Sicherheit bei Arzneimitteln

Auf Wikipedia kann man sich eine interessante „Liste von aufsehenerregenden Vorfällen im Zusammenhang mit Entwicklung, Vermarktung oder Anwendung von Arzneimitteln“ ansehen, die Vorfälle auflistet, die im Zusammenhang mit Entwicklung, Vermarktung oder Anwendung von Arzneimitteln Aufsehen erregt haben. Gerne spricht man auch von Arzneimittelskandalen. Ich kann nicht beurteilen, ob die Liste vollständig ist, aber es scheint seit dem Jahr 2000 schon eine auffallende Häufung von Vorkommnissen zu geben.

Das Gesundheitsministerium reagiert nun darauf mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, das am 16.08.2019 in Kraft getreten ist.

Folgende Maßnahmen des Gesetzes sollen für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung sorgen:

  • Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden von Bund und Ländern wird verbessert: Dafür wird eine Informationspflicht über Rückrufe eingeführt.
  • Die Rückrufkompetenzen der zuständigen Bundesoberbehörden werden erweitert.Die Überwachungsbefugnis der Landesbehörden von Betrieben und Einrichtungen, die der Arzneimittelüberwachung unterliegen, wird gestärkt.
  • Sog. Biosimilars („ähnliche biologische Arzneimittel“) sollen schneller in die Versorgung kommen. Der G-BA regelt mit Vorlaufzeit von 3 Jahren die Details für den Austausch auf Apothekerebene.
  • Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Herstellung und Anwendung bestimmter Arzneimittel zu verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier geboten ist. Damit kann das BMG u. a. eine neue Verordnung zum Verbot der Herstellung und der Anwendung von Frischzellen am Menschen erlassen.
  • Apotheken können verschreibungspflichtige Arzneimittel künftig auch nach einer offensichtlichen ausschließlichen Fernbehandlung abgeben.
  • Die Selbstverwaltung wird verpflichtet, die notwendigen Regelungen für die Verwendung des elektronischen Rezeptes zu schaffen (Frist: 7 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes).
  • Bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis ist künftig – nach einmal erfolgter Genehmigung – kein erneuter Antrag bei der Krankenkasse im Falle einer Anpassung der Dosierung oder eines Wechsels der Blütensorte notwendig.
  • Für Arzneimittel zur Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Hämophilie (Bluterkrankheit), wird die bisherige Ausnahme vom Apothekenvertriebsweg (Direktvertrieb des Herstellers mit Ärzten und Krankenhäusern) zurückgenommen. Die Neuregelungen zum Vertriebsweg sowie die entsprechende Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung und des Apothekengesetzes treten am 15.08.2020 in Kraft.
  • Um eine sachgerechte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien sicherzustellen, wird der G-BA ermächtigt, Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beschließen.
  • Für nichtzulassungs- oder nichtgenehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien (z.B. Gentherapien) wird eine Dokumentations- und Meldepflicht aller schwerwiegenden Verdachtsfälle von Nebenwirkungen eingeführt. Zudem wird eine ärztliche Anzeigepflicht für die Anwendung dieser Arzneimittel gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde eingeführt.  Die Melde- und Anzeigepflichten treten am 15.08.2020 in Kraft.
  • Die Vorgaben für Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen Import-Arzneimitteln werden neu geregelt: Die bisherige Preisabstandsgrenze wird durch eine differenziertere Preisabstandsregelung ersetzt. Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und Zytostatika werden wegen besonderer Anforderungen an Transport und Lagerung von dieser Regelung ausgenommen. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, dem BMG bis Ende 2021 einen umfassenden Bericht vorzulegen.
  • Die Vergütungen von Auszubildenden in der Pflege, die ab 2020 nach dem neuen Pflegeberufegesetz ausgebildet werden, werden im ersten Ausbildungsjahr vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Das heißt, dass Berufsanfänger im ersten Ausbildungsjahr die voll ausgebildeten Pflegefachkräfte in einem geringeren Umfang entlasten müssen als Auszubildende im zweiten oder letzten Jahr der Ausbildung.

Quellen: wikipedia, Bundesgesundheitsministerium

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Disease-Management-Programm

Am 15.8.2019 gab der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) bekannt, dass  Patientinnen und Patienten, die an wiederkehrenden oder lang andauernden Depressionen leiden, zukünftig in einem strukturierten Behandlungsprogramm (Disease-​Management-Programm, DMP) behandelt werden können.

DMP Depressionen

Patientinnen und Patienten können sich in das Programm einschreiben lassen, nachdem die gesetzlichen Krankenkassen mit Ärztinnen und Ärzten und/oder Krankenhäusern Verträge zur praktischen Umsetzung des DMP abgeschlossen haben.

Das DMP richtet sich an Patientinnen und Patienten mit chronischer Depression oder wiederholt auftretenden depressiven Episoden mittel-​ bis schwergradiger Ausprägung. Das gleichzeitige Vorliegen von psychischen oder körperlichen Erkrankungen, beispielsweise Angststörungen, Alkoholabhängigkeit, Tumorerkrankungen oder Diabetes mellitus, ist explizit kein Ausschlusskriterium für eine Teilnahme am DMP.

Das DMP nennt eine Reihe von Therapiezielen, die mit der Patientin oder dem Patienten besprochen und individuell festgelegt werden sollen, beispielsweise die Verminderung der depressiven Symptomatik mit dem Ziel einer vollständigen Remission der Erkrankung und die Verbesserung der psychosozialen Fähigkeiten, um eine selbstbestimmte Lebensführung zu unterstützen. Die therapeutischen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der festgelegten Therapieziele individuell geplant: Gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt entscheidet die Patientin oder der Patient über die Behandlung.

Den Beschluss über das DMP Depressionen legt der G-BA  nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vor. Nach Nichtbeanstandung treten die Anforderungen an das DMP Depression am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals in Kraft.

Was sind Disease-​Management-Programme?

Disease-​Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme. Ziel dieser Programme ist es, den sektorenübergreifenden Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung von chronisch kranken Menschen zu verbessern. Die praktische Umsetzung der DMP erfolgt auf der Basis regionaler Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (Vertragsärztinnen und -​ärzten/Krankenhäusern).
DMPs wurden vom Gesetzgeber 2002 als § 137f in das SGB V eingefügt.

Zu folgenden Erkrankungen gibt es derzeit DMP-​Anforderungen:

  • Asthma bronchiale
  • Brustkrebs
  • Chronische Herzinsuffizienz
  • Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
  • Chronischer Rückenschmerz (noch nicht in Kraft)
  • Diabetes mellitus Typ 1
  • Diabetes mellitus Typ 2
  • Koronare Herzkrankheit

Zu folgenden weiteren chronischen Erkrankungen werden derzeit DMP-​Anforderungen entwickelt:

  • Osteoporose
  • Rheumatoide Arthritis

Evaluation

DMPs gibt es in Deutschland erst seit kanpp 18 Jahren, zu kurz um langfristig zu belegen, ob und in welchem Ausmaß solche Programme chonisch erkrankten Menschen helfen können und ob damit auch Kosten im Gesundheitswesen verringert werden können.

Wikipedia listet Studien auf, aus denen hervorgeht, dass Disease-Management-Programme vor allem bei schweren Erkrankungen wie Herzinsuffizienz oder Diabetes signifikante Verbesserungen bewirken kann.

Quellen: G-BA, wikipedia

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Intensivpflegestärkungsgesetz beschneidet Wahlmöglichkeiten

Gesundheitsminister Jens Spahn hat einen Referentenentwurf für ein Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz (RISG) vorgelegt. Damit soll ein neuer § 37c im SGB V eingeführt werden, der die neue Leistung „Außerklinische Intensivpflege“ regelt.

Gesetzesbegründung

In der Gesetzesbegründung heißt es, Versicherte mit außerklinischen, intensivpflegerischen Versorgungsbedarfen erhalten künftig die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege auf Grundlage der neu geschaffenen Spezialvorschrift des § 37c; Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 werden in diesen Fällen nicht mehr erbracht. Die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c werden regelhaft in Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, oder in speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten, die strengen Qualitätsanforderungen unterliegen, erbracht. In Ausnahmefällen, wenn die Unterbringung in einer solchen Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die außerklinische Intensivpflege auch im Haushalt des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort erbracht werden.

Gegen den Willen in Heime?

Die häusliche Krankenpflege ermöglicht es pflegebedürftigen Patienten, vor allem aber auch behinderten Menschen, die auf eine dauerhafte Beatmung angewiesen sind, ambulant und damit in den eigenen vier Wänden zu leben.
Mit dem nun vorgestellten Gesetzesentwurf soll hingegen die stationäre Unterbringung in speziellen Einrichtungen für alle “Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege” zur Regel werden.

Das heißt konkret: Viele behinderte Menschen werden gegen ihren Willen in vollstationäre Heime oder spezielle Beatmungs-Einheiten verbracht. Ausgenommen von dieser Regel sind nur Kinder und Jugendliche, die bei ihren Eltern und ihrem Zuhause bleiben dürfen. Alle anderen können nur dann in der eigenen Wohnung bleiben, wenn eine andere Unterbringung schlicht unmöglich oder für sie unzumutbar ist.

Reaktionen

Der Sozialverband VdK begrüßte Spahns Pläne. „Beatmungs-WGs sind derzeit Heime ohne Heimaufsicht. Niemand weiß, was dort hinter verschlossenen Türen passiert“, sagte Präsidentin Verena Bentele. Intensivpflege gehöre in professionelle Einrichtungen mit geprüfter Qualität. Der stellvertretende Chef des Spitzenverbands der gesetzlichen Kassen, Gernot Kiefer, betonte, die Patienten schneller und öfter zum selbstständigen Atmen zu bringen, müsse ein zentrales Anliegen sein. Fehlanreize zu beseitigen, sei daher dringend nötig.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz nannte es überfällig, die Versorgung der 30 000 ambulanten Beatmungspatienten einheitlich zu regeln. Es sei aber zu unterscheiden, ob sie in den eigenen vier Wänden oder einer von 800 Beatmungs-WGs lebten. Wenn Spahn das Leben schwerst kranker Patienten daheim praktisch unterbinden wolle, sei das „ein gravierender Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht“, warnte Vorstand Eugen Brysch. Ein Drittel der Betroffenen könne nicht von der Beatmung entwöhnt werden. Viele dieser Menschen wollten daher zu Hause versorgt werden und in der gewohnten Umgebung bleiben.

Petition

Mittlerweile gibt es auch eine Petition gegen das Gesetz. Darin geißt es: „Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein Skandal. Er missachtet die Würde von Menschen, dringt in ihren Alltag ein und diskriminiert sie. Vordergründig möchte das Gesetz die Qualität der Versorgung verbessern. In Wirklichkeit geht es aber um Kostensenkungen, wie die Gesetzesbegründung selbst sagt. Das erkennt man schon dadurch, dass die beabsichtigte Regelung völlig ungeeignet zur Erreichung des angeblichen Gesetzesziels ist: Gegen Betrug durch Abrechnungen in so genannten Beatmung-WGs gibt es Strafgesetze, die konsequent angewendet werden müssen. Gegebenenfalls müssen hier Kontrollmechanismen etabliert werden.“

Quellen abilitywatch.de, VDK, tp-tagespflege.net, change.org

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„Arbeit von morgen“

Viel ist von dem geplanten Gesetzentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil noch nicht bekannt. Immerhin hat es – wie zur Zeit so üblich – schon einen griffigen Namen: Das Arbeit-von-morgen-Gesetz.

Drohende Krise

Hauptziel ist es offenbar, Wirtschaft und Arbeitnehmer auf die drohende Wirtschaftskrise vorzubereiten und deren mögliche Folgen abzumildern. Außerdem sollen Arbeitnehmer mit dem Gesetz in die Lage versetzt werden, den Wandel von Jobs durch digitale Technologien und ökologische Erfordernisse mitzugehen.

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Als erstes soll der Einsatz von Kurzarbeitergeld erleichtert werden. Dieses Instrument hat in der Krise von 2008 schon einmal geholfen, eine Massenarbeitslosigkeit zu verhindern. Damals wurde die Bezugsdauer (normalerweise 6 Monate) zeitweise bis auf 24 Monate verlängert. Arbeitgeber bekamen teilweise die Sozialversicherungsbeiträge erstattet und bekamen sie gar voll erstattet, wenn Arbeitnehmer an beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilnahmen.
Ähnliches soll auch das Arbeit-von-morgen-Gesetz ermöglichen.

Mehr Weiterbildung

Anknüpfen soll das neue Gesetz an das Qualifizierungschancengesetz, das zu Beginn diesen Jahres in Kraft trat und die Weiterbildungsförderung der Bundesanstalt für Arbeit, die bis dahin auf Ältere und Geringqualifizierte zugeschnitten war, für alle Beschäftigten öffnete. Die Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse, wenn sie ihre Beschäftigten während der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen. Größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere.

Perspektivqualifizierung

Minister Heil will, dass auch künftig Kurzarbeit, wo immer es möglich ist, zur Weiterqualifizierung genutzt wird. Zudem sollen Beschäftigte in einem Unternehmen, in dem sie eigentlich keine dauerhafte Perspektive mehr haben, zunächst mit öffentlicher Förderung im Betrieb bleiben können. Auch bei dieser „Perspektivqualifizierung“ soll es Zuschüsse sowohl zur Weiterbildung als auch zum Lohn geben.

Weiterbildung in Transfergesellschaften

Längere Weiterbildungsmöglichkeiten soll es auch in Transfergesellschaften geben, wenn ein Unternehmen massiv Arbeitsplätze streicht oder gar schließt. Dafür sollen auch die Zugangsregelungen erleichtert werden.

Einen Gesetzentwurf hat das BMAS noch nicht veröffentlicht. Sobald das der Fall ist kann über konkrete Pläne berichtet werden.

Quellen: Beck-Online, Spiegel, Deutschlandfunk, Tagesschau u.a.; SOLEX. FOKUS-Sozialrecht

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Hebammenliste

Eine der Vorgaben des TSVG (Terminservice und Versorgungsgesetz) war, im Internet ein Suchverzeichnis zu Hebammen und deren jeweiligen Leistungen zu erstellen. Diese „Hebammenliste“ hat der GKV-Spitzenverband jetzt online gestellt.

Warum Hebammenliste?

In der Vergangenheit war es für Frauen in bestimmten Regionen teilweise schwierig, eine freiberuflich tätige Hebamme für die Vor- und Nachsorge sowie Geburtshilfe zu finden. Dabei hat sich gezeigt, dass in den bestehenden Hebammenverzeichnissen nur ein Teil der zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen aufgeführt waren und der Datenbestand bei weitem nicht alle Hebammen erfasste, die für die Versorgung der Frauen zugelassen waren. Insofern konnten Frauen, die eine Hebamme suchten, nur auf eine unzureichende Informationsgrundlage zurückgreifen.

Der Gesetzgeber hat daher beim § 134a SGB V die Absätze 2a bis 2c eingefügt, gültig seit 11.5.2019, und den GKV-Spitzenverband beauftragt, auf seiner Internetseite eine Hebammen-Umkreissuche zur Verfügung zu stellen. Damit soll dem überragend wichtigen Gemeinwohlinteresse, die Versorgung schwangerer Frauen sicherzustellen, Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen werden, bisher nicht ausgeschöpfte Versorgungspotenziale zu nutzen.

Verträge der Hebammen mit dem GKV

Hebammen und ihre Berufsverbände sind durch § 134a Abs.1 verpflichtet mit dem GKV mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen abzuschließen.

Liste mit Umkreissuche

Der GKV muss aus diesen Daten eine Vertragspartnerliste erstellen. Teile dieser Liste werden nun in der Hebammenliste veröffentlicht. Aus Datenschutzgründen werden die Adressen der Hebammen nicht veröffentlicht, weil sie häufig  keine eigene Praxis (wie etwa Ärztinnen und Ärzte), sondern nur eine private Adresse haben. Da eine Veröffentlichung von Privatadressen einen stärkeren Eingriff in die Rechte der Hebammen bedeuten würde.

In der Liste kann man eine Umkreissuche starten, in dem man seinen Wohnort eingibt und ankreuzt, welche Leistungen der Hebammen gewünscht sind. Die Auswahl besteht aus

  • Betreuung der Schwangeren
  • Geburtsvorbereitungskurs, Rückbildungskurs
  • Geburt im häuslichen Umfeld
  • Ambulante Geburt im Geburtshaus
  • Klinische Geburt mit Beleghebamme
  • Betreuung von Mutter und Kind nach der Geburt

Monatliche Aktualisierung

Die in der Hebammenliste angezeigten Hebammendaten werden monatlich aktualisiert. Die Berufsverbände (Deutscher Hebammenverband e. V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.) übermitteln die Daten und deren Änderungen einmal monatlich an den GKV-Spitzenverband. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind und ihren Beitritt zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V gegenüber dem GKV-Spitzenverband erklärt haben, müssen Daten bzw. Änderungen unmittelbar an den GKV-Spitzenverband melden.

Probesuche

Das Ausprobieren der Hebammensuchmaschine ergab – rein subjektiv – folgende erste Eindrücke:

  • es gibt mehr Hebammen in der Umgebung als vermutet,
  • einige Datensätze werden doppelt angezeigt
  • es ist nicht ersichtlich, ob die Hebammen tatsächlich aktuell Kapazitäten freihaben; dazu muss man jede einzelne anfragen.

Quelle: GKV,

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Aufstiegs-BAföG

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG), das als Entwurf letzten Monat vorgelegt wurde, verfolgt der Gesetzgeber „das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken“. Durch den Abbau finanzieller Hemmnisse soll die Aufstiegsfortbildung gestärkt und mehr Menschen für eine solche gewonnen werden, um einen ausreichenden Nachwuchs an Fach- und Führungskräften sicherzustellen.

Meister-BAföG – Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gibt es seit 1996 und wurde unter dem Namen Meister-BAföG bekannt. Mittlerweile spricht man eher von Aufstiegs-BAföG. Es soll mit finanziellen Mitteln die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften und soll Existenzgründungen erleichtern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in allen Berufsbereichen.

Angehörige aller Berufsfelder – ob Handwerksgesellen oder Facharbeiter und Techniker in der Industrie, Fachwirte, Kaufleute, Beschäftigte in Gesundheits- oder Pflegeberufen oder Erzieher und Erzieherinnen – können altersunabhängig an Aufstiegsfortbildungen teilnehmen. Diese Weiterbildungsmaßnahmen können berufsbegleitend in Teilzeit oder als Vollzeitfortbildung gestaltet sein.

Fachkräfte, die an diesen Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung teilnehmen, erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei Vollzeitmaßnahmen wird ein Beitrag zum Lebensunterhalt und gegebenenfalls zur Kinderbetreuung gewährt, sofern das eigene Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen.

Maßnahmen im Gesetzentwurf

Ein erster Schritt zur Steigerung der Attraktivität des Förderangebots aus dem AFBG ist mit der kürzlichen Änderungen der BAföG-Sätze gemacht worden. Durch eine dynamische Verweisung aus dem AFBG in das BAföG werden mit der Erhöhung des BAföG der Unterhaltsbeitrag und die Einkommensfreibeträge im AFBG automatisch erhöht.

Weitere Maßnahmen, um die Ziele des Gesetzentwurfs zu erreichen sind:

  • Die Ausbildungsförderung soll auf alle drei im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) bestehenden Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung bezogen werden können.
  • Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte wird von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss ausgebaut.
  • Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro angehoben.
  • Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. Dies beinhaltet auch die Anhebung des Zuschussanteils von 40 Prozent auf 50 Prozent für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks und vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen.
  • Der Anreiz, nicht nur an der geförderten Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, wird durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung („Bestehenserlass“) von 40 Prozent auf 50 Prozent gesteigert.
  • Fortbildungsabsolventen, die im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet, übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert haben und hierfür überwiegend die unternehmerische Verantwortung tragen, wird das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen vollständig erlassen („Existenzgründungserlass“).
  • Die Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten aus sozialen Gründen werden für Geringverdienende erweitert.

Die Änderungen durch die Anhebung der BAföG-Sätze sind jetzt schon wirksam. Die übrigen geplanen Änderungen sollen zum 1.8.2020 in Kraft treten.

Quellen: Bundesministeriums für Bildung und Forschung, SOLEX

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20. September – Kampftag für Klima und Kinderrechte

Überall in Deutschland sollen am Freitag, den 20. September 2019 (Weltkindertag) Aktionen stattfinden, bei denen Kinder und Jugendliche klar machen, dass Kinderrechte ins Grundgesetz gehören.

Am gleichen Tag, dem 20.9., findet der dritte globale Klimastreik statt. Weltweit werden Menschen auf die Straße gehen und für die Einhaltung des Parisabkommen und gegen die anhaltende Klimazerstörung laut werden.

Kinderrechtskonvention

Beide Bewegungen gehören zusammen. Wer für Kinderrechte eintritt, weiß, dass laut UN-Kinderrechtskonvention „jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben“ und ihnen „in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung“ gewährleistet werden muss (Art. 6 KRK). In Art. 24, Abs. 2c und 2e KRK findet der Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen ausdrücklich Erwähnung; in Art. 29 Abs. 1e ist die Achtung vor der natürlichen Umwelt als Bildungsziel festgeschrieben. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK) ist seit seiner Ratifizierung 1992 in Deutschland geltendes Recht.
Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik sieht in Art. 20a vor, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen in Anerkennung der Verantwortung vor künftigen Generationen zu schützen hat.

Allerdings würde die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz deren tatsächliche Umsetzung erheblich erleichtern.
Bisher ist die Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland durch die aktuelle Rechtslage nicht abgesichert, wie unter anderem aus einem aktuellen staatsrechtlichen Gutachten hervorgeht. Es besteht ein erhebliches Umsetzungsdefizit in Rechtsprechung und Verwaltung, da die Rechte durch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes oder eine Kombination mit anderen Verfassungsnormen erst kompliziert herausgearbeitet werden müssen. Um zu garantieren, dass sowohl das Gesetz als auch die Rechtsanwendung in Einklang mit der Kinderrechtskonvention stehen, legt auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes den Vertragsstaaten die Aufnahme der Kinderrechte in die nationale Verfassung nahe.

Klimakrise

Die jungen Menschen, die Fridays for Future bilden, fordern die Einhaltung von Klimaschutzzielen und weitere geeignete Maßnahmen zur Abwendung oder mindestens Abschwächung der Klimakrise. Damit fordern sie zugleich die Einhaltung der in der KRK festgeschriebenen Normen.

Ihren Forderungen verleihen sie durch Ausübung ihrer verbrieften Menschenrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit Nachdruck. Am Weltkindertag, dem 20.09.2019, wird die Bewegung einen weltweiten Klimastreik und eine Aktionswoche veranstalten.

Die Klimakrise ist eine auch soziale Krise. Sie verstärkt alle bestehenden Ungerechtigkeiten noch weiter. Deshalb ist es gerade unter dem Gesichtspunkt sozialer Gerechtigkeit wichtig, dass diese Krise gestoppt wird. Aktuell steuern wir auf eine um 4 bis 6 Grad heißere Welt zu – mit Folgen, die über alle Horrorszenarien der Wissenschaft noch hinausgehen könnten. Kinder aus ärmeren Haushalten werden am stärksten leiden unter schlechterem Zugang zu Wasser, Essen, Bildung, medizinischer Versorgung etc.

Gemeinsame Aktionen

Um das so weit es geht zu verhindern, braucht es mehr als den Streik von Schüler*innen, Azubis und Studierenden. Dafür braucht es alle, die sich gemeinsam für diese großen Veränderungen zusammentun. Seit Jahrzehnten duckt sich die Politik vor ihrer Verantwortung weg.

Wünschenswert ist es, dass beide Bewegungen am 20.9. sich gegenseitig unterstützen und vielleicht sogar zu gemeinsamen Aktionen finden.

Quellen: Aktionsbündnis Kinderrechte ins Grundgesetz – #kigg19, Fridays For Future, Lara Eckstein,

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Krankenkassen – Grenzen der Wahltarife

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 30. Juli 2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R). (Pressemitteilung vom 30.7.2019)

Schutz der privaten Krankenkassen

Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern.

Wettbewerbstärkungsgesetz von 2007

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) von 2007 wurden den gesetzlichen Krankenkassen vielfältige Möglichkeiten eröffnet, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten und so stärker als bisher im Wettbewerb zu agieren. Der Gesetzgeber sieht verschiedene Arten von Wahltarifen vor. Wer zum Beispiel Kosten bis höchstens 600 Euro im Jahr aus eigener Tasche bezahlt, erhält eine Prämie. Oder es gibt eine Prämie, wenn der Versicherte und seine Familienangehörigen ein Jahr lang keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen haben.

Der Gesetzgeber hat in § 54 SGB V abschließend aufgelistet, welche Wahltarife möglich sind, ebenso in § 11 Abs.6 SGB V, welche Leistungserweiterungen erlaubt sind. Abschließend heißt, dass Krankenkassen keine weiteren Wahltarife oder Zusatzleistungen anbieten dürfen, die nicht in den besagten Vorschriften aufgelistet sind. Damit werden die privaten Krankenversicherungen vor nicht autorisierten Marktzutritten geschützt.

AOK Rheinland/Hamburg

Die AOK Rheinland/Hamburg hatte die Wahltarif – Option bundesweit als erste gesetzliche Krankenkasse genutzt. Art und Umfang dieses Angebotes waren bundesweit einmalig. So bietet sie Tarife mit Kostenerstattung für eine Krankenbehandlung im Ausland, für Zuzahlungen sowie Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Zahnersatz und Zahnvorsorgeleistungen, kieferorthopädische Leistungen, Brillen sowie für ergänzende Leistungen der häuslichen Krankenpflege an. Nach eigenen Angaben hatten 2018 rund 500.000 Versicherte einen oder mehrere dieser Wahltarife abgeschlossen, überwiegend die Auslandsversicherung.

Entscheidend ist nun, dass eine Krankenkasse diese Leistungen zwar als Satzungsleistungen zusätzlich anbieten darf. Dann müssen sie aber für alle Versicherten gelten und vom allgemeinen Krankenkassenbeitrag abgedeckt sein.

Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung.

Kritik an Wahltarifen

Kritik an den Wahltarifen gibt es schon länger. So bemängelt das Bundesversicherungsamt (BVA) in einer Pressemitteilung vom April 2018 , dass Wahltarife nicht zu der vom Gesetzgeber gewollten tatsächlichen Verbesserung der Versorgung beitrügen, sondern lediglich zur Kundenaquise genutzt werde.

Quelle: Bundessozialgericht, Bundesversicherungsamt, SOLEX

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Neues ab 1.8.2019

Die meisten Neuerungen im August haben mit dem Beginn des neuen Schuljahrs, des neuen Semesters, Ausbildungsjahrs oder Kindergartenjahrs zu tun. In Kraft treten Teile

  • des „Gute-Kita-Gesetzes“,
  • des „Starke-Familien-Gesetzes“,
  • der Reform der Berufsausbildungsbeihilfe,
  • der BAföG-Reform und
  • des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes

Gute-Kita-Gesetz

Um einkommensschwache Familien bei den Kosten für die Kindertagesbetreuung zu entlasten wird der § 90 SGB VIII geändert. Nun werden nicht nur wie bisher schon Empfänger von Sozialleistungen von den Kitagebühren befreit, sondern auch Familien mit geringem Einkommen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Starke-Familien-Gesetz

  • Das Schulstarterpaket wird von 100 auf 150 Euro erhöht.
  • Die Eigenanteile der Eltern für das Mittagessen in Kitas und Schulen sowie für die Schulbeförderung entfallen.
  • Der Anspruch auf Lernförderung besteht künftig unabhängig von einer Versetzungsgefährdung.
  • Die Beantragung auf finanzielle Unterstützung für Nachhilfe oder Schulfahrten wird erleichtert.
  • Der Zuschuss für Vereinsbeiträge steigt von 10 auf 15 Euro pro Monat.

Berufsausbildungsbeihilfe

Der Höchstbetrag der Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende wird zum 1. August von 622 Euro auf 716 Euro pro Monat angehoben.
Das Ausbildungsgeld im ersten und zweiten Jahr des Berufsbildungsbereichs einer Werkstatt für behinderte Menschen beträgt ab 1. August 2019 117,- Euro. Eine Abstufung zwischen beiden Jahren im Berufsbildungsbereich (bislang 67,- Euro im ersten Jahr und 80,- Euro im zweiten Jahr) entfällt.

BAföG

  • Die Bedarfssätze werden um 5 Prozent angehoben werden. Der Höchstbetrag steigt von 735 auf 835 Euro pro Monat.
  • Der Wohnkostenzuschuss für BAföG-Berechtigte, die nicht bei ihren Eltern leben, steigt von 250 Euro auf 325 Euro.
  • Die Einkommensfreibeträge werden um 7 Prozent angehoben.
  • Der Krankenversicherungszuschlag steigt von 71 auf 84 Euro, der Pflegeversicherungszuschlag steigt von 15 auf 25 Euro.

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

  • Leistungen der Ausbildungsförderung im SGB III werden von Aufenthaltsstatus oder Voraufenthaltszeiten entkoppelt.
  • Bestimmter Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für Menschen mit Aufenthaltsgestattung bereits während der ersten Monate des Aufenthalts werden entfristet.
  • Zugang für einen größeren Personenkreis mit Aufenthaltsgestattung und Duldung zu den Kursen der berufsbezogenen Deutschförderung.
  • Anspruch auf ALG I auch während der Teilnahme an einem Integrationskurs.

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht

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BTHG – Stand der Umsetzung in den Ländern (2)

Fortsetzung – Umsetzung in den Ländern (Stand Ende Juni 2019)

(Fett gedruckt sind die Regelungen, die seit unserem ersten Bericht über die Umsetzung in den Ländern dazugekommen sind)

Mecklenburg-Vorpommern

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Landkreise und kreisfreie Städte
  • Rechtsgrundlagen:
    Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII (AG-SGB XII M-V) (Änderung durch Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze)
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    Die Fachaufsicht Sozialhilfe empfiehlt die landesweite Anwendung des ITP M-V für alle Fälle der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe.
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen ErkrankungenIntegrationsförderrat

Niedersachsen

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    ab 1.1.2020 geplant: Lebensaltersmodell – Kommunen für Minderjährige. Ab Volljährigkeit trägt das Land Niedersachsen die Kosten für Erwachsene (inkl. Kosten für die Altenpflege)
  • Rechtsgrundlage:
    „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ seit Mai 2019 in der parlamentarischen Beratung
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni)
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    keine Information

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    geplant: Lebensaltermodell – Landkreise und kreisfreie Städte für Minderjährige. Das Land Reinland-Pfalz wird für Volljährige sowie für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auch bei Minderjährigen zuständig.
  • Rechtsgrundlagen:
    Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AG BTHG)
  • Bedarfsermittlungsinstrument
    Individuelle Gesamtplanung Rheinland-Pfalz (noch nicht veröffentlicht)
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Vertreter/innen des Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Landkreise und kreisfreien Städte soweit der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) nicht zuständig ist; der KSV ist zuständig für alle teilstationären und stationären Leistungen für Volljährige sowie generell für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Rechtsgrundlagen:
    Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) (Änderung durch Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen)
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    ITP Sachsen
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen

Sachsen-Anhalt

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Land Sachsen-Anhalt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe wird auch Träger der Eingliederungshilfe; Landkreise und kreisfreien Städte können zur Ausführung im Einzelfall herangezogen werden.
  • Rechtsgrundlagen:
    Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (AG SGB XII) (Änderung durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe)
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    Übergangsinstrument (Bogen „ICF Erhebung Sachsen-Anhalt“) zur Übersetzung des Hilfebedarf in die Leistungsbereiche des Rahmenvertrages.
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:

Schleswig-Holstein

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Landkreise und kreisfreien Städte; Land Schleswig-Holstein für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Landesrahmenvereinbarungen)
  • Rechtsgrundlagen:
    Erstes Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (1. Teilhabestärkungsgesetz); Zweites Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (2. Teilhabestärkungsgesetz) – Entwurf
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    noch keine Informationen
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Landesbeauftragte/r für Menschen mit Behinderung

Thüringen

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Landkreise und kreisfreien Städte; Land Thüringen für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Rahmenverträge, Standort- und Bedarfsplanung)
  • Rechtsgrundlagen:
    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) vom 21. September 2018
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    ITP Thüringen
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V.

Übrige Bundesländer: BTHG – Stand der Umsetzung in den Ländern (1)

Quellen: SOLEX, Umsetzungsbegleitung-BTHG.de

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