Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ wurden nicht nur, wie berichtet, die Regelungen zum Kinderkrankengeld verlängert, sondern auch die Sonderregelungen im SGB XI und bei der Pflegezeit, bzw. der Familienpflegezeit. Sie werden bis zum 30. April 2023 verlängert.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI auch für die Inanspruchnahme anderer Leistungserbringer als die in § 45b genannten nutzen, wenn dadurch ein durch COVID-19 verursachter Versorgungsengpass behoben wird (§ 150 Abs. 5b SGB XI). Die abweichende Verwendung muss vorher bei der Pflegekasse beantragt werden. Dazu gibt es auch Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes.
Pflegesachleisungen
Die gleichen Empfehlungen gelten auch für die Inanspruchnahme anderer Leistungserbringer als ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, wenn Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI besteht. Auch dies muss vorher bei der Pflegekasse beantragt werden.
Pflegeunterstützungsgeld
Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu 20 Arbeitstage je Pflegebedürftigem in Anspruch genommen werden. Diese 20 Arbeitstage werden nicht auf den regulären Anspruch nach § 44a Abs. 3 bzw. Abs. 6 SGB XI angerechnet (vgl. § 150b SGB XI).
akute Pflegesituation
Bis zu 20 Arbeitstage haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig der Arbeit fernzubleiben, wenn aufgrund von COVID-19 eine akute Pflegesituation eingetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet. (§ 9 Abs. 1 PflegeZG).
Familienpflegezeit / Pflegezeit
Diese Zeiten müssen bis 30.4.2023 nicht unmittelbar aufeinander folgen. kann ein Restanspruch aus einer zuvor in Anspruch genommenen Pflegezeit, die weniger als sechs Monate dauerte, für denselben nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Für diese in § 9 Abs. 4, 5 und 7 PflegeZG geltenden vorübergehenden Regelungen gelten folgende Vorraussetzungen:
- Der Arbeitgeber muss zustimmen,
- die Dauer der ggf. wiederaufgenommenen Pflegezeit von sechs Monaten und die Gesamtdauer von 24 Monaten für beide „Auszeiten“ ist noch nicht erreicht und
- die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit endet spätestens am 30.04.2023
Darlehen
Für ein zinsloses Darlehen wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde berechnet. Dabei werden in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.04.2023 Kalendermonate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 3 Satz 7 FPfZG). Ein Darlehen muss bei Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Antragsfrist
Beginnt die Familienpflegezeit spätestens am 01.04.2023, muss sie abweichend von den in § 2a Abs. 2 Satz 1 FPfZG genannten Frist spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn beantragt werden (§ 16 Abs. 2 FPfZG).
Quellen: Bundestag, Carmen P. Baake: Beraterbrief Pflege, September 2022/18, Walhalla-Verlag
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