Am 2. Juli 2026 verkündete der Koalitionsausschuss medienwirksam, die Regierung wolle eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung einführen. Offenbar halten das jetzt nicht mehr alle in Regierungskreisen für so eine brillante Idee.
Fakt ist aber, dass Arbeitnehmer demnächst teilweise krank sein können – oder dürfen. Ab 1. Januar 2028 erscheint im SGB V der neue Paragraf 44c – Teilarbeitsunfähigkeit. Damit schafft der Gesetzgeber für die Zeit ab dem 01.01.2028 die Möglichkeit einer stufenweisen Rückkehr in den Beruf. Versicherte können künftig – unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – teilweise arbeitsfähig sein und entsprechend Teilkrankengeld beziehen. Die Teil-Arbeitsunfähigkeit kommt für Versicherte in Betracht, die längere Zeit (mehr als vier Wochen) arbeitsunfähig sind. Die Teilarbeitsunfähigkeit kann in Höhe von 25; 50 oder 75 Prozent der vollen Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Internationale Erfahrungen
Die Gesetzesbegründung beruft sich auf Erfahrungen insbesondere aus den skandinavischen Ländern. Dort würden Modelle der teilweisen Krankschreibung und anteiligen Entgeltersatzleistungen seit Jahren erfolgreich angewendet. Die dortigen entsprechenden Regelungen trügen dazu bei, die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verkürzen, die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu beschleunigen, die langfristige Erwerbsbeteiligung zu erhöhen und krankheitsbedingte Ausgrenzungsrisiken zu reduzieren.
frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben
Ziel der Regelung ist es, Versicherten mit länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Anders als bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sollen Versicherte, die sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen, ihre berufliche Tätigkeit in begrenztem Umfang fortführen können. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei zahlreichen Erkrankungen eine teilweise Leistungsfähigkeit trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit bestehen kann. Dies auch deshalb, weil sich in den letzten Jahren durch den Wandel der Arbeitswelt gesteigerte Möglichkeiten, im Homeoffice zu arbeiten, ergeben haben. Durch die Möglichkeit der Feststellung einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitsfähigkeit schrittweise stabilisiert und der Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert werden, längere vollständige Erwerbsausfälle vermieden werden und der Kontakt zum Arbeitsplatz erhalten bleiben. Die Inanspruchnahme einer Teilarbeitsunfähigkeit setzt sowohl die Freiwilligkeit des Arbeitnehmers als auch seines Arbeitgebers voraus. Damit die gesundheitlichen Belastungsgrenzen gewahrt bleiben, ist neben der ärztlichen Einschätzung zwingend das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich.
Die Regelung zum Teilkrankengeld soll das bestehende Instrumentarium (stufenweise Wiedereingliederung, s.u.) der gesetzlichen Krankenversicherung um eine flexible Entgeltersatzleistung für Fälle abgestufter Arbeitsfähigkeit ergänzen. Sie trage insbesondere den Bedürfnissen von Versicherten mit länger andauernden Erkrankungen Rechnung, bei denen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht in
jedem Stadium medizinisch erforderlich sei, eine vollständige Arbeitsfähigkeit jedoch noch nicht wieder erreicht werden könne.
Evaluation
Details zur Teilarbeitsunfähigkeit muss allerdings noch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner AU-Richtlinie ausarbeiten.
stufenweise Wiedereingliederung
Laut Gesetzesbegründung habe sich die stufenweise Wiedereingliederung (SWE) als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation bei Beschäftigten mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall bewährt. SWE unterscheidet sich in Zielrichtung, rechtlicher Ausgestaltung und Anwendungsbereich wesentlich von der Teilarbeitsfähigkeit. Während die Teilarbeitsfähigkeit eine teilweise arbeitsvertragliche Leistungserbringung ermöglicht, dient die Wiedereingliederung der therapeutisch gesteuerten Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Daher soll die SWE als eigenständiges rehabilitatives Instrument erhalten bleiben. Es wird jedoch ein Rangverhältnis gegenüber den Regelungen nach § 44c und § 44d eingeführt. Vorrangig gegenüber der stufenweisen Wiedereingliederung ist demnach zu prüfen, ob für Versicherte
eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit trotz einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 44c oder während des Krankengeldbezugszeitraums nach § 44d ausüben können.
Quellen: Bundesanzeiger, Bundesregierung, SOLEX
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