durch die Verteuerung der Energiepreise arg gebeutelt sind, spürbar und nachhaltig entlastet werden.

Machbarkeitsstudie

Das Bündnis bestehend aus:

beruft sich auf eine von ihm in Auftrag gegebene Studie, die zu dem Schluss kommt, die Klimaprämie (das Klimageld) sei

  • gerecht, weil sie einkommensschwächere Haushalte entlastet,
  • effektiv, weil sie beim Klimaschutz hilft und
  • machbar, weil sie bestehende Auszahlungswege nutzen kann.

Die Studie von Prof. Dr. Gisela Färber und Prof. Dr. Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer liegt seit Mitte Februar 2022 vor.

Das Modell

Das Modell der Klimaprämie sieht vor, dass die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Haushalte zurückgegeben werden. Jede Person erhält denselben Betrag. Da Menschen mit unteren und mittleren Einkommen statistisch einen geringeren CO2-Fußabdruck haben, werden sie durch die Klimaprämie stärker finanziell entlastet. Gleichzeitig fördert der steigende CO2-Preis den Umstieg auf klimafreundliche Verkehrsmittel und Heizungen. Die Klimaprämie ist aktuell das überzeugendste Modell, das bei steigenden CO2-Preisen einkommensschwache Haushalte zuverlässig entlastet. Die bisherigen sozialen Ausgleichsmaßnahmen der Bundesregierung stellen dies nicht ausreichend sicher.

und die EEG-Umlage?

Vor diesem Hintergrund kommt den sozialen Ausgleichsmaßnahmen bei der Ausgestaltung der CO2-Bepreisung eine entscheidende Rolle zu. Die aktuell dafür vorgesehenen Maßnahmen wie die Absenkung der EEG-Umlage, die Erhöhung der Pendlerpauschale, die teilweise Kostenübernahme durch die Vermieter oder die Erhöhung des Wohngeldes sind entweder mittelfristig nicht ausreichend, um die sozialen Belastungen steigender CO2-Preise wirksam kompensieren zu können oder wirken den klimapolitischen Zielen entgegen.
Die Senkung der EEG-Umlage beispielsweise entlastet zwar ärmere Haushalte relativ gesehen stärker als reichere Haushalte, läuft jedoch der klimapolitischen Lenkungswirkung zuwider und kann bei hohen CO2-Preisen nicht für alle Bevölkerungsgruppen eine angemessene soziale Kompensation gewährleisten.

bürokratiearme Umsetzung

Bedenken gab es darüber, wie das Klimageld ohne ein zusätzliches neues Bürokratiemonster zu generieren, effektiv und für alle schnell ausgezahlt werden kann.

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Klimaprämie noch in dieser Legislaturperiode bürokratiearm, kosteneffizient, rechtssicher sowie im Einklang mit dem Datenschutz umgesetzt werden kann. Die Grundlage des vorgeschlagenen Konzepts ist die Integration der Klimaprämie in bereits bestehende Auszahlungswege, wie etwa der Lohnsteuererstattung, der Grundsicherungsauszahlung, der Zahlung von Rentenleistungen oder des Kindergelds. Dafür sieht die Studie die Einrichtung eines digitalen “Klimaprämienregisters” beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor, welches auf Grundlage der Steuer-ID die Erfassung nahezu aller Empfangsberechtigten sicherstellt. Über die monatliche Auszahlung der Prämie kann sichergestellt werden, dass untere und mittlere Einkommen frühzeitig, kontinuierlich und transparent entlastet werden.

Quellen: siehe oben

Abbildung: pixabay.com fridays-for-future-4161573_1280.jpg

Verlängerungen der Akuthilfen in der Pflege

Heute, 16.2.22, wurde der „Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ in erster Lesung vom Bundestag in die Ausschüsse verwiesen. Am Freitag, 18.2.22 soll er dann in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden.

Zunächst geht es hier um die Verlängerungen der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld. Dazu gab es hier Ende letzter Woche einen Beitrag.

Ein weiterer Teil des Entwurfs beschäftigt sich mit den Verlängerungen der Sonderregelungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Es soll sichergestellt werden, dass die Regelungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf notwendig sind, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 gelten.

20 Arbeitstage für die Pflege

Beschäftigte können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation unter den Voraussetzungen des § 2 des Pflegezeitgesetzes befristet weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Flexible Familienpflegezeit

Beschäftigte können die Familienpflegezeit und Pflegezeit weiterhin flexibel in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wer die Höchstdauer bzw. Gesamtdauer einer möglichen Freistellung für pflegebedürftige nahe Angehörige nicht ausgeschöpft hat, kann erneut eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Ein unmittelbarer Anschluss ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Ankündigungsfrist für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz liegt bei zehn Arbeitstagen. Die Ankündigung der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz kann weiterhin in Textform statt in Schriftform erfolgen. Während der Familienpflegezeit kann die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zu einem Monat unterschritten werden.

Erleichterungen beim Darlehen

Bei der Ermittlung der Darlehenshöhe während der Freistellungen können Monate mit einem pandemiebedingt geringeren Einkommen auf Antrag weiterhin unberücksichtigt bleiben.

Quelle: Bundestag

Abbildung: pixabay.com healing-g541f7dfab_1280.jpg

Kein E-Rezept

Wie schon im Oktober letzten Jahres befürchtet, wird es vorläufig kein E-Rezept geben. Dies geht aus einer Mitteilung des Petitionsausschusses vom 14.2.2022 hervor.

Petition eingereicht

Im Oktober hatte die Vorsitzende der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), Petra Reis-Berkowicz eine öffentliche Petition beim Bundestag eingereicht, in der sie eine zwölfmonatige Testphase für das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefordert hatte.

Testphase soll verlängert werden

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Sabine Dittmar (SPD), teilte dem Petitionsausschuss mit, dass die ursprünglich für den 1. Januar 2022 geplante Einführung elektronisch erstellter Rezepte (E-Rezept) auf unbestimmte Zeit verschoben wird.  Die bundesweite Testphase sei offen verlängert worden, sagte sie. Maßstab für einen späteren flächendeckenden Roll-Out sei die technische Verfügbarkeit gemessen an den mit der Selbstverwaltung vereinbarten Qualitätskriterien. „Sobald diese erfüllt sind, sollte auch die Umstellung auf das E-Rezept erfolgen“, machte Dittmar deutlich.

mit der Brechstange

Dass es aktuell noch Probleme beim E-Rezept sowie bei der Ausfertigung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt, machte Petra Reis-Berkowicz, vor den Abgeordneten deutlich.

Reis-Berkowicz betonte während der Sitzung, die Einführung des E-Rezeptes „im Schweinsgalopp und mit der Brechstange“ sei kontraproduktiv und ausgesprochen besorgniserregend im Hinblick auf künftige Digitalisierungsmaßnahmen. Eine Digitalisierung, die die Versorgung der Patienten verbessert und die Arbeitsabläufe erleichtert und beschleunigt, werde von der Ärzteschaft ausdrücklich begrüßt. Es sei höchste Zeit für cybersichere digitale Anwendungen, die der Zusammenarbeit mit anderen am Gesundheitssystem Beteiligten zugutekomme.

Kann so nicht funktionieren

Die geplanten Umstellungen, so die Petentin weiter, würden aber in erheblichem Maße in die Praxisabläufe eingreifen. Benötigt werde für das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein funktionierender Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Allein sieben technische Geräte würden benötigt – zuzüglich zu einer stabilen und schnellen Internetverbindung. Die Technik müsse zudem nicht nur in der Arztpraxis, sondern auch im Zusammenspiel mit Krankenkassen, Apotheken und Arbeitgebern funktionieren. Es sei erwartbar, dass dies in einem kurzen Testzeitfenster, bei laufendem Praxisbetriebe und ohne die Berücksichtigung der in den Praxen schon vorhanden IT „nicht funktionieren kann“.

Reis-Berkowicz forderte, die Expertise der Anwender stärker zu nutzen. „Wir sind nie gefragt worden, ob das so in unsere Arbeitsabläufe zu implementieren ist“, kritisierte sie. Schulungen im Umgang mit der neuen Hardware habe es ebenfalls nicht gegeben. Es sei ein digitales Handbuch zur Verfügung gestellt worden, „durch das wir uns dann durcharbeiten müssen“.

Ärzteschaft besser einbinden

Gesundheitsstaatssekretärin Dittmar nahm die Anregung auf. Man werde prüfen, inwieweit die Ärzteschaft besser in die Schaffung digitaler Lösungen eingebunden werden kann, sagte sie.

Quelle: Bundestag

Abbildung: pixabay.com monitor-gfc327c8a0_1280.png

Pflegebonus und Steuerhilfen

Noch immer ist unklar, wann der im Koalitionsvertrag versprochene Pflegebonus kommt und wer ihn genau bekommen soll. Immerhin will die Bundesregierung dafür eine Milliarde Euro bereitstellen. Außerdem sollen bis 3.000 Euro Pflegebonus steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit wurde nun schon mal in Angriff genommen.

Steuerhilfe-Referentenentwurf

Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) sollen Bürger und Wirtschaft weiter bei der Bewältigung der Pandemie unterstützt werden. Dazu legte das Bundesfinanzministerium am 3. Februar 2022 einen Referentenentwurf vor.

Pflegebonus steuerfrei

Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt.

besondere Arbeitsbedingungen

Der Finanzminister begründet dies mit den besonderen Arbeitsbedingungen aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie. Dementsprechend sei es
angezeigt, insbesondere den in Krankenhäusern auf Intensivstationen tätigen Pflegekräften eine Prämie als finanzielle Anerkennung zu gewähren (Pflegebonus).

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese – unabhängig davon, ob sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt wird – bis zu einer Höhe von 3 000 Euro steuerfrei gestellt.

nur bei bundes- oder landesrechtlicher Regelung

Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch in den Einrichtungen tätige Auszubildende, Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im
freiwilligen sozialen Jahr ein. Die genaue Auflistung der in Frage kommenden Einrichtungen kann man im Infektionsschutzgestz finden und zwar dort im § 23 Absatz 3.

steuerfrei bis Ende 2022

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sind Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt.

Weitere Steuermaßmahmen

Das Finanzministerium will folgende steuerlichen Maßnahmen umsetzen:

  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Abschreibungsmöglichkeiten, Verlustverrechnungen, Investitionsabzugsbeträge usw. werden weiter verlängert.

Quellen: BFM, Koalitionsvertrag

Abbildung: Fotolia_150681628_Subscription_XXL.jpg

Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

bis 30. Juni

Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

maximale Bezugsdauer

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.

Bundesarbeitsminister Heil erklärte, die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt habe sich im Laufe der Pandemie deutlich verbessert. Auch die Zahl der Menschen in Kurzarbeit sei stark gesunken. Doch die betroffenen Betriebe sollten angesichts der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Pandemie weiterhin Planungssicherheit haben.

Verlängerungen auch in der Pflege

Bislang hat das BMAS den Gesetzentwurf noch nicht im Wortlaut veröffentlicht. Laut Pressemitteilung sieht der Entwurf neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld auch, die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.

Quelle: BMAS

Abbildung: seminar-figuren_geld_muenzen_AdobeStock_115795807.jpg

Mindestlohn in der Pflege

Im März 2021 wurde die Fünfte Pflegekommission vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 12 Arbeitnehmer-Entsendegesetz berufen.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können. Ziel des Gesetzes ist die Festschreibung zwingender Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die von im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, nach Deutschland entsandt werden. Daneben bietet das Gesetz aber auch eine rechtliche Möglichkeit, auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen zur Geltung zu bringen.

Pflegekommission

Aufgabe der Pflegekommission ist es, Empfehlungen zur Festlegung zwingender Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, wie beispielsweise Mindestentgelte, abzugeben. Diese Empfehlungen kann das BMAS für alle betroffenen Pflegebetriebe im Rahmen einer Rechtsverordnung verbindlich vorgeben.

Mindestlöhne in der Pflege

Das BMAS teilte am 8.2.2022 mit, dass die Pflegeommission sich einstimmig auf höhere Mindestlöhne in der Pflege geeinigt habe. Außerdem soll auch die Anzahl der Urlaubstage steigen.

Aktuell

Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. April 2022 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 12 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 Euro und für Pflegefachkräfte 15 Euro betragen. Sie steigen zum 1. April 2022 noch einmal auf 12,55 Euro, 13,20 Euro und 15,40 Euro. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro pro Stunde. 

Bundeseinheitliche Mindestlöhne

Eine Vorgabe der vorigen (vierten) Pflegekommission war die schrittweise Einführung von bundeseinheitlichen Mindestlöhnen. Dies wurde mit der Erhöhung am 1. September 2021 umgesetzt.

Drei Schritte

Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.

Staffelung nach Qualifikation

Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten.

Erhöhung

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

Datum Höhe Steigerung
ab 01.04.2022* 12,55 €
ab 01.09.2022 13,70 € 9,16 %
ab 01.05.2023 13,90 € 1,46 %
ab 01.12.2023 14,15 € 1,80 %

* Vorgabe der Vierten Pflegekommission

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Datum Höhe Steigerung
ab 01.04.2022* 13,20 €
ab 01.09.2022 14,60 € 10,61 %
ab 01.05.2023 14,90 € 2,05 %
ab 01.12.2023 15,25 € 2,35 %

* Vorgabe der Vierten Pflegekommission

Für Pflegefachkräfte

Datum Höhe Steigerung
ab 01.04.2022* 15,40 €
ab 01.09.2022 17,10 € 11,04 %
ab 01.05.2023 17,65 € 3,22 %
ab 01.12.2023 18,25 € 3,40 %

* Vorgabe der Vierten Pflegekommission

Mehr Urlaub

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_30605204_Subscription_XXL.jpg

Wem hilft Kinderwohngeld?

Im letzten Sommer war das Kinderwohngeld hier schon einmal Thema. Damals im Zusammenhang mit der Auszahlung des Kinderfreizeitbonus als Teil des Programms „Aufholen nach Corona„.

Nachbesserung beim Kinderfreizeitbonus

Schnellstmögliches Beantragen von Kinderwohngeld sollte bewirken, dass auch die in der Gesetzesformulierung (§ 71 SGB II) „vergessenen“ Kinder den Kinderfreizeitbonus beanspruchen können. Es ging hierbei um Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft, die wegen der Zahlung von Kindergeld und Unterhalt, bzw. Unterhaltsvorschuss, keinen eigenen Anspruch auf SGB II oder SGB XII – Leistungen hatten und somit vom Kinderfreizeitbonus zunächst ausgeschlossen waren. Eine spätere Nachbesserung brachte den ca. 160.000 betroffenen dann doch im Dezember eine entsprechende Nachzahlung.

Kinderwohngeld – und es lohnt sich doch

Damals schreib ich hier, dass sich Kinderwohngeld, abgesehen von der akuten Ausnahme, sich in der Regel nicht lohne. Offenbar wurden und werden (nicht nur von mir) die Möglichkeiten des Kinderwohngelds bei der Schließung einer Bedarfslücke aufgrund nicht anerkannter Unterkunftsbedarfe unterschätzt.

Bernd Eckhardt zeigt in Sozialrecht-Justament, einer Online-Publikation zum Sozialrecht, wie sich mit Hilfe des Kinderwohngelds Lösungen des Problems unangemessener Unterkunftsbedarfe für Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender finden lassen.

Was ist Kinderwohngeld?

Wenn Eltern oder ein Elternteil Hartz IV beziehen, ist für sie Wohngeld ausgeschlossen. Es sei denn, mit Wohngeld kann die Hilfebedürftigkeit überwunden werden. Diese Regelung ist für jedes Haushaltsmitglied einzeln anzuwenden. Bei Eltern oder Lebenspartnern wird das vorhandene Einkommen gleichmäßig auf beide verteilt. Deswegen kommt es so gut wie nie vor, dass in einer Bedarfsgemeinschaft einer der Partner Wohngeld bezieht und der andere Hartz IV.

Das Einkommen von Kindern wird aber gesondert berechnet. Kinder, die mit dem bei ihnen angerechneten Einkommen die Hilfebedürftigkeit überwinden, gehören dann nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Daher ist es möglich, dass für Kinder Wohngeld beantragt werden kann. Kinderwohngeld wird rechtlich ebenfalls als Einkommen des Kindes angesehen. Das Kind kann damit, beispielsweise mit

  • Kindergeld,
  • Unterhaltsvorschuss und
  • Kinderwohngeld

die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwinden.

Höhere Grenzen beim Wohngeld

Wichtig hierbei ist, dass das beim Wohngeld, also auch beim Kinderwohngeld, die Höhe der Miete nicht wie bei Hartz IV durch Regelungen der Angemessenheit (Mietobergrenzen) beschränkt ist. Die Höchstbeträge beim Wohngeld sind deutlich höher als die Mietobergrenzen bei Hartz IV.

Tatsache ist, dass bei vielen Bedarfsgemeinschaften die Mietkosten nicht in voller Höhe übernommen werden, teilweise auch wegen rechtswidrig zu niedriger Richtwerte für Miete und Heizung. Im Jahr 2018 betraf das 546.000 Bedarfsgemeinschaften.

Wenn aber nun beim Hartz IV – Bezug, ob rechtswidrig oder nicht, weniger Unterkunftskosten übernommen werden als tatsächlich anfallen, kann diese Lücke zumindest teilweise mit dem Kinderwohngeld geschlossen werden.

Berechnungen und Beispiele

Wie das genau geht und wie es berechnet wird, zeigt Bernd Eckhardt in der Februar 2022 – Ausgabe von Sozialrecht-Justament (ab Seite 11) sehr anschaulich an Hand von Berechnungsbeispielen.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Sozialrecht-Justament, Ulrike Müller, Referentin für Existenzsicherung bei der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, Bundestag

Abbildung: pixabay.com houses-1719055_1280.png

Mindestlohn und Praktikum

Im Mindestlohngesetz ist im § 22 unter der Überschrift „Persönlicher Anwendungsbereich“ festgeschrieben, dass jemand, der ein Praktikum absolviert grundsätzlich Anspruch auf einen Mindestlohn hat. Als Praktikant*innen gelten Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt.

kein Mindestlohn während einer Ausbildung

Dementsprechend haben Personen, die Praktika ausüben, die zu einer Berufsausbildung gehören, keinen Anspruch auch Mindestlohn:

  • Praktika, die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung geleistet werden,
  • Berufspraktika.

Nicht unter das Mindestlohngesetz fallen außerdem

  • Praktika von bis zu sechs Wochen Dauer zur Orientierung für die Wahl einer Ausbildung oder eines Studiums,
  • Praktika von bis zu sechs Wochen, welches während der Ausbildung geleistet wird und inhaltlichen Bezug zur Ausbildung aufweist, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikum bei demselben Ausbildenden geleistet wurde.

Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen zudem Praktikantinnen und Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III teilnehmen.

BAG-Entscheidung

Nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden verpflichtende Vorpraktika vor Studienbeginn. Darüber musste das Bundesarbeitsgericht am 19. Januar 2022 entscheiden.

Der Fall

Eine angehende Medizinstudentin absolvierte von Mai bis November 2019 ein Praktikum auf der Krankenpflegestation eines Krankenhauses. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Dem Arbeitgeber war bekannt, dass sie beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Für diesen Studiengang ist laut Studienordnung vorher ein sechsmonatiger Krankenpflegedienst als Zugangsvoraussetzung abzuleisten. Die Studentin verlangte nun rückwirkend eine Bezahlung nach Mindestlohn für ihre Arbeit während des Praktikums.

kein Anspruch

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass verpflichtende Vorpraktika unter die Praktika fallen, die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung geleistet werden müssen. Daher bestehe kein Anspruch auf Mindestlohn. Im vorliegenden Fall war es aus Sicht des BAG unerheblich, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, da diese staatlich anerkannt sei.

Quelle: BAG, Haufe, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: seminar_ende-krankengeld_AdobeStock_76124946_600x600.jpg

Minijobgrenze steigt

Mitte 2020 gab es in Deutschland etwa 7 Millionen Menschen, die einen Minijob ausübten. Die Mehrzahl davon waren Frauen. In der Reinigungsbranche arbeiten etwa 1,1 Millionen Minijobber*innen. Sie verdienen im Höchstfall 450 Euro im Monat. Die soziale Absicherung ist eher mäßig bis schlecht. Viele Minijobs verdrängen reguläre Arbeitsplätze, weil oftmals für Arbeitgeber das Anbieten von Minijobs attraktiver ist als das Einrichten regulärer Arbeitsplätze.

Immer weniger Stunden bis zur Obergrenze

Seit 2015 müssen auch Minijobber mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bekommen. Der Mindestlohn damals betrug 8,50 Euro. Im Laufe der Jahre stieg der Mindestlohn an, die Minijobgrenze aber blieb. Das bedeutete, dass Minijobber immer weniger Stunden brauchten, um an die Obergrenze von 450 Euro zu stoßen:

JahrHöhe (in EUR)Stunden (pro Monat)
20158,5052,9
20178,8450,9
20199,1949,0
20209,3548,1
1.1.20219,5047,4
1.7.20219,6046,9
1.1.20229,8245,8
1.7.202210,4543,1

Ziel: 10-Stunden-Woche

Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro würden ab Oktober 2022 schon 37,5 Monatsstunden reichen, um auf 450 Euro zu kommen. Deswegen plant das BMAS eine gleichzeitige Erhöhung der Minijobgrenze auf 520 Euro. Das bedeutet, dass dann 43,3 Stunden, also ziemlich genau eine 10-Stunden-Woche, reichen, um die Obergrenze zu erreichen, also in etwa so viel wie im Juli 2022, aber weniger als Anfang 2022. Um auf die 52,9 Stunden wie 2015 zu kommen, bräuchte es eine Obergrenze von 635 Euro.

Auch Midijobs betroffen

Gleichzeitig, so der Plan, wird auch die Obergrenze für Midijobs von 1300 Euro auf 1600 Euro steigen. In diesem Übergangsbereich (früher: Gleitzone) steigt der Arbeitnehmerbeitrag für die Sozialversicherung von ca. 10 % linear auf den vollen Anteil von ca. 20 % an. Der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung bleibt unverändert bei ca. 20 %.

Dynamisierung

Zu vermuten ist, dass die Obergrenze für Minijob und Übergangsbereich an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt und damit dynamisiert wird.

Damit würde eine Vorgabe des Koalitionsvertrags erfüllt: „Bei den Mini- und Midi-Jobs werden wir Verbesserungen vornehmen: Hürden, die eine Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung erschweren, wollen wir abbauen. Wir erhöhen die Midi-JobGrenze auf 1.600 Euro. Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht. Gleichzeitig werden wir verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Mini-Jobs werden wir stärker kontrollieren.

Abbau von Hürden?

Allerdings kann von einem „Abbau von Hürden bei der Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung“ nicht wirklich die Rede sein kann, solange so ein bürokratisches Berechnungsmonster weiter existiert.

Gewerkschafts-Forderungen

Die Gewerkschaften fordern schon länger für Minijobber*innen einen besseren Schutz vor Arbeitslosigkeit und Anspruch auf Krankengeld. Auch müsse der Minijob mehr für die Rente bringen. Daher sollten Minijobs ausnahmslos rentenversicherungspflichtig werden. Der DGB will, dass hier der volle Sozialversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber übernommen wird. Arbeitnehmer können dann mit steigendem Bruttolohn schrittweise bis zur Parität an der Finanzierung beteiligt werden. Nur so könnten Hürden für die Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung abgebaut werden und verhindert werden, dass Minijobs weiterhin zur Teilzeit- und Armutsfalle für Frauen würden.

Erster Anlauf schon 2019

Einen Anlauf zur Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze war schon 2019 im Gespräch. Damals gab es dazu Länderinitiativen und sogar ein Eckpunktepapier des damaligen Wirtschaftsministers Altmeier im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes.

Quellen: SOLEX, RND FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com clean-ge24333d09_1280.jpg

Covid19 – Arbeitsunfall in der Schule

Angesichts der steigenden Zahlen der Kinder, die sich in Schule und Kita mit Covid19 infizieren hier noch mal der Hinweis, dass es sich in bestimmten Fällen lohnt, die Infektion der Unfallkasse zu melden.

Automatisch versichert

Kita-Kinder, Schüler:innen und Studierende sind in Deutschland automatisch über die Unfallkassen versichert und können eine Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall melden. Versichert sind Kinder, wenn sie sich bei der Arbeit, also in einer Tageseinrichtung, einer Schule oder Universität infizieren. Dazu zählen auch die Pausen, die Wege zur Schule und zurück, Schulfeste oder Betriebspraktika. Wichtig hierbei: Der reine Nachweis des Virus reicht nicht aus, es müssen auch Symptome der Erkrankung vorhanden sein.

Bessere Versorgung durch die Unfallkassen

Sollten sich Kinder in der Schule oder Kita anstecken, wären sie durch eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung besser versorgt. Sie bekämen zum Beispiel aufwändige Reha-Leistungen und ärztliche Behandlungen bezahlt, müssten keinerlei Zuzahlungen leisten und bekämen auch Fahrtkosten erstattet. Sollte es aufgrund der Coronavirus-Erkrankung zu Spätfolgen (s.u.) kommen und das Kind später nicht voll arbeiten können, müssten die Unfallkassen zudem eine möglicherweise lebenslange Rente zahlen. Diese betrage je nach Alter des Kindes bei der Infektion bis zu mehrere hundert Euro im Monat.

COVID-19 als Arbeitsunfall

Laut Unfallkasse NRW kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen, wenn eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen.

Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist.

In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.

Dauer und Nähe

Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.

Fahrgemeinschaften

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

Spätfolgen

Zu den Spätfolgen, die gerade bei Kindern noch wenig genau erforscht sind, gab es vor kurzem durch eine Studie scheinbar Entwarnung. Nur knapp unter 0,8 Prozent der Kinder bekämen Long-Covid. Selbst dieser geringe Prozentsatz beträfe allerdings in Deutschland bisher 16.380 junge Menschen im Alter von 0 bis 19 Jahren (RKI).

Nun hat sich der Autor und Kinderarzt Herbert Renz-Polster die Studie etwas genauer angesehen und bemängelt vor allem, dass etwa die Gruppe der infizierten Kinder über einen völlig anderen Zeitraum („4 Wochen nach der Infektion“) nach dem Auftreten von Symptomen befragt worden seien als die Kontrollgruppe der Kinder ohne Infektion („innerhalb des letzten Jahres“). Renz-Polster hält die Schlussfolgerungen der Studie für falsch. Ausführlich begründet er dies hier.

Unfallanzeige

Bei der DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung kann man im Falle eines Falles die Unfallanzeige gleich herunterladen

Quellen: DGUV, Unfallkasse NRW, Springer Nature Switzerland AG, Herbert Renz-Polster, RKI

Abbildung: pixabay.com cold-1972619_1280.jpg