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Quarantäne und Urlaub

Ein Thema, das die Arbeitsgerichte seit einiger Zeit beschäftigt ist die Frage, ob eine Quarantäneanordnung während des Urlaubs dazu führten kann, dass der Urlaub nachgeholt werden darf. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat zwischen Weihnachten und Neujahr 4 Tage Urlaub beantragt und gewährt bekommen. Nun tritt in der Familie eine Covid19-Infektion auf und der Arbeitnehmer erhält vom Gesundheitsamt eine Absonderungsanordnung. Auf deutsch, er muss in Quarantäne. Natürlich möchte er die „verlorenen“ Urlaubstage gerne nachholen.

Absonderung nicht wie Arbeitsunfähigkeit?

Bisher haben die meisten Arbeitsgerichte, zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, entschieden, dass eine Absonderungsanordnung nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen sei. Daher könnten die Tage in Quarantäne nicht als Urlaubstage nacgeholt werden.

Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21, und das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21, entschieden ähnlich.

Klarstellung vom Gesetzgeber

Nun hat der Gesetzgeber reagiert, und zwar im Covid-19 Schutzgesetz (Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19), das letzten Freitag im Bundesrat verabschiedet wurde. Dort wurde der § 59 des Infektionsschutzgesetz folgendermaßen neugefasst: „Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs… abgesondert oder hat er sich auf Grund einer… Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“

Für die entsprechenden Zeiten haben die Arbeitnehmer nach § 56 einen Entschädigungsanspruch, sofern kein vorrangiger Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Es handelt sich für nicht Erkrankte um eine klarstellende Regelung, die an die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 73, 16) anschließt. Die Absonderung ist unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und nachzuweisen.

Quellen: Bundestag, Beck-Online, lohn-info.de

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