Empfehlungen zur Bedarfsdeckung in der Hilfe zur Pflege (SGB XII)

Der Deutsche Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat Empfehlungen veröffentlicht, wie auf Grundlage des SGB XII bestehende Bedarfe von Personen ohne Pflegegrad oder im Pflegegrad 1 in der Hilfe zur Pflege ermittelt und gedeckt werden können und empfehlen dem Gesetzgeber zu überprüfen, ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) werden die Regelungen im Siebten Kapitel des SGB XII (= Hilfe zur Pflege) neu strukturiert und an den seit 1. Januar 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst. Der sozialhilferechtliche Pflegebedürftigkeitsbegriff alter Fassung war gegenüber dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden pflegeversicherungsrechtlichen Begriff insoweit offener, als er eine flexible Öffnungsklausel für Pflegebedürftige unterhalb der formalen Schwelle zur Pflegebedürftigkeit und jenseits der üblichen Unterstützungsbedarfe enthielt. Das hat zur Folge, dass Personen, die keinen Pflegegrad erreicht haben (früher sog. „Pflegestufe 0“ in der Hilfe zur Pflege), keine Leistungen der Hilfe zur Pflege mehr erhalten. Die überwiegende Zahl an Personen, die bisher in der Pflegestufe 0 waren, profitieren jedoch von der Ausweitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes auf kognitive Einschränkungen und erhalten Pflegegrad 1 oder 2. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten in der Hilfe zur Pflege im Wesentlichen den sog. Entlastungsbetrag nach § 66 SGB XII von bis zu 125 € monatlich.

Es gibt aber Fälle, bei denen es zu einer Finanzierungs- bzw. Versorgungslücke kommen kann, wenn bestehende Bedarfe nicht oder nicht ausreichend durch die Hilfe zur Pflege gedeckt werden können.

Bedarfe ermitteln

Der Deutsche Verein empfiehlt den Trägern der Sozialhilfe, die Bedarfsermittlung, Beratung und Hilfeplanung durch Pflegefachkräfte oder vergleichbar qualifizierte Berufsgruppen durchzuführen. Ergänzend kann es sinnvoll sein, einen kommunalen Sozialdienst einzubeziehen. Im Hinblick auf eine älter werdende Bevölkerung empfiehlt der Deutsche Verein den Kommunen, ihre sozialen Dienste einschließlich des öffentlichen Gesundheitsdienstes entsprechend zu qualifizieren und ihre Kompetenzen auszubauen.

Für Personen mit Pflegegrad 1 sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege begrenzt, da entsprechend des neuen Begutachtungsinstruments nur von einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit auszugehen ist. Dennoch kann eine Unterstützung notwendig sein, die nicht durch die für den Pflegegrad 1 vorgesehenen Leistungen gedeckt werden kann. Gleiches gilt für die Fälle, in denen kein Pflegegrad festgestellt wurde, aber dennoch Unterstützungsbedarf besteht.

Bedarfssicherung

Zur Sicherstellung dieses Bedarfs schlägt der Deutsche Verein für die Praxis der Träger der Sozialhilfe die Prüfung folgender Anspruchsgrundlagen vor:

  • Reicht der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € zur Bedarfsdeckung nicht aus, können Unterstützungsleistungen bei der Haushaltsführung als Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII gewährt werden.
  • Die Anwendung des § 71 SGB XII (Altenhilfe) sollte geprüft weden, um Bedarfslagen von Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 zu decken. Ziel der Altenhilfe ist die Deckung einer zusätzlichen, aus den körperlichen, seelischen oder geistigen Alterserschwernissen herrührenden Bedarfslage.
  • Auch die Regelung des § 27a Abs. 4 SGB XII kann in Frage kommen, selbst wenn die Person keinen regelmäßigen Leistungsbezug der Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Zum Beispiel, wenn bestimmte Tätigkeiten aufgrund von Einschränkungen der Selbstständigkeit nicht eigenständig durchgeführt werden können (z.B. Putzen, Einkaufen oder die Zubereitung von Mahlzeiten).
  • Aufstockung der Krankenkassenleistung nach § 39c SGB V durch die Hilfe zur Pflege: § 39c SGB V sieht Leistungen der Krankenkasse für die Kurzzeitpflege von Personen vor, die aufgrund einer akuten schweren Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation zu Hause nicht angemessen versorgt werden können, die jedoch aufgrund der Bedarfsprognose nicht dauerhaft, d.h. weniger als voraussichtlich sechs Monaten pflegebedürftig i.S.d. SGB XI sind. Die Krankenkassenleistung kann durch die Leistungen nach § 63 SGB XII aufgestockt werden, sofern zumindest eine kurzzeitige Pflegebedürftigkeit entsprechend des Pflegegrades 2 vorliegt. Der Träger der Sozialhilfe muss von sich aus tätig werden, um Pflegegrad und sozialhilferechtlichen Bedarf festzustellen.

Weitere Empfehlungen de Deutschen Vereins betreffen die möglichen Anwendung

  • der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) und
  • der Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)

Quellen: Deutsche Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.; Paritätischer Gesamtverband, SOLEX

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Mindestlohn

§ 23 des Mindestlohngesetzes lautet kurz und knackig: „Dieses Gesetz ist im Jahr 2020 zu evaluieren.“

Der erste gesetzlich festgelegte Mindestlohn betrug zum 1.1.2015 8,50 Euro pro Stunde. 2017 stieg die Lohnuntergrenze nach einem Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission der Bundesregierung erstmals auf 8,84 Euro an. 2019 ging es hoch auf 9,19 Euro. Die nächste Steigerungsstufe folgt am der 1. Januar 2020 mit 9,35 Euro. (Siehe auch hier)

Nun kündigte auch der Bundesarbeitsminister die vorgeschriebene Überprüfung des Mindestlohngesetzes an.

Bei der Evaluation geht es insbesondere um die Fragen:

  • Gefährdet der Mindestlohn Jobs?
  • Soll die Mindestlohnkommission die Höhe weiterhin alle zwei Jahre anpassen, oder besser jedes Jahr?
  • Welche Faktoren sollen bei der Berechnung einfließen?

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat schon mal klar gesagt, dass es eine wesentliche Anhebung des Mindestlohns geben muss auf mindestens 12 Euro. Würde die Steigerungsrate so beibehalten wie in den letzten 5 Jahren, wäre man erst im Jahr 2032 bei 12 Euro. Arbeitsminister Hubertus Heil hat eine gründliche Überprüfung zugesagt. Es sei aber auch wichtig, die Tarifbindung in Deutschland wieder zu stärken. Von ihr profitieren derzeit nur noch 47% der Beschäftigten.

Außerdem kann der Mindestlohn nur wirken, wenn sich alle daran halten und wenn die Kontrollen funktionieren. Die zuständige Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) soll deutlich mehr Personal erhalten. Rund 3500 zusätzliche Mitarbeiter sind bis 2030 vorgesehen, damit würde die Zahl auf über 10.000 wachsen.

Mindestlohn in der Pflege

Gesundheitsminister Spahn hat mittlerweile für die Beschäftigten in der Pflege einen Mindestlohn von mindestens 14 Euro gefordert. Der liegt zur Zeit bei 11,05 Euro in Westdeutschland und 10,55 Euro in Ostdeutschland.  Das Bundeskabinett hatte bereits im Juni einen Gesetzentwurf beschlossen, der Maßnahmen für bessere Löhne vorsieht – unter anderem eine ständige Pflegekommission, die den Mindestlohn anheben könnte.

Natürlich stellt sich die Frage, wie das ganze finanziert werden soll, ohne die Pflegebedürftigen und ihr Angehörigen weiter zu belasten. Wenn man sich aber daran erinnert, dass während der Finanzkrise vor 10, 12 Jahren mehrere Hundert Milliarden Euro zur Rettung der Banken problemlos locker gemacht werden konnten, dürfte das kein Problem sein.

Quelle: Tagesschau.de

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Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze

Länderinitiativen

Im Herbst 2018 hatte das Land Nordrheinwestfalen im Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs vorgelegt. Der Gesetzentwurf wurde aber von der Tagesordnung gestrichen.
Zur Zeit wird in den Ausschüssen ein Antrag Bayerns behandelt, der eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) von 450 Euro auf 530 Euro vorsieht.

Begründung für die Vorstöße ist, dass durch die Anhebung der Mindestlöhne die mögliche Arbeistzeit immer weiter sinkt, die im Rahmen eines Minijobs von 450 Euro im Monat abgeleistet werden kann.

Eckpunktepapier

Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium ein Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III vorgelegt. Dort werden neben Vorschlägen zur Entbürokratisierung des Steuerrechts und der konsequenten Nutzung der Digitalisierung auch Maßnahmen zur Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze vorgestellt.

Ausgangslage

Das Eckpunktepapier beschreibt zunächst die Ausgangslage. Die Höchstgrenze für geringfügige Beschäftigung liegt bei 450 Euro und ist seit 2013 unverändert. Hingegen ist der 2015 eingeführte allgemeine gesetzliche Mindestlohn von ursprünglich 8,50 Euro auf aktuell 9,19 Euro gestiegen und wird ab 01.01.2020 erneut auf 9,35 Euro steigen. Mit jeder Erhöhung des Mindestlohnes dürfen Minijobber immer weniger Stunden arbeiten (derzeit 50 Stunden/Monat) und profitieren nicht von den Mindestlohn-Erhöhungen.

Maßnahmen

Als Maßnahmen empfiehlt das Wirtschaftsministerium, die Verdienstgrenze auf 500 Euro anzuheben, was eine Arbeitszeit von 55 Stunden/Monat ermöglichen würde (gerechnet auf Basis des Mindestlohns von 9,35 Euro ab 01.01.2020). Anschließend solle die Verdienstgrenze an die Mindestlohnentwicklung gekoppelt werden.
Dies würde es für etwa 700.000 Beschäftigte lohnenswert machen, mehr zu arbeiten und mehr zu verdienen. Die Kopplung würde bewirken, dass mehr Stunden gearbeitet werden dürfen ohne die Verdienstgrenze zu reißen.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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Gesetzespaket gegen Ausländer durchgewunken

Trotz vieler kritischer Stimmen in den Anhörungen und auch in den Ausschüssen hat der Bundesrat das Gesetzespaket zur Abschreckung von Ausländern und Flüchtlingen durchgewunken.

  • Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden massiv gekürzt aufgrund der Definition von zufällig zusammengewürfelten Menschen als »Schicksalsgemeinschaft«. Integration wird verhindert und die Isolierung weiter verschärft. Die Situation in vielen Gemeinschaftsunterkünftenist ohnehin angespannt. Das wird die Situation nicht verbessern.
  • Das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“, besser „Haut-Ab-Gesetz“ wird die Integration in Ausbildung und Arbeit verhindern; die Folgekosten der Ausweitung der Zwangsisolierung in der Erstaufnahme und der Zwang, Sachleistungen zu zahlen wird laut Bundesratdrucksache Seite 7 zu einer Steigerung von 31,43 Euro auf 47,51 Euro bei Unterbringung in der Erstaufnahme führen; die geplante Vermischung von Strafhaft und Abschiebungshaft verletzt die Menschenwürde und läuft klar dem Europarecht zuwider (Bundesratdrucksache Seite 4).

Über Inhalte und der nun durchgewunkenen Gesetze und die Reaktionen darauf konnte man hier schon einige Beiträge lesen:

Vermutlich soll die Verschärfung der Gesetze noch rechtzeitig vor den kommenden Wahlen Stimmen aus dem rechten Lager zurückholen. Das wird wieder nicht gelingen. Stattdessen ist Deutschland wieder ein Stück kälter geworden.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Bundesrat, Pro-Asyl

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Modernisierung des Sozialen Entschädigungsrechts

Das Bundeskabinett hat am 26.06.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts beschlossen. Es wird als SGB XIV Teil des Sozialgesetzbuches sein. Über die geplanten Änderungen berichteten wir ausführlich im Dezember 2018, als der Referentenentwurf bekannt wurde.

Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 19. Legislaturperiode soll es wesentliche Verbesserungen im Recht der Sozialen Entschädigung geben, insbesondere für Opfer von Gewalttaten einschließlich Opfern sexualisierter Gewalt und Ausbeutung.

Neue Leistungen

Durch neue Leistungen der Schnellen Hilfen (Traumaambulanzen und Fallmanagement) sollen mehr Opfer von Gewalttaten die Leistungen der Sozialen Entschädigung schneller und zielgerichteter erhalten. Dies sei eine wesentliche Folgerung der Auswirkungen des verheerenden Terroranschlags vom Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin. Die Geldleistungen sollen wesentlich erhöht und Teilhabeleistungen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Opfer von psychischer Gewalt sollen erstmals eine Entschädigung und sog. Schockschadensopfer einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen erhalten.

Bestandschutz

Durch umfassende Bestandsschutzregelungen sei eine weiterhin gute Versorgung der bisher nach dem Bundesversorgungsgesetz Berechtigten sichergestellt. Die Regelungen zum Berufsschadensausgleich bleiben erhalten.

Geplant für 2024

Das neue Recht soll grundsätzlich am 01.01.2024 in Kraft treten. Den Ländern, die für die Durchführung zuständig sind, soll genügend Zeit gegeben werden, um die erforderlichen organisatorischen und strukturellen Veränderungen in der Verwaltung vorzunehmen.

Rückwirkende Regelungen

Einige Regelungen sollen bereits rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um Regelungen, die die Situation von Gewaltopfern einschließlich Terroropfern verbessern sollen: Die Waisenrenten und das Bestattungsgeld sollen erhöht werden, die Leistungen für Überführungskosten verbessert und inländische und ausländische Gewaltopfer sollen gleichbehandelt werden.

Die Waisenrenten wurden gerade zum 1.7.2019 aufgrund der bisherigen Anpassungsregeln per Verordnung von 128 Euro auf 132 Euro für Halbwaisen und von 241 Euro auf 249 Euro für Vollwaisen erhöht. Sobald das SGB XIV in der geplanten Form verabschiedet ist, würde sich das Waisengeld rückwirkend zum 1.7.2018 sofort auf 200 Euro, bzw. 350 Euro erhöhen.
Das Bestattungsgeld für einen Geschädigten, wenn er an den Schädigungsfolgen stirbt, beträgt aktuell zum 1.7.2019 1.893 Euro. Dies soll dann drastisch steigen auf ein Siebtel der aktuellen Bezugsgröße. Das wären zur Zeit 5.340 Euro.

Quelle: BMAS: Gesetzentwurf, Pressemitteilung

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Betreuer bekommen ab 27.7. mehr Geld

Im heute veröffentlichten Bundesgesetzblatt I wurde das „Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ verkündet.

Damit tritt das Gesetz bereits am 27. Juli 2019 in Kraft. Ab diesem Tag ist für alle Abrechnungsmonate der Pauschalvergütung die neue Vergütungssystematik (Fallgruppen) anzuwenden.

Höchste Zeit, sich mit der Vergütungsreform auseinanderzusetzen. In unserem Praktikerseminar am 23. Juli 2019 sind noch einige Plätze frei!

Vergütung des Betreuers, Vormunds und Verfahrenspflegers – Aktuelle gesetzliche Änderungen und weiter geltende Rechtsprechung

Dieses Seminar vermittelt eine systematische Kenntnis zum neuen Vergütungsrecht, klärt Streitfragen und erörtert praktische Beispiele. Bisher ergangene Rechtsprechung wird dahingehend überprüft, ob sie auch auf die neue Rechtslage zutrifft und entsprechend diskutiert.

Referent: Reinhold Spanl
Termin und Ort: 23.07.2019 in Kassel

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Wohngeld auf der Zielgerade

Der Gesetzentwurf zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz, WoGStärkG) wird am 28.6. sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat beraten. Die Verbesserung des Wohngeldes wurde schon im Koalitionsvertrag vereinbart und auf dem Wohngipfel von Bund und Ländern im Herbst 2018 beschlossen.

Vorgelagerte Sozialleistung

Wohngeld ist eine sogenannte vorgelagerte Sozialleistung. Damit sind Leistungen gemeint, die verhindern sollen, dass einkommensschwache Haushalte nur wegen der Wohnkosten Grundsicherungsleistungen beantragen müssen.

Inhalt

Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere

  • eine Anpassung der Parameter der Wohngeldformel vor, um die Reichweite des Wohngeldes zu stärken,
  • die Einführung einer Mietenstufe VII, um Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreise (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietenniveaus gezielter zu entlasten
  • die regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge.
  • Erstmals soll das Wohngeld in einem Abstand von zwei Jahren dynamisiert und an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Dynamisierung ist zum 1. Januar 2022 geplant.

Über den Inhalt des Gesetzentwurfs berichteten wir hier ausführlich schon im März und im Mai.

Stellungnahmen

Bei den Verbänden stößt der Entwurf im Prinzip auf Zustimmung, allerdings wird unter anderem auch die Einführung einer Energiekosten- und Klimakomponente angemahnt.
So erläutert der Paritätische in seiner Stellungnahme, dass entgegen der im Gesetzentwurf aufgeführten Begründung, dass die Energiekosten seit 2015 nicht zunahmen, anzuführen sei, dass die Preise für leichtes Heizöl für private Haushalte von 2015 bis 2018 gestiegen seien. Zudem belasteten steigende Strompreise die Haushalte zunehmend.
Wohngeldhaushalte dürften nicht in die Situation geraten, dass sie aufgrund zu stark gestiegener Mieten durch Sanierungsmaßnahmen übermäßig belastet werden bzw. sogar ihre Wohnung aufgeben müssten. Damit sie nicht durch energetische Gebäudesanierungen benachteiligt würden, müssten die in diesem Rahmen gestiegenen Kaltmieten bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Deshalb sei dringend eine Klimakomponente einzuführen. Der Paritätische beruft sich hierbei auf eine Studie des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung von 2017.

Letztlich fordert der Paritätische eine Stärkung des Sozialen Wohnungsbaus, um mittel- und langfristig preisgünstigen Wohnraum zu schaffen.

Quellen: Innenministerium, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Neu zum 1. Juli

Der 1.Juli ist ein Datum, an dem desöfteren Neuregelungen von Gesetzen in Kraft treten. Traditionell wird Mitte des Jahres der Rentenwert angepasst.

Renten

Durch die Erhöhung des Rentenwertes steigen die die Einnahmen der Bezieher von Renten aller Art. Was sich alles durch die Anpassung des Rentenwertes verändert, haben wir hier beschrieben.
Rentner in Westdeutschland bekommen 3,18 Prozent mehr Rente, Rentner in Ostdeutschland 3,91 Prozent.

Kindergeld

Eltern erhalten ab Juli zehn Euro mehr Kindergeld pro Kind. Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind bekommen Eltern 235 Euro pro Monat.
Seit Jahresbeginn gilt ein höherer steuerlicher Kinderfreibetrag. Er wurde um 192 Euro auf 4.980 Euro angehoben. Für Eltern ist dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei. Mit dem Betreuungsfreibetrag sind dies statt 7.428 Euro nunmehr 7.620 Euro. Das Finanzamt prüft, ob das Kindergeld oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern steuerlich günstiger ist. Ist dies beim Kinderfreibetrag der Fall, dann wird er automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Das Kindergeld betrachtet der Fiskus in dem Fall als Vorauszahlung.

Midijob

Ein Midijob schließt nahtlos an die Verdienstobergrenze eines Minijobs an: Das bedeutet ab 450 Euro im Monat oder 5.400 Euro im Jahr. Auch für den Midijob gelten Einkommensgrenzen – diese werden zum Juli hin jedoch angehoben. Bis zum 30. Juni 2019 liegt die Verdienstobergrenze bei 850 Euro pro Monat und ab dem 1. Juli bei monatlich 1.300 Euro.
Der Bereich zwischen Minijob und einer Arbeit mit Sozialabgaben in voller Höhe heißt nun Übergangsbereich. Die Sozialversicherungsbeiträge sind im Übergangsbereich für den Arbeitnehmer reduziert. Er steigt langsam an bis zu der Grenze von 1300 Euro. Ab dann muss der reguläre Sozialversicherungsbeitrag gezahlt werden.
Über dieses Vorhaben berichteten wir vor knapp einem Jahr. Allerdings benutzten wir damals die falsche Bezeichnung „Einstiegsbereich“ statt Übergangsbereich.

Minijob bis 530 Euro?

Zur Zeit wird in den Ausschüssen ein Antrag Bayerns behandelt, der eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) von 450 Euro auf 530 Euro vorsieht. Begründet wird das damit, dass die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse letztmals zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat angehoben wurde. Durch den gesetzlichen Mindestlohn wirkt sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar beschränkend auf die Anzahl von Arbeitsstunden aus. Darum wird gefordert, ab 1. Januar 2020 die Verdienstgrenze anzuheben.

Unpfändbarer Grundbetrag

Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt auf 1.178,59 Euro für Einzelpersonen ohne weitere Unterhaltsverpflichtung. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Für die erste Person um 443,57 Euro monatlich, für die zweite bis fünfte Person um je 247,12 Euro.

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Jedes Jahr zu 1. Juli werden auch die Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angepasst. DIe entsprechende Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgungsleistungen. Diese bestehen unter anderem aus:

  • Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge
  • Beschädigtenrente
  • Bestattungsgeld und Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente
  • Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht

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Pflegelöhneverbesserungsgesetz

Die Bundesregierung bemüht sich um schnelle Umsetzung der Vorschläge Konzertierten Aktion Pflege (KAP) zur Verbesserung der Personalsituation in der Pflege.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Dazu soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geändert werden. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können.

Gesetzentwurf

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Gewerkschaften und Arbeitgeber auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (§ 7a AEntG) einen Tarifvertrag aushandeln. Das Verfahren nach § 7a AEntG wird unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts angepasst. Religionsgesellschaften, in deren Bereichen Kommissionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf der Grundlage kirchlichen Rechts gebildet sind, werden in das Verfahren eingebunden.

Künftig sollen Mindestlöhne nach Hilfs- und Fachkräften differenziert werden und die Ost-/West-Unterschiede beendet werden. Diesen Vertrag soll die Bundesregierung per Verordnung für die gesamte Branche als allgemeinverbindlich erklären dürfen.

Kommission

Für den Fall, dass es nicht zu einem Tarifabschluss kommt, sieht der Entwurf die Einrichtung einer ständigen Kommission vor, die dann die Arbeitsbedingungen in der Pflege festlegen kann, ebenso wie einen mehrstufigen Mindestlohn für Hilfskräfte und ausgebildete Fachkräfte in der Pflegebranche.

Die Empfehlungen der Kommission könnten dann Gegenstand von Rechtsverordnungen werden.

Die Kommission (§§ 11 ff. AEntG) wird zu einem ständigen Gremium, das grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren berufen wird. Das BMAS benennt die Mitglieder der Kommission nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorschläge vorschlagsberechtigter Stellen. Vorschlagsberechtigt sind Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Fachverbände.

Das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege soll bis Ende 2019 in Kraft treten.

Quellen: BMAS, wikipedia

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Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verbessert die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung. Ziel ist ihnen die Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen und ihre Selbstbestimmung zu stärken. Gleichzeitig gestaltet das Gesetz die Eingliederungshilfe um. Ab dem 1. Januar 2020 wurde das Recht der Sozialleistungen ins Recht der Rehabilitation und Teilhabe überführt.

Hier finden Sie alle Beiträge unsere BTHG-Artikelserie:

Bundesteilhabegesetz (Teil 19) – Gesamtplanung

Dem Gesamtplan in der Eingliederungshilfe wird im Kontext einer personenorientierten Leistungserbringung eine Schlüsselfunktion zugesprochen. Das Gesamtplanverfahren stärkt auch die Teilhabe der Leistungsberechtigten am Verfahren insgesamt. Allerdings ist das Verfahren sehr kompliziert und komplex.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 18) – Teihabeplan und Gesamtplan

Um die Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe besser zu verstehen, muss zunächst auf die Unterschiede und Geneinsamkeiten zwischen Teilhabeplan und Gesamtplan eingegangen werden. Ausführliches zum Gesamtplan in Bundeseilhabegesetz (Teil 19).

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Bundesteilhabegesetz (Teil 17) – Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistungen der Pflege sind grundsätzlich verschieden und stehen gleichrangig zueinander. Die Regelungen zum Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe finden sich in § 13 des Elften Buches.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 16) – Teilhabe an Bildung

§ 112 SGB IX. Die Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe entsprechen inhaltlich den Leistungen zur Teilhabe an Bildung aus dem Teil 1 des SGB IX. Es werden aber konkret die Leistungspflichten benannt und der Umfang der Leistungen näher beschrieben.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 15) – Teilhabe am Arbeitsleben

§ 111 SGB IX. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im § 111 geregelt werden, sind die Leistungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Träger der Eingliederungshilfe fallen.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 14) – Trennung der Leistungen (2)

§ 27a und § 42 SGB XII. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Erzeugung von Warmwasser und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dabei gehören zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 13) – Trennung der Leistungen (1)

Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz hin zu einer personenzentrierteren Leistungserbringung, die unabhängig von der Wohnform des Menschen mit Behinderung erfolgen soll, führt dazu, dass die bisherige Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe neu geregelt werden muss. Die Fachleistungen müssen von den existenzsichernden Leistungen getrennt werden. Diese Trennung erfolgt zum 1. Januar 2020, die vertragsrechtlichen Regelungen dafür traten jedoch schon zum 1. Januar 2018 in Kraft.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 12) Ausländer, Deutsche im Ausland

Unter welchen Bedingungen Ausländer oder Deutsche, die im Ausland leben, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben wird in den §§ 100 und 101 SGB IX geregelt.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 11) Medizinische Rehabilitation

§ 109 und § 110 SGB IX. Die medizinischen Rehabilitationsleistungen in der Eingliederungshilfe entsprechen im Grunde den Leistungen aus dem Kapitel 9 des ersten Teils des SGB IX.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 10) – Soziale Teilhabe

§ 113 bis § 116 SGB IX. Der vom Umfang her größten Teil der Eingliederungshilfeleistungen sind die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, auch wenn die Soziale Teilhabe gegenüber den anderen Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig sind.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 9) – Personenkreis

Kapitel 2 der Eingliederungshilfe beschreibt die Grundsätze, zu denen zunächst die Frage gehört, wer leistungsberechtigt ist. (§ 99 SGB IX und § 53 SGB XII).

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Bundesteilhabegesetz (Teil 8) Rechtsanspruch

Eine der noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz lautet: Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Eingliederungshilfe?
Zuständig für die Beantwortung der Frage sollte eigentlich der § 107 SGB IX sein.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 7) – Beratung und Unterstützung

Zentrale Bedeutung bei der Umsetzung der Selbstbestimmung und der vollen und gleichberechtigten Teilhabe ist eine umfassende Beratung und Unterstützung (§ 106 SGB IX). Dabei muss die Beratung in für den Betroffenen wahrnehmbarer Form geschehen. Dies trägt dem Artikel 21 der UN-Behindertenrechtkommission Rechnung.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 6) – Allgemeine Vorschriften

Zum 01.01.2020 wechselt das Eingliederungshilferecht aus dem SGB XII in das SGB IX. Die Eingliederungshilfe bezieht ihre Grundlagen aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK).

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Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen

Vor allem durch die Trennung der Leistungen in existenzsichernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe ab 2020 besteht für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen oft die Notwendigkeit, zwei oder gar drei Leistungen gleichzeitig beantragen zu müssen. Dabei werden sie auf die Schwierigkeit stoßen, dass es für die Leistungen jeweils unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung gibt, genauso wenig ist einheitlich geregelt, ob beispielsweise das Partnereinkommen ein Rolle spielt.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen vor, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat (92 SGB IX).

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Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen vor, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat (92 SGB IX). Dazu gehört neben dem Einkommen auch das vorhandene Vermögen des Antragstellers.

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Bundesteilhabegesetz (Teil 2) – Wunsch- und Wahlrecht

Der Paradigmenwechsel in der Eingliederungshilfe wurde formal mit der Herauslösung des Eingliederungsrechts aus dem SGB XII eingeleitet. Bislang orientieren sich Eingliederungshilfeleistungen an der Wohnform (Einrichtung, Betreutes Wohnen, Privathaushalt).

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Bundesteilhabegesetz (Teil 1) – Umsetzung in den Ländern

In loser Folge werden wir in diesem Jahr über einzelne Aspekte des Bundesteilhabegesetzes und des neuen SGB IX ab 2020 berichten. In diesem Jahr (2019) stehen nicht nur die Leistungsträger in den Ländern, sondern auch die Leistungserbringer wie Werkstätten für Behinderte, ambulante Dienste und Einrichtungen, die stationäres Wohnen anbieten, und nicht zuletzt die Betroffenen – die Leistungsempfänger, ihre Angehörigen, ihre rechtlichen Betreuer vor großen Herausforderungen, um die Umsetzung der Neureglungen möglichst unfallfrei zu bewältigen.

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