Kinderwohngeld

Eine Sonderform des Wohngeldes ist das sogenannte Kinderwohngeld. Seine Auszahlung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Eltern Arbeitslosengeld II beziehen und das Kind eigenen Lebensunterhalt bezieht, wobei auch Kindergeld oder Unterhalt als Einkommen des Kindes zählen.

Ausschluss vom Wohngeld bei SGB II-Leistungen

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Hartz-IV-Bezieher von Wohngeldzahlungen ausgeschlossen. Sie können aber dennoch für ihr Kind „Kinderwohngeld“ erhalten. Dieses wird dann gezahlt, wenn das Kind weitere Einkünfte wie Unterhalt und Kindergeld hat und diese so hoch sind, dass es zusammen mit dem gezahlten Wohngeld nicht mehr auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist. Das Kinderwohngeld wird dabei anteilig nach den im Haushalt lebenden Personen berechnet.

In der Regel lohnt sich Kinderwohngeld nicht…

In vielen Fällen lohnt sich aber die Beantragung von Kinderwohngeld nicht, weil die Bewilligung sofort zur Verringerung der Hartz-IV-Leistungen bei den Eltern oder dem Elternteil führt. Der über den Bedarf des Kindes hinausgehende Anteil des Kindergeld wird dann nämlich bei dem ALG II beziehenden Elternteil mindernd angerechnet.

…in diesem Fall aber schon

Warum sich es jetzt doch lohnen könnte, schnell Kinderwohngeld zu beantragen, darauf hat Sozialrecht-Justament aufmerksam gemacht. Dort wird anhand eines Beispiels erläutert, warum es sich lohnen kann, Kinderwohngeld zu beantragen.

Wenn das Kind durch den beispielsweise Bezug von Kindergeld und Unterhaltsgeld über so „hohe“ Einnahmen verfügt, dass es gar nicht zur Bedarfsgemeinschaft mit seinem Elternteil oder seinen Eltern dazugehört, also keine SGB II-Leistungen bezieht, hat es aktuell auch keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus.

Kinderfreizeitbonus

Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen. Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Nicht alle Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus. Es gibt ihn für Kinder, die …

  • am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und
  • für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Familie bezieht für ihre Kinder …

  • Kinderzuschlag (KiZ),
  • Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Sozialhilfe nach Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 

Noch im August beantragen

Wenn das Kind also keinen Anspruch auf Hartz IV- Leistungen hat und das Kindergeld zu seinen Einnahmen gezählt wird, hat es keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus. Es sei denn, es beantragt rechtzeitig, und zwar noch in diesem August Wohngeld.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Sozialrecht-Justament

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg