Kurzarbeit – Verlängerung der Corona-Regeln

Der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres verlängert worden. Das Kabinett stimmte einer Verordnung von Arbeitsminister Heil zu.

Stabilisierung des Arbeitsmarkts

Um sicher zu stellen, dass auch im vierten Quartal Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden können, werden mit dieser Verordnung die bis zum Ende dieses Jahres geltenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld allen Betrieben zugänglich gemacht, unabhängig davon, wann sie die Kurzarbeit in ihrem Betrieb einführen. Die geltende Stichtagsregelung zum 30. September 2021 für die Einführung der Kurzarbeit wird damit aufgegeben. Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird bis Ende des Jahres 2021 ermöglicht.

Verlängerung der Zugangserleichterungen

Damit werden die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld, nach denen statt mindestens einem Drittel nur mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes verzichtet wird, auch den Betrieben eingeräumt, die nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Ab dem 1. Januar 2022 gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts für Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, wurde schon Ende 2020 bis zu 31.12.2021 verlängert.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Kurzarbeitergeld – Zugangserleichterungen verlängert

Mit der am 9. Juni 2021 vom Bundeskabinett beschlossenen „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ werden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld erneut um drei Monate bis zum 30. September 2021 verlängert.

Anteil der Kurzarbeiter bei mindestens 10 Prozent

Für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 (statt bisher 30. Juni 2021) Kurzarbeit einführen, bleibt der Anteil der Beschäftigten, der für den Zugang zum Kurzarbeitergeld von Arbeitsausfall betroffen sein muss, weiter auf mindestens zehn Prozent abgesenkt, und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin verzichtet. Diese Erleichterungen sind weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Für Kurzarbeit, mit der ab 1. Oktober 2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Leiharbeitnehmer*innen

Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. September 2021 (statt bisher 30. Juni 2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Danach tragen die Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wie vor der Einführung der pandemiebedingten Sonderregelungen wieder selbst.

Entlastung für Arbeitgeber

Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird ebenfalls bis 30. September 2021 verlängert. Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. September 2021 begonnen wurde.

Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1. Oktober 2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr. Werden die Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifiziert, können bis 31. Juli 2023 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III erstattet werden. Da die Sozialversicherungsbeiträge nach der Verordnungsregelung im Rahmen der pandemiebedingten Sonderregelungen, unabhängig davon, ob eine Qualifizierung durchgeführt wird, bis zum 30. September 2021 weiter voll erstattet werden, entfaltet die Vorschrift des § 106a SGB III bis dahin keine Wirkung. Ab dem 1. Oktober 2021, wenn die generelle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der pandemiebedingten Sonderregelungen auf 50 Prozent reduziert ist, kann den Betrieben die andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III in Abhängigkeit davon erstattet werden, dass die Beschäftigten während der Kurzarbeit entsprechend den Voraussetzungen des § 106a SGB III qualifiziert werden.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Keine weitere Verlängerung: Es bleibt die Regelung, dass für Arbeitnehmer/-innen, die aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten und ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht wird, längstens bis 31.12.2021.

Quellen: BMAS, SOLEX

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