Wem hilft Kinderwohngeld?

Im letzten Sommer war das Kinderwohngeld hier schon einmal Thema. Damals im Zusammenhang mit der Auszahlung des Kinderfreizeitbonus als Teil des Programms „Aufholen nach Corona„.

Nachbesserung beim Kinderfreizeitbonus

Schnellstmögliches Beantragen von Kinderwohngeld sollte bewirken, dass auch die in der Gesetzesformulierung (§ 71 SGB II) „vergessenen“ Kinder den Kinderfreizeitbonus beanspruchen können. Es ging hierbei um Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft, die wegen der Zahlung von Kindergeld und Unterhalt, bzw. Unterhaltsvorschuss, keinen eigenen Anspruch auf SGB II oder SGB XII – Leistungen hatten und somit vom Kinderfreizeitbonus zunächst ausgeschlossen waren. Eine spätere Nachbesserung brachte den ca. 160.000 betroffenen dann doch im Dezember eine entsprechende Nachzahlung.

Kinderwohngeld – und es lohnt sich doch

Damals schreib ich hier, dass sich Kinderwohngeld, abgesehen von der akuten Ausnahme, sich in der Regel nicht lohne. Offenbar wurden und werden (nicht nur von mir) die Möglichkeiten des Kinderwohngelds bei der Schließung einer Bedarfslücke aufgrund nicht anerkannter Unterkunftsbedarfe unterschätzt.

Bernd Eckhardt zeigt in Sozialrecht-Justament, einer Online-Publikation zum Sozialrecht, wie sich mit Hilfe des Kinderwohngelds Lösungen des Problems unangemessener Unterkunftsbedarfe für Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender finden lassen.

Was ist Kinderwohngeld?

Wenn Eltern oder ein Elternteil Hartz IV beziehen, ist für sie Wohngeld ausgeschlossen. Es sei denn, mit Wohngeld kann die Hilfebedürftigkeit überwunden werden. Diese Regelung ist für jedes Haushaltsmitglied einzeln anzuwenden. Bei Eltern oder Lebenspartnern wird das vorhandene Einkommen gleichmäßig auf beide verteilt. Deswegen kommt es so gut wie nie vor, dass in einer Bedarfsgemeinschaft einer der Partner Wohngeld bezieht und der andere Hartz IV.

Das Einkommen von Kindern wird aber gesondert berechnet. Kinder, die mit dem bei ihnen angerechneten Einkommen die Hilfebedürftigkeit überwinden, gehören dann nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Daher ist es möglich, dass für Kinder Wohngeld beantragt werden kann. Kinderwohngeld wird rechtlich ebenfalls als Einkommen des Kindes angesehen. Das Kind kann damit, beispielsweise mit

  • Kindergeld,
  • Unterhaltsvorschuss und
  • Kinderwohngeld

die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwinden.

Höhere Grenzen beim Wohngeld

Wichtig hierbei ist, dass das beim Wohngeld, also auch beim Kinderwohngeld, die Höhe der Miete nicht wie bei Hartz IV durch Regelungen der Angemessenheit (Mietobergrenzen) beschränkt ist. Die Höchstbeträge beim Wohngeld sind deutlich höher als die Mietobergrenzen bei Hartz IV.

Tatsache ist, dass bei vielen Bedarfsgemeinschaften die Mietkosten nicht in voller Höhe übernommen werden, teilweise auch wegen rechtswidrig zu niedriger Richtwerte für Miete und Heizung. Im Jahr 2018 betraf das 546.000 Bedarfsgemeinschaften.

Wenn aber nun beim Hartz IV – Bezug, ob rechtswidrig oder nicht, weniger Unterkunftskosten übernommen werden als tatsächlich anfallen, kann diese Lücke zumindest teilweise mit dem Kinderwohngeld geschlossen werden.

Berechnungen und Beispiele

Wie das genau geht und wie es berechnet wird, zeigt Bernd Eckhardt in der Februar 2022 – Ausgabe von Sozialrecht-Justament (ab Seite 11) sehr anschaulich an Hand von Berechnungsbeispielen.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Sozialrecht-Justament, Ulrike Müller, Referentin für Existenzsicherung bei der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, Bundestag

Abbildung: pixabay.com houses-1719055_1280.png

Kinderfreizeitbonus – Nachzahlung für 160.000 Kinder

Der Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro sollte Kindern aus Familien mit k(l)einen Einkommen Ferien- und Freizeitaktivitäten ermöglichen. Der Anspruch auf den Bonus hing davon ab, ob ein Kind im August 2021 Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften SGB bezogen hat oder ob für das Kind Kinderzuschlag oder Wohngeld gezahlt wurde. Der Kinderfreizeitbonus war Teil des Programms „Aufholen nach Corona„.

Rechtsgrundlage

Voraussetzung eines Anspruchs auf den Kinderfreizeitbonus nach § 71 Absatz 2 Satz 1 SGB II ist ein Anspruch von Minderjährigen auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für August 2021. Bei Bildungs- und Teilhabe-Leistungen handelt es sich nicht um Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Minderjährige, die für den Monat August 2021 allein wegen ihrer BuT-Bedarfe hilfebedürftig waren und deswegen nur BuT-Leistungen bezogen haben, hätten nach dem Wortlaut des § 71 Absatz 2 SGB II somit keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus.

Proteste

Dagegen gab es Proteste von Verbänden und Politiker*innen. Offenbar mit Erfolg. Denn zu den Betroffenen gehörten vielfach Kindern von Alleinerziehenden, wenn der altersabhängige Regelbedarf und die anteiligen Wohnkosten bereits durch Unterhaltsleistungen und Kindergeld gedeckt sind.

Familienministerium lenkt ein

Nachdem die Bundesregierung zunächst Abhilfe abgelehnt hat, hat das Bundesfamilienministerium sich nun anders besonnen. Es stellt klar, dass auch Kinder, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beziehen, den Kinderfreizeitbonus erhalten sollen. Eine entsprechende Weisung wurde bereits an die Jobcenter herausgegeben.

Nachzahlung noch im Dezember

Schätzungen zufolge sind rund 160.000 Kinder betroffen. Die Auszahlung an bisher nicht berechtigte Familien soll im Dezember erfolgen. Wer dann immer noch kein Geld erhält, sollte sich an das zuständige Jobcenter wenden und die Nachzahlung so erwirken.

Quellen: hartz4widerspruch.de, Arbeisagentur, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg

Kein Kinderfreizeitbonus trotz Armut

Etwa 190.000 Kinder erhalten den Kinderfreizeitbonus nicht, obwohl sie in Hartz IV – Familien leben.

100 Euro

Der Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro soll Kindern aus Familien mit k(l)einen Einkommen Ferien- und Freizeitaktivitäten ermöglichen. Der Anspruch auf den Bonus hängt davon ab, ob ein Kind im August 2021 Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften SGB bezogen hat oder ob für das Kind Kinderzuschlag oder Wohngeld gezahlt wurde. Der Kinderfreizeitbonus ist Teil des Programms „Aufholen nach Corona„.

Kinder von Alleinerziehenden gehen oft leer aus

Aktuell gehen aber die Kinder leer aus, die ohne eigenständigen Leistungsanspruch mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II leben. Das ist besonders häufig bei Kindern von Alleinerziehenden der Fall, wenn der altersabhängige Regelbedarf und die anteiligen Wohnkosten bereits durch Unterhaltsleistungen und Kindergeld gedeckt sind. Da Unterhalt und Kindergeld auf den SGB II-Bedarf angerechnet werden, haben sie aber vergleichbar wenig Geld wie Familien, in denen ein Kind selbst leistungsberechtigt ist.

Anfrage an die Bundesregierung

Die Bundesregierung hat nun – auf eine schriftliche Frage von Katja Kipping hin – noch einmal bestätigt, dass es sich dabei nicht um ein Versehen handelt. Frau Kipping schreibt dazu: „Die Bunderegierung hatte großspurig angekündigt, Familien mit geringen Einkommen zu unterstützen. Dies sollte Familien, die von der Corona-Krise besonders belastet waren, die Teilnahme an Ferienfreizeitmaßnahmen ermöglichen. Bei der Umsetzung hat die damalige Familienministerin aber einen Großteil der ärmsten Alleinerziehender und Patchworkfamilien ausgeschlossen. Mich erreichen derzeit Nachrichten von alleinerziehenden Eltern, die für ihre Ferienplanung mit dem Kinderfreizeitbonus gerechnet haben. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es sich um eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke handelt. Die Bundesregierung hat nun in ihrer Antwort bestätigt, dass dies so beabsichtigt und vereinbart war. Abhilfe ist nicht vorgesehen.

Keine Regelunsglücke

In der Antwort der BMAS auf die Anfrag von Frau Kipping heißt es lapidar, die Bundesregierung sehe keine planwidrige Regelunsglücke. Das bedeutet vermutlich, dass die Benachteiligung von diesen Kindern beabsichtigt war.

Betroffen sind z.B. Kinder, die Unterhaltsvorschuss bekommen. Sie leben auf Grund der geltenden Anrechnungsregeln auf dem niedrigen Hartz-IV-Niveau. Da sie jedoch vom Jobcenter keine Leistung erhalten, haben sie keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus. 

Offener Brief an die Minister

Der VAMV (Verband der alleinerziehenden Mütter und Väter) fordert gemeinsam mit acht weiteren Verbände in einem offenen Brief an das BMAS und das BMFSFJ eine großzügigere Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderfreizeitbonus zu veranlassen, damit der Bonus alle Kinder in SGB II-Bedarfsgemeinschaften erreichen kann.

Kein Kind soll ausgeschlossen werden

Die Zahl der Kinder, die voraussichtlich beim Kinderfreizeitbonus durchs Raster fallen, sei erheblich: Zuletzt weise die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Jahreswechsel 2021 116.650 Kinder aus, die ohne eigenen Leistungsanspruch in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II lebten. Zwar könne der Kinderfreizeitbonus für sie im Einzelfall auch über den Bezug von Kinderwohngeld gewährt werden. Für die unterzeichnenden Verbände sei allerdings unklar, wie vielen betroffenen Kindern dieser Weg tatsächlich den Bonus ermöglicht und wie viele von ihnen trotzdem leer ausgingen.
Nach den vielen Einschränkungen der Coronakrise bräuchten Familien mit kleinen Einkommen möglichst unbürokratische Unterstützung, um ihren Kindern Ferien- und Freizeitaktivitäten ermöglichen zu können. Der Kinderfreizeitbonus sollte daher niedrigschwellig ausgezahlt werden. Die Forderung sei deshalb, die gesetzlichen Bestimmungen zum Kinderfreizeitbonus so auszulegen, dass alle Kinder aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften den Bonus unkompliziert erhalten könnten. Kindern, die bisher keinen Kinderfreizeitbonus bekommen konnten, solle die Leistung unbürokratisch nachgezahlt werden.

Quellen: WAZ, Katja Kipping, VAMV, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Pixabay.com little-boy-1635065_960_720.jpg

Kinderwohngeld

Eine Sonderform des Wohngeldes ist das sogenannte Kinderwohngeld. Seine Auszahlung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Eltern Arbeitslosengeld II beziehen und das Kind eigenen Lebensunterhalt bezieht, wobei auch Kindergeld oder Unterhalt als Einkommen des Kindes zählen.

Ausschluss vom Wohngeld bei SGB II-Leistungen

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Hartz-IV-Bezieher von Wohngeldzahlungen ausgeschlossen. Sie können aber dennoch für ihr Kind „Kinderwohngeld“ erhalten. Dieses wird dann gezahlt, wenn das Kind weitere Einkünfte wie Unterhalt und Kindergeld hat und diese so hoch sind, dass es zusammen mit dem gezahlten Wohngeld nicht mehr auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist. Das Kinderwohngeld wird dabei anteilig nach den im Haushalt lebenden Personen berechnet.

In der Regel lohnt sich Kinderwohngeld nicht…

In vielen Fällen lohnt sich aber die Beantragung von Kinderwohngeld nicht, weil die Bewilligung sofort zur Verringerung der Hartz-IV-Leistungen bei den Eltern oder dem Elternteil führt. Der über den Bedarf des Kindes hinausgehende Anteil des Kindergeld wird dann nämlich bei dem ALG II beziehenden Elternteil mindernd angerechnet.

…in diesem Fall aber schon

Warum sich es jetzt doch lohnen könnte, schnell Kinderwohngeld zu beantragen, darauf hat Sozialrecht-Justament aufmerksam gemacht. Dort wird anhand eines Beispiels erläutert, warum es sich lohnen kann, Kinderwohngeld zu beantragen.

Wenn das Kind durch den beispielsweise Bezug von Kindergeld und Unterhaltsgeld über so „hohe“ Einnahmen verfügt, dass es gar nicht zur Bedarfsgemeinschaft mit seinem Elternteil oder seinen Eltern dazugehört, also keine SGB II-Leistungen bezieht, hat es aktuell auch keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus.

Kinderfreizeitbonus

Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen. Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Nicht alle Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus. Es gibt ihn für Kinder, die …

  • am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und
  • für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Familie bezieht für ihre Kinder …

  • Kinderzuschlag (KiZ),
  • Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Sozialhilfe nach Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 

Noch im August beantragen

Wenn das Kind also keinen Anspruch auf Hartz IV- Leistungen hat und das Kindergeld zu seinen Einnahmen gezählt wird, hat es keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus. Es sei denn, es beantragt rechtzeitig, und zwar noch in diesem August Wohngeld.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Sozialrecht-Justament

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg

Wege zum Kinderfreizeitbonus

Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen.

Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus soll ab August als Einmalzahlung beginnen.

Wer hat Anspruch?

Nicht alle Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus. Es gibt ihn für Kinder, die …

  • am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und
  • für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Familie bezieht für ihre Kinder …

  • Kinderzuschlag (KiZ),
  • Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Sozialhilfe nach Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 

Zuständig

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht. 

Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus nach Paragraf 6d Bundeskindergeldgesetz (BKGG) direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Automatische Auszahlung

Familien, die der Familienkasse also bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss kein Antrag gestellt werden! 

Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld beziehungswiese gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II erhalten.

Leistungen von anderen Stellen

Familien, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Grundsicherung nach SGB II,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Auch hier muss kein Antrag gestellt werden. 

Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch ausgezahlt, jedoch nicht von der Familienkasse, sondern von der jeweils zuständigen Stelle.

Auszahlung auf Antrag

Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten (und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen), sind der Familienkasse noch nicht bekannt. Das bedeutet, dass Familien in diesen Fällen einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen müssen.

Ab Juli bietet die Agentur für Arbeit dafür ein eigenes Antragsformular an, das mit nur wenigen Angaben befüllt werden muss. Nötige Nachweise dafür sind etwa die Wohngeld- oder Sozialhilfe-Bewilligung, wenn sie auch für den Monat August 2021 gilt. Der Antrag muss mit der Post bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.

Kein Einkommen

Der Kinderfreizeitbonus wird bei den Leistungen nach SGB II, beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.

Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderfreizeitbonus ebenfalls nicht angerechnet.

Quelle: Agentur für Arbeit

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg